Urteil des EuGH vom 19.01.2017

Streichung, Luxemburg, Verfahrenssprache, Verfahrensordnung

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
19. Januar 2017(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑521/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Hannover (Deutschland) mit Entscheidung vom 22.
September 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Oktober 2016, in dem Verfahren
Ralf-Achim Vetter u. a.
gegen
Germanwings GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016, das am 28. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Hannover
dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑521/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 19. Januar 2017
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
*
Verfahrenssprache: Deutsch.