Urteil des EuGH vom 11.10.2016

Streichung, Verfahrenssprache, Verfahrensordnung, Anhörung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
11. Oktober 2016(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-479/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Juli
2016, beim Gerichtshof eingegangen am 6. September 2016, in dem Verfahren
Julia Markmann u. a.
gegen
TUIfly GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
Mit Beschluss vom 28. September 2016, der am 7. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesgerichtshof dem
Gerichtshof mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-479/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.