Urteil des EuGH vom 21.11.2016

Streichung, Luxemburg, Verfahrenssprache, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
21. November 2016(
1
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-394/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung
vom 21. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Juli 2016, in dem Verfahren
FMS Wertmanagement AöR
gegen
Heta Asset Resolution AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016, das am 31. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Frankfurt am
Main dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-394/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 21. November 2016
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
1
Verfahrenssprache: Deutsch.