Urteil des EuGH vom 20.07.2016

Europäische Kommission, Streichung, Luxemburg, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
20. Juli 2016(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑311/16 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Mai 2016,
Zoohaus Bürstadt, Helmut Ofenloch GmbH & Co. KG
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Wathelet
folgenden
Beschluss
Mit Schreiben, das am 10. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin dem Gerichtshof gemäß Art. 148
der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihr Rechtsmittel zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
Da der anderen Partei des Verfahrens keine Kosten entstanden sind, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C‑311/16 P wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 20. Juli 2016
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
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Verfahrenssprache: Deutsch.