Urteil des EuGH vom 18.01.2017

Streichung, Abgabe, Luxemburg, Verfahrenssprache

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
18. Januar 2017(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-309/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Österreich) mit Entscheidung vom 19.
Mai 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2016, in dem Verfahren
Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
gegen
Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2016, der am 7. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑309/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 18. Januar 2017
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
*
Verfahrenssprache: Deutsch.