Urteil des EuGH vom 25.11.2016

Streichung, Handelsgericht, Abgabe, Verfahrenssprache

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
25. November 2016(
1
)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑282/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 13. Mai
2016, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Mai 2016, in dem Verfahren
RMF Financial Holdings Sàrl
gegen
Heta Asset Resolution AG
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
Mit Beschluss vom 9. November 2016, der am 16. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Handelsgericht Wien
(Österreich) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑282/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 25. November 2016
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
1
Verfahrenssprache: Deutsch.