Urteil des EuGH vom 18.07.2016

Streichung, Luxemburg, Verfahrenssprache, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
18. Juli 2016(
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)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑257/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Januar
2016, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Mai 2016, in dem Verfahren
Elke Roch,
Jürgen Roch
gegen
Germanwings GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Mit Schreiben vom 24. Juni 2016, das am 30. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Amtsgericht Köln dem Gerichtshof
mitgeteilt, dass der Rechtsstreit gütlich beigelegt worden sei, so dass sich die Hauptsache erledigt habe.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑257/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 18. Juli 2016
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
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Verfahrenssprache: Deutsch.