Urteil des EuGH vom 18.01.2017

Streichung, Luxemburg, Verfahrenssprache, Abgabe

Vorläufige Fassung
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
18. Januar 2017(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-238/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Münster (Deutschland) mit Entscheidung vom 18.
April 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 26. April 2016, in dem Verfahren
X
gegen
Finanzamt I
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts N. Wahl
folgenden
Beschluss
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD (C‑412/15,
EU:C:2016:738), übermittelt und es gebeten, ihr mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten
wolle.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016, der am 27. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Finanzgericht Münster
dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es dieses Vorabentscheidungsersuchen nicht aufrechterhalten wolle.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des
Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-238/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 18. Januar 2017
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
*
Verfahrenssprache: Deutsch.