Urteil des EuGH vom 21.07.2016

Streichung, Abgabe, Luxemburg, Verfahrenssprache

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
21. Juli 2016(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache C-172/16
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 21.
März 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2016, in dem Verfahren
Ljiljana Kammerer,
Frank Kammerer
gegen
Swiss International Air Lines AG
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona
folgenden
Beschluss
Mit Beschluss vom 5. Juli 2016, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 11. Juli 2016, hat das Amtsgericht Düsseldorf dem Gerichtshof
mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im
Register des Gerichtshofs anzuordnen.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-172/16 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 21. Juli 2016
Der Kanzler Der Präsident
A. Calot Escobar K. Lenaerts
*
Verfahrenssprache: Deutsch.