Urteil des EuGH vom 11.07.2002

EuGH: nummer, gerichtliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, vertragsstaat, republik, unerlaubte handlung, völkerrechtlicher vertrag, quittung, werbung, herausgabe

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
11. Juli 2002
„Brüsseler Übereinkommen - Ersuchen um Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 13 Absatz 1
Nummer 3 - Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen vorgeblich
gewonnenen Preis einzuklagen - Qualifizierung - Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 -
Voraussetzungen“
In der Rechtssache C-96/00
wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des
Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom österreichischen
Obersten Gerichtshof in dem bei diesem von
Rudolf Gabriel
anhängig gemachten Verfahren vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von
Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des genannten Übereinkommens vom 27.
September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über
den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des
Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland
und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen
(Berichterstatter), V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- des Herrn Gabriel, vertreten durch Rechtsanwalt A. Klauser,
- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues als
Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Herrn Gabriel, vertreten durch Rechtsanwalt A. Klauser,
und der Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B.
Wägenbaur, in der Sitzung vom 11. Oktober 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
1.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen
am 13. März 2000, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des
Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der
Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 dieses Übereinkommens
(ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt
des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
(ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den
Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des
Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1, im Folgenden: Brüsseler
Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, das von Herrn Gabriel,
einem österreichischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Wien (Österreich), zur Bestimmung des
Gerichts anhängig gemacht wurde, das in seinem Wohnsitzstaat für eine Klage gegen eine in
Deutschland niedergelassene Versandhandelsgesellschaft örtlich zuständig ist.
Rechtlicher Rahmen
3.
Die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens sind in Titel II enthalten, der aus
den Artikeln 2 bis 24 besteht.
4.
Artikel 2 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens, der zum 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften -
des Titels II gehört, enthält folgenden Grundsatz:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den
Gerichten dieses Staates zu verklagen.“
5.
Im selben Abschnitt bestimmt Artikel 3 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens:
„Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den
Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt
werden.“
6.
Die Artikel 5 bis 18 des Brüsseler Übereinkommens, die den 2. bis 6. Abschnitt des Titels II bilden,
enthalten Vorschriften über besondere, zwingende und ausschließliche Zuständigkeiten.
7.
So bestimmt Artikel 5 im 2. Abschnitt - Besondere Zuständigkeiten - des Titels II des Brüsseler
Übereinkommens:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem
anderen Vertragsstaat verklagt werden:
1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor
dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; ...
...
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung
gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens
bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist;
...“
8.
Die Artikel 13 und 14 gehören zum 4. Abschnitt - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - des Titels II
des Brüsseler Übereinkommens.
9.
Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens lautet:
„Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann,
bestimmt sich die Zuständigkeit, unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach
diesem Abschnitt,
1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft
handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher
Sachen zum Gegenstand haben, sofern
a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches
Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen
Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen
Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige
Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen
Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.“
10.
Artikel 14 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:
„Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten
des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz
hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen
Wohnsitz hat.“
11.
Von dieser Zuständigkeitsregelung kann nur unter den Voraussetzungen des Artikels 15 des
Brüsseler Übereinkommens abgewichen werden, der ebenfalls im 4. Abschnitt des Titels II steht.
12.
Nach § 28 Absatz 1 Ziffer 1 des österreichischen Gesetzes vom 1. August 1895 über die Ausübung
der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen
(Jurisdiktionsnorm) (RGBl. Nr. 111) hat der Oberste Gerichtshof für eine bürgerliche Rechtssache auf
Antrag einer Partei aus den sachlich zuständigen Gerichten ein örtlich zuständiges Gericht zu
bestimmen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im
Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben sind, Österreich aber
aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist.
13.
Das Brüsseler Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne dieser Vorschrift.
14.
§ 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) (BGBl. I Nr. 140/1979) lautet:
„Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher
senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher
einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann
auch gerichtlich eingefordert werden.“
15.
Diese Bestimmung wurde anlässlich der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) durch Artikel IV des österreichischen Fernabsatz-Gesetzes (BGBl. I Nr.
185/1999) in das Konsumentenschutzgesetz eingefügt.
16.
Sie ist am 1. Oktober 1999 in Kraft getreten.
17.
Der Oberste Gerichtshof führt in seinem Vorlagebeschluss aus, dass ein Verbraucher, der dadurch
in die Irre geführt worden sei, dass sich der Gewerbetreibende mit ihm persönlich in Verbindung
gesetzt und bei ihm den Eindruck erweckt habe, dass er einen Preis gewonnen habe, während die
Dinge erst im „Kleingedruckten“, an unauffälliger Stelle und schwer verständlich klargestellt würden,
durch § 5j KSchG ein Klagerecht erhalten solle, um eine solche „Gewinnzusage“ gerichtlich
einzufordern.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
18.
Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass die Schlank & Schick GmbH (im
Folgenden: Schlank & Schick), eine Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Lindau (Deutschland),
Versandhandelsgeschäfte insbesondere in Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien und der
Schweiz betreibt.
19.
Im Oktober 1999 erhielt Herr Gabriel von Schlank & Schick mehrere an ihn persönlich adressierte
Zuschriften in verschlossenem Umschlag, die nach seinem Vorbringen den Eindruck erweckt hätten,
er habe in einem Gewinnspiel ein Bargeldguthaben von 49 700 ATS gewonnen, das er nur noch
anzufordern brauche; die einzige Bedingung sei gewesen, dass er bei Schlank & Schick gleichzeitig
Waren zu einem Mindestbestellwert von 200 ATS kaufe, die aus einem mit den Zuschriften
übersandten Katalog auszuwählen und in einen ebenfalls beigefügten Bestellschein einzutragen
gewesen seien.
20.
In den Anschreiben hieß es: „Sehr geehrter Herr Rudolf Gabriel, Sie haben noch immer nicht Ihr
Bargeldguthaben angefordert ... Wollen Sie Ihr Geld denn wirklich verfallen lassen? ... Noch haben Sie
ein Anrecht auf Ihr Guthaben, aber jetzt müssen Sie wirklich schnell reagieren! In dem beiliegenden
Brief von European Credit wird alles näher erklärt ... P.S.: Als Beweis für Sie, Herr Gabriel, habe ich die
Quittung über die Einzahlung beigelegt. Sie haben 100%ig Anrecht auf Ihr Bargeldguthaben, sofern
Sie auch unverbindlich Ware anfordern.“
21.
Diesen Anschreiben lagen ein Schreiben mit dem Briefkopf „European Credit“ und der Überschrift
„Offizielle Einzahlungsbestätigung“ sowie die Kopie einer „Quittung“ und das Faksimile eines
„Sparbuchs“ bei, die beide über 49 700 ATS auf den Namen von Herrn Gabriel ausgestellt waren. In
diesem Schreiben hieß es: „Sehr geehrter Herr Rudolf Gabriel, hiermit bestätigen wir Ihnen nochmals
die Einzahlung des Bargeldguthabens in einer Gesamthöhe von S 49.700,- auf unser Konto. Eine
Quittung haben wir extra für Sie in einer Zweitausfertigung beigefügt. Um nun Ihre Chance zu nutzen
und die Auszahlung der Summe von S 49.700,- zu beschleunigen, brauchen Sie nur die
Zweitausfertigung der Quittung zusammen mit Ihrer unverbindlichen Testanforderung an uns
einsenden ... Nun steht der Auszahlung nichts mehr im Wege. Damit Sie Ihr Geld so schnell wie
möglich erhalten, schicke ich Ihnen nach Eingang der Quittung einfach einen Scheck zu. Den können
Sie dann ganz bequem bei einem Geldinstitut Ihrer Wahl einlösen.“
22.
Aus relativ klein gedruckten, zum Teil auf der Rückseite der Herrn Gabriel zugesandten Schriftstücke
enthaltenen Hinweisen ergibt sich jedoch, dass die 49 700 ATS keine verbindliche Gewinnzusage von
Schlank & Schick darstellten.
23.
So wurde auf der Rückseite des Schreibens der „European Credit“ unter der Überschrift
„Vergabebedingungen“ u. a. ausgeführt, dass die Teilnahme an dem deutschem Recht
unterliegenden „Gewinnspiel“ von einer „unverbindlichen Testbestellung“ abhängig sei, dass der
Einsendeschluss für diese „Aktion“ der 30. November 1999 sei und dass der Rechtsweg
ausgeschlossen sei. Außerdem hieß es darin, dass die Ziehung von dem Versandhaus durchgeführt
worden sei, dass Bargeldpreise als „unterschiedliche Teilwerte“ zur mehrfach aufgeteilten Auszahlung
kämen, bestimmt durch die Zahl der mit ordnungsgemäß ausgefüllten Bestellschein an den
Veranstalter zurückgesandten Quittungsbelege, und dass „Guthaben“ unter einem Wert von 35 ATS
aus Kostengründen nicht ausgeschüttet würden, sondern in einen Jackpot kämen, der bei einer
späteren Ziehung zum Einsatz komme.
24.
Herr Gabriel sandte die betreffenden Dokumente ordnungsgemäß ausgefüllt an Schlank & Schick
zurück, um den versprochenen Gewinn anzufordern, und bestellte Artikel aus deren Katalog im Wert
von mehr als den verlangten 200 ATS.
25.
Schlank & Schick lieferte Herrn Gabriel daraufhin die bestellten Waren, ohne ihm jedoch die 49 700
ATS auszuzahlen, die er seiner Meinung nach gewonnen hatte.
26.
Herr Gabriel beschloss daher, Schlank & Schick nach § 5j KSchG auf Zahlung dieses Betrages samt
Anhang zu verklagen.
27.
Da Herr Gabriel diese Klage nach Artikel 14 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens in Österreich -
dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat - erheben wollte, die österreichischen
Zuständigkeitsvorschriften seiner Meinung nach aber für eine solche Klage keine örtliche
Zuständigkeit vorsehen, beantragte er vor Einreichung seiner Klage nach § 28 Absatz 1 Ziffer 1 des
österreichischen Gesetzes vom 1. August 1895 beim Obersten Gerichtshof die Bestimmung der
örtlichen Zuständigkeit.
28.
Der Oberste Gerichtshof ist der Auffassung, die von Herrn Gabriel beabsichtigte Klage falle zwar
offenbar unter § 5j KSchG, doch hänge die Frage, ob seinem Ordinationsantrag stattzugeben sei, von
der Qualifizierung der Klage ab, die er gegen Schlank & Schick erheben wolle.
29.
Sollte sich diese Klage nämlich auf einen Verbrauchervertrag im Sinne von Artikel 13 Absatz 1
Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens beziehen, wäre ein örtlich zuständiges Gericht zu
bestimmen, da das Brüsseler Übereinkommen dem Verbraucher nur ermögliche, vor den Gerichten
des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz habe, Klage zu erheben, nicht aber
unmittelbar bestimme, welches Gericht dieses Staates für die Klage zuständig sei.
30.
Dagegen wäre der Ordinationsantrag gegenstandslos, falls der Anspruch von Herrn Gabriel als
Anspruch aus einem Vertrag nach Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens oder als
Anspruch aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung
gleichgestellt sei, nach Artikel 5 Nummer 3 zu qualifizieren wäre, weil diese Vorschriften das örtlich
zuständige Gericht in der Weise genau bestimmten, dass das Gericht des Erfüllungsortes der
relevanten vertraglichen Verpflichtung bzw. das Gericht an dem Ort zuständig sei, an dem das
schädigende Ereignis eingetreten sei.
31.
Da der Oberste Gerichtshof der Ansicht ist, dass die Entscheidung über den bei ihm gestellten
Antrag von Herrn Gabriel unter diesen Umständen von der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens
abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der in § 5j des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes ... in der Fassung des Artikels I Z 2
des österreichischen Fernabsatz-Gesetzes ... den Verbrauchern eingeräumte Anspruch, von
Unternehmern den scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einfordern zu können, wenn letztere
Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden (gesendet
haben) und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken (erweckt haben), dass
der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, im Sinne des Brüsseler Übereinkommens ...
1.) ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 13 Nummer 3
oder
2.) ein vertraglicher Anspruch nach Artikel 5 Nummer 1
oder
3.) ein Anspruch aus unerlaubter Handlung nach Artikel 5 Nummer 3?
Zur Vorlagefrage
32.
Vor dem Hintergrund des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ist die Vorlagefrage so zu
verstehen, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob nach den Zuständigkeitsvorschriften
des Brüsseler Übereinkommens eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen
Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes
verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat,
die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten
Betrag Waren bestellt, und er in seinem Wohnsitzstaat tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben
hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 5 Nummer 1 des
Übereinkommens oder Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens oder aber als Klage aus
unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, nach
Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens zu qualifizieren ist.
33.
Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff
der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im
Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens nach ständiger Rechtsprechung auf alle
nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens
anknüpfenden Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird
(vgl. insbesondere Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988,
5565, Randnr. 17, vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-
2149, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a.,
Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22).
34.
Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als
Klage aus einem Vertrag zu qualifizieren ist.
35.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens
allgemein auf Klagen aus Vertrag bezieht, während Artikel 13 des Übereinkommens bestimmte Arten
von Verträgen erfasst, die ein Verbraucher geschlossen hat.
36.
Da Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens somit lex specialis gegenüber Artikel 5 Nummer 1 des
Übereinkommens ist, ist zunächst festzustellen, ob eine Klage mit den in der umformulierten
Vorlagefrage genannten charakteristischen Merkmalen unter Artikel 13 des Übereinkommens fällt.
37.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens verwendeten
Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzung des
Übereinkommens zu berücksichtigen sind, um dessen volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. insbesondere
Urteile vom 21. Juni 1978 in der Rechtssache 150/77, Bertrand, Slg. 1978, 1431, Randnrn. 14 bis 16,
vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr.
13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, und vom
27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz, Slg. 1999, I-2277, Randnr. 26).
38.
Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass sie nur Anwendung findet, sofern sich
die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht, den ein Verbraucher zu einem Zweck abgeschlossen
hat, der nicht seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit betrifft.
39.
Aus dieser Formulierung sowie aus der Funktion der durch den 4. Abschnitt des Titels II des
Brüsseler Übereinkommens geschaffenen Sonderregelung, die darin besteht, dem Verbraucher als
dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich
schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner einen angemessenen Schutz zu
sichern, folgt, dass sich die Vorschriften dieses Abschnitts nur auf den nicht berufs- oder
gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher beziehen, der eine der drei in Artikel 13 des
Brüsseler Übereinkommens aufgeführten Arten von Verträgen geschlossen hat und nach Artikel 14
des Übereinkommens außerdem persönlich Partei in einem Rechtsstreit ist (vgl. Urteil Shearson
Lehman Hutton, Randnrn. 19, 20, 22 und 24).
40.
In Bezug auf Verträge, die die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher
Sachen zum Gegenstand haben - und keine Beförderungsverträge sind, die nach Artikel 13 Absatz 3
des Brüsseler Übereinkommens vom Anwendungsbereich des 4. Abschnitts des Titels II
ausgeschlossen sind -, sieht Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens die beiden
zusätzlichen Anwendungsvoraussetzungen vor, dass dem Vertragsschluss im Wohnsitzstaat des
Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und dass der
Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen
vorgenommen hat.
41.
Wie sich aus dem Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen des Königreichs Dänemark,
Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Beitritt zum Brüsseler
Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 71, 118) ergibt, sollen diese beiden kumulativen
Voraussetzungen gewährleisten, dass eine enge Verbindung zwischen dem fraglichen Vertrag und
dem Staat besteht, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
42.
Zur Bedeutung der zur Formulierung dieser Voraussetzungen verwendeten Begriffe verweist
Schlosser auf Seite 119 seines Berichts auf den Bericht von M. Giuliano und P. Lagarde über das
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. 1980, C 282,
S. 1), das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (ABl. L 266, S. 1, im Folgenden:
Römisches Übereinkommen), da dessen Artikel 5 zu Verbraucherverträgen in Absatz 2 erster
Gedankenstrich zwei Voraussetzungen enthält, zu deren Formulierung dieselben Begriffe verwendet
werden wie in Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b des Brüsseler Übereinkommens.
43.
Aus dem Bericht von M. Giuliano und P. Lagarde ergibt sich, dass diese Vorschrift des Römischen
Übereinkommens die Fälle, in denen der Kaufmann Schritte unternommen hat, um seine beweglichen
Sachen oder Dienstleistungen in dem Land zum Verkauf anzubieten, in dem sich der Verbraucher
aufhält, sowie insbesondere Versandgeschäfte und den Detailreisehandel erfassen soll (vgl. den
genannten Bericht, S. 24).
44.
Die Begriffe „Werbung“ und „ausdrückliches Angebot“ in der Formulierung der ersten dieser
Voraussetzungen, die dem Brüsseler und dem Römischen Übereinkommen gemeinsam sind, umfassen
alle Formen der Werbung in dem Vertragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,
unabhängig davon, ob sie allgemein - über Presse, Radio, Fernsehen, Kino oder in anderer Weise -
verbreitet oder unmittelbar, z. B. mit speziell in diesen Staat geschickten Katalogen, an den
Empfänger gerichtet wird, und Angebote, die dem Verbraucher persönlich, insbesondere durch einen
Vertreter oder Hausierer, unterbreitet werden.
45.
Bei der zweiten dieser Voraussetzungen bezieht sich der Ausdruck „zum Abschluss des Vertrages
erforderlichen Rechtshandlungen“ auf jede schriftliche Rechtshandlung und jeden anderen Schritt
des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat, in denen sein Wille, der Aufforderung des
Gewerbetreibenden Folge zu leisten, zum Ausdruck kommt.
46.
Es ist festzustellen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens alle diese
Voraussetzungen erfüllt sind.
47.
Erstens hat Herr Gabriel im vorliegenden Fall unstreitig die Eigenschaft eines von Artikel 13 Absatz
1 des Brüsseler Übereinkommens erfassten privaten Endverbrauchers, da sich aus den Akten ergibt,
dass er von Schlank & Schick angebotene Waren für seinen persönlichen Gebrauch bestellt hat, ohne
dass dieses Geschäft irgendeine Verbindung zu seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
aufweist.
48.
Zweitens besteht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zwischen dem Verbraucher und
dem gewerbsmäßigen Verkäufer unbestreitbar eine Vertragsbeziehung, da Herr Gabriel Waren, die
von Schlank & Schick angeboten wurden, bestellt hat, womit er die Annahme des Angebots -
einschließlich aller damit verbundenen Bedingungen - erklärt hat, das Schlank & Schick an ihn
persönlich gerichtet hatte.
49.
Überdies sind durch diese Willenseinigung der beiden Parteien gegenseitige, von einander
abhängende Pflichten im Rahmen eines Vertrages entstanden, der sich auf einen der in Artikel 13
Absatz 1 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens genannten Gegenstände bezieht.
50.
Dieser Vertrag betrifft nämlich in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die im Wege des
Versandhandels erfolgende Lieferung beweglicher Sachen, die der Verbraucher aufgrund eines
Angebots des Verkäufers zu einem von diesem bestimmten Preis bestellt hat.
51.
Drittens sind auch die beiden spezifischen Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 3
Buchstaben a und b des Brüsseler Übereinkommens erfüllt.
52.
Der Verkäufer hat sich nämlich in dem Vertragsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat,
an diesen gewandt, indem er ihm mehrere an ihn persönlich adressierte Schreiben zusammen mit
einem Verkaufskatalog und einem Bestellschein zugesandt hat, um ihn dazu zu bringen, auf der
Grundlage dieser Angebote und der mit ihnen verbundenen Bedingungen einen Vertrag zu schließen,
und der Verbraucher hat auf diese Zusendungen hin in diesem Staat die zum Abschluss des
Vertrages erforderlichen Schritte unternommen, indem er die Bestellung über den vom Verkäufer
verlangten Betrag vorgenommen und ihm den Bestellschein mit der Zweitausfertigung der „Quittung“
übersandt hat.
53.
Hat daher ein Verbraucher an seinem Wohnsitz eine oder mehrere Zusendungen eines
gewerbsmäßigen Verkäufers erhalten, die zu einer Bestellung der von diesem zu bestimmten
Bedingungen angebotenen Waren führen sollen, und hat er in dem Vertragsstaat, in dem er seinen
Wohnsitz hat, tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben, so stellt die Klage, mit der er von
diesem Verkäufer die Herausgabe eines scheinbar gewonnenen Preises verlangt, eine Klage aus
einem Verbrauchervertrag im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens
dar.
54.
Wie sich nämlich aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Akten ergibt, ist das
Klagerecht des Verbrauchers eng mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verbunden,
da in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Schreiben, die der Gewerbetreibende an diesen
Verbraucher gesandt hat, eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der
Warenbestellung herstellen, die der Verkäufer - gerade um den Verbraucher zum Vertragsschluss zu
bewegen - als Vorbedingung für den Erhalt des versprochenen Gewinnes dargestellt hat. Außerdem
hat der Verbraucher den Kaufvertrag über Waren im Wesentlichen, wenn nicht ausschließlich,
aufgrund des Angebots des Verkäufers geschlossen, das die Zusage eines Gewinnes von weit
höherem Wert als des für die Bestellung erforderlichen Mindestbetrags enthielt, und der Verbraucher
hat zudem alle von dem Gewerbetreibenden aufgestellten Bedingungen erfüllt, womit er dessen
Angebot in seiner Gesamtheit angenommen hat.
55.
Daher muss die Klage, mit der der Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er
seinen Wohnsitz hat, von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen
Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines scheinbar gewonnenen Preises verlangt, bei
demselben Gericht erhoben werden können, das für eine Entscheidung über den von diesem
Verbraucher geschlossenen Vertrag zuständig ist.
56.
Artikel 13 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden,
dass nur bestimmte Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag unter die Zuständigkeitsvorschriften
der Artikel 13 bis 15 des Übereinkommens fallen, während andere Klagen, die zu diesem Vertrag eine
so enge Verbindung aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können, unter andere
Vorschriften fielen.
57.
Der Gerichtshof hat vor kurzem auf die Notwendigkeit hingewiesen, eine Häufung der
Gerichtsstände zu vermeiden (vgl. sinngemäß zu Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens
Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 27).
58.
Diese Notwendigkeit besteht aber erst recht, wenn es sich um einen Vertrag wie den im
Ausgangsverfahren in Rede stehenden handelt. Angesichts der Tatsache, dass es bei einer Häufung
der Gerichtsstände dazu kommen kann, dass insbesondere eine als schwach angesehene Partei wie
der Verbraucher benachteiligt ist, muss dieser Verbraucher im Interesse einer geordneten
Rechtspflege ein und dasselbe Gericht - im vorliegenden Fall das Gericht seines Wohnsitzes - mit allen
Streitfragen befassen können, zu denen ein Vertrag führen kann, zu dessen Abschluss er dadurch
veranlasst wurde, dass der Gewerbetreibende Formulierungen verwendet hat, die den
Vertragspartner in die Irre führen können.
59.
Eine Klage, wie sie Herr Gabriel bei dem zuständigen nationalen Gericht zu erheben beabsichtigt,
fällt somit unter Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens; daher braucht nicht
geprüft zu werden, ob sie unter Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens fällt.
60.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass nach den Zuständigkeitsvorschriften des
Brüsseler Übereinkommens eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen
Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen
Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes
verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat,
die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten
Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen
Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zu
qualifizieren ist.
Kosten
61.
Die Auslagen der österreichischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, die
Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 15. Februar 2000 vorgelegte Frage für Recht
erkannt:
Nach den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den
Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des
Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist eine Klage, mit der ein Verbraucher
in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht
dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen
Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von
dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den
Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten
Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne
jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer
3 des Übereinkommens zu qualifizieren.
Macken
Gulmann
Schintgen
Skouris Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2002.
Der Kanzler
Die Präsidentin der Sechsten Kammer
R. Grass
F. Macken
Verfahrenssprache: Deutsch.