Urteil des EuGH vom 06.12.2001

EuGH: kommission, republik, ablauf der frist, gemüse, vertragsverletzung, mitgliedstaat, registrierung, getreide, luxemburg, verfahrensordnung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer)
6. Dezember 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 97/41/EG, 98/51/EG und 98/67/EG“
In der Rechtssache C-166/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den
Richtlinien
- 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs
und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. L 184, S. 33),
- 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und 72/462/EWG in
Bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und bestimmte andere
Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. 1998, L 10, S. 25),
- 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des
Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter
Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. L 208, S. 43), und
- 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG,
91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (ABl. L 261,
S. 10)
verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den
genannten Richtlinien innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A.
Timmermans (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Mai 2000 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und den Richtlinien
- 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG,
86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen
Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl.
L 184, S. 33),
- 97/76/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Änderung der Richtlinien 77/99/EWG und
72/462/EWG in Bezug auf die Vorschriften für Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen und
bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. 1998, L 10, S. 25),
- 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG
des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung
bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABl. L 208, S. 43),
und
- 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG,
82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
92/87/EWG (ABl. L 261, S. 10)
verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat,
um den genannten Richtlinien innerhalb der dort vorgeschriebenen Frist nachzukommen.
Das Gemeinschaftsrecht
2.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/41, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/76,
Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/51 und Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Richtlinie 98/67 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen, um diesen Richtlinien spätestens bis zum 31. Dezember 1998 nachzukommen.
Das vorprozessuale Verfahren
3.
Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinien 97/41, 97/76, 98/51 und 98/67 nicht
innerhalb der vorgeschriebenen Frist in das griechische Recht umgesetzt worden seien, leitete sie das
Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der Hellenischen Republik Gelegenheit zur Äußerung
gegeben hatte, gab sie am 4. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie
diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme
binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Hellenische Republik dieser
Stellungnahme nicht Folge leistete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.
Vorbringen der Parteien
4.
Die Hellenische Republik hat in ihrer Klageerwiderung eingeräumt, die genannten Richtlinien nicht
innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in griechisches Recht
umgesetzt zu haben.
5.
Sie hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 97/76 nach Ablauf dieser Frist umgesetzt
worden sei. Bezüglich der Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 hat sie vorgetragen, dass das Verfahren
zur Umsetzung in das griechische Recht vor dem Abschluss stehe.
6.
Aufgrund dessen hat die Kommission nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens die Klage
bezüglich der Nichtumsetzung der Richtlinie 97/76 zurückgenommen. Den Teil ihrer Klage, der die
Nichtumsetzung der Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 betrifft, hat sie dagegen aufrechterhalten.
7.
Mit Schreiben vom 21. März 2001 hat die Hellenische Republik dem Gerichtshof eine Abschrift des
vorgelegt, in dem das nationale Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 97/41 veröffentlicht wurde.
Würdigung durch den Gerichtshof
8.
Was die Umsetzung der Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 betrifft, so ist nach ständiger
Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich
der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt
werden (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00,
Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
9.
Selbst wenn eine Vertragsverletzung aber nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen
Stellungnahme gesetzten Frist abgestellt wird, besteht das Rechtsschutzinteresse an einer Klage fort,
da sie die Grundlage für die Haftung schaffen soll, die einen Mitgliedstaat wegen seiner
Vertragsverletzung möglicherweisegegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder
Einzelnen trifft (vgl. insbesondere Urteile vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90,
Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-1971, Randnr. 12, und vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-
207/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4571, Randnr. 28).
10.
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 nicht innerhalb der
Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, umgesetzt worden sind. Somit
ist die Klage der Kommission begründet.
11.
Infolgedessen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den
Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der dort
vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den
genannten Richtlinien nachzukommen.
Kosten
12.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten
aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu
verurteilen, soweit die Klage die Richtlinien 97/41, 98/51 und 98/67 betrifft.
13.
Gemäß Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung werden die Kosten auf Antrag der Partei, die
die Klage zurücknimmt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei
gerechtfertigt erscheint. Angesichts des Verhaltens der Hellenischen Republik, die die zur Umsetzung
der Richtlinie 97/76 erforderlichen Maßnahmen erst nach Klageerhebung mitgeteilt hat, sind ihr die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit die Klage diese Richtlinie betrifft.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat gegen die Verpflichtungen aus den Richtlinien
- 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG,
86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen vonSchädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide,
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse,
- 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie
95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung
und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des
Futtermittelsektors, und
- 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien
80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG,
verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den genannten Richtlinien
nachzukommen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
von Bahr
La Pergola
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Dezember 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Vierten Kammer
R. Grass
S. von Bahr
Verfahrenssprache: Griechisch.