Urteil des EuGH vom 30.01.2002

EuGH: republik, verordnung, mitgliedstaat, aufteilung, finanzielle beteiligung, initiative, gemeinsames ziel, europäische kommission, vereinigtes königreich, verfahrensordnung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
30. Januar 2002
„Strukturfonds - Finanzierung der Gemeinschaftsinitiativen - Änderung der Richtgrößen für die Aufteilung“
In der Rechtssache C-107/99
Italienische Republik,
Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Speyart als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Irland,
Solicitor,
und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
Bevollmächtigten im Beistand von D. Wyatt, QC,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der der Italienischen Republik mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission
vom 19. Januar 1999 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1998, mit der
Änderungen der Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen wurden, sowie aller
Rechtsakte, die ihre Grundlage bilden oder mit ihr zusammenhängen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben des
Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R.
Schintgen und V. Skouris,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. Juni 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Oktober 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 29. März 1999 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetztArtikel 230 EG) die
Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 19. Januar 1999
bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1998, mit der Änderungen der
Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen wurden (im Folgenden:
angefochtene Entscheidung), sowie aller Rechtsakte, die ihre Grundlage bilden oder mit ihr
zusammenhängen, insbesondere der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses vom 22.
September 1998 und der dem Schreiben beigefügten Tabelle, beantragt.
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
2.
Nach Artikel 130a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 158 EG) entwickelt und verfolgt die
Gemeinschaft weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.
Sie setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen
Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern, um eine
harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern. Nach Artikel 130b EG-Vertrag (jetzt
Artikel 159 EG) unterstützt die Gemeinschaft auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit
Hilfe der Strukturfonds führt.
3.
Zur Erreichung dieser Ziele und zur Regelung der Aufgaben der Fonds erließ der Rat die
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und
über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen
Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9), geändert
insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5)
(im Folgenden: Verordnung Nr. 2052/88), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vom 19. Dezember
1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen
der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der
Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L
374, S. 1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli
1993 (ABl. L 193, S. 20) (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88).
4.
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2052/88 bestimmt:
„Die Gemeinschaftsaktion stellt eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den entsprechenden nationalen
Aktionen dar. Sie kommt zustande durch eine enge Konzertierung zwischen der Kommission, dem
betreffenden Mitgliedstaat, den von ihm auf nationaler, regionaler, lokaler oder sonstiger Ebene
benannten zuständigen Behörden und Einrichtungen ..., wobei alle Parteien als Partner ein
gemeinsames Ziel verfolgen. Diese Konzertierung wird nachstehend als Partnerschaft bezeichnet. Die
Partnerschaft erstreckt sich auf die Vorbereitung, Finanzierung und Begleitung sowie auf die
Vorausbeurteilung und die Ex-post-Bewertung der Aktionen.“
5.
In Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 3 dieser Verordnung heißt es:
„Die [finanziellen] Interventionen [der Strukturfonds] werden auf Initiative der Mitgliedstaaten oder auf
Initiative der Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat eingeleitet.“
6.
Die auf Initiative der Kommission eingeleiteten Interventionen werden als „Gemeinschaftsinitiativen“
bezeichnet.
7.
Artikel 12 Absätze 4 und 5 der Verordnung bestimmt:
„(4) Die Kommission legt nach transparenten Verfahren je Mitgliedstaat und für jedes der Ziele 1 bis
4 und 5b Richtgrößen für die Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen der Strukturfonds fest.
Hierbei trägt sie, wie zuvor, folgenden objektiven Kriterien Rechnung: dem nationalen Wohlstand, dem
regionalen Wohlstand, der Bevölkerung der Regionen und dem relativen Ausmaß der strukturellen
Probleme einschließlich der Arbeitslosigkeit und - bei den entsprechenden Zielen - den Erfordernissen
der Entwicklung in den ländlichen Gebieten ...
...
(5) Während des ... Zeitraums [1994-1999] werden 9 v. H. der Verpflichtungsermächtigungen der
Strukturfonds zur Finanzierung von Interventionen verwendet, die auf Initiative der Kommission gemäß
Artikel 5 Absatz 5 durchgeführt werden.“
8.
Schließlich lautet Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2052/88:
„Bei der Durchführung von Interventionen, die auf ihre Initiative gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz
3 erfolgen, wird die Kommission von einem Verwaltungsausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten
unterstützt.“
9.
Außerdem sind bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 4253/88 zu zitieren.
10.
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung, der die Gemeinschaftsinitiativen behandelt,
bestimmt:
„Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 kann die Kommission aus eigener
Initiative nach den Verfahren des Titels VIII und nach Unterrichtung des Europäischen Parlaments
beschließen, den Mitgliedstaaten vorzuschlagen, einen Antrag auf Beteiligung an Aktionen zu stellen,
die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind ...“
11.
Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 4253/88 entscheidet die Kommission über die Beteiligung der
Fonds.
12.
In Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung heißt es:
„Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der Beschlüsse der Kommission über die
Genehmigung der betreffenden Aktionen vorgenommen ...“
13.
Artikel 24 der Verordnung mit der Überschrift „Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung“
bestimmt:
„(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung
weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine
entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den
Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich
innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion
oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine
Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der
Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung
unterbreitet wurde.
...“
14.
In Artikel 25 der Verordnung heißt es:
„(1) Im Rahmen der Partnerschaft sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für eine effiziente
Begleitung bei der Durchführung der Fondsbeteiligung auf der Ebene der gemeinschaftlichen
Förderkonzepte und auf der Ebene der spezifischen Aktionen (Programme usw.) ...
...
(3) Die Begleitausschüsse werden im Rahmen der Partnerschaft im Einvernehmen zwischen dem
betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission eingesetzt.
...
(5) Der Begleitausschuss passt erforderlichenfalls und ohne Änderung des Gesamtbetrags der
gewährten Gemeinschaftsbeteiligung sowie unter Beachtung von harmonisierten Grenzen je Ziel die
ursprünglich genehmigten Modalitäten der Gewährung der Finanzbeteiligung und, unter Beachtung
der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel und der Haushaltsbestimmungen, den vorgesehenen
Finanzierungsplan an; hierzu gehören auch etwaige Mittelübertragungen zwischen den einzelnen
gemeinschaftlichen Finanzierungsquellen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen der
Interventionssätze. Die oben genannten harmonisierten Grenzen je Ziel werden von der Kommission
nach dem Verfahren des Titels VIII festgelegt und in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte
aufgenommen.
Diese Änderungen werden der Kommission und dem Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Sie treten
unmittelbar nach ihrer Bestätigung durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft;
die Bestätigung erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung; der Zeitpunkt des
Eingangs wird von der Kommission im Wege einer Empfangsbestätigung mitgeteilt.
Die sonstigen Änderungen werden von der Kommission im Benehmen mit dem betreffenden
Mitgliedstaat nach Stellungnahme des Begleitausschusses beschlossen.
...“
15.
In dem hier anwendbaren Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission in der Fassung
des Beschlusses 93/492/Euratom, EGKS, EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 (ABl. L 230, S.
15), geändert durch den Beschluss 95/148/EG, Euratom, EGKS der Kommission vom 8. März 1995 (ABl.
L 97, S. 82), heißt es:
„Die von der Kommission in einer Sitzung gefassten Beschlüsse sind in der Sprache oder in den
Sprachen, in denen sie verbindlich sind, untrennbar mit dem Protokoll der Kommissionssitzung
verbunden, in der sie angenommen wurden. Diese Beschlüsse werden durch die Unterschriften des
Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite dieses Beschlusses festgestellt.“
16.
Die Kommission legte mit Entscheidungen vom 13. Juli, 12. Oktober, 21. Dezember 1994 und 8. Mai
1996 Richtgrößen für die Aufteilung sämtlicher Gemeinschaftsinitiativen für den
Programmplanungszeitraum 1994-1999 fest.
17.
In der Folge kam es zwischen der Italienischen Republik und der Kommission zu einem regelmäßigen
Schriftwechsel im Rahmen der Begleitung der Durchführung der Gemeinschaftsinitiativen in diesem
Mitgliedstaat.
18.
Die Kommission beschloss, die Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen für das
Jahr 1999 zu ändern, um einen Betrag von 100 Mio. Ecu für die Finanzierung einer
Gemeinschaftsinitiative bereitzustellen, die in einem besonderen Hilfsprogramm für Frieden und
Versöhnung in Nordirland und in den benachbarten Bezirken Irlands bestand (im folgenden: Peace-
Initiative).
19.
Unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien, insbesondere des Standes der Durchführung der
verschiedenen Gemeinschaftsinitiativen in den Mitgliedstaaten, arbeitete die Kommission den
Vorschlag einer Änderung der Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen in Form eines Arbeitsdokuments
aus, das vom Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung vom 22. September 1998 gebilligt wurde.
20.
Aus diesem Arbeitsdokument ergibt sich, dass die Umverteilung von 100 Mio. Ecu zugunsten der
Peace-Initiative für die Italienische Republik zu einer Kürzung in Höhe von 44,7 Mio. Ecu führen würde;
die übrigen wesentlichen Kürzungen betrafen die Französische Republik (18,1 Mio. Ecu), das
Vereinigte Königreich (16,4 Mio. Ecu),die Portugiesische Republik (6,8 Mio. Ecu) und die
Bundesrepublik Deutschland (6 Mio. Ecu).
21.
In der Italienischen Republik betraf die Kürzung von 44,7 Mio. Ecu die Initiativen Interreg (21 Mio.
Ecu), PMI (17,8 Mio. Ecu), Urban (3,2 Mio. Ecu), Leader (2 Mio. Ecu) und Konver (0,7 Mio. Ecu).
22.
Diese Neuaufteilung wurde am 16. Dezember 1998 von der Kommission beschlossen und der
Klägerin mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 19. Januar 1999 bekannt gegeben.
23.
Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
„La Commissione europea ha approvato, nella riunione del 16 dicembre 1998, le modifiche alle
ripartizioni indicative delle Iniziative Comunitarie, sulle quali il competente Comitato di Gestione aveva
espresso parere favorevole il 22 settembre 1998. La decisione tiene conto del grado di avanzamento
delle Iniziative e della necessità di reperire ulteriori risorse finanziare per il 1999 in favore dell'Iniziativa
.Peace and Reconciliation in Ireland and Northern Ireland'.
La nuova tabella allegata sostituisce le analoghe tabelle accluse alla lettera del 13 luglio 1994 e 13
giugno 1996 del signor Williamson.“
(„Die Europäische Kommission hat in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 1998 Änderungen der
Richtgrößen für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen beschlossen, zu denen der zuständige
Verwaltungsausschuss am 22. September 1998 befürwortend Stellung genommen hatte. Die
Entscheidung berücksichtigt den Stand der Durchführung der Initiativen sowie die Notwendigkeit, für
1999 zusätzliche Finanzmittel zugunsten der Initiative .Frieden und Versöhnung in Irland und
Nordirland' zu erschließen.
Die anliegende neue Tabelle tritt an die Stelle der entsprechenden Tabellen, die den Schreiben von
Herrn Williamson vom 13. Juli 1994 und 13. Juni 1996 beigefügt waren.“)
24.
Dem genannten Schreiben war eine Tabelle mit der Überschrift „Stanziamenti indicativi per iniziativa
comunitaria e per Stato membro (in MECU, prezzi 1999)“ („Richtgrößen für die Aufteilung pro
Gemeinschaftsinitiative und Mitgliedstaat [in Mio. Ecu, Preise 1999]“) beigefügt, in der für jeden
Mitgliedstaat der ihm zugeteilte Gesamtbetrag als Richtgröße sowie die Aufteilung dieses Betrages auf
die verschiedenen Gemeinschaftsinitiativen angegeben waren. Für die Italienische Republik verwies
ein Sternchen auf folgende Fußnote: „Tali stanziamenti potranno essere programmati nella loro
totalità solo qualora lo Stato membro confermi il suo accordo ad una riduzione delle risorse
programmate all'interno dell'Iniziativa PMI.“ („Diese Mittel können nur dann insgesamt programmiert
werden, wenn der Mitgliedstaat seineZustimmung zu einer Kürzung der im Rahmen der PMI-Initiative
programmierten Mittel erteilt.“)
25.
Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom
17. Juni und vom 1. Juli 1999 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen
worden.
Die von Irland erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Klage
26.
Irland macht in seinem Streithilfeschriftsatz geltend, die Klage der Italienischen Republik sei
unzulässig, da sie nach Ablauf der in Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag festgesetzten Klagefrist erhoben
worden und gegen einen Rechtsakt der Kommission gerichtet sei, den diese im Rahmen ihrer
Aufgabe, den Gemeinschaftshaushalt durchzuführen, habe erlassen müssen, und dies, obwohl der
genannte Mitgliedstaat den allgemeinen Haushaltsplan der Gemeinschaften für das Jahr 1999 nicht
beanstandet habe.
27.
Die beklagte Kommission, zu deren Unterstützung Irland als Streithelfer zugelassen worden ist, hat
keine Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage erhoben; sie hat sogar ausdrücklich eingeräumt,
dass diese jedenfalls nicht verspätet sei.
28.
Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes können mit den aufgrund des Beitritts
gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Der Streithelfer muss zudem
nach Artikel 93 § 4 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich
zur Zeit des Beitritts befindet.
29.
Daraus folgt, dass Irland als Streithelfer nicht zur Erhebung einer Einrede der Unzulässigkeit befugt
war und dass der Gerichtshof über diese Einrede deshalb nicht zu entscheiden braucht (Urteil vom 24.
März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 20 bis
22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr.
12).
30.
Nach Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage nicht
verspätet ist.
31.
Die Italienische Republik erhielt das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 19.
Januar 1999, in dem dieser sie über die angefochtene Entscheidung unterrichtete, am 20. Januar
1999. Die Klagefrist ist unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen, die in Artikel 1
dritter Gedankenstrich der Anlage II zur Verfahrensordnung in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung
geltenden Fassung festgesetzt ist, am 30. März 1999 abgelaufen. Somit kann die am 29. März 1999 in
das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragene Klageschrift nicht als verspätet angesehen
werden.
Begründetheit
32.
Aus den Akten ergibt sich, dass, wenn die Italienische Republik die Nichtigerklärung der
angefochtenen Entscheidung und „gegebenenfalls“ die der übrigen mit ihr zusammenhängenden
Rechtsakte und Entscheidungen beantragt hat, diese eventuelle Erstreckung der Klage auf andere
Entscheidungen als die vom 16. Dezember 1998 in Wirklichkeit Ausdruck der Unsicherheit war, in der
sich die Klägerin nach ihrem Vorbringen ursprünglich hinsichtlich der Frage befand, in welchem
Rechtsakt die Entscheidung enthalten war, bestimmte Finanzierungen umzuverteilen, die ihr im
Rahmen einer Richtgröße für die Aufteilung zugeteilt worden waren. Sobald klar geworden war, dass
die angefochtene Entscheidung sehr wohl in der Sitzung der Kommission vom 16. Dezember 1998
erlassen worden war, hat die Italienische Republik die übrigen mit dieser Entscheidung
zusammenhängenden Rechtsakte nicht mehr angegriffen.
33.
Die Klage ist somit letzten Endes ausschließlich gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet.
34.
Die Kommission führt aus, zum einen sehe die angefochtene Entscheidung eine Neuverteilung der
für die Gemeinschaftsinitiativen vorgesehenen finanziellen Beteiligungen unter den Mitgliedstaaten
vor. Dies führe für die Italienische Republik zu einer Kürzung des „Richthöchstbetrags“ der ihr
eventuell für die Durchführung der Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen zur Verfügung
stehenden Mittel um 44,7 Mio. Ecu. Diese Kürzung, die nach Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung Nr.
2052/88 die Richtgrößen betreffe und für die die Zustimmung der Mitgliedstaaten nicht erforderlich
sei, sei im vorliegenden Fall niedriger als der Betrag der Finanzierungen, die in der ursprünglichen
Aufteilung aufgeführt und noch nicht gewährt worden seien. Folglich habe die Kürzung keine
Auswirkung auf die Beträge, die der Italienischen Republik nach den Artikeln 14 und 20 der
Verordnung Nr. 4253/88 bereits gewährt worden seien.
35.
Zum anderen bezwecke die angefochtene Entscheidung, die Aufteilung der Mittel auf die die
Italienische Republik betreffenden Gemeinschaftsinitiativen zu ändern. Diese zweite Phase, die bereits
gewährte Beteiligungen betreffe und somit die vorherige Zustimmung der Klägerin voraussetze, stelle
jedoch dieser gegenüber nur einen Vorschlag dar.
36.
Nach Auffassung der Kommission ist die angefochtene Entscheidung somit ein „atypischer“
Rechtsakt, ein bloßes Arbeitspapier, und keine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 249 EG), die den Förmlichkeiten für die in diesem Artikel bezeichneten Rechtsakte
unterliege.
37.
Wie aber aus den Akten, namentlich aus der Klagebeantwortung und der Gegenerwiderung der
Kommission hervorgeht, bedurfte zwar die Durchführung des der Italienischen Republik unterbreiteten
Vorschlags, der die Kürzung bereits gewährter Finanzierungen voraussetzt, der Zustimmung der
Italienischen Republik; bei deren fehlender Zustimmung würden jedoch nach Auffassung der
Kommission auf jeden Fall die Beteiligungen, die für andere diesen Mitgliedstaat betreffende Initiativen
vorgesehen waren, um denselben Betrag von 44,7 Mio. Ecu gekürzt.
38.
Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut der Mitteilung vom 9. Dezember 1998 über die „Richtbeihilfen“
pro Gemeinschaftsinitiative und Mitgliedstaat, über die die Kommission in ihrer 1413. Sitzung am 16.
Dezember 1998 in Straßburg beraten hat, dass der Kommission vorgeschlagen worden war, „eine
Entscheidung über die Änderung des pro Mitgliedstaats und Initiative festgesetzten
Richtgesamtbetrags gemäß der Tabelle 2 (beigefügt)“ zu erlassen. Auf diese Weise sei die Kommission
veranlasst worden, „den Richtgesamtbetrag für die pro Staat und Initiative vorgesehenen
Gemeinschaftsinitiativen gemäß der beigefügten Tabelle 2 zu genehmigen“.
39.
Mit dieser Tabelle 2, auf die sich die Genehmigung allein bezieht, wird den Mitgliedstaaten lediglich
eine neue Aufteilung der Richtbeihilfen pro Gemeinschaftsinitiative und Mitgliedstaat zur Beurteilung
unterbreitet. Die Tabelle 1, die dieser Mitteilung ebenfalls beigefügt ist und eine Kürzung der Italien
zugewiesenen Mittel um 44,7 Mio. Ecu ausweist, wurde dagegen von der Kommission nicht förmlich
verabschiedet.
40.
Aus alledem folgt, dass die angefochtene Entscheidung entgegen dem Vorbringen der Kommission
eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 EG-Vertrag ist und in Wirklichkeit nur die Beträge betrifft,
hinsichtlich deren im Rahmen der einzelnen Initiativen noch keine Entscheidung über die Gewährung
von finanziellen Beteiligungen getroffen worden war. Die Entscheidung beinhaltet also nicht die
Kürzung der der Italienischen Republik nach dem Wortlaut der Tabelle 2 pro Gemeinschaftsinitiative
gewährten Richtbeihilfen um 44,7 Mio. Ecu, sondern die Kürzung des Teils der ursprünglich für diesen
Mitgliedstaat vorgesehenen Richtgröße für die Aufteilung, für den die Gemeinschaftsmittel noch nicht
gewährt worden waren, um den genannten Betrag.
41.
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei inexistent oder absolut nichtig, da
sie ihrer Kenntnis nach in keinem Rechtsakt zu finden sei, der das Datum des Tages trage, an dem die
Kommission über sie beraten habe, und da ihr Inhalt allein aus dem Schreiben des Generalsekretärs
der Kommission vom 19. Januar 1999 entnommen werden könne. Unterstellt, dieses Schreiben sei der
materielle Träger dieser Entscheidung, so sei diese fehlerhaft, da sie weder die Unterschrift des
Präsidenten der Kommission noch die eines ihrer Mitglieder trage und unter Verstoß gegen Artikel 190
EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) keine ausreichende Begründung enthalte.
42.
Aus den Unterlagen, die die Kommission in der Anlage zu ihrer Klagebeantwortung eingereicht hat,
geht hervor, dass die angefochtene Entscheidung in der Sitzung der Kommission vom 16. Dezember
1998 erlassen wurde, in der die Kommission die Mitteilung vom 9. Dezember 1998 genehmigte, mit der
ihr eine Neuaufteilung der Richtbeihilfen pro Gemeinschaftsinitiative und Mitgliedstaat vorgeschlagen
worden war.
43.
Zwar trägt die erste Seite des Protokolls der genannten Sitzung die Unterschrift einer zur
Vertretung des Organs befugten Person, die Tabelle mit der Änderung der Richtgrößen für die
Aufteilung der Mittel für Gemeinschaftsinitiativen auf die Mitgliedstaaten wurde jedoch nicht
untrennbar mit diesem Protokoll verbunden, wie Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der
Kommission dies verlangt; auch trägt sie keine Unterschrift.
44.
Die Kommission hat all dies in ihrer Gegenerwiderung nicht bestritten, sondern dort und in der
mündlichen Verhandlung nur entgegnet, diese Förmlichkeiten seien keine Gültigkeitsvoraussetzung
für einen Rechtsakt wie die ihrer Meinung nach atypische angefochtene Entscheidung. Jedenfalls
wiege die Nichterfüllung dieser Förmlichkeiten nicht so schwer, dass die angefochtene Entscheidung
als rechtlich inexistent betrachtet werden müsse.
45.
In der Tat hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Fehler wie die, mit denen die
angefochtene Entscheidung behaftet ist, d. h. die fehlende Feststellung des Rechtsakts - wobei nicht
ernsthaft bestritten wird, dass die Kommission tatsächlich beschlossen hat, den streitigen
verfügenden Teil der Entscheidung anzunehmen -, nicht so schwer wiegen, dass die Entscheidung als
inexistent betrachtet werden müsste (Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P,
Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnrn. 48 bis 53). Er hat aber auch entschieden, dass
derartige Fehler zur Nichtigkeit einer Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften
führen können (Urteil Kommission/BASF u. a., Randnrn. 72 bis 78).
46.
Die Italienische Republik macht jedoch nicht nur geltend, dass die angefochtene Entscheidung
inexistent sei - eine Auffassung, der der Gerichtshof im vorliegenden Fall nicht zustimmen kann -,
sondern auch, dass sie wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklärt werden
müsse.
47.
Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-286/95 P
(Kommission/ICI, Slg. 2000, I-2341, Randnr. 42) entschieden hat, wird der Tatbestand der Verletzung
einer wesentlichen Formvorschrift schon durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt,
ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler
behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen
Schaden erlitten hat. Außerdem ist unerlässlich, dass die Feststellung des Rechtsakts seiner
Zustellung vorausgeht, da andernfalls stets die Gefahr bestünde, dass der zugestellte Text nichtdem
von der Kommission angenommenen entspricht (Urteil Kommission/ICI, Randnr. 62).
48.
Folglich kann die angefochtene Entscheidung nicht als ordnungsgemäß festgestellt angesehen
werden, da sie nicht, wie Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission dies verlangt,
untrennbar mit dem Protokoll der Sitzung vom 16. Dezember 1998 verbunden wurde. Somit sind bei
ihrem Erlass wesentliche Formvorschriften missachtet worden und sie ist schon deshalb für nichtig zu
erklären.
49.
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der weiteren Klagegründe.
Kosten
50.
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem
entsprechenden Antrag der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Irland und das Vereinigte
Königreich, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen gemäß Artikel 69 § 4 Absatz
1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die der Italienischen Republik mit Schreiben des Generalsekretärs der Kommission
vom 19. Januar 1999 bekannt gegebene Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember
1998, mit der Änderungen der Richtgröße für die Aufteilung der Gemeinschaftsinitiativen
beschlossen wurden, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre
eigenen Kosten.
Colneric
Gulmann
Puissochet
Schintgen Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. Januar 2002.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
F. Macken
Verfahrenssprache: Italienisch.