Urteil des EuGH vom 20.06.2002

EuGH: verordnung, beendigung, eigenschaft, juristische person, begriff, regierung, rückgabe, verpachtung, kommission, betriebsinhaber

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
20. Juni 200
„Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - Zusatzabgabe im Milchsektor - Referenzmengen - Voraussetzungen der
Übertragung auf den Verpächter bei Rückgabe der Pachtflächen - Begriff .Erzeuger‘“
In der Rechtssache C-401/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht
(Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Peter Heinrich Thomsen
gegen
Amt für ländliche Räume Husum
Beigeladene:
Helga Henningsen,
Ute Henningsen
und
Peter Henningsen,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 7 Absatz 2 und 9 Buchstabe c
der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer
Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer N. Colneric in Wahrnehmung der Aufgaben der
Präsidentin der Sechsten Kammer sowie der Richter C. Gulmann und V. Skouris (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von P. H. Thomsen, vertreten durch Rechtsanwalt U. Jensen,
- des Amtes für ländliche Räume Husum, vertreten durch B. Mildenstein als Bevollmächtigte,
- von H. Henningsen, U. Henningsen und P. Henningsen, vertreten durch Rechtsanwalt A. Piltz,
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Niejahr als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von P. H. Thomsen, der deutschen Regierung und der
Kommission in der Sitzung vom 7. Juni 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. September 1999,
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG drei
Fragen nach der Auslegung der Artikel 7 Absatz 2 und 9 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr.
3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor
(ABl. L 405, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Thomsen (im Folgenden: Kläger) und
dem Amt für ländliche Räume Husum (im Folgenden: Beklagter) über dessen Entscheidung, mit der
nach Beendigung des Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die an diesen Betrieb
gebundenen Referenzmengen zugeteilt wurden. Der Kläger hatte den Betrieb von Helga Henningsen,
Ute Henningsen und Peter Henningsen (im Folgenden: Beigeladene) gepachtet, die durch Erbgang
Eigentümer dieses Betriebes geworden waren.
Rechtlicher Rahmen
3.
Wegen des fortbestehenden Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem
Milchsektor wurde 1984 durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) eine Zusatzabgabenregelung für Milch eingeführt. Nach Artikel 5c
der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) in der durch die
Verordnung Nr. 856/84 geänderten Fassung wird eine zusätzliche Abgabe auf die Milchmengen
erhoben, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.
4.
Die Grundregeln für die Anwendung der Zusatzabgabe wurden durch die Verordnung (EWG) Nr.
857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel
5c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) festgelegt.
5.
Die Verordnung Nr. 857/84 wurde durch die Verordnung Nr. 3950/92 aufgehoben, mit der diese
Zusatzabgabenregelung bis zum 1. April 2000 verlängert wurde, obwohl ursprünglich vorgesehen war,
dass sie bis zum 1. April 1993 gelten sollte.
6.
In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 heißt es:
„... die Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch
andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, [werden] der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen; sie
können nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zugeteilt werden. Nimmt der Erzeuger die Produktion von
Milch oder anderen Milcherzeugnissen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist wieder
auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der
Antragstellung folgenden 1. April eine Referenzmenge zugeteilt.“
7.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 3950/92 bestimmt:
„(1) Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach
Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung
verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung
zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den
Betrieb übernehmen. Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb
übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.
...
(2) Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen
Bedingungen nicht möglich oder liegt ein rechtlich gleichgelagerter Fall vor und wurde zwischen den
Beteiligten keine Vereinbarung getroffen, so werden die verfügbaren Referenzmengen der
betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden
Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise
auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen.“
8.
Nach Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3950/92 können die
Mitgliedstaaten „Erzeugern, die sich zur endgültigen Aufgabe eines Teils oder der Gesamtheit ihrer
Milcherzeugung verpflichten, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende
Vergütung gewähren und die so freigesetzten Referenzmengen der einzelstaatlichen Reserve
zuschlagen“.
9.
Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93
des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 154, S. 30) geänderten Fassung definiert den Begriff des
Erzeugers wie folgt:
„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
...
c) .Erzeuger‘: der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung
natürlicher oder juristischer Personen -, der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines
Mitgliedstaats bewirtschaftet und der
- Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw.
- an den Abnehmer liefert“.
10.
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Übertragung von Referenzmengen in der Milch-
Garantiemengen-Verordnung vom 21. März 1994 (BGBl. 1994 I S. 586), geändert durch die 31.
Änderungsverordnung vom 3. August 1994 (BGBl. 1994 I S. 2050) und die 32. Änderungsverordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2575) (im Folgenden: MGV), geregelt.
11.
Nach § 7 Absatz 2 MGV geht bei der Überlassung von Teilen eines Betriebes aufgrund eines
Pachtvertrags ein entsprechender Referenzmengenanteil mit auf den Pächter über. Dieser Anteil
entspricht dem Verhältnis der zur Milcherzeugung genutzten Fläche des überlassenen Teils des
Betriebes zu derjenigen des gesamten Betriebes.
12.
Hat der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung und will er die Milcherzeugung
fortsetzen, geht gemäß § 7 Absatz 4 MGV die Hälfte der entsprechenden Referenzmenge, höchstens
jedoch 2 500 kg je Hektar, auf den Verpächter über. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der
Verpächter auf die Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich, seinen Ehegatten oder seine
Kinder angewiesen ist.
13.
Nach § 9 MGV hat der Milcherzeuger dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle, hier
dem Amt für ländliche Räume Husum, ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen, welche
Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt
auf ihn übergegangen sind.
14.
Überlässt der Verpächter die Fläche unmittelbar danach einem neuen Pächter, wird zunächst der
Übergang der Referenzmenge vom bisherigen Pächter auf den Verpächter bescheinigt und sodann
eine weitere Bescheinigung über den Übergang der Referenzmenge vom Verpächter auf den neuen
Pächter erteilt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15.
Der Kläger betrieb seit dem 1. Juli 1982 Milchwirtschaft, zunächst gemeinsam mit seinem Vater in
der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nach deren Auflösung als alleiniger
Betriebsinhaber. Der Vater des Klägers hatte mit Vertrag vom 30. April 1981 von Herrn Henningsen
landwirtschaftliche Flächen von insgesamt 34,29 ha, befristet bis zum 30. September 1993,
gepachtet. Herr Henningsen verstarb 1991, und seine Erben, die Beigeladenen, kündigten mit
Schreiben vom 20. August 1993 den Pachtvertrag fristlos. Nach Abschluss eines vor dem zuständigen
Landwirtschaftsgericht geschlossenen Vergleichs, der u. a. eine Verlängerung des Pachtvertrags bis
zum 30. September 1995 vorsah, gab der Kläger die Pachtflächen zu diesem Zeitpunkt an die
Beigeladenen zurück.
16.
Aufgrund eines Antrags der Beigeladenen vom 24. November 1995 bescheinigte der Beklagte durch
Bescheid vom 16. Januar 1996, dass mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 eine Referenzmenge von 85
725 kg auf die Beigeladenen als Verpächter eines Betriebsteils übergegangen sei, die einer
landwirtschaftlichen Nettofläche von 34,29 ha entspreche. Dieser Bescheid erging auf der Grundlage
des § 7 Absätze 2 und 4 MGV.
17.
Nach erfolglosem Widerspruch bei dem Beklagten erhob der Kläger beim zuständigen
Verwaltungsgericht Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 16. Januar 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 1996. Er machte geltend, dass eine Referenzmenge nach
den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nur auf Milcherzeuger übertragen werden
könne. Die Beigeladenen seien nie Milcherzeuger gewesen und beabsichtigten auch nicht, die
fraglichen Flächen in Zukunft zur Milcherzeugung zu nutzen.
18.
Mit Urteil vom 23. März 1998 wies das zuständige Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung
ab, der Begriff „Erzeuger“ in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 sei unter Berücksichtigung
der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung weit auszulegen und umfasse auch ehemalige und
potenzielle Milcherzeuger. Unter diesem Begriff könne daher jeder verstanden werden, dem eine
Referenzmenge zustehe, auch wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt keine Milch verkaufe oder liefere.
19.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Dieses stellt fest, dass
nach der Auslegung des Verwaltungsgerichts der Begriff „Erzeuger“ im Sinne von Artikel 9 Buchstabe
c der Verordnung Nr. 3950/92 sowohl ehemalige Milchproduzenten als auch künftige, also potenzielle
„Erzeuger“ erfasse.
20.
Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob diese Auslegung zutreffend ist. Der Wortlaut von Artikel 9
Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 sei klar, und eine am Wortlaut orientierte Auslegung dieser
Bestimmung ergebe, dass ein Übergang von Referenzmengen nach Artikel 7 der Verordnung Nr.
3950/92 nur stattfinden könne, wenn der übernehmende Nutzungsberechtigte im Zeitpunkt des
Übergangs bereits Erzeuger sei bzw. jedenfalls mit diesem Zeitpunkt Erzeuger werde.
21.
Hingegen seien die Tatbestände des Artikels 7 der Verordnung Nr. 3950/92 nicht erfüllt, wenn
bestimmte Teile eines Betriebes, auf die - an sich - Referenzmengen entfielen, durch Kauf, Pacht oder
Rückgabe von Pachtflächen auf eine Person übergingen, die nicht Erzeuger sei und nicht die Absicht
habe, eine Milcherzeugung aufzunehmen oder die Flächen an Dritte zu diesem Zweck weiterzugeben.
Unter der Geltung der Verordnung Nr. 857/84 habe das Bundesverwaltungsgericht angenommen,
dass im Rahmen dieser Verordnung auch ein „Durchgangserwerb“ von Referenzmengen möglich
gewesen sei und habe bescheinigt werden können. Mit dem Wortlaut der Verordnung Nr. 3950/92 sei
diese Auslegung aber kaum zu vereinbaren.
22.
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die wörtliche Anwendung von Artikel 7 in Verbindung
mit Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 den mit dieser Verordnung angestrebten Zielen
entspreche. Zugleich sei das sich aus der Garantiemengenregelung ergebende Bestreben des
Verordnungsgebers zu berücksichtigen, die Referenzmengen den Erzeugern zuzuordnen, die darauf
bei Nutzung ihrer Flächen angewiesen seien. Die Ausführungsbestimmungen in der MGV zeigten
jedoch, dass Artikel 7 der Verordnung Nr. 3950/92 vom deutschen Verordnungsgeber anders
verstanden werde.
23.
In diesem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen hat es das Schleswig-Holsteinische
Oberverwaltungsgericht für angebracht gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof
folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über
die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor so zu verstehen, dass bei Beendigung
landwirtschaftlicher Pachtverträge die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach
den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung
der berechtigten Interessen der Beteiligten nur dann ganz oder teilweise übertragen werden können,
wenn die Verpächter zum Zeitpunkt der Rückgabe Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der
Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind?
2. Falls der Erzeugerbegriff in Artikel 7 Absatz 2 in einem weiteren Sinne zu verstehen sein sollte: Ist
in diesen Fällen eine Übertragung auch dann möglich, wenn die Verpächter die Aufnahme der
Milchvermarktung nicht beabsichtigen, sondern die Referenzmengen mit den Flächen auf Dritte
übertragen wollen?
3. Falls dies zu bejahen sein sollte: Müssen jedenfalls die Dritten, auf die die Referenzmengen
übertragen werden sollen, Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c sein?
Zu den Vorlagefragen
24.
Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im
Wesentlichen wissen, ob Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 so auszulegen ist, dass bei
Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die
vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter
nicht nur dann möglich ist, wenn dieser bei Beendigung des Pachtvertrags die Eigenschaft eines
Milcherzeugers hat, sondern auch dann, wenn er sich verpflichtet, die Tätigkeit eines Milcherzeugers
auszuüben, oder die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft
besitzt.
25.
Der Kläger macht geltend, dass nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 bei Beendigung
eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags die an die betreffenden Flächen gebundenen
Referenzmengen nur dann auf den Verpächter übertragen werden könnten, wenn dieser selbst
Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung sei.
26.
Wenn überhaupt eine weitere Auslegung des Erzeugerbegriffs abweichend von der Definition in
Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 in Erwägung gezogen werden könnte, dann allein,
um Rechtsfolgen zu verhindern, die offenkundig vom Ziel des Verordnungsgebers der Gemeinschaft
nicht erfasst seien. Dies sei jedoch im Ausgangsverfahren nicht der Fall. Aus mehreren Regelungen
der Verordnung Nr. 3950/92 ergebe sich deutlich deren Zielsetzung, zum einen die vor ihrem Erlass
bestehende Milchproduktion unangetastet zu lassen und zum anderen die Wettbewerbspositionen der
aktiven und entwicklungsfähigen Betriebe zu stärken. Die genannte Verordnung diene nicht dazu, das
Eigentum der Grundstückseigentümer zu mehren und diesen zusätzliche Vermögenswerte zu
verschaffen, wenn sie - wie die Beigeladenen - nicht Milcherzeuger seien und nicht beabsichtigten, die
Tätigkeit der Milcherzeugung aufzunehmen.
27.
Der Beklagte, die Beigeladenen und die deutsche Regierung tragen im Wesentlichen vor, dass
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 es den Mitgliedstaaten ermögliche, Regelungen zu
treffen, nach denen bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge die verfügbaren
Referenzmengen auf die Verpächter übertragen würden, auch wenn diese im Zeitpunkt der
Beendigung der Pacht nicht Milcherzeuger seien. Im Rahmen dieses Artikels 7 Absatz 2 müsse der
Begriff des Erzeugers so ausgelegt werden, dass er sowohl ehemalige als auch künftige Milcherzeuger
erfasse. Hierfür verweisen sie insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 2 und 8 Absatz 1 erster
Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3950/92, aus denen folge, dass unter Umständen
Referenzmengen auch auf künftige Erzeuger übertragen werden könnten.
28.
Die Beigeladenen fügen hinzu, dass Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 nicht die
Beschränkung von Rückübertragungsansprüchen oder die Bestimmung des Kreises derjenigen, auf
die eine Referenzmenge übertragen werden könne, zum Ziel habe. Die in dieser Bestimmung
enthaltene Definition des Erzeugerbegriffs diene nämlich ausschließlich der Bestimmung des
Abgabepflichtigen. Der Grundsatz der Flächenakzessorietät und damit derjenige des Übergangs der
Referenzmenge auf den Verpächter im Fall der Pachtrückgabe sei aufgrund des Vertrauensschutzes
geboten, da jeder Verpächter bei Abschluss des Pachtvertrags davon ausgehen könne, nach
Rückgabe der Pachtsache die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können.
29.
Sie schließen daraus, dass nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 bei Beendigung
landwirtschaftlicher Pachtverträge die an die betreffenden Flächen gebundenen Referenzmengen
sowohl dann auf die Verpächter übertragen würden, wenn diese in diesem Zeitpunkt nicht
Milcherzeuger seien oder nicht beabsichtigten, Milch zu erzeugen, als auch dann, wenn sie die Absicht
hätten, diese Flächen durch Verkauf oder Verpachtung auf einen Dritten zu übertragen, der im
Zeitpunkt dieser Transaktion nicht die Eigenschaft eines Erzeugers besitze.
30.
In diesem letzten Punkt teilt die deutsche Regierung hingegen die Auslegung der Beigeladenen
nicht. Eine Übertragung der Referenzmengen auf den Verpächter sei zwar auch dann möglich, wenn
dieser nicht selbst die Aufnahme der Milcherzeugung beabsichtige, sondern die Referenzmengen mit
den Flächen auf Dritte zu übertragen beabsichtige. In diesem Fall müsse aber der endgültige
Übernehmer der Flächen Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92
sein.
31.
Die Kommission schlägt in erster Linie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und
insbesondere auf die Urteile vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-
25) und vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-15/95 (EARL de Kerlast, Slg. 1997, I-1961) vor, auf
die drei Vorlagefragen zu antworten, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags
die verfügbare Referenzmenge des betreffenden Betriebes nach den von dem jeweiligen Mitgliedstaat
festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen
der Beteiligten nur dann ganz oder teilweise auf den Übernehmer des Betriebes - sei es auf den
Verpächter oder einen neuen Pächter - übertragen werden könne, wenn dieser im Zeitpunkt dieser
Übernahme Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 sei.
32.
Vorab ist daran zu erinnern, dass sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die
Zusatzabgabe für Milch ergibt, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden
kann, wenn er die Erzeugereigenschaft hat. Um eine sachdienliche Antwort auf die gestellten Fragen
geben zu können, ist demnach vom Begriff des Erzeugers im Sinne der fraglichen Regelung
auszugehen, der hier in Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 definiert ist (Urteil
Ballmann, Randnr. 9).
33.
Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass im Fall einer Verpachtung im
Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 der Pächter nur dann Inhaber der an die zum
Betrieb gehörenden Flächen gebundenen Referenzmenge werden kann, wenn er als Betriebsinhaber
Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung ist. Ebenso muss im Fall der
Übertragung einer bereits zugeteilten Referenzmenge derjenige, der die Flächen übernimmt, die
Erzeugereigenschaft besitzen, um auch die an diese Flächen gebundene Referenzmenge übernehmen
zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil EARL de Kerlast, Randnr. 24).
34.
Auch wenn diese Rechtsprechung in Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr.
3950/92 entwickelt worden ist, der nur die Übertragung der Referenzmengen auf den Pächter im Fall
eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags und auf den Übernehmer im Fall des Verkaufs oder der
Vererbung regelt, so ist doch festzustellen, dass diese Bestimmung und Absatz 2 dieses Artikels 7 im
Hinblick auf die Regelung der Übertragung der Referenzmenge nicht unterschiedlich ausgelegt
werden können.
35.
Erstens beziehen sich sowohl Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 als auch
Absatz 2 dieser Bestimmung gerade auf die Übertragung der Referenzmenge (der verfügbaren
Referenzmengen) eines Betriebes (der betreffenden Betriebe) „auf die Erzeuger ..., die den Betrieb
(sie) übernehmen“. Es würde gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, zwei
Bestimmungen unterschiedlich auszulegen, deren Wortlaut im Wesentlichen übereinstimmt und die im
Übrigen in demselben Artikel einer Gemeinschaftsverordnung stehen.
36.
Zweitens wird die für beide Absätze des Artikels 7 der Verordnung Nr. 3950/92 gebotene gleiche
Auslegung auch dadurch bestätigt, dass der Käufer und der Erbe eines Betriebes, die in Absatz 1
Unterabsatz 1 dieser Bestimmung aufgeführt sind, sich in der nahezu gleichen Situation wie der
Verpächter befinden, da dieser in der Regel Eigentümer des Betriebes ist.
37.
Drittens kann der Ausdruck „Erzeuger“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92
keine andere Bedeutung haben als der in Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung enthaltene Begriff,
da in der letztgenannten Bestimmung klargestellt wird, dass die dort gegebenen Definitionen „im
Sinne dieser Verordnung“ gelten.
38.
Viertens führt entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen und der deutschen Regierung der in
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 niedergelegte Grundsatz, dass eine Referenzmenge nur
mit dem Übergang der Flächen des Betriebes, an die sie gebunden ist, übertragen wird, nicht
zwingend zu der Annahme, dass die Erzeugereigenschaft des Verpächters keine Voraussetzung dafür
ist, dass die zuvor dem Pächter zustehende Referenzmenge auf ihn übertragen wird.
39.
Vielmehr stellt dieser Grundsatz nur die notwendige logische Folge des sich aus dem - in
Randnummer 32 dieses Urteils wiedergegebenen - allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die
Zusatzabgabe für Milch ergebenden grundlegenden Prinzips dar, dass einem Landwirt eine
Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat. Mit
anderen Worten soll der Grundsatz, dass die Referenzmenge nur zusammen mit dem Betrieb, an den
sie gebunden ist, übertragen werden kann, verhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung
oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet werden, unter Ausnutzung ihres Marktwerts rein
finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom heutigen Tag in der
Rechtssache C-313/99, Mulligan u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr.
30).
40.
Zum Vorbringen der deutschen Regierung, wonach sich aus dem Urteil vom 23. Januar 1997 in der
Rechtssache C-463/93 (St. Martinus Elten, Slg. 1997, I-255) ergebe, dass bei Ablauf eines
Pachtvertrags die an den betreffenden Betrieb gebundene Referenzmenge an den Verpächter
zurückfalle, ohne dass dieser Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92
sein müsse, ist lediglich festzustellen, dass der Gerichtshof in diesem Urteil ausschließlich danach
gefragt wurde, welche Regelung auf die Referenzmenge anwendbar ist, wenn bei Ablauf eines
Pachtvertrags der Pächter die Milcherzeugung nicht fortsetzen will. Dieses Urteil kann daher nicht als
für das Ausgangsverfahren maßgeblich betrachtet werden.
41.
Somit ist festzustellen, dass nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 bei Beendigung
eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die an diesen gebundene
Referenzmenge grundsätzlich nur dann ganz oder teilweise an den Verpächter zurückfallen kann,
wenn er die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung hat.
42.
Jedoch kann dieser Artikel 7 Absatz 2 nicht so ausgelegt werden, dass er die Möglichkeit für den
Verpächter ausschließt, den Betrieb mit den an ihn gebundenen Referenzmengen auf einen Dritten zu
übertragen, wenn er nicht selbst die Aufnahme der Milcherzeugung oder -vermarktung im Zeitpunkt
der Beendigung des Pachtvertrags beabsichtigt. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich nicht
spezifisch auf die „Verpächter“, sondern auf die „Erzeuger“, die den Betrieb übernehmen. Folglich
schließt sie nicht die Möglichkeit für den Verpächter zum oben genannten Zeitpunkt aus, den Betrieb
mit der Gesamtheit oder einem Teil der daran gebundenen Referenzmengen insbesondere durch
Verkauf oder Verpachtung auf einen Dritten zu übertragen. In einem solchen Fall muss dieser Dritte,
der im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 „den Betrieb übernimmt“, die
Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung besitzen.
43.
Dabei ist in diesem Zusammenhang hinzuzufügen, dass zwar die Modalitäten für eine solche
Übertragung mangels besonderer Bestimmungen in der Verordnung Nr. 3950/92 durch die
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden müssen, dass aber ein Durchgangserwerb
der Referenzmengen durch den Verpächter aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nur angenommen
werden kann, sofern er erforderlich und von möglichst kurzer Dauer ist. Die vorübergehende Zuteilung
der Referenzmengen an Verpächter, die nicht beabsichtigen, Milch zu erzeugen, für einen langen
Zeitraum zuzulassen, würde nämlich gegen den allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die
Zusatzabgabe für Milch sowie gegen den Grundsatz verstoßen, dass einem Landwirt eine
Referenzmenge nur eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat.
44.
Schließlich ist auch zu prüfen, in welchem Zeitpunkt der Verpächter, der nach Beendigung des
Pachtvertrags einen Milchwirtschaftsbetrieb übernimmt und beabsichtigt, Milch zu erzeugen, die
Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 besitzen
muss, damit er Inhaber der an diesen Betrieb gebundenen Referenzmengen werden kann.
45.
Zwar enthält die Verordnung Nr. 3950/92 hierzu keine ausdrückliche Bestimmung. Jedoch ist
festzustellen, dass Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung nicht so ausgelegt werden kann, dass
danach die Verpächter genau im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die Eigenschaft von
Milcherzeugern haben müssen, damit sie den betreffenden Betrieb mit den an diesen gebundenen
Referenzmengen übernehmen können. Denn insbesondere mit Rücksicht auf das Hauptziel dieser
Bestimmung, nämlich zu verhindern, dass Referenzmengen Personen zugeteilt werden, die aus dieser
Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten, reicht es aus, dass die Verpächter im
vorgenannten Zeitpunkt nachweisen, dass sie konkrete Vorbereitungen dafür treffen, in kürzester
Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben.
46.
Nach alledem ist daher auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 3950/92 so auszulegen ist, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen
Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der
daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser die
Eigenschaft eines „Erzeugers“ im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung hat oder im
Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten
überträgt, der diese Eigenschaft besitzt. Für die Zuteilung der relevanten Referenzmengen an die
Verpächter gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 reicht es aus, dass diese im
vorgenannten Zeitpunkt nachweisen, dass sie konkrete Vorbereitungen dafür treffen, in kürzester
Zeit die Tätigkeit eines „Erzeugers“ im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung auszuüben.
Kosten
47.
Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. September
1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992
über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ist so auszulegen, dass bei
Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb
die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf
den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines „Erzeugers“ im
Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser Verordnung hat oder im Zeitpunkt der Beendigung
des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese
Eigenschaft besitzt. Für die Zuteilung der relevanten Referenzmengen an die Verpächter
gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 reicht es aus, dass diese im
vorgenannten Zeitpunkt nachweisen, dass sie konkrete Vorbereitungen dafür treffen, in
kürzester Zeit die Tätigkeit eines „Erzeugers“ im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c dieser
Verordnung auszuüben.
Colneric Gulmann Skouris
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Juni 2002.
Der Kanzler
Die Präsidentin der Sechsten Kammer
R. Grass
F. Macken
Verfahrenssprache: Deutsch.