Urteil des EuGH vom 07.11.2002

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
7. November 200
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/8/EG“
In der Rechtssache C-352/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien
Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht die notwendigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der
Kommission nicht mitgeteilt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und A.
Rosas,
Generalanwalt: J. Mischo
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2002,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. September 2001
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf
Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1, nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass
es nicht die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie
nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
2.
Nach Artikel 34 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die notwendigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, binnen 24 Monaten nach deren
Inkrafttreten in Kraft zu setzen und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Gemäß
ihrem Artikel 35 trat die Richtlinie am 14. Mai 1998 in Kraft. Somit lief die Umsetzungsfrist am 14. Mai
2000 ab.
3.
Da die Kommission von den spanischen Behörden keine Mitteilung über die Umsetzung der
Richtlinie erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das
Königreich Spanien aufgefordert hatte, sich zu äußern, gab sie am 17. Januar 2001 eine mit Gründen
versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, um der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Stellungnahme
nachzukommen. Da die von den spanischen Behörden auf diese Stellungnahme mitgeteilten
Informationen ergaben, dass die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen war, hat die
Kommission die vorliegende Klage erhoben.
4.
Die Kommission macht unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln
34 und 35 der Richtlinie geltend, das Königreich Spanien hätte die notwendigen Maßnahmen treffen
müssen, um der Richtlinie fristgemäß nachzukommen.
5.
Die spanische Regierung weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht
im Wege eines Königlichen Dekrets zu erfolgen habe. Das Verfahren der Ausarbeitung einer solchen
Regelung sei besonders schwerfällig, weil es zahlreiche Berichte, Stellungnahmen und Konsultationen
sowie, wenn der Text die Rechte und Interessen der Bürger berühre, eine öffentliche Anhörung
erforderlich mache. Außerdem habe der Umstand, dass im vorliegenden Fall zwei Ministerien, das für
Gesundheit und Verbraucherschutz und das für Landwirtschaft, an der Ausarbeitung der Regelung
mitgewirkt hätten, eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge gehabt.
6.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer
Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist
befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 15. März
2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
7.
Im vorliegenden Fall hat das Königreich Spanien unstreitig nicht die notwendigen Maßnahmen
getroffen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der dafür gesetzten Frist
nachzukommen.
8.
Es entspricht außerdem ständiger Rechtsprechung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf
Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu
rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a.
Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr.
20).
9.
Die Klage der Kommission ist daher begründet.
10.
Somit ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der
Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
11.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und
dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten verstoßen, dass es nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Wathelet
Jann
Rosas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. November 2002.
Der Kanzler
Der Präsident der Ersten Kammer
R. Grass
M. Wathelet
Verfahrenssprache: Spanisch.