Urteil des EuGH vom 29.04.2004

EuGH: kommission, republik, handel, markt, verordnung, rückforderung, kleine unternehmen, mitgliedstaat, spanien, rückzahlung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
29. April 2004
„Staatliche Beihilfen – Güterkraftverkehr – Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und
Wettbewerbsverzerrung – Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-
Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) – Bestehende oder neue Beihilfen – Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes – Begründung“
In der Rechtssache C-372/97
Italienische Republik,
avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte im Beistand von M. Moretto, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der
Region Friaul-Julisch Venetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region
(ABl. 1998, L 66, S. 18)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten
Kammer, der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken
(Berichterstatterin),
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 20. März 2003, in der die Italienische Republik durch
G. Aiello, avvocato dello Stato, und die Kommission durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten vertreten war,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2003,
folgendes
Urteil
1
Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 28. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes
eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage auf
Teilnichtigerklärung der Entscheidung 98/182/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region
Friaul-Julisch Venetien (Italien) gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region (ABl. 1998,
L 66, S. 18, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben.
Rechtlicher Rahmen
2
Die allgemeinen Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
87 EG) und den Artikeln 93 und 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 und 89 EG) gelten im Bereich des Verkehrs,
vorbehaltlich der Anwendung der besonderen Vorschriften des Artikels 77 EG-Vertrag (jetzt Artikel 73 EG),
wonach Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter,
mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit dem Vertrag
vereinbar sind.
3
Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom
17. März 1997 (ABl. L 84, S. 6), die auf Artikel 75 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 71 EG) und die
Artikel 77 und 94 EG-Vertrag gestützt ist, bekräftigt in ihrem Artikel 2, dass die Artikel 92 bis 94 EG-Vertrag
für diesen Bereich gelten, und legt ferner bestimmte besondere Regeln für die betreffenden Beihilfen fest,
soweit diese spezifisch für die Tätigkeit dieses Sektors sind. Sie präzisiert, in welchen Fällen und unter
welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten Koordinierungsmaßnahmen treffen oder mit dem Begriff des
öffentlichen Dienstes zusammenhängende Belastungen auferlegen können, die zur Gewährung von Beihilfen
im Sinne von Artikel 77 EG-Vertrag führen.
4
Für die Koordinierung des Verkehrs erlaubt es Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1107/70,
bis zum Inkrafttreten gemeinschaftlicher Regelungen für den Zugang zum Verkehrsmarkt ausnahmsweise
und vorübergehend Beihilfen zu gewähren, um im Rahmen eines Sanierungsplans eine Überkapazität
abzubauen, die ernste strukturelle Schwierigkeiten zur Folge hat, und auf diese Weise dazu beizutragen,
dass den Erfordernissen des Verkehrsmarktes besser entsprochen wird.
5
Im Rahmen der Schaffung einer gemeinschaftlichen Verkehrspolitik ist der internationale
Güterkraftverkehrsmarkt 1969 in der Gemeinschaft durch eine Kontingentierung aufgrund der Verordnung
(EWG) Nr. 1018/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Bildung eines Gemeinschaftskontingents für den
Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 175, S. 13) teilweise liberalisiert worden. Die
Gemeinschaftsgenehmigungen berechtigten ihre Inhaber für die Dauer eines Jahres zum Güterkraftverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Regelung blieb bis zum 1. Januar 1993 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt
wurde diese Tätigkeit mit der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang
zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat
oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. L 95, S. 1) vollständig liberalisiert.
6
Für den Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 4059/89
des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind
(ABl. L 390, S. 3), vom 1. Juli 1990 an für die Kabotage, d. h. den Güterkraftverkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verkehrsunternehmer, eine
Übergangsregelung in Form eines Gemeinschaftskontingents mit schrittweiser Öffnung eingeführt. Die
Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die
Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht
ansässig sind (ABl. L 279, S. 1), sah die Beibehaltung dieser Übergangsregelung bis zur endgültigen
Einführung der vollständigen Liberalisierung der Kabotage vor.
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
7
Am 18. Mai 1981 erließ die Region Friaul-Julisch Venetien das Regionalgesetz Nr. 28 über Interventionen zur
Förderung und Entwicklung des Güterkraftverkehrs in der Region Friaul-Julisch Venetien sowie des
gewerblichen Güterkraftverkehrs (im Folgenden: Gesetz Nr. 28/1981). Dieses Gesetz sah in den Artikeln 4, 7
und 8 bestimmte Beihilfemaßnahmen für die in der Region niedergelassenen Unternehmen des
gewerblichen Güterkraftverkehrs vor.
8
Die mit diesem Gesetz geschaffene Regelung wurde durch das Regionalgesetz Nr. 4 vom 7. Januar 1985 über
Interventionen zur Förderung und Entwicklung des Güterkraftverkehrs in der Region Friaul-Julisch Venetien
sowie des gewerblichen Güterkraftverkehrs (im Folgenden: Gesetz Nr. 4/1985) abgelöst. Mit dem Gesetz Nr.
4/1985 (Artikel 4 bis 6) wurde ein System regionaler Beihilfen eingeführt, das im Kern mit dem des Gesetzes
Nr. 28/1981 übereinstimmte.
9
Diese Gesetze sahen drei Maßnahmen zugunsten der Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit
Sitz in der Region vor:
a)
die auf höchstens zehn Jahre begrenzte jährliche Finanzierung bis zu 60 % (Einzelunternehmen) und
70 % (bei Genossenschaften und Konsortien) des durch Ministerialdekret festgelegten
Referenzzinssatzes für Darlehen (Artikel 4 der Gesetze Nrn. 28/1981 und 4/1985) für
die Gestaltung von Infrastrukturen für das Unternehmen (Bau, Kauf, Vergrößerung,
Fertigstellung und Modernisierung der für die Unternehmenstätigkeit erforderlichen Räume
einschließlich derjenigen für die Zwischenlagerung, die Lagerung und die Behandlung der
Waren);
den Kauf, die Entwicklung und die Erneuerung der unbeweglichen und beweglichen
Ausstattungen sowie der betrieblichen und für den Straßenverkehr bestimmten Transportmittel;
b)
die Finanzierung der Kosten für Leasingmaßnahmen für drei oder fünf Jahre bei Fahrzeugen,
Anhängern und Sattelaufliegern aus erster Hand und ihren auswechselbaren Aufbauten, die den
Tätigkeiten des Güterkraftverkehrs angepasst sind, sowie bei Einrichtungen, Maschinen und
Ausstattungen für die Verwendung, die Unterhaltung und die Reparatur der Fahrzeuge und die
Behandlung der Waren bis zu 25 % (Einzelunternehmen) und 30 % (bei Genossenschaften und
Konsortien) des Anschaffungspreises der Güter. Diese Beihilfe nach den Artikeln 7 des Gesetzes Nr.
28/1981 und 5 des Gesetzes Nr. 4/1985 wurde durch spätere Regionalgesetze für alle Begünstigten
auf 20 % und dann auf 15 % des Anschaffungspreises herabgesetzt;
c)
zugunsten der Konsortien und anderer Zusammenschlüsse die jährliche Finanzierung von bis zu 50 %
der Investitionen für den Bau oder den Erwerb von Einrichtungen und Ausstattungen, die für die
Verfolgung des Geschäftszwecks des Konsortiums oder des Zusammenschlusses erforderlich sind
oder der Verwaltung und Förderung gemeinsamer Garagen-, Unterhaltungs- und Reparaturdienste für
Fahrzeuge dienen sollen, sowie von damit zusammenhängenden Einrichtungen und Ausstattungen
(Artikel 8 des Gesetzes Nr. 28/1981 und Artikel 6 des Gesetzes Nr. 4/1985).
10
Nach bestimmten Angaben, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 18. November 1996
von den italienischen Behörden übermittelt wurden, beliefen sich die Haushaltsmittel für die nach Artikel 4
des Gesetzes Nr. 4/1985 für den Zeitraum von 1985 bis 1995 vorgesehenen Beihilfen auf 13 000 Mio. ITL
(6,7 Mio. EUR). Im Schnitt hätten die gewährten Beihilfen zwischen 13 % und 26 % der Darlehens- und
Zinskosten betragen. Der für den Zeitraum von 1981 bis 1985 vorgesehene Betrag habe sich auf 930 Mio.
ITL (0,4 Mio. EUR) belaufen; in diesem Zeitraum sei 14 Anträgen entsprochen worden (Abschnitt II der
Begründung der angefochtenen Entscheidung).
11
Die für Beihilfen nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 4/1985 für den Zeitraum von 1985 bis 1995 vorgesehenen
Haushaltsmittel beliefen sich auf 23 300 Mio. ITL (11,8 Mio. EUR); 1 691 Anträgen mit einer
durchschnittlichen Finanzierung von 19 % soll in diesem Zeitraum entsprochen worden sein. 1993 soll 83
Anträgen entsprochen worden sein und das Beihilfeniveau bei 10 % gelegen haben. Von 1981 bis 1985
sollen 305 Anträge angenommen und 5 790 Mio. ITL (2,9 Mio. EUR) an Beihilfen ausgezahlt worden sein
(Abschnitt II der Begründung der angefochtenen Entscheidung).
12
Nach den Informationen, die der Kommission, nachdem sie das Verwaltungsverfahren eingeleitet hatte, von
der italienischen Regierung übermittelt wurden, waren die gemäß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 4/1985
bewilligten Beihilfen für Investitionen in Teilbereichen des kombinierten Verkehrs, d. h. für den Erwerb von
Wechselbehältern und entsprechenden Haltevorrichtungen auf Fahrzeugen und Sattelanhängern für den
kombinierten Verkehr, bestimmt. Nach diesen Angaben stellten diese Beihilfen 10 % bis 15 % des
Gesamtbetrags der gewährten Beihilfen dar (Abschnitte II Absatz 7 und VIII Absätze 7 und 8 der Begründung
der angefochtenen Entscheidung).
13
Nachdem die Kommission von dem Gesetz Nr. 4/1985 Kenntnis erlangt hatte, forderte sie mit Schreiben vom
29. September 1995 die italienischen Behörden auf, ihr alle für eine Beurteilung der Vereinbarkeit der durch
dieses Gesetz eingeführten Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen
Gesetzesvorschriften, Schriftstücke, Informationen und Angaben zu übermitteln.
14
Mit Schreiben vom 14. Februar 1997 teilte die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluss mit,
das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages bezüglich der mit den Gesetzen Nr. 4/1985 und Nr.
28/1981 eingeführten Beihilferegelung zugunsten der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen
einzuleiten (ABl. C 98, S. 16). Sie forderte die italienischen Behörden und betroffene Dritte auf, Stellung zu
nehmen und alle für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen
Schriftstücke, Informationen und Angaben zu übermitteln. Die Kommission erhielt die Stellungnahme der
italienischen Regierung, der der ergänzende Bericht der Region (im Folgenden: Ergänzungsbericht)
beigefügt war, am 3. April 1997.
15
Am 30. Juli 1997 schloss die Kommission das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ab und erließ die
angefochtene Entscheidung.
16
In Abschnitt VI der Begründung der angefochtenen Entscheidung heißt es, dass die fraglichen Beihilfen die
Verbesserung der Wettbewerbsposition der in der Region niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen
Güterkraftverkehrs bezweckten, indem sie die mit ihrer Unternehmenstätigkeit normalerweise verknüpften
Kosten verringerten, während ihre Wettbewerber außerhalb dieser Region diese Kosten in vollem Umfang zu
tragen hätten. Die Beihilfen begünstigten somit die Region und diesen bestimmten Wirtschaftszweig, was
dazu geeignet sei, eine Wettbewerbsverzerrung hervorzurufen.
17
Die Kommission unterscheidet zunächst in Abschnitt VII Absätze 3 bis 11 der Begründung der angefochtenen
Entscheidung zwischen dem Markt für örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr und dem
Markt für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Der erstgenannte Markt habe dem gemeinschaftlichen
Wettbewerb erst ab dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4059/89 am 1. Juli 1990 offen gestanden. Daher
hätten die vor diesem Zeitpunkt gezahlten Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich
im inländischen, regionalen oder örtlichen Güterkraftverkehr tätig gewesen seien, den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nicht beeinträchtigen können und hätten folglich keine staatlichen
Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dargestellt. Demgegenüber seien die Beihilfen, die
diesen Unternehmen danach gewährt worden seien, staatliche Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift, weil sie
geeignet gewesen seien, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
18
Zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs führt die Kommission in Abschnitt III Absatz 4 der
Begründung der angefochtenen Entscheidung aus, dass er ab 1969, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung Nr. 1018/68, dem innergemeinschaftlichen Wettbewerb geöffnet worden sei. Daraus folgert sie,
dass die in den Gesetzen Nrn. 4/1985 und 28/1981 vorgesehenen Beihilfen die Finanzlage und die
Handlungsmöglichkeiten der Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs der Region gegenüber
denen ihrer Wettbewerber stärkten, und zwar seit 1969 gegenüber den im grenzüberschreitenden Verkehr
tätigen Unternehmen auf eine Weise, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden
könne. Diese Beihilfen stellten somit staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, und
der örtliche oder begrenzte Charakter des Wettbewerbs der regionalen Unternehmen reiche nicht aus, um
die Anwendung dieser Bestimmung auszuschließen.
19
Bei der anschließenden Prüfung, ob für die so eingestuften staatlichen Beihilfen eine Ausnahme gewährt
werden könne, geht die Kommission in Abschnitt VIII Absatz 9 der Begründung der angefochtenen
Entscheidung davon aus, dass für die Beihilfen zur Finanzierung von Ausrüstungen für den Sektor des
kombinierten Verkehrs die in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1107/70 vorgesehene
Freistellung gelte. Die anderen in Rede stehenden Beihilfen könnten in Ermangelung einer Überkapazität in
dem Wirtschaftszweig und eines Planes zu dessen Sanierung nicht unter die Ausnahme des Artikels 3 Absatz
1 Buchstabe d dieser Verordnung fallen.
20
Der angefochtenen Entscheidung zufolge sind die Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-
Vertrag für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete nicht anwendbar,
weil kein Plan für die regionale Entwicklung, der alle Wirtschaftszweige der Region betreffe, vorliege und
nicht das gesamte Gebiet der Region zu den Gebieten gehöre, für die Freistellungen erteilt werden könnten.
21
Die Ausnahmen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag für sektorielle Beihilfen gälten nicht für die
fraglichen Beihilfen, da diese nicht von Maßnahmen von gemeinsamem Interesse, z. B. von Plänen für eine
Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs, begleitet würden. Außerdem stellten die Leasingbeihilfen für den
Erwerb neuer Fahrzeuge Betriebsbeihilfen dar (Abschnitt VIII Absatz 13 der Begründung der angefochtenen
Entscheidung).
22
In Abschnitt VIII letzter Absatz der Begründung der angefochtenen Entscheidung heißt es schließlich, dass
die Beihilfen, die den im örtlichen, regionalen oder inländischen Verkehr tätigen
Güterkraftverkehrsunternehmen der Region ab dem 1. Juli 1990 und den im grenzüberschreitenden Verkehr
tätigen Unternehmen aufgrund der Gesetze Nrn. 28/1981 und 4/1985 gewährt worden seien, im Sinne von
Artikel 92 EG-Vertrag nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Die Kommission folgert daraus in
Abschnitt IX der Begründung, dass die Beihilferegelung als unzulässig anzusehen sei, da die italienische
Regierung sie eingeführt habe, ohne der Notifizierungspflicht zu genügen, und die Rückforderung der
Beihilfen notwendig sei, um die vor deren Gewährung geltenden gleichen Wettbewerbsbedingungen
wiederherzustellen.
23
Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:
„Artikel 1
Die aufgrund der Gesetze Nr. 28/81 und Nr. 4/85 gewährten Subventionen der Region Friaul-Julisch Venetien
(im Folgenden: Subventionen), die vor dem 1. Juli 1990 an Unternehmen geleistet wurden, die ausschließlich
örtliche, regionale oder inländische Beförderungen durchführen, sind keine staatlichen Beihilfen im Sinne
von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.
Artikel 2
Die nicht von Artikel 1 dieser Entscheidung erfassten Subventionen sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92
Absatz 1 EG-Vertrag und rechtswidrig, da ihre Gewährung gegen Artikel 93 Absatz 3 verstößt.
Artikel 3
Die Subventionen zur Finanzierung von Ausrüstungen, die speziell für den kombinierten Verkehr ausgelegt
sind und nur im kombinierten Verkehr verwendet werden, sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-
Vertrag, jedoch gemäß Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 4
Die ab dem 1. Juli 1990 gewährten Subventionen an Unternehmen des örtlichen, regionalen oder
inländischen Verkehrs sowie die Subventionen an Unternehmen, die grenzüberschreitenden Verkehr
durchführen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme
oder Freistellung weder nach Artikel 92 Absatz 2 und Absatz 3 EG-Vertrag noch nach der Verordnung (EWG)
Nr. 1107/70 erfüllt sind.
Artikel 5
Italien hat die Zahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen einzustellen und die geleisteten Beihilfen
zurückzufordern. Die Rückzahlung erfolgt nach Maßgabe der Verfahren und Vorschriften des italienischen
Rechts einschließlich Zinsen zu dem für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen verwendeten
Bezugssatz ab dem Zeitpunkt der Beihilfeleistung bis zur tatsächlichen Rückzahlung.
...
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.“
24
Im Anschluss an den Erlass der angefochtenen Entscheidung setzte die Region, die die Gewährung der
fraglichen Beihilfen ab dem 1. Januar 1996 ausgesetzt hatte, die im Gesetz Nr. 4/1985 vorgesehene
Beihilferegelung außer Kraft und traf die erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der bereits gezahlten
Beihilfen.
Verfahren
25
Neben der vorliegenden Klage der Italienischen Republik haben einzelne Güterkraftverkehrsunternehmen,
die die Beihilfen der Region erhalten haben (im Folgenden: begünstigte Unternehmen), mit Klageschriften,
die zwischen dem 2. Dezember 1997 und 26. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften eingegangen sind und unter den Aktenzeichen T-298/97, T-312/97, T-313/97,
T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 in das Register der Kanzlei des
Gerichts eingetragen worden sind, ebenfalls Teilnichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung
beantragt. Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 16. Juni 1998 sind diese
Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer
Entscheidung verbunden worden.
26
Mit Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer vom 29. September 1998 ist die Italienische
Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der begünstigten Unternehmen zugelassen
worden.
27
Mit Beschluss vom 24. November 1998 hat der Gerichtshof das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache
bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in den in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils erwähnten
verbundenen Rechtssachen ausgesetzt.
28
Mit Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-
607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98 (Alzetta u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2319) hat das Gericht
Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit er die Beihilfen für rechtswidrig erklärt,
die den ausschließlich im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen ab
1. Juli 1990 gewährt worden sind, sowie Artikel 5 dieser Entscheidung, soweit er die Italienische Republik zur
Rückforderung dieser Beihilfen verpflichtet. Im Übrigen hat es die Klagen der begünstigten Unternehmen
abgewiesen.
29
Gegen dieses Urteil des Gerichts hat die Italienische Republik mit Rechtsmittelschrift, die am 3. August 2000
bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel eingelegt, das unter dem Aktenzeichen
C-298/00 P in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.
Gegenstand der Klage
30
Die Italienische Republik beantragt Nichtigerklärung der Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung,
hilfsweise Nichtigerklärung des Artikels 5 dieser Entscheidung, soweit er ihr aufgibt, die streitigen Beihilfen
einschließlich Zinsen zurückzufordern.
31
Die Italienische Republik macht vier Nichtigkeitsgründe geltend: Verstoß erstens gegen Artikel 92 Absatz 1
EG-Vertrag, zweitens gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d
der Verordnung Nr. 1107/70, drittens gegen Artikel 93 EG-Vertrag und viertens gegen die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Begründungspflicht.
32
Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Nach Verkündung des Urteils Alzetta u. a./Kommission hat die Kommission jedoch die
Auslegung des Gerichts in Bezug auf die Beihilfen, die ab dem 1. Januar 1990 den Unternehmen, die
ausschließlich im örtlichen, regionalen oder inländischen Verkehr tätig sind, gewährt wurden, anerkannt und
ihr Verteidigungsmittel für diese Beihilfen fallen gelassen.
33
Artikel 92 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes lautet:
„Der Gerichtshof kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen,
oder nach Anhörung der Parteien feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache
erledigt ist; die Entscheidung ergeht gemäß Artikel 91 §§ 3 und 4.“
34
Wie bereits in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils erwähnt, sind in dem nach Erhebung der
vorliegenden Klage verkündeten Urteil Alzetta u. a./Kommission die Artikel 2 und 5 der angefochtenen
Entscheidung für nichtig erklärt worden, soweit sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder
inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen betreffen.
35
Die Kommission hat im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil Alzetta u. a./Kommission auch keine Rüge in
Bezug auf die Nichtigerklärung der Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht,
soweit dies die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen
Unternehmen betrifft. Im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-298/00 P (Italien/Kommission, Slg.
2004, I-0000) hat der Gerichtshof alle Rügen zurückgewiesen, die die Italienische Republik und die
Kommission gegen das Urteil des Gerichts geltend gemacht haben.
36
Die absolute Verbindlichkeit des Nichtigkeitsurteils eines Gemeinschaftsgerichts (insbesondere Urteile vom
21. Dezember 1954 in den Rechtssachen 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954‑1955, 7, 34, und 2/54,
Italien/Hohe Behörde, Slg. 1954‑1955, 73, 104, sowie vom 11. Februar 1955 in der Rechtssache 3/54,
Assider/Hohe Behörde, Slg. 1954‑1955, 123, 139) erfasst sowohl den Tenor als auch die tragenden Gründe
der Entscheidung (Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän
Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, Randnr. 54).
37
Daher ergibt sich aus dem Urteil Alzetta u. a./Kommission und der Zurückweisung des dagegen eingelegten
Rechtsmittels durch das Urteil Italien/Kommission vom heutigen Tag zwangsläufig, dass die vorliegende Klage
in Bezug auf den Antrag, die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit
sie die Beihilfen an die im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen
betreffen, gegenstandslos geworden ist.
38
Der Gerichtshof hat daher die Frage, ob die angefochtene Entscheidung mit den von der Italienischen
Republik geltend gemachten Grundsätzen vereinbar ist, nur insoweit zu prüfen, als darin die Beihilfen, die
nach den Gesetzen Nrn. 28/1981 und 4/1985 den im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr tätigen
Unternehmen gewährt wurden (im Folgenden: streitige Beihilfen), für rechtswidrig erklärt werden.
Zur Klage
Zum Rechtsfehler bei der Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
– Vorbringen der Parteien
39
Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes macht die Italienische Republik geltend, die Kommission
beschränke sich bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auf die streitigen Beihilfen darauf,
auf die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten durch derartige
Beihilfen hinzuweisen, und belege nicht, dass eine wirkliche und konkrete Wettbewerbsverzerrung vorliege.
– Würdigung durch den Gerichtshof
40
Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag definiert die von ihm geregelten Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen
Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder
Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen
Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
41
Der EG-Vertrag stellt insoweit unterschiedliche Verfahrensvorschriften für bestehende und für neue Beihilfen
auf.
42
Stellt die Kommission bei bestehenden Beihilfen im Rahmen von deren fortlaufender Kontrolle, die sie nach
Artikel 93 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit ausübt, fest, nachdem sie
den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach
Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass
der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Bestehende Beihilfen können daher ordnungsgemäß durchgeführt werden, solange die Kommission nicht
ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile vom 30. Juni 1992 in der
Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn. 23 und 25, sowie vom 15. März 1994 in
der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 20).
43
In Bezug auf neue Beihilfen sieht Artikel 93 Absatz 3 vor, dass die Kommission von jeder beabsichtigten
Einführung solcher Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet wird, dass sie sich dazu äußern kann. Sie nimmt dann
eine erste Überprüfung der beabsichtigten Beihilfen vor. Wenn sie nach Abschluss dieser Überprüfung der
Auffassung ist, dass ein derartiges Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, leitet sie
unverzüglich das in Artikel 93 Absatz 2 vorgesehene förmliche Prüfungsverfahren ein. In einem solchen Fall
darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission
eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Neue Beihilfen sind somit einer präventiven Kontrolle durch
die Kommission unterworfen und dürfen grundsätzlich nicht durchgeführt werden, solange die Kommission
sie nicht für mit dem Vertrag vereinbar erklärt hat.
44
Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beurteilung sowohl bestehender Beihilfen nach Artikel 92 Absätze 1 und
2 EG-Vertrag als auch neuer Beihilfen, die ihr nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vor der Durchführung
mitzuteilen sind, nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung dieser Beihilfen auf den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten und einer Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur nachzuweisen,
ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.
45
Dasselbe gilt in dem Fall, dass neue Beihilfen ohne vorherige Unterrichtung der Kommission gewährt wurden.
Müsste die Kommission dagegen in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter
Beihilfen darlegen, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die
Mitteilungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die
Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87,
Frankreich/Kommission, „Boussac Saint Frères“, Slg. 1990, I-307, Randnrn. 32 und 33)
46
Daher ist die von der Italienischen Republik vertretene enge Auslegung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag
zurückzuweisen, wonach die Kommission verpflichtet sei, eine wirkliche, tatsächlich vorhandene Auswirkung
der streitigen Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb nachzuweisen; der
erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
Zur Auswirkung der streitigen Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb
– Vorbringen der Parteien
47
Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes trägt die Italienische Republik erstens vor, der sehr geringe
Gesamtbetrag der streitigen Beihilfen, die logischerweise den von der Notifizierungspflicht befreiten „De-
minimis-Beihilfen“ gleichgestellt werden müssten, beweise, dass sie keine Auswirkung auf den
innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb haben könnten.
48
Zweitens übten praktisch alle Empfänger der streitigen Beihilfen ihre Beförderungstätigkeiten innerhalb der
Gebietsgrenzen der Region aus. Die Kommission habe aber insbesondere nicht dargetan, dass bestimmten
Unternehmen in der Gemeinschaft durch diese Beihilfen ein Schaden entstanden sei. Sie habe sich auf die
Feststellung beschränkt, dass die Unternehmen der Region seit 1. Juli 1990 grundsätzlich im Wettbewerb mit
jedem anderen italienischen oder gemeinschaftlichen Verkehrsunternehmen stünden, das in Italien
Kabotagedienste erbringe, ohne dass sie auch nur dargelegt hätte, dass die Verkehrsunternehmen der
anderen Mitgliedstaaten tatsächlich Zugang zum italienischen Markt gehabt hätten, wofür zumindest
Voraussetzung gewesen wäre, dass das Gemeinschaftskontingent nicht erschöpft gewesen sei. Dieses
Kontingent sei aber erschöpft gewesen, weshalb jeder Wettbewerb im grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr ausgeschlossen gewesen sei.
49
Drittens macht die Italienische Republik zur „ausgleichenden“ Funktion der Beihilfen im Rahmen einer
Situation, in der ein objektiver Wettbewerbsnachteil bestehe, geltend, dass die Region aufgrund ihrer
geografischen Lage vor allem ihren geringen internationalen Marktanteil gegenüber den österreichischen,
kroatischen und slowenischen Güterkraftverkehrsunternehmen verteidigen müsse, die, da sie – im Fall der
Republik Österreich zumindest bis 1994 – nicht zur Gemeinschaft gehörenden Ländern angehörten, in den
Genuss staatlicher Maßnahmen und vorteilhafter Situationen kämen, die sich mit bilateralen Abkommen sehr
wahrscheinlich nicht beseitigen ließen.
50
Die Kommission trägt insoweit vor, dass der Güterkraftverkehrsmarkt durch eine Vielzahl von kleinen
Unternehmen gekennzeichnet sei und ein staatliches Eingreifen zugunsten einzelner Unternehmen, auch
wenn es von geringem Umfang sei, erhebliche Auswirkungen auf die anderen Unternehmen habe und den
innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beeinträchtige. Außerdem, fügt die Kommission unter
Bezugnahme auf Abschnitt VII Absatz 8 der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzu, könne ein
Fahrzeug, auch wenn es zu dem Zweck angeschafft worden sei, ausschließlich für den örtlichen
Beförderungsverkehr genutzt zu werden, in den meisten Fällen gleichwohl für grenzüberschreitende
Verkehrsdienstleistungen verwendet werden.
51
Hinzu komme, dass ein sehr geringer inländischer Marktanteil oder eine geringe Beteiligung am
innergemeinschaftlichen Handel nicht ausreiche, um das Fehlen von Auswirkungen auf diesen Handel und
den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene zu beweisen. Von Bedeutung sei dagegen die Tatsache, dass die
Unternehmen, die die streitigen Beihilfen erhielten, und die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen
Unternehmen, die diese Beihilfen nicht erhielten, in der Lage seien, dieselben Dienstleistungen zu erbringen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
52
Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens
gegenüber derjenigen anderer Wettbewerber im innergemeinschaftlichen Handel, so muss der
innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile vom 17.
September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom
14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103,
Randnr. 40).
53
Zum ersten Argument der italienischen Regierung in Bezug auf den verhältnismäßig geringen Umfang einer
Beihilfe oder die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens ist darauf hinzuweisen,
dass derartige Umstände nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen
Mitgliedstaaten ausschließen (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission,
„Tubemeuse“, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, Spanien/Kommission, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der
Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).
54
Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter
Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission,
Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991,
I-1433, Randnr. 27, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg.
2002, I-8031, Randnr. 63).
55
Im vorliegenden Fall lag beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr, der dem gemeinschaftlichen
Wettbewerb ab 1969 geöffnet wurde, im Jahr 1993 der Anteil der von den Verkehrsunternehmen der Region
durchgeführten Beförderungen gegenüber den gesamten in Italien durchgeführten Beförderungen unter
Berücksichtigung der Tonnenkilometer bei 16 %. Die Verkehrsunternehmen der Region stehen aber im
Wettbewerb mit anderen italienischen Unternehmen, die dieselbe Tätigkeit ausüben.
56
Darüber hinaus hat die Kommission zutreffend festgestellt, dass die streitigen Beihilfen die von den
Unternehmen des Güterkraftverkehrssektors in der Region normalerweise zu tragenden Kosten senken, was
zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könne (Abschnitt VI letzter Absatz der Begründung der
angefochtenen Entscheidung). Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass „[d]urch die Verstärkung der
Stellung der Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs, der am innergemeinschaftlichen Handel
beteiligt ist, … die Gefahr [besteht], dass der innergemeinschaftliche Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz
1 EG-Vertrag beeinträchtigt wird“ (Abschnitt VII letzter Absatz der Begründung).
57
Außerdem kann eine Beihilfe, die auf individueller Ebene bescheiden sein mag, die aber potenziell allen
Unternehmen eines Sektors oder einem sehr großen Teil von ihnen offen steht, Auswirkungen auf den
Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl
kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist (in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2002,
Spanien/Kommission, Randnr. 64). Die der Kommission übermittelten Zahlen bestätigen, dass über 80 % der
mit den streitigen Beihilfen Begünstigten kleine Unternehmen sind.
58
Zudem schließt die Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 über „De-minimis“-Beihilfen (ABl. C 68, S. 9),
die durch die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1996 über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche
Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213, S. 4) ersetzt wurde, den Verkehrssektor von ihrem
Geltungsbereich aus.
59
Im Licht dieser Erwägungen ist das erste Argument der Italienischen Republik zum geringen Umfang der
streitigen Beihilfen zurückzuweisen.
60
Zum zweiten Argument der Italienischen Republik, die vor allem geltend macht, dass die meisten von diesen
Beihilfen begünstigten Unternehmen ausschließlich auf örtlicher Ebene tätig seien, ist darauf hinzuweisen,
dass die Anwendungsvoraussetzung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wonach die Beihilfe geeignet sein
muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht abhängt vom örtlichen oder regionalen
Charakter der erbrachten Verkehrsdienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets (Urteil
Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 82).
61
Im vorliegenden Fall hat die Kommission somit zu Recht in Abschnitt VII Absatz 10 der Begründung der
angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der begrenzte Charakter des Wettbewerbs der im
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr tätigen regionalen Verkehrsunternehmen nicht ausreicht, um die
Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auszuschließen.
62
Sodann reicht es, wie in den Randnummern 44 bis 46 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt worden
ist, aus, wenn die Kommission nachweist, dass die streitigen Beihilfen geeignet sind, den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne dass der Nachweis
erforderlich wäre, dass bestimmten Gemeinschaftsunternehmen aufgrund der Gewährung dieser Beihilfen
ein Schaden entstanden ist. Das Vorbringen der Italienischen Republik zu diesem Punkt ist daher
zurückzuweisen.
63
Schließlich ist bezüglich der Kontingentierung der Gemeinschaftsgenehmigungen darauf hinzuweisen, dass
diese Genehmigungen, die auf den Namen des Güterkraftverkehrsunternehmens ausgestellt wurden und
nur für ein Fahrzeug verwendet werden durften, aufgrund der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr.
1018/68 im Rahmen der nationalen Kontingente beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr für die
Dauer eines Jahres erteilt wurden, wobei die Inhaber einer solchen Genehmigung während der
Geltungsdauer mit einem Fahrzeug ohne Beschränkung Warentransporte zwischen den Mitgliedstaaten ihrer
Wahl durchführen durften.
64
Die von 1969 bis 1993 für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr geltenden
Kontingentierungsregelungen ließen daher in den Grenzen der festgelegten Kontingente eine effektive
Wettbewerbssituation zu, die durch die Gewährung der streitigen Beihilfen beeinträchtigt werden konnte.
65
Selbst wenn eine Erschöpfung des Gemeinschaftskontingents anzunehmen wäre, hätte dies nicht den
Schluss erlaubt, dass Auswirkungen der streitigen Beihilfen auf den Handel in der Gemeinschaft und den
Wettbewerb zu verneinen wären. Berücksichtigt man nämlich die Entscheidungsfreiheit, die die
Kontingentierungsregelungen den Inhabern von Gemeinschaftsgenehmigungen bei der Wahl der
Mitgliedstaaten lassen, zwischen denen sie im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr tätig werden
können, so würde die Erschöpfung dieser Kontingente jedenfalls keinerlei Hinweis darauf liefern, wie von
ihnen namentlich beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr von und nach Italien und insbesondere von
und nach der Region Gebrauch gemacht wurde.
66
Da die im Wesentlichen örtliche Tätigkeit der meisten Empfänger der streitigen Beihilfen und das Bestehen
von Kontingentierungsregelungen nicht geeignet waren, eine Auswirkung der Beihilfen auf den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten auszuschließen, ist das zweite Argument, das die Italienische Republik zur
Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes geltend macht, zurückzuweisen.
67
Zum dritten Argument der angeblich ausgleichenden Funktion, die die streitigen Beihilfen in einer Situation,
in der ein objektiver Wettbewerbsnachteil bestehe, erfüllten, genügt der Hinweis, dass, wenn ein
Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in
anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies nach gefestigter Rechtsprechung
diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann (Urteile vom 10. Dezember 1969 in den
Rechtssachen 6/69 und 11/69, Kommission/Frankreich, Slg. 1969, 523, Randnrn. 20 und 21, sowie vom 19.
Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).
68
Folglich ist dieses dritte Argument zurückzuweisen, ohne dass die Frage geprüft zu werden brauchte, ob die
Italienische Republik dargetan hat, dass die Situation der österreichischen, kroatischen und slowenischen
Kraftverkehrsunternehmer die in der Region ansässigen Kraftverkehrsunternehmer in eine nachteilige
Wettbewerbssituation versetzt hatte; damit kann der zweite Teil des ersten Klagegrundes nicht durchgreifen.
Zur Begründungspflicht
69
Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Kommission geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach
Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden
Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen
hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene
Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das
Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des
Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder
andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben
können (Urteil vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder
Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19).
70
In der Begründung brauchen insoweit nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte
genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190
EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes
sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 19. September 2002 in
der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn. 62 und 63, sowie vom 30.
September 2003 in der Rechtssache C-301/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 87).
71
Insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass
sich zwar in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist,
ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb
verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer
Entscheidung zumindest anzugeben (Urteile Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission,
Randnr. 24, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland
u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00,
Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 74).
72
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Kommission in der Begründung
der angefochtenen Entscheidung klar die Umstände angegeben hat, unter denen die streitigen Beihilfen
gewährt worden sind, und die Gründe genannt hat, aus denen sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten
beeinträchtigen können und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Außerdem hat die
Kommission die Einwände zurückgewiesen, die von der italienischen Regierung im Verwaltungsverfahren
erhoben wurden. Unter diesen Umständen kann der dritte Teil des ersten Klagegrundes nicht durchgreifen.
73
Nach alledem ist der erste Klagegrund, mit dem die Italienische Republik einen Verstoß gegen Artikel 92
Absatz 1 EG-Vertrag und eine unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung geltend macht,
zurückzuweisen.
74
Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Italienische Republik, dass die Kommission es ausgeschlossen habe,
dass die Ausnahmen in Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1107/70 und Artikel 92 Absatz 3
Buchstabe c EG-Vertrag auf den vorliegenden Fall anwendbar seien, und die angefochtene Entscheidung
insoweit nicht begründet habe.
Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1107/70
– Vorbringen der Parteien
75
Mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes, der sich auf Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung
Nr. 1107/70 bezieht, trägt die Italienische Republik vor, dass ungeachtet der Feststellung der Kommission,
wonach die Leasingsubventionen entgegen dieser Vorschrift „nur schwer mit dem Gemeinsamen Markt zu
vereinbaren sind“, weil sie „insbesondere … eine Erhöhung der Kapazität zur Folge haben“, die Region
klargestellt habe, dass die Beihilfen für das Leasing von Neufahrzeugen vorübergehend in Anbetracht der
strukturellen Schwierigkeiten gewährt worden seien, die darauf beruht hätten, dass die Produktionsmittel
und das Personal in der Region mit nachteiligen Folgen für die Sicherheit überbeansprucht worden seien.
76
Die Kommission trägt vor, dass die fragliche Ausnahme wegen Nichteinhaltung der beiden
Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1107/70 –
Eingebundensein der Beihilfen in einen Sanierungsplan für den Wirtschaftszweig und Vorhandensein einer zu
beseitigenden Überkapazität – nicht in Betracht gekommen sei. Die italienischen Behörden hätten unter
Punkt 2.4 Absätze 1 und 2 des Ergänzungsberichts selbst bestätigt, dass „in [der Region] keine
systematische Überkapazität beim Güterkraftverkehr besteht“ und demzufolge auch kein Sanierungsplan für
den Wirtschaftszweig im Sinne dieser Vorschrift. Bezüglich des Arguments, wonach die zur Erneuerung des
Fuhrparks in der Region bestimmten Beihilfen aus Umweltschutz- und Sicherheitsgründen erforderlich
gewesen seien, weist die Kommission darauf hin, dass sie in Abschnitt VIII Absatz 6 der Begründung der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass „Subventionen für das Leasing von Fahrzeugen
Beihilfen darstellen, die nur schwer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren sind, insbesondere weil sie
eine Erhöhung der Kapazität zur Folge haben, was gegen Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe d) der Verordnung
(EWG) Nr. 1107/70 verstößt“, und dass die Italienische Republik kein Argument dafür vorgetragen habe,
dass insoweit ein Beurteilungsfehler vorliege.
– Würdigung durch den Gerichtshof
77
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1107/70 betrifft nur Beihilfen, die gewährt werden, um
im Rahmen eines Sanierungsplans eine Überkapazität zu beseitigen, die ernste strukturelle Schwierigkeiten
zur Folge hat. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt für das Bestehen einer solchen
Überkapazität. Vielmehr ergibt sich aus Abschnitt VIII Absatz 3 der Begründung der angefochtenen
Entscheidung, dass die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme zur Entscheidung über die Einleitung
des Verfahrens betont haben, dass es in der Region „keine Überkapazität in diesem Wirtschaftszweig gab,
sondern im Gegenteil der Fuhrpark angesichts des tatsächlichen Bedarfs um 20 % zu klein war, was
bedeutet, dass die Produktionsmittel und das Personal in der Region … überbeansprucht wurden“.
78
Außerdem ist festzustellen, dass die fraglichen Beihilferegelungen in keiner Weise auf die Notwendigkeit
verweisen, dass die Kapazität des Verkehrssektors in der Region nicht erhöht wird, und keine Voraussetzung
zur Verhinderung einer solchen Erhöhung einführen. Der erste Teil des zweiten Klagegrundes kann demnach
nicht durchgreifen.
Zu Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag
– Vorbringen der Parteien
79
Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, der sich auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag
bezieht, trägt die Italienische Republik vor, dass sich die streitigen Beihilfen entgegen dem Vorbringen der
Kommission, wonach die Freistellung nach diesem Artikel auf die in Rede stehende Regelung nicht
anwendbar sein könne, da es sich um Maßnahmen handele, die nicht von einer Maßnahme im gemeinsamen
Interesse begleitet würden, als Mittel darstellten, die eine tatsächliche Umstrukturierung zur Verbesserung
der Qualität der Dienstleistungen ermöglichen sollten. Es wäre daher möglich gewesen, sie als Beihilfen zur
Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne dieses Artikels anzusehen.
80
Die Kommission weist den Vorwurf eines Verstoßes gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag damit
zurück, dass die italienischen Behörden unter Punkt 2.4 Absatz 2 des Ergänzungsberichts keine genauen
Angaben zu einem konkreten und detaillierten Umstrukturierungsplan in dem betroffenen Wirtschaftszweig,
sondern vielmehr allgemeine Andeutungen in Bezug auf einen künftigen Umstrukturierungs- und
Rationalisierungsprozess gemacht hätten, der mit neuen Rechtsvorschriften über Beihilfen durchgeführt
werden solle. In der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission davon ausgegangen, dass die
Beihilfen für das Leasing von Neufahrzeugen mit Betriebsbeihilfen oder Beihilfen vergleichbar seien, mit
denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden solle, die es normalerweise im Rahmen seiner
laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen. Solche Beihilfen verfälschten
grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Wirtschaftszweigen, zu deren Gunsten sie gewährt
würden, ohne dass mit ihnen selbst eines der in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegten Ziele erreicht
werden könne; sie fielen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
– Würdigung durch den Gerichtshof
81
Ein Mitgliedstaat, der die Ermächtigung zur Gewährung von Beihilfen in Abweichung von den Regeln des
Vertrages beantragt, ist zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet. Aufgrund dieser Verpflichtung
hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die
Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993 in der
Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).
82
Die wirtschaftlichen Wertungen, die bei der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag vorgenommen
werden, sind auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen, was bedeutet, dass die Kommission verpflichtet
ist, die Auswirkung einer Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu
prüfen. Bei dieser Prüfung hat die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen
Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs
abzuwägen (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, sowie vom 14. September 1994,
Spanien/Kommission, Randnr. 51).
83
Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag über ein weites Ermessen,
das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft
als Ganzes zu beziehen sind (u. a. Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85,
Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18). Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses
Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf
die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern,
von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt
(Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 74, und vom 13. Februar 2003,
Spanien/Kommission, Randnr. 93).
84
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Region entgegen dem Vorbringen der Italienischen
Republik im Verwaltungsverfahren keine genauen Angaben insbesondere zu einem konkreten und
detaillierten Umstrukturierungsplan für den Güterkraftverkehrssektor gemacht hat. Vielmehr ergibt sich aus
Punkt 2.4 des Ergänzungsberichts, dass für den Augenblick kein Umstrukturierungsplan erforderlich war und
die Region sich darauf beschränkt hat, auf mögliche Maßnahmen zur Rationalisierung dieses Sektors
namentlich mit Hilfe von Maßnahmen, die Zusammenschlüsse fördern sollen, und Anreizen insbesondere für
den kombinierten Verkehr zu verweisen; diese Maßnahmen sollten demnächst von der Regionalverwaltung
erlassen werden.
85
Unter diesen Umständen konnte die Kommission zu Recht und ohne Überschreitung der Grenzen ihres
Ermessens davon ausgehen, dass sie aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Angaben nicht feststellen
konnte, dass die streitigen Beihilfen von einer im gemeinsamen Interesse liegenden Maßnahme wie einem
Umstrukturierungsplan begleitet waren.
86
Außerdem hat die Kommission, da die Ersetzung alter Fahrzeuge Kosten bedeutet, die alle
Güterkraftverkehrsunternehmen normalerweise tragen müssen, um ihre Dienstleistungen weiterhin zu
wettbewerbsfähigen Bedingungen auf dem Markt anbieten zu können, in Abschnitt VIII Absatz 13 der
Begründung der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die zur Finanzierung
einer solchen Ersetzung gewährten Beihilfen, mit denen die Finanzlage der begünstigten Unternehmen zum
Nachteil der Konkurrenzunternehmen künstlich gestärkt wurde, Betriebsbeihilfen darstellten, die
grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen. Unter
diesen Umständen kann der zweite Teil des zweiten Klagegrundes nicht durchgreifen.
Zum Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung
87
Bezüglich des dritten Teils des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel der angefochtenen
Entscheidung geltend gemacht wird, ist auf die in den Randnummern 69 und 70 des vorliegenden Urteils
genannten Grundsätze zu verweisen. Insoweit ergibt sich aus der Begründung der angefochtenen
Entscheidung, dass die Kommission darin klar angegeben hat, aus welchen Gründen die streitigen Beihilfen
nicht unter die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und des Artikels 3
Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1107/70 fallen konnten; der dritte Teil des zweiten Klagegrundes
kann daher nicht durchgreifen.
88
Nach alledem ist der zweite Klagegrund, auf den die Italienische Republik ihre Klage stützt, zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
89
Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Italienische Republik geltend, da der inländische
Güterkraftverkehrsmarkt dem gemeinschaftlichen Wettbewerb nicht offen gestanden habe und die
Gewährung der streitigen Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel nicht habe beeinträchtigen können,
seien diese Beihilfen als bestehende Beihilfen einzustufen, und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sei
demzufolge auf sie nicht anwendbar.
90
Da die streitigen Beihilfen als bestehende Beihilfen zu qualifizieren seien, habe die Kommission sie dem
Verfahren des Artikels 93 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag unterziehen müssen, was zur Folge habe, dass sie nur
ermächtigt sei, die Aufhebung oder Umgestaltung solcher Beihilfen innerhalb der von ihr festgesetzten Frist
anzuordnen. Indem die Kommission dagegen entschieden habe, dass diese Beihilfen neue Beihilfen seien,
die als solche dem Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterlägen, und folglich davon
ausgegangen sei, dass sie rechtswidrig und gleichzeitig mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien,
und indem sie ausdrücklich eine Verpflichtung zur Rückzahlung an den Staat vorgesehen habe, habe sie
einen schweren Verstoß gegen wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften begangen, der die Gültigkeit
der angefochtenen Entscheidung zumindest insoweit beeinträchtige, als sie die Rückforderung der
streitigen Beihilfen anordne.
91
Die Kommission trägt dagegen vor, dass bestehende Beihilfen nur diejenigen Beihilfen umfassten, die vor
dem Inkrafttreten des EG-Vertrags oder vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften
bestanden hätten, sowie diejenigen Beihilfen, die von ihr ordnungsgemäß – ausdrücklich oder
stillschweigend – genehmigt worden seien. Die streitigen Beihilfen fielen aber in keine dieser beiden
Gruppen.
92
Erstens komme es darauf an, dass die fraglichen Maßnahmen zu einem bestimmten Zeitpunkt als Beihilfen
hätten erscheinen können; alle Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag seien dann
erfüllt.
93
Zweitens zeige die schrittweise Öffnung eines zuvor gegenüber dem gemeinschaftlichen Wettbewerb
abgeschotteten Marktes durch Einführung einer Kontingentierungsregelung ihrem Wesen nach einen
zumindest potenziellen Schaden für den Handel, was für sich ausreiche, um die besondere Voraussetzung in
Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu erfüllen. Dass das Kontingent angewandt werde und auch bis zu seiner
Erschöpfung in Anspruch genommen werden könne, wie die Italienische Republik vortrage, sei der Beweis
dafür, dass ein tatsächlicher Wettbewerb bestanden habe. Hinzu komme, dass 1985 bereits 5 268 und 1992
65 936 Gemeinschaftsgenehmigungen vorgesehen gewesen seien, von denen 7 770 diesem Mitgliedstaat
zugeteilt worden seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
94
Wie in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils bereits erwähnt, wurde im vorliegenden Fall der
internationale Güterkraftverkehrssektor mit der Verordnung Nr. 1018/68 ab 1969 für den Wettbewerb
geöffnet und mit Wirkung vom 1. Januar 1993 vollständig liberalisiert.
95
Wie in den Randnummern 52 bis 68 des vorliegenden Urteils ebenfalls festgestellt worden ist, haben die
streitigen Beihilfen die Finanzlage und damit die Handlungsmöglichkeiten der Unternehmen des
gewerblichen Güterkraftverkehrs der Region gegenüber ihren Wettbewerbern gestärkt und deshalb den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.
96
Diese 1981 und 1985 eingeführten Beihilfen fielen daher bei ihrer Einführung in den Anwendungsbereich von
Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.
97
Daraus folgt, dass sie als neue und damit der Unterrichtungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag
unterliegende Beihilferegelungen anzusehen waren.
98
Daher ist der dritte Klagegrund, mit dem die fehlerhafte Qualifizierung der streitigen Beihilfen als neue
Beihilfen geltend gemacht wird, zurückzuweisen.
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
– Vorbringen der Parteien
99
Mit dem ersten Teil ihres vierten Klagegrundes trägt die Italienische Republik vor, dass die angefochtene
Entscheidung, soweit sie die Verpflichtung zur Rückforderung der streitigen Beihilfen begründe, gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil diese Beihilfen eine unbedeutende Auswirkung auf die
Lage der begünstigten Unternehmen gehabt hätten und die Gemeinschaft damit kein Interesse an der
Wiederherstellung der früheren Lage gehabt habe. Außerdem würde die Rückzahlung der streitigen Beihilfen
für diese Unternehmen eine sehr große Belastung darstellen, die zum Verschwinden einer großen Anzahl
dieser Unternehmen vom Markt führen und damit eine schwere Krise sowohl im Beschäftigungs- als auch im
sozialen Bereich herbeiführen würde, so dass die Rückforderung praktisch unmöglich sei. Überdies enthalte
die angefochtene Entscheidung insoweit keine Begründung.
100
Die Kommission bemerkt dagegen erstens, dass die Rückforderung einer rechtswidrig gewährten staatlichen
Beihilfe zur Wiederherstellung des Status quo ante grundsätzlich nicht als eine Maßnahme angesehen
werden könne, die außer Verhältnis zum Zweck der Vertragsbestimmungen über die Beihilfen stünde. Dass
von rechtswidrigen Beihilfen begünstigte Unternehmen infolge der Erfüllung der Rückzahlungspflicht
wahrscheinlich vom Markt verschwinden würden, stelle keinen Rechtfertigungsgrund für die
Nichtrückforderung der Beihilfen dar (Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84,
Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14).
101
Was zweitens die Befürchtung einer schweren Sozialkrise angehe, so könnten es zwar unüberwindliche
Schwierigkeiten einem Mitgliedstaat unmöglich machen, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht obliegenden
Verpflichtungen einzuhalten; die bloße Befürchtung solcher Schwierigkeiten vermöge es jedoch nicht zu
rechtfertigen, dass er dessen korrekte Anwendung unterlasse (Urteil vom 29. Januar 1998 in der
Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259, Randnr. 16).
102
Drittens sei die Kommission nicht verpflichtet, genaue Gründe anzugeben, um die Ausübung ihrer Befugnis
zur Anordnung der Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfe zu rechtfertigen. Jedoch werde in der
angefochtenen Entscheidung klargestellt, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Rückforderung der
streitigen Beihilfen erforderlich gewesen sei, um die gerechten Wettbewerbsbedingungen, die vor der
Gewährung dieser Beihilfen bestanden hätten, wiederherzustellen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
103
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die
logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist. Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht
gewährten staatlichen Beihilfe zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als
eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über
staatliche Beihilfen stünde (Urteile Tubemeuse, Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-
169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47).
104
Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber
seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil
vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-350/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-699, Randnr. 22). Aus dieser
Funktion der Rückzahlung folgt auch, dass die Kommission, falls keine außergewöhnlichen Umstände
vorliegen, in der Regel ihr in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkanntes Ermessen nicht fehlerhaft
ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat auffordert, die als rechtswidrige Beihilfen gewährten Beträge
zurückzufordern, denn sie stellt damit nur die frühere Lage wieder her (Urteile vom 17. Juni 1999 in der
Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 66, und vom 7. März 2002 in der
Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 99).
105
Da sich die Italienische Republik vorliegend darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Rückzahlung der
streitigen Beihilfen für die begünstigten Unternehmen eine sehr große Belastung darstellen würde, die zum
Verschwinden einer großen Anzahl dieser Unternehmen vom Markt führen und damit eine schwere Krise im
Beschäftigungs- und sozialen Bereich herbeiführen würde, genügt der Hinweis darauf, dass nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes die Befürchtung interner Schwierigkeiten es nicht rechtfertigen kann,
dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht nicht einhält (u. a. Urteile vom 27.
Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 52, vom 7. März
2002, Italien/Kommission, Randnr. 105, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-404/00,
Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-6695, Randnr. 55).
106
Demzufolge weist nichts darauf hin, dass die Italienische Republik mit außergewöhnlichen Umständen
konfrontiert wäre, die eine Rückzahlung unmöglich machten; der erste Teil des vierten Klagegrundes kann
daher nicht durchgreifen.
Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
– Vorbringen der Parteien
107
Mit dem zweiten Teil ihres vierten Klagegrundes trägt die Italienische Republik vor, dass die angefochtene
Entscheidung, soweit sie die Rückforderung der ab 1. Juli 1990 gewährten Beihilfen anordne, gegen den
Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, weil die begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit
der seit vielen Jahren eingeführten und gezahlten Beihilfen vertraut hätten.
108
Die Kommission erwidert, dass entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik dann, wenn
Subventionen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten und rechtswidrig seien, weil
sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt worden seien, der angebliche Verstoß
gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber den begünstigten Unternehmen nicht relevant
sei, weil es keinen sachlichen Grund für die Annahme gegeben habe, dass die Kommission 1981 und 1985
an den mit den Gesetzen Nrn. 28/1981 und 4/1985 eingeführten Beihilfen nichts zu beanstanden gehabt
hätte.
109
Außerdem hätten die italienischen Behörden, wenn sie nicht den geringsten Zweifel an der Natur der
fraglichen Maßnahmen gehabt hätten, die Entwürfe unverzüglich notifizieren können und müssen. In
Wahrheit ergebe sich aus den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die zum Erlass der angefochtenen
Entscheidung geführt hätten, dass 1981 und 1985 kein sachlicher Grund für die Annahme bestanden habe,
dass die Kommission an diesen Maßnahmen nichts auszusetzen gehabt habe. Dass die Kommission,
nachdem sie über die Gesetze Nrn. 28/1981 und 4/1985 informiert worden sei und das Verfahren des
Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet habe, zu der Schlussfolgerung gelangt sei, dass diejenigen
Maßnahmen, die seit 1. Juli 1990 den ausschließlich im örtlichen, regionalen oder inländischen Verkehr
tätigen Güterkraftverkehrsunternehmen gewährt worden seien, keine staatlichen Beihilfen darstellten,
könne weder für die begünstigten Unternehmen noch für die Region ein Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der
nach dem 1. Juli 1990 gezahlten Beihilfen begründet haben.
– Würdigung durch den Gerichtshof
110
Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist daran zu erinnern, dass die Kommission durch Mitteilung im
(ABl. 1983, C 318, S. 3) die potenziellen Empfänger staatlicher
Beihilfen davon unterrichtet hat, dass sie bei Beihilfen, die ihnen unrechtmäßig gewährt worden seien,
insofern mit Schwierigkeiten zu rechnen hätten, als sie diese gegebenenfalls zurückzahlen müssten (Urteile
vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr.
15, und vom 7. März 2002, Italien/Kommission, Randnr. 102).
111
Sicherlich ist nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe sich ausnahmsweise
auf Umstände berufen kann, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt
ist, so dass er sie nicht zurückzuerstatten braucht. In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen
Gerichts, so es befasst wird, alle Umstände zu würdigen und dem Gerichtshof gegebenenfalls
Auslegungsfragen vorzulegen (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 16, und vom 7. März 2002,
Italien/Kommission, Randnr. 103).
112
Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung der Verfahrensbestimmungen des Artikels
93 EG-Vertrag gewährt haben, kann sich hingegen nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der
Begünstigten der Verpflichtung entziehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung einer
Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären
die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes
rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen
Vertragsbestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 17, und vom 7.
März 2002, Italien/Kommission, Randnr. 104).
113
Im vorliegenden Fall ist zunächst unstreitig, dass die streitigen Beihilfen entgegen den Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden sind, ohne vorher notifiziert worden zu
sein.
114
Sodann kann, wie in Randnummer 57 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt wurde, eine Beihilfe, die
auf individueller Ebene bescheiden sein mag, die aber potenziell allen Unternehmen eines Sektors oder
einem sehr großen Teil von ihnen offen steht, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen
Mitgliedstaaten haben. Sofern keine außergewöhnlichen Umstände bestehen, die der Rückzahlung einer
solchen Beihilfe entgegenstehen können, ist die Tatsache, dass die Begünstigten kleine Unternehmen sind,
deren Tätigkeit von begrenzter Bedeutung ist, irrelevant.
115
Schließlich vertritt die Italienische Republik die Auffassung, dass, da die begünstigten Unternehmen auf die
Ordnungsmäßigkeit von seit vielen Jahren eingeführten und gezahlten Beihilfen vertraut hätten, diese lange
Zeitspanne ein berechtigtes Vertrauen der Begünstigten im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfen
begründet habe.
116
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission durch das grundlegende Erfordernis der
Rechtssicherheit daran gehindert ist, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch
macht (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 52/69, Geigy/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnrn. 20
und 21, sowie vom 24. September 2002 in den Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck und Acciaierie
di Bolzano/Kommission, Slg. 2002, I-7869, Randnr. 140).
117
Zwar kann ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist
und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, unter bestimmten Umständen
bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren
kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November
1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnr. 17). Die Umstände der
Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat, waren jedoch außergewöhnlich und weisen keinerlei
Ähnlichkeit mit denen des vorliegenden Falles auf. Die Maßnahme, um die es in diesem Urteil ging, betraf
einen Sektor, für den seit mehreren Jahren mit Genehmigung der Kommission staatliche Beihilfen gewährt
worden waren, und diente dazu, die Mehrkosten eines Vorgangs aufzufangen, der bereits mit einer
genehmigten Beihilfe bezuschusst worden war (Urteil vom 28. Januar 2003 in der Rechtssache C-334/99,
Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-1139, Randnr. 44).
118
Jedenfalls kann, wie der Generalanwalt in Nummer 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Kommission
bei nicht mitgeteilten staatlichen Beihilfen eine derartige Verzögerung erst von dem Zeitpunkt an
zugerechnet werden, in dem sie Kenntnis von den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen
erlangt hat.
119
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Kommission von den streitigen Beihilfen erst im September 1995
Kenntnis hatte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Beihilfen von der Kommission nicht
genehmigt worden waren, und des Umstands, dass der Kommission die komplexe Situation, in deren
Rahmen die Beihilfen gewährt worden waren, nicht bekannt war, war es somit erforderlich, vor einer
Entscheidung eine Untersuchung vorzunehmen. Daher ist die Frist zwischen September 1995 und dem Tag
des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, dem 30. Juli 1997, angemessen. Außerdem hat die
Italienische Republik nichts dafür geltend gemacht, dass die Kommission dieses Verfahren verzögert hätte.
120
Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Entscheidung dadurch, dass sie die
Rückzahlung der streitigen Beihilfen vorschreibt oder die Zahlung von Zinsen anordnet, das berechtigte
Vertrauen der von diesen Beihilfen begünstigten Unternehmen beeinträchtigt; der zweite Teil des vierten
Klagegrundes kann somit nicht durchgreifen.
Zum Umfang der Verpflichtung zur Rückforderung der streitigen Beihilfen
– Vorbringen der Parteien
121
Mit dem dritten Teil ihres vierten Klagegrundes macht die Italienische Republik in Bezug auf den Zeitpunkt,
von dem an die angefochtene Entscheidung die Verpflichtung zur Rückforderung der im internationalen
Güterkraftverkehrssektor gewährten Beihilfen anordnet, geltend, dass Artikel 4 der angefochtenen
Entscheidung, auf den deren Artikel 5, der die Rückforderung der mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfen
vorsehe, verweise, eindeutig die Unvereinbarkeit der ab dem 1. Juli 1990 gezahlten Beihilfen feststelle und
daher nicht unter Berücksichtigung der Begründung dieser Entscheidung ausgelegt werden dürfe.
122
Die Kommission dagegen trägt vor, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts untrennbar mit seiner
Begründung verbunden sei und daher unter Berücksichtigung der Gründe ausgelegt werden müsse, die zu
seinem Erlass geführt hätten. Im vorliegenden Fall werde in der Begründung klargestellt, dass das Datum 1.
Juli 1990 nur die an Unternehmen des örtlichen, regionalen und inländischen Verkehrs gewährten Beihilfen
unter Ausschluss der im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrssektor tätigen Unternehmen betreffe.
123
Außerdem sei es auch nicht unverzichtbar, die Begründung heranzuziehen, um Artikel 4 der angefochtenen
Entscheidung zutreffend auszulegen, sondern es genüge, diesen Artikel in den Kontext des gesamten
verfügenden Teils zu stellen, zu dem er gehöre, und ihn im Licht der ihm vorausgehenden Artikel des
verfügenden Teils zu sehen.
– Würdigung durch den Gerichtshof
124
Im vorliegenden Fall ist Artikel 4 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf das Erfordernis der
Rückforderung der streitigen Beihilfen, das sich sowohl auf die seit ihrer Einführung den im
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen gewährten Beihilfen als auch nur auf die ab
dem 1. Juli 1990 gewährten Beihilfen beziehen könnte, mehrdeutig formuliert.
125
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach einer gefestigten Rechtsprechung der verfügende Teil eines
Rechtsakts untrennbar mit seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der
Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-
355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, und Kommission/Portugal, Randnr. 41).
126
Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission in Abschnitt VII
Absatz 3 zwischen Unternehmen, die ausschließlich örtlichen, regionalen oder inländischen
Güterkraftverkehr betreiben, und Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr tätig sind,
unterscheidet und dass sie in Abschnitt VII Absätze 5 bis 7 das Datum 1. Juli 1990 nur für die den
erstgenannten Unternehmen gewährten Subventionen als relevant feststellt. Zudem ist die Kommission in
Abschnitt VII Absatz 11 davon ausgegangen, dass die streitigen Beihilfen die Finanzlage der Unternehmen
des gewerblichen Güterkraftverkehrs der Region gegenüber ihren Wettbewerbern stärkten, und zwar seit
dem 1. Juli 1990 gegenüber den im örtlichen, regionalen oder inländischen Verkehr tätigen Unternehmen
und seit 1969 gegenüber den im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Unternehmen auf eine Weise, dass
der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden könne.
127
Daraus folgt, wie sich auch aus Abschnitt VIII letzter Absatz der Begründung der angefochtenen
Entscheidung ergibt, dass deren Artikel 4 so auszulegen ist, dass die Beihilfen, die aufgrund der Gesetze
Nrn. 28/1981 und 4/1985 den im örtlichen, regionalen oder inländischen Verkehr tätigen Unternehmen ab
dem 1. Juli 1990 gewährt worden sind, sowie diejenigen Beihilfen, die den im grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen gewährt worden sind, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
sind.
128
Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung, der als
Ganzes betrachtet keine Mehrdeutigkeit aufweist. Artikel 2 des verfügenden Teils in Verbindung mit dessen
Artikel 1 erklärt nämlich die Beihilfen, die aufgrund der mit den Gesetzen Nrn. 28/1981 und 4/1985
eingeführten Beihilferegelungen den im grenzüberschreitenden Verkehr tätigen Unternehmen und ab 1. Juli
1990 den im örtlichen, regionalen und inländischen Verkehr tätigen Unternehmen gewährt wurden, für
rechtswidrig, weil sie nicht der Kommission mitgeteilt worden seien, wie Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dies
verlange. Artikel 3 des verfügenden Teils stellt die Vereinbarkeit der Beihilfen für den kombinierten Verkehr
mit dem Gemeinsamen Markt fest, weil sie gemäß Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung Nr.
1107/70 in den Genuss einer Ausnahme kommen können. Artikel 4 des verfügenden Teils bestimmt, welche
der in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, weil sie
nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllen. Nach der Systematik des verfügenden Teils sind
somit diejenigen Beihilfen rechtswidrig, die nicht durch Artikel 3 des verfügenden Teils für vereinbar mit dem
Gemeinsamen Markt erklärt worden sind, d. h. – bezogen auf den grenzüberschreitenden Verkehrssektor –
die seit ihrer Einführung aufgrund der Gesetze Nrn. 28/1981 und 4/1985 gewährten Beihilfen. Folglich kann
der dritte Teil des vierten Klagegrundes nicht durchgreifen.
Zur Begründungspflicht
129
Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, der sich auf einen angeblichen Begründungsmangel der
angefochtenen Entscheidung bezieht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bereits gewährt worden
ist, die Kommission nicht zur Angabe besonderer Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis, den nationalen
Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben, verpflichtet ist (Urteile vom 14. September 1994,
Spanien/Kommission, Randnr. 78, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82). Gleichwohl steht
fest, dass die Kommission in den Abschnitten VI bis VIII der Begründung der angefochtenen Entscheidung
die Gründe dargelegt hat, aus denen sie entschieden hat, die Rückzahlung der streitigen Beihilfen zu
verlangen. Es ist daher festzustellen, dass diese Entscheidung insoweit mit keinem Begründungsmangel
behaftet ist und der vierte Teil des vierten Klagegrundes damit nicht durchgreifen kann.
130
Daraus folgt, dass der vierte Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen ist.
Kosten
131
Nach Artikel 69 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt
erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die
unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
132
Im vorliegenden Fall hatte die Italienische Republik ihre Klageschrift und ihre Erwiderung in der vorliegenden
Rechtssache mit dem Antrag, u. a. die Artikel 2 und 5 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die
Beihilfen, die den im örtlichen, regionalen und inländischen Güterkraftverkehr tätigen Unternehmen gewährt
worden waren, für nichtig zu erklären, eingereicht, bevor dieser Teil der Klage gegenstandslos geworden ist.
Soweit die Klage nicht gegenstandslos geworden ist, ist die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen
unterlegen. Im Licht dieser Erwägungen sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Über den Klageantrag auf Nichtigerklärung der Artikel 2 und 5 der Entscheidung 98/182/EG
der Kommission vom 30. Juli 1997 über von der Region Friaul-Julisch Venetien (Italien)
gewährte Beihilfen an Güterkraftverkehrsunternehmen der Region braucht nicht
entschieden zu werden, soweit mit diesen Artikeln diejenigen Beihilfen, die ab 1. Juli 1990
den ausschließlich im örtlichen, regionalen oder inländischen Güterkraftverkehr tätigen
Unternehmen gewährt wurden, für rechtswidrig erklärt werden.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre
eigenen Kosten.
Skouris
Cunha Rodrigues
Puissochet
Schintgen
Macken
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Italienisch.