Urteil des EuGH vom 16.05.2002

EuGH: verordnung, zahl, kontrolle, kommission, betriebsinhaber, beihilfe, behörde, prämie, agrarpolitik, gewalt

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
16. Mai 200
„Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Durchführungsbestimmungen - Beihilfeanträge .Tiere' -
Kontrolle der Tiere - Herabsetzung des Beihilfebetrags“
In der Rechtssache C-63/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundesverwaltungsgericht in den bei
diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Land Baden-Württemberg
gegen
Günther Schilling
Beteiligter:
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
und
Bezirksregierung Lüneburg
gegen
Hans-Otto Nehring
Beteiligter:
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1
Sätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit
Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R.
Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von H.-O. Nehring, vertreten durch Rechtsanwalt F. Schulze,
- des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch Herrn Koch als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und M. Niejahr als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von H.-O. Nehring, vertreten durch Rechtsanwalt F. Schulze,
und der Kommission, vertreten durch G. Braun und N. Niejahr, in der Sitzung vom 5. Juli 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2001,
folgendes
Urteil
1.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2000, beim Gerichtshof
eingegangen am 28. Februar 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel
10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.
Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in zwei Rechtsstreitigkeiten einerseits zwischen dem Land Baden-
Württemberg und dem Landwirt G. Schilling und andererseits zwischen der Bezirksregierung Lüneburg
und dem Landwirt H.-O. Nehring wegen Sanktionen, die die nationalen Behörden gemäß Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 gegen diese Landwirte verhängten.
Gemeinschaftsrecht
Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68
3.
Die Artikel 4a bis 4i der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die
gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung
(EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. L 215, S. 49) sehen die Gewährung
verschiedener Beihilfen vor, darunter der Sonderprämie für männliche Rinder gemäß Artikel 4b dieser
Verordnung.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92
4.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. L 355, S. 1) wurde
ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmtegemeinschaftliche Beihilferegelungen
im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden: integriertes System) eingeführt.
5.
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3508/92 gilt das
integrierte System im Sektor der tierischen Produktion für die Prämienregelungen zugunsten der
Rindfleischerzeuger gemäß Artikel 4a bis 4h der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der
Verordnung Nr. 2066/92.
6.
Nach Artikel 6 Absatz 8 der Verordnung Nr. 3508/92 kann ein Betriebsinhaber eine der
Gemeinschaftsregelungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b nur in Anspruch nehmen, wenn er bis
zu den für die betreffenden Regelungen vorgesehenen Zeitpunkten einen oder mehrere
Beihilfeanträge „Tiere“ abgibt.
Die Verordnung Nr. 3887/92
7.
Die Verordnung Nr. 3887/92 enthält Durchführungsbestimmungen für das mit der Verordnung Nr.
3508/92 geschaffene integrierte System.
8.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 muss der Beihilfeantrag „Tiere“ unbeschadet
der Vorschriften für Beihilfeanträge in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren alle erforderlichen
Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung des Betriebsinhabers, die Zahl und Art der
Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers,
diese Tiere während des vorgesehenen Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten - wobei die
jeweiligen Haltungsorte und -zeiträume anzugeben sind -, und eine Bestätigung des Betriebsinhabers,
dass er von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
9.
Artikel 6 der Verordnung Nr. 3887/92 bestimmt:
„(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig
geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten
wurden.
...
(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge
erstrecken, d. h. auf
- 10 % der Beihilfeanträge .Tiere' oder Teilnahmeerklärungen;
...
(4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der
eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen. ...
...“
10.
Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 lautet:
„Wird festgestellt, dass die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei
der Kontrolle festgestellten Tiere liegt, so wird der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Zahl der
festgestellten Tiere berechnet. Vorbehaltlich höherer Gewalt und nach Anwendung von Absatz 5 wird
der betreffende Beihilfesatz jedoch wie folgt gekürzt:
a) für den Fall eines höchstens 20 Tiere betreffenden Antrags
- um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese nicht mehr als 2 Tiere beträgt;
- um den doppelten Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese mehr als 2, aber
höchstens 4 Tiere beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 4 Tieren, so wird keinerlei Beihilfe gewährt;
b) für alle anderen Fälle
- um den Prozentsatz der festgestellten Differenz, wenn diese bis zu 5 % beträgt;
- um 20 %, wenn die festgestellte Differenz über 5 % und bis 10 % beträgt;
- um 40 %, wenn die festgestellte Differenz über 10 % und höchstens 20 % beträgt.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der festgestellten Zahl, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.
Die Prozentsätze unter Buchstabe a) sind auf der Grundlage der beantragten Anzahl, die unter
Buchstabe b) auf der Grundlage der festgestellten Anzahl zu berechnen.
Handelt es sich jedoch um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit
gemacht wurden, so wird der betreffende Betriebsinhaber ausgeschlossen
- von der Gewährung der betreffenden Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr und
- im Falle absichtlich gemachter falscher Angaben von der Gewährung derselben Beihilfe im
folgenden Kalenderjahr.
Wenn der Erzeuger infolge höherer Gewalt nicht seiner Haltungspflicht nachkommen konnte, so bleibt
der Prämienanspruch für die Zahl der bei Eintreten der höheren Gewalt tatsächlich prämienfähigen
Tiere erhalten.
In keinem Falle werden Prämien für mehr als die im Beihilfeantrag angegebene Zahl der Tiere gewährt.
Für die Anwendung dieses Absatzes werden Tiere, die für eine andere Prämie in Betracht kommen,
gesondert berücksichtigt.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
11.
Dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen liegen zwei Rechtsstreitigkeiten zugrunde. Der
erste Rechtsstreit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Kläger Schilling betrifft dessen
Antrag vom 14. Mai 1993 auf Gewährung der Sonderprämie für männliche Rinder, nämlich für 23
bereits im Januar 1993 geschlachtete Tiere und vier am 14. April 1993 nach Italien verkaufte Bullen.
Die zuständige Behörde lehnte den Antrag hinsichtlich der vier Bullen mit der Begründung ab, dass
der Prämienantrag nicht bereits drei Tage vor dem Abtransport dieser Tiere eingereicht worden sei.
Sie kürzte außerdem die für die anderen Tiere gewährte Gesamtprämie gemäß Artikel 10 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 3887/92 um 40 %.
12.
Das Verwaltungsgericht, bei dem der Kläger Schilling Klage erhoben hatte, entschied, dass die
Prämie für die exportierten Tiere zu Recht versagt worden sei, dass aber dieser Umstand nicht die
zusätzliche Prämienkürzung für die übrigen Tiere rechtfertige.
13.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde im Berufungsverfahren vom Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg bestätigt. Gegen dessen Urteil legte das Land Baden-Württemberg Revision ein.
14.
Der zweite Rechtsstreit geht darauf zurück, dass die Bezirksregierung Lüneburg den Antrag des
Klägers Nehring auf Gewährung der Sonderprämie für vier männliche Rinder mit der Begründung
ablehnte, drei der Tiere seien nicht erst zwei Wochen nach Abgabe der durch die nationale
Verordnung über Prämien für Rinder und Ziegen vorgeschriebenen Beteiligungserklärung
geschlachtet worden und das vierte Tier habe nicht das Mindestschlachtgewicht erreicht.
15.
Der Kläger Nehring erhob gegen den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung Klage beim
Verwaltungsgericht Stade (Deutschland). In seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 billigte das
Verwaltungsgericht nur die Ablehnung der Prämie für den vierten Bullen, da der Betriebsinhaber nicht
nachgewiesen habe, dass das Mindestschlachtgewicht erreicht worden sei. Jedoch dürfe, wie das
Verwaltungsgericht weiter entschied, wegen dieser Ablehnung nicht die für die anderen drei Tiere
gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 beantragte Prämie gekürzt werden.
16.
Die gegen dieses Urteil von der Bezirksregierung Lüneburg eingelegte Berufung wies das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 1999 zurück. Dagegen richtet
sich die Revision der Bezirksregierung beim vorlegenden Bundesverwaltungsgericht.
17.
Da die Entscheidung des Rechtsstreits nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von der
Auslegung des Artikels 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 abhängt,
hat es die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Hat eine Kürzung des Beihilfesatzes gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 auch dann zu erfolgen, wenn die
in Satz 1 vorausgesetzte Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der
Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht,
dass die Behörde hinsichtlich einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen verneint?
Zur Vorabentscheidungsfrage
18.
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1
Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 der Beihilfesatz auch dann zu kürzen ist, wenn die Differenz
zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht
auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die
Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
19.
Der Kläger Nehring macht geltend, dass eine Sanktion gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1
Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 nur verhängt werden dürfe, wenn sich bei der Kontrolle
erweise, dass eine Angabe des Betriebsinhabers falsch sei. Die Bestimmung sehe also Sanktionen für
den Fall vor, dass bei einer Kontrolle festgestellt werde, dass die Zahl der im Antrag angegebenen
Tiere höher sei als die Zahl der tatsächlich festgestellten Tiere. Allein diese Auslegung der Vorschrift
sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
20.
Nach Auffassung des Landes Baden-Württemberg hingegen ist der Beihilfesatz gemäß Artikel 10
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 auch dann zu kürzen, wenn die Differenz
zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht
auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass die Behörde hinsichtlich
einzelner Tiere die Prämienvoraussetzungen verneint. Die davon abweichende Auslegung des Artikels
10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung durch die Antragsteller der streitigen
Beihilfen liefe dem Zweck der Verordnung zuwider, eine wirksame Durchführung der Reform der
gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen und Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu vermeiden bzw.
zu ahnden.
21.
Da es hier überdies um ein Massenverfahren gehe, in dem nur Stichprobenkontrollen möglich
seien, werde dem Antragsteller eine besondere Sorgfalt bei der Stellung seiner Anträge zugemutet.
Unregelmäßigkeiten gingen zu seinen Lasten, da es allein darauf ankomme, dass aufgrund der
Angaben des Antragstellers die Zahl der angegebenen Tiere über der prämienberechtigten Anzahl
Tiere liege.
22.
Nach Meinung der Kommission ist die Vorlagefrage zu bejahen. Bei den Verwaltungsentscheidungen
über gemeinschaftliche Beihilfezahlungen handele es sich um Massenentscheidungen, die es nicht
erlaubten, die Auflistung der Tiere in den Beihilfeanträgen als bloße vom Antragsteller zur Verfügung
gestellte Anhaltspunkte zu behandeln, die dann jeweils von den Behörden im Detail und nach allen
Seiten überprüft und richtig gestellt würden. Das mit der Verordnung Nr. 3887/92 geschaffene System
beruhe auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätige,
dass dieser den Prämienvoraussetzungen entspreche. Die Auslegung von Artikel 10 Absatz 2
Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 durch die Kläger der Ausgangsverfahren
könne Antragsteller in die Versuchung führen, zwar wahrheitsgemäße, hinsichtlich der
Beihilfeberechtigung aber fehlerhafte Angaben zu machen.
23.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr.
3887/92 zur maßgeblichen Zeit bestimmte, dass der Beihilfebetrag im Fall der Feststellung, dass die
Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten
Tiere liegt, auf der Grundlage der Zahl der festgestellten Tiere berechnet wird. Der Beihilfesatz war
demgemäß um einen bestimmten Prozentsatz zu kürzen, der sich danach richtete, um wieviel die Zahl
der im Antrag angegebenen Tiere über der Zahl der festgestellten Tiere lag.
24.
Der Wortlaut von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 bereitet
Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob mit den Worten „bei der Kontrolle festgestellte
Tiere“ die bei der Kontrolle gezählten Tiere oder aber die Tiere gemeint sind, die nach der Feststellung
der Behörden bei der Kontrolle zu gemeinschaftlichen Beihilfen berechtigen. Daher ist diese Vorschrift
im Licht der mit der Verordnung verfolgten Zwecke zu prüfen. Hierbei ist unter verschiedenen
möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu
wahren geeignet ist (vgl. z. B. Urteile vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97,
Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-
403/99, Italien/Kommission, Slg. 2001, I-6883, Randnr. 28).
25.
Nach der ersten, der siebten und der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3887/92
soll diese ermöglichen, die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wirksam durchzuführen, die
Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilfebestimmungen wirksam zu prüfen und Vorschriften zur
Vermeidung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Betrugsfällen festzulegen.
26.
Wegen der Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen haben die Gemeinschaftsorgane
abgestufte Sanktionen nach Maßgabe der Schwere der begangenen Unregelmäßigkeit festgelegt. Die
in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 festgelegten Sanktionen für die Beihilfeanträge
„Tiere“ reichen von der Kürzung des Beihilfesatzes bis zum völligen Ausschluss von der Gewährung der
Beihilfe für das fragliche und das folgende Kalenderjahr.
27.
Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 soll somit nicht nur wirksam und abschreckend
betrügerische oder grob fahrlässige Angaben ahnden, sondern alle unzutreffenden Angaben, die ein
Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag macht.
28.
Der Kläger Nehring macht geltend, dass der ihm zustehende Beihilfesatz gemäß Artikel 10 Absatz 2
Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 nur dann gekürzt werden dürfe, wenn die Zahl der
von ihm in seinem Antrag angegebenen Tiere von der Zahl der festgestellten, also der von der
zuständigen Behörde bei der Kontrolle gezählten Tiere abweiche.
29.
Diese Auslegung liefe jedoch sowohl dem Wortlaut der Vorschriften der Verordnung Nr. 3887/92
über die Anforderungen an die von den landwirtschaftlichen Betriebsinhabern eingereichten
Beihilfeanträge als auch den Zielen der Verordnungen Nrn. 3508/92 und 3887/92 zuwider, mit denen
das integrierte System errichtet wurde.
30.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 gehört zu den Angaben, die der von einem
Betriebsinhaber eingereichte Beihilfeantrag „Tiere“ enthalten muss, dessen Erklärung, dass er von
den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
31.
Ferner sind nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 die beiden in dieser Vorschrift
vorgesehenen Typen von Kontrollen, die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort, so
durchzuführen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der
Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.
32.
Die Formulierung „Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere“ in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz
1 Satz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 ist deshalb dahin zu verstehen, dass sie die Zahl der Tiere
erfasst, die nach Feststellung der zuständigen Behörde den Beihilfeanspruch deshalb begründen, weil
diese Tiere die Prämienvoraussetzungen erfüllen.
33.
In seinem Beihilfeantrag „Tiere“ hat ein Betriebsinhaber die Tiere anzugeben, die die jeweiligen
Voraussetzungen gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Gewährung
der fraglichen Beihilfen auch tatsächlich erfüllen.
34.
Denn das mit den Verordnungen Nrn. 3508/92 und 3887/92 geschaffene integrierte System soll die
Verwaltung und die Kontrollen wirksamer gestalten. Ein wirksames Verfahren setzt aber voraus, dass
die vom Beihilfeantragsteller beizubringendenInformationen von vornherein vollständig und richtig
sind, so dass sein Antrag auf Ausgleichszahlungen ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-369/98, Fisher, Slg. 2000, I-
6751, Randnrn. 27 und 28).
35.
Die von den Klägern vertretene Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der
Verordnung Nr. 3887/92 liefe auch unmittelbar dem Zweck dieser Verordnung und der von den
Gemeinschaftsorganen im Rahmen des integrierten Systems geschaffenen Sanktionsregelung
zuwider.
36.
Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, könnte eine solche Auslegung einen
Beihilfeantragsteller nämlich in die Versuchung führen, hinsichtlich der Zahl der angegebenen Tiere
wahre, hinsichtlich ihrer Beihilfefähigkeit jedoch unzutreffende Erklärungen abzugeben, da ihm die
Beihilfe nur für die nicht beihilfefähigen Tiere versagt würde. Eine solche Auslegung würde eine
effiziente Verwaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen unmöglich machen.
37.
Im Übrigen sind die nationalen Behörden gemäß den Verordnungen Nrn. 3508/92 und 3887/92
weder verpflichtet, noch überhaupt in der Lage, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den bei ihnen
eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. So erstrecken sich insbesondere die
Kontrollen vor Ort gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3887/92 auf eine signifikante
Stichprobe der Anträge, die aber nur 10 % der von den Betriebsinhabern gestellten Beihilfeanträge
„Tiere“ zu bilden braucht. Damit obliegt es im Rahmen des integrierten Systems zwangsläufig den
Betriebsinhabern - die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung die Erklärung abgegeben haben,
dass sie von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen
haben -, ihre Beihilfeanträge nur für Tiere zu stellen, die diese Bedingungen tatsächlich erfüllen.
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 3887/92 sieht Sanktionen gegen die
Antragsteller vor, die dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, und zwar auch für den Fall, dass
sie weder fahrlässig noch mit Betrugsabsicht handelten.
38.
Entgegen der Auffassung des Klägers Nehring läuft diese Auslegung des Artikels 10 Absatz 2
Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
nicht zuwider.
39.
Zum einen nämlich verfügen die Gemeinschaftsorgane im Agrarbereich über ein weites Ermessen,
zum anderen sieht die Verordnung Nr. 3887/92 abgestufte Sanktionen je nach Schwere und Ausmaß
der begangenen Unregelmäßigkeit vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997 in der
Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnrn. 53 und 54).
40.
Daher ist es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig, einem landwirtschaftlichen
Betriebsinhaber, dem, wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen
ist, eine abschreckende und wirksame Sanktion auferlegt wird, wiesie die fragliche Bestimmung
vorsieht (vgl. Urteil National Farmers' Union u. a., Randnrn. 53 und 54).
41.
Auch wenn im Übrigen die Verordnung Nr. 3887/92 Schwierigkeiten der Auslegung aufwerfen mag,
lassen sich doch bei gründlicher Betrachtung ihr Sinn und die Rechtsfolgen ihrer Anwendung
erfassen. Sie ist schließlich an einschlägig erfahrene Wirtschaftsteilnehmer gerichtet.
42.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1
Sätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3887/92 der Beihilfesatz auch dann zu kürzen ist, wenn die Differenz
zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht
auf falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner Tiere die
Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Kosten
43.
Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2000 vorgelegte Frage für
Recht erkannt:
Nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92
der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten
Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ist
der Beihilfesatz auch dann zu kürzen, wenn die Differenz zwischen der Zahl der
angegebenen Tiere und der Zahl der bei der Kontrolle festgestellten Tiere nicht auf
falschen Angaben des Antragstellers, sondern darauf beruht, dass hinsichtlich einzelner
Tiere die Prämienvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Macken
Gulmann
Schintgen
Skouris Cunha Rodrigues
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2002.
Der Kanzler
Die Präsidentin der Sechsten Kammer
R. Grass
F. Macken
Verfahrenssprache: Deutsch.