Urteil des EuGH vom 22.04.1999

EuGH: kommission, gesellschaft mit beschränkter haftung, ablauf der frist, kollegium, gesellschafter, anwendungsbereich, verfügung, unternehmen, kommanditgesellschaft, vertragsverletzung

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
22. April 1999
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mit Gründen versehene Stellungnahme — Kollegialprinzip —
Richtlinie 90/605/EWG zur Änderung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG
— Jahresabschluß und konsolidierter Abschluß“
In der Rechtssache C-272/97
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
und Rechtsberater Jürgen Grunwald als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la
Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland
Wirtschaft, und Ministerialrat Alfred Dittrich, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigte, Postfach 13
08, D-53003 Bonn,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-
Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen getroffen hat,
um der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG
und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres
Anwendungsbereichs (ABl. L 317, S. 60) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter G. Hirsch, G. F. Mancini, H.
Ragnemalm (Berichterstatter) und R. Schintgen,
Generalanwalt: G. Cosmas
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 1998,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 28. Juli 1997 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf
Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-
Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen getroffen
hat, um der Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich
ihres Anwendungsbereichs (ABl. L 317, S. 60) nachzukommen.
Die Richtlinie 90/605
2.
Die Richtlinie 90/605 ändert den Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates
vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den
Jahresabschluß von Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) und der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom
13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten
Abschluß (ABl. L 193, S. 1).
3.
Die Richtlinien 78/660 und 83/349 schreiben Maßnahmen zur Koordinierung der nationalen
Vorschriften über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß der Kapitalgesellschaften vor.
Sie gelten in Deutschland für Gesellschaften folgender Rechtsformen: die Aktiengesellschaft, die
Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
4.
Mit der Richtlinie 90/605 wird der Anwendungsbereich der Richtlinien 78/660 und 83/349 auf
bestimmte Kategorien von Personengesellschaften erstreckt, deren Gesellschafter Gesellschaften
bestimmter Rechtsformen sind.
5.
Artikel 1 und 2 der Richtlinie 90/605 erstrecken die Anwendung der in den Richtlinien 78/660 und
83/349 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen in Deutschland auf Gesellschaften zweier
Rechtsformen, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, sofern deren
unbeschränkt haftende Gesellschafter sämtlich Gesellschaften in den in Randnummer 3 genannten
Rechtsformen oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, deren
Rechtsform jedoch mit den Rechtsformen im Sinne der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9.
März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften
im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter
vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8), vergleichbar
ist.
6.
Die Richtlinie 90/605 erstreckt die Koordinierungsmaßnahmen auch auf die in Randnummer 5
genannten Gesellschaftsformen, sofern deren unbeschränkt haftende Gesellschafter sämtlich
Gesellschaften in einer der in den Randnummern 3 oder 5 erwähnten Rechtsformen sind.
7.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 90/605 erlassen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1993
alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und
setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Vorprozessuales Verfahren und Anträge der Parteien
8.
Die Kommission hatte bei Ablauf der Frist des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 90/605 keine
Mitteilung oder anderweitige Informationen über Umsetzungsmaßnahmen erhalten. Sie richtete daher
am 12. März 1993 eine schriftliche Aufforderung zur Äußerung an die Bundesregierung.
9.
Die deutsche Regierung antwortete am 2. Juni 1993, daß die Richtlinie 90/605 derzeit umgesetzt
werde.
10.
Die Kommission erhielt keine weitere Mitteilung, aus der sich ergeben hätte, daß die Richtlinie
90/605 umgesetzt worden sei. Sie richtete daher mit Schreiben vom 13. Juni 1994 eine mit Gründen
versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland, in der sie feststellte, daß diese gegen
ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/605 verstoßen habe, indem sie die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die notwendig seien, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen
habe; sie forderte die Bundesrepublik Deutschland auf, alle Maßnahmen zu treffen, um dieser
Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
11.
Die Bundesregierung antwortete hierauf nicht. Daher hat die Kommission die vorliegende Klage
erhoben, mit der sie beantragt, die Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland festzustellen
und dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
12.
Die Bundesregierung beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen
und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
13.
Die Bundesregierung trägt in erster Linie vor, die Klage sei unzulässig, weil die mit Gründen
versehene Stellungnahme vom 13. Juni 1994 unter Verstoß gegen das in Artikel 163 EG-Vertrag und
Artikel 16 der Geschäftsordnung der Kommission verankerte Kollegialprinzip zustande gekommen sei.
14.
Das Kollegialprinzip verlange, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten würden, was
voraussetze, daß den Mitgliedern des Kollegiums bei der Sitzung sowohl der Tenor des beabsichtigten
Beschlusses als auch seine Begründung bekannt seien. Diese Erfordernisse seien im vorliegenden
Fall nicht eingehalten worden.
15.
Die Kommission trägt vor, die mit Gründen versehene Stellungnahme sei von ihr als Kollegium
beschlossen worden. Sie habe diese Entscheidung ohne einen ausformulierten Text des Entwurfs der
mit Gründen versehenen Stellungnahme, aber auf der Grundlage eines tabellarischen Dokuments
getroffen, das zahlreiche Informationen und eine Begründung für den vorgeschlagenen
Verfahrensschritt enthalte. Sie habe somit eine Grundsatzentscheidung getroffen, die sodann von
den zuständigen Dienststellen unter der Verantwortung des für den Sachbereich zuständigen
Mitglieds ausgeführt worden sei.
16.
Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95
(Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449) die Voraussetzungen für den Erlaß von mit Gründen
versehenen Stellungnahmen der Kommission geprüft.
17.
Der Gerichtshof hat in den Randnummern 36 und 41 jenes Urteils ausgeführt, daß der Beschluß der
Kommission, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, dem Kollegialprinzip unterliege,
daß aber die Förmlichkeiten, die zu beachten sind, damit dieses Prinzip tatsächlich eingehalten werde,
je nach Art und Rechtswirkungen der von der Kommission erlassenen Akte verschieden seien.
18.
Die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ist, wie der Gerichtshof in Randnummer
44 desselben Urteils ausgeführt hat, Teil eines Vorverfahrens, das keine bindenden rechtlichen
Wirkungen für den Adressaten der mit Gründen versehenen Stellungnahme entfaltet und nur ein
vorprozessualer Abschnitt eines Verfahrens ist, das gegebenenfalls zur Anrufung des Gerichtshofes
führt.
19.
Der Gerichtshof hat daher in Randnummer 48 jenes Urteils festgestellt, daß das Kollegium über den
Beschluß der Kommission, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, gemeinsam
beraten müsse, was bedeute, daß die Elemente, auf die diese Beschlüsse gestützt würden, den
Mitgliedern des Kollegiums zur Verfügung stehen müßten. Dagegen brauche das Kollegium nicht
selbst den Wortlaut der Rechtsakte, durch die diese Beschlüsse umgesetzt werden, und ihre
endgültige Ausgestaltung zu beschließen.
20.
In den Randnummern 49 und 50 desselben Urteils hat der Gerichtshof ausgeführt, es stehe fest,
daß den Mitgliedern des Kollegiums alle Elemente, die ihnen für ihre Beschlußfassung dienlich
erschienen, zur Verfügung standen, als das Kollegium beschloß, die mit Gründen versehene
Stellungnahme abzugeben, und daß somit die Regeln, die sich aus dem Kollegialprinzip ergäben,
eingehalten worden seien.
21.
Im vorliegenden Fall gilt für die Verfügbarkeit der Elemente, die den Mitgliedern des Kollegiums für
ihren Beschluß, die mit Gründen versehene Stellungnahme abzugeben, dienlich erschienen, und
infolgedessen für die Einhaltung des Kollegialprinzips dasselbe wie in jenem Urteil
Kommission/Deutschland.
22.
Folglich ist die Einrede der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen.
Begründetheit
23.
Die Bundesregierung räumt ein, daß sie keine besonderen Maßnahmen zur Umsetzung der
Richtlinie 90/605 getroffen habe. Jedoch werde wichtigen Teilen dieser Richtlinie durch das deutsche
Recht Rechnung getragen.
24.
So entsprächen die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs (HGB), die für alle Personenhandelsgesellschaften gälten, dem Artikel 2 Absatz 1
und 2, den Artikeln 7, 14 und 15 Absatz 1 und 2, sowie den Artikeln 18 bis 21, 31, 35, 37 Absatz 2, 38,
39 mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe d, 40 Absatz 1, 41 und 42 der Richtlinie 78/660.
25.
Außerdem beruhten die Bestimmungen des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten
Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), wonach
Personenhandelsgesellschaften bestimmter Größe einen Jahresabschluß und einen Konzernabschluß
aufstellen müßten, fast vollständig auf den Bestimmungen der Richtlinien 78/660 und 83/349. Das
Publizitätsgesetz sehe für Personenhandelsgesellschaften bestimmter Größe auch eine Verpflichtung
zur Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Konzernabschlusses vor.
26.
Darüber hinaus habe sich die Umsetzung der Richtlinie 90/605 als schwierig erwiesen, weil unter
den beteiligten Kreisen in Deutschland unterschiedliche Auffassungen über die erforderlichen
Umsetzungsmaßnahmen bestünden.
27.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen
oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie
festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Februar
1998 in der Rechtssache C-8/97, Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-823, Randnr. 8).
28.
Auch wenn die von der Bundesregierung angeführten Bestimmungen des ersten Abschnitts des
Dritten Buches des HGB für alle Kaufleute und infolgedessen auch für alle
Personenhandelsgesellschaften gelten, ist unstreitig, daß die Richtlinie 78/660 damit nur teilweise
umgesetzt wird.
29.
Die Umsetzung der Richtlinie 78/660 wird durch die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des
Dritten Buches des HGB vervollständigt. Wie die Kommission in ihrer Erwiderung vorgetragen hat, ohne
daß die Bundesregierung dies bestrittenhätte, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts —
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) — nicht für Personengesellschaften. Der deutsche
Gesetzgeber hat es somit unterlassen, diese Art von Gesellschaften in den Anwendungsbereich dieser
Bestimmungen einzubeziehen, wie es die Richtlinie 90/605 vorschreibt.
30.
Es ist unstreitig, daß die von der Bundesregierung ebenfalls angeführten Bestimmungen des
Publizitätsgesetzes nur für bestimmte Großunternehmen gelten und daher keine Umsetzung der
Richtlinie 90/605 darstellen können.
31.
Daher ist festzustellen, daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen
aus der Richtlinie 90/605 verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kosten
32.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Bundesrepublik Deutschland zu
verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der
Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß
hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs verstoßen, daß sie nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen
hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Kapteyn
Hirsch
Mancini
Ragnemalm Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. April 1999.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
P. J. G. Kapteyn
Verfahrenssprache: Deutsch.