Urteil des EuGH vom 16.05.2002

EuGH: kommission, öffentliches unternehmen, staatliche beihilfe, regierung, kontrolle, kleine und mittlere unternehmen, klage auf nichtigerklärung, grundsatz der gleichbehandlung, marine, klagegrund

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES
16. Mai 200
„Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - Beihilfen der Französischen Republik an das Unternehmen
Stardust Marine - Entscheidung 2000/513/EG - Staatliche Mittel - Zurechenbarkeit an den Staat -
Umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber“
In der Rechtssache C-482/99
Französische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/513/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die
von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen (ABl. 2000, L 206, S. 6)
erlässt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der
Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C.
Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues und C. W. A. Timmermans
(Berichterstatter),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 10. Juli 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,
folgendes
Urteil
1.
Die Französische Republik hat mit Klageschrift, die am 20. Dezember 1999 bei der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG beantragt, die Entscheidung 2000/513/EG der
Kommission vom 8. September 1999 über die von Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine
gewährten Beihilfen (ABl. 2000, L 206, S. 6, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig zu
erklären.
Sachverhalt
2.
Das Unternehmen Stardust Marine (im Folgenden: Stardust), dessen Haupttätigkeit sich auf dem
Markt für Wassersportschifffahrt entwickelt hat, wurde 1989 gegründet. Die Bank SBT-Batif (im
Folgenden: SBT), eine Tochtergesellschaft von Altus Finance (imFolgenden: Altus), die ihrerseits zur
Gruppe des Crédit Lyonnais gehört, hatte sich zunächst zur Finanzierung von Stardust durch Darlehen
und Bürgschaften verpflichtet.
3.
Nach fünf Jahren starken Wachstums verzeichnete der Crédit Lyonnais 1992 und 1993 Verluste in
Höhe von 1,8 Mrd. und 6,9 Mrd. FRF. Auf Vorschlag der französischen Bankenaufsichtsbehörde fassten
die französischen Behörden 1994 Beschlüsse zu seiner finanziellen Unterstützung. Diese umfassten
einerseits eine Kapitalerhöhung um 4,9 Mrd. FRF und andererseits die Übernahme der mit den
Verbindlichkeiten verbundenen Risiken und Kosten, die später auf eine besondere Auffangstruktur,
das Consortium de réalisations (Verwertungskonsortium, im Folgenden: CDR), eine 100%ige
Tochtergesellschaft des Crédit Lyonnais, die 1995 im Rahmen einer so genannten „Auslagerung“
gegründet wurde, übergingen. Das CDR kaufte für fast 190 Mrd. FRF Aktiva vom Crédit Lyonnais. Nach
dem Umstrukturierungsplan sollten alle betroffenen Aktiva veräußert oder abgestoßen werden.
4.
Stardust, das seit 1994 nach einer Kapitalerhöhung um 44,3 Mio. FRF, die von Altus durch
Forderungsausgleich im Oktober 1994 gezeichnet worden war, vom Crédit Lyonnais über Altus
kontrolliert wurde, gehörte zu den Aktiva des Crédit Lyonnais, die 1995 im Rahmen des
Auslagerungsplans wegen seiner schwachen Ergebnisse und der voraussichtlichen Verluste, die es
möglicherweise verzeichnen würde, auf das CDR übergingen. Als Tochtergesellschaft des CDR gehörte
Stardust nach 1995 bis zu seiner Privatisierung zur Gruppe des Crédit Lyonnais, weil das CDR bis Ende
1998 eine 100%ige, nicht konsolidierte Tochtergesellschaft des Crédit Lyonnais blieb. Die
Geschäftsleitung des Crédit Lyonnais spielte jedoch keine unmittelbare Rolle mehr in der Verwaltung
von Stardust nach dessen Einbringung in das CDR, weil nach der Entscheidung 95/547/EG der
Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank
Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (ABl. L 308, S. 92) die Verwaltung des CDR von der des Crédit
Lyonnais vollständig getrennt werden musste.
5.
Das CDR nahm in drei Phasen Erhöhungen des Stardust-Kapitals vor. Eine erste Kapitalerhöhung
um einen Gesamtbetrag von 112 Mio. FRF erfolgte im April 1995. Eine zweite Erhöhung von 250,5 Mio.
FRF wurde von einer außerordentlichen Generalversammlung am 26. Juni 1996 beschlossen und in
zwei Zahlungen im Juni 1996 (zwei Drittel dieses Betrages) und im März 1997 (restliches Drittel)
getätigt. Schließlich wurde eine dritte Kapitalerhöhung von 89 Mio. FRF von einer außerordentlichen
Generalversammlung am 5. Juni 1997 beschlossen.
6.
Nach der letzten Neufinanzierung vom Juni 1997 veräußerte das CDR seine Beteiligung an Stardust
(d. h. 99,90 % seines Kapitals) für 2 Mio. FRF an das Unternehmen FG Marine.
Verfahren vor der Kommission und streitige Entscheidung
7.
Am 20. Juni 1997 ging bei der Kommission eine gegen die Französische Republik gerichtete
Beschwerde ein, die mehrere Neufinanzierungen von Stardust durch den Staat sowie die Bedingungen
betraf, unter denen Stardust vom CDR an das Unternehmen FG Marine veräußert worden war.
8.
Am 2. Juli 1997 richtete die Kommission ein Schreiben an die französischen Behörden, in dem sie
diese aufforderte, ihr umfassende Angaben über die Finanzlage von Stardust, die erfolgten
Kapitaltransaktionen sowie gegebenenfalls über die Veräußerung oder die Pläne zur Veräußerung
dieses Vermögenswerts des CDR und die genauen Modalitäten des eingeleiteten
Veräußerungsverfahrens vorzulegen.
9.
Die Kommission beschloss am 5. November 1997, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-
Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) im Hinblick auf die Maßnahmen zur Unterstützung von Stardust
einzuleiten, und unterrichtete die französische Regierung hiervon mit Schreiben vom 8. Dezember
1997, in dem sie diese aufforderte, ihr alle für die Untersuchung des Falles erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
10.
Die Einleitung dieses Verfahrens war Gegenstand der Mitteilung 98/C 111/07 der Kommission vom 9.
April 1998 gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag an die übrigen Mitgliedstaaten und anderen
Beteiligten über Maßnahmen zur Neufinanzierung des Unternehmens Société Stardust Marine (ABl. C
111, S. 9).
11.
Nach der Einleitung des genannten Verfahrens erfolgte ein weiterer Informationsaustausch
zwischen der Kommission und der französischen Regierung.
12.
Am 8. September 1999 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, die sie den französischen
Behörden am 13. Oktober 1999 bekannt gab.
13.
Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung lautet:
Die Aufstockung des Kapitals von Stardust Marine um 44,3 Mio. FRF durch Altus Finance im Oktober
1994, die Aufstockung um 112 Mio. FRF durch das CDR im April 1995, der Überziehungskredit des CDR
in Höhe von 127,5 Mio. FRF von Juli 1995 bis Juni 1996, die Neufinanzierungen in Höhe von 250,5 Mio.
FRF im Juni 1996 und in Höhe von 89 Mio. FRF im Juni 1997 durch das CDR sind staatliche Beihilfen im
Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Diese Beihilfen, die sich auf einen zum 31.10.1994
aktualisierten Gesamtwert von 450,4 Mio. FRF belaufen, können nicht als mit dem Gemeinsamen Markt
im Sinne des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und mit Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-
Abkommen vereinbar erklärt werden.
Frankreich hat von Stardust die Rückzahlung der 450,4 Mio. FRF an den Staat oder das CDR zu
fordern, die dem Beihilfegehalt der fraglichen Maßnahmen zu dem zum31. Oktober 1994 aktualisierten
Wert entsprechen. Hinzu kommen die ab diesem Zeitpunkt auf diesen Betrag zu zahlenden Zinsen, die
zu dem Bezugszinssatz berechnet werden, der von der Kommission für die Berechnung des
Nettosubventionsäquivalents der Beihilfen in Frankreich zugrunde gelegt wird.
Frankreich unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung
von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.“
Zur Begründetheit
14.
Die französische Regierung stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung auf
fünf Gründe.
15.
Erstens bestreitet sie die staatliche Herkunft der Mittel zur Unterstützung von Stardust, wobei sich
dieser Klagegrund in zwei Teile gliedert. Zweitens trägt sie vor, die Kommission habe dadurch einen
offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die Umsichtigkeit des Verhaltens von SBT und
Altus gegenüber Stardust verneint habe. Drittens sei die streitige Entscheidung in sich
widersprüchlich, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung desjenigen, der die Beihilfe gewähre.
Viertens verstoße die Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da damit von
vorherigen Entscheidungen der Kommission abgerückt werde. Schließlich habe die Kommission im
Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der streitigen Entscheidung geführt habe, die
Verteidigungsrechte der französischen Regierung verletzt.
16.
Zunächst geht aus der streitigen Entscheidung hervor, dass sich die Beurteilung des
Beihilfecharakters der fraglichen Maßnahmen durch die Kommission in erster Linie auf die Stardust vor
seiner Einbringung in das CDR gewährte finanzielle Unterstützung bezieht.
17.
Die Kommission erkennt nämlich in der streitigen Entscheidung an, dass, „zeitlich getrennt
betrachtet, das Vorgehen des Staates unter Einschaltung des CDR ab dem Zeitpunkt, zu dem das
Unternehmen ausgelagert wurde (1995), teilweise den Zielen einer soliden Geschäftsführung,
Verlustminderung und Erhaltung der Vermögensinteressen des Staates hätte entsprechen können. ...
Selbst bei dieser - nicht bekräftigten - Annahme würde eine sorgfältige Verwaltung des Dossiers durch
das CDR als umsichtigen Anleger den fraglichen Maßnahmen den Charakter vonBeihilfen an Stardust
belassen“ (Randnr. 50). „Zur Beurteilung dieser Transaktionen hält sich die Kommission die
Kontinuität des staatlichen Vorgehens gegenüber Stardust ... vor Augen, das auch die Auslagerung
des Unternehmens in die Auffangstruktur (das CDR) nicht aufhalten konnte, als wenn vor 1995 nichts
geschehen wäre“ (Randnr. 51).
18.
Obwohl die Kommission in der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die
Neufinanzierungen von Stardust durch Altus im Oktober 1994 und durch das CDR im April 1995, Juni
1996 und Juni 1997 Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG seien, ist ferner darauf hinzuweisen,
dass die Kommission selbst anerkennt, dass sich darin lediglich die Stardust vor Oktober 1994
gewährten Beihilfen „niederschlugen“.
19.
Aus Randnummer 95 der streitigen Entscheidung geht nämlich hervor, dass „die besagten Beihilfen
in Wirklichkeit den Neufinanzierungen des Unternehmens in den Jahren 1994 und 1997 - die nur die
aufgeschobene Zahlung der in ihnen enthaltenen Beihilfeelemente darstellten - vorausgingen und
hauptsächlich mit der unbedachten Finanzierung des Unternehmens durch den Crédit Lyonnais
während der Phase seines rapiden Wachstums von 1992 bis 1994 zusammenhängen“. Außerdem
sollten nach Randnummer 103 dieser Entscheidung die „Maßnahmen der Neufinanzierung ... in dem
Zusammenhang [beurteilt werden], in dem die Beihilfen in Wirklichkeit Stardust ursprünglich gewährt
wurden, vor allem in den Jahren 1992, 1993 und 1994“ (weitere Zitate im gleichen Sinne in den
Randnrn. 48, 51, 53, 100 bis 102, 106 und 114 der streitigen Entscheidung).
20.
Da die Kommission somit davon ausgegangen ist, dass die Finanzhilfen, die Stardust 1992, 1993
und 1994 von Altus und SBT gewährt wurden, den mit der streitigen Entscheidung beanstandeten
staatlichen Beihilfen zugrunde lagen, muss sich die Prüfung des Gerichtshofes dahin gehend, ob es
sich um Beihilfen handelt, um die er sowohl mit dem ersten als auch mit dem zweiten Klagegrund
ersucht wird, in erster Linie auf diese Maßnahmen beziehen.
21.
Mit diesem Klagegrund bestreitet die französische Regierung zum einen, dass die finanziellen Mittel,
die Altus und SBT - Tochtergesellschaften des Crédit Lyonnais - zur Finanzierung von Stardust
verwendet hätten, als „staatliche Mittel“ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden
könnten (erster Teil), und zum anderen, dass die Maßnahmen zur Unterstützung von Stardust dem
französischen Staat zugerechnet werden könnten (zweiter Teil).
Vorbemerkungen zum ersten Klagegrund
22.
Artikel 87 Absatz 1 EG erklärt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich
welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, fürmit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar,
soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
23.
Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom
Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der
Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird (u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der
Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21, vom 30. Januar 1985 in der
Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 14, vom 2. Februar 1988 in den
verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219,
Randnr. 35, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-
1603, Randnr. 13). Gemeinschaftsrechtlich kann es nämlich nicht zulässig sein, dass die Vorschriften
über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen
geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird.
24.
Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden
können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden
(Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun,
Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack,
Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-
54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-
200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97,
Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98,
PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile
Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88,
Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89,
Italien/Kommission, Randnr. 13).
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes
Vorbringen der Parteien
25.
Mit diesem ersten Teil macht die französische Regierung geltend, dass die Kommission den Begriff
„staatliche Mittel“ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG falsch ausgelegt habe.
26.
Zunächst müsse nach dem Wortlaut des Vertrages der Einsatz öffentlicher Mittel durch den
Beihilfegewährenden festgestellt werden, damit die Qualifizierung als staatliche Beihilfe bejaht werden
könne. Die Kommission könne aus der bloßen Zugehörigkeit eines Unternehmens zum öffentlichen
Sektor nicht ableiten, dass die von diesem Unternehmen eingesetzten Mittel zwingend und
systematisch staatliche Mittel seien. Eine solche rein organisationsrechtliche Einstufung der Art der
Mittel sei zu extensiv.Außerdem würde die Anwendung eines solchen organisationsrechtlichen
Kriteriums eine Ungleichbehandlung öffentlicher Unternehmen gegenüber privaten Unternehmen mit
sich bringen, da entgegen dem in Artikel 295 EG vorgesehenen Prinzip der Neutralität des Vertrages
gegenüber der Eigentumsordnung für Unternehmen deren bloße Zugehörigkeit zum öffentlichen
Sektor bestraft würde. Private Unternehmen könnten nämlich ebenso wie öffentliche Unternehmen
Risiken eingehen, die vielleicht zu einem Misserfolg führten.
27.
Ferner stammten im vorliegenden Fall die Mittel des Crédit Lyonnais und seiner
Tochtergesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar oder auch nur teilweise aus staatlichen
Mitteln. Zum einen seien die anfänglichen Finanzhilfen an Stardust von SBT - Tochtergesellschaft von
Altus und somit „Enkelgesellschaft“ des Crédit Lyonnais - gewährt worden, die sich auf dem privaten
Kapitalmarkt finanziert habe, ohne besondere Einwirkung der öffentlichen Hand. Zum anderen hätten
Altus und SBT vor ihren Interventionen zur Unterstützung von Stardust keine öffentlichen Mittel
erhalten, und der Crédit Lyonnais habe seinerseits vor dem 30. Juni 1994, als Stardust der größte Teil
der beanstandeten Finanzierungen bereits bewilligt worden sei, keine öffentlichen Mittel erhalten.
28.
Schließlich sei die Kommission ihrer Pflicht zur Begründung eines Gemeinschaftsrechtsakts nicht
nachgekommen, da sie nicht erläutert habe, weshalb die für die Erhöhungen des Stardust-Kapitals
eingesetzten Mittel ihrer Auffassung nach staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG
darstellten.
29.
Die Kommission erwidert, dass sie in Randnummer 37 der streitigen Entscheidung die Ansicht
vertreten habe, dass „[d]ie Ressourcen, die der Crédit Lyonnais als staatliches Unternehmen für diese
Transaktion über seine Tochtergesellschaften SBT und Altus eingesetzt hat, ... staatliche Mittel im
Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag [sind].“ Ferner habe sie in Randnummer 39 der
Entscheidung darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Entscheidung 98/490/EG vom 20. Mai 1998 über
Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (ABl. L 221, S. 28, im Folgenden: Entscheidung
über die Beihilfen zugunsten des Crédit Lyonnais) erklärt habe, dass die finanziellen Ressourcen des
CDR staatliche Mittel seien, „und zwar nicht nur weil das CDR eine 100%ige Tochtergesellschaft eines
öffentlichen Unternehmens ist, sondern auch weil es durch ein vom Staat verbürgtes
Beteiligungsdarlehen finanziert wird und weil seine Verluste vom Staat getragen werden“.
30.
Im Übrigen stellten die mit staatlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen nicht ohne weiteres
staatliche Beihilfen dar. Vielmehr müsse weiterhin festgestellt werden, dass diese Maßnahmen nicht
dem Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprächen.
Insbesondere aus dem Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1999 in der Rechtssache T-123/97
(Salomon/Kommission, Slg. 1999, II-2925, Randnrn. 68 und 69) ergebe sich nämlich, dass es sich nicht
um eine staatliche Beihilfe handeln könne, wenn eine öffentliche Bank ihre Mittel einsetze, um eine
Transaktion vorzunehmen, die eine Privatbank unter den gleichen Umständen ebenfallsdurchgeführt
hätte. Daher könne ihr keine gegen Artikel 295 EG verstoßende Diskriminierung öffentlicher
Unternehmen vorgeworfen werden.
31.
Außerdem könne die französische Regierung nicht mit Erfolg geltend machen, dass die streitige
Entscheidung rechtswidrig sei, weil eine Begründung im Hinblick auf die Qualifizierung als staatliche
Mittel angeblich fehle. Denn in dieser Entscheidung sei eindeutig angegeben, weshalb die Kommission
der Auffassung sei, dass die fraglichen Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz
1 EG fielen.
Würdigung durch den Gerichtshof
32.
Zunächst ist festzustellen, dass die französische Regierung nicht bestreitet, dass die vom CDR für
die Finanzierung von Stardust verwendeten Mittel staatliche Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1
EG sind. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Darlehen, die Bürgschaften und die Neufinanzierung,
die Altus und SBT zugunsten von Stardust vor seiner Einbringung in das CDR bewilligt haben, aus
staatlichen Mitteln stammen.
33.
Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass der Staat am 31. Dezember 1994 etwa 80 % der Aktien
des Crédit Lyonnais und fast 100 % seiner Stimmrechte hielt. Der Crédit Lyonnais hielt 100 % der
Aktien von Altus, und diese besaß 97 % der Aktien von SBT, während die übrigen 3 % vom Crédit
Lyonnais gehalten wurden. Ferner wurden der Verwaltungsratsvorsitzende des Crédit Lyonnais und
zwei Drittel der Mitglieder seines Verwaltungsrats vom Staat ernannt. Der Verwaltungsratsvorsitzende
des Crédit Lyonnais führte auch den Vorsitz im Verwaltungsrat von Altus, dessen Mitglieder vom
Verwaltungsrat des Crédit Lyonnais ernannt wurden.
34.
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich der Crédit Lyonnais, Altus und SBT unter
staatlicher Kontrolle befanden und als öffentliche Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die
Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen
Unternehmen (ABl. L 195, S. 35) in der Fassung der Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30.
September 1993 (ABl. L 254, S. 16) anzusehen waren. Denn die französischen Behörden waren in der
Lage, im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 80/723 unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmen auszuüben.
35.
Daher ist zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Situation der staatlichen Kontrolle die finanziellen
Mittel der davon betroffenen Unternehmen als „staatliche Mittel“ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG
angesehen werden können, wenn, wie im vorliegenden Fall, zwischen den Parteien unstreitig ist, dass
die fraglichen Unternehmen vor dem 30. Juni 1994 keine finanzielle Unterstützung - wie etwa eine
Bürgschaft oder eine besondere Übertragung finanzieller Mittel - von den französischen Behörden
erhalten haben.
36.
Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine
Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen
gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden
kann (u. a. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg.
1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg.
1999, I-2981, Randnr. 16).
37.
Zweitens ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Artikel 87 Absatz 1
EG alle Geldmittel erfasst, auf die die Behörden tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen
zurückgreifen können, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen
des Staates gehören. Auch wenn die aus der fraglichen Maßnahme resultierenden Beträge nicht auf
Dauer dem Staat gehören, genügt folglich der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle
und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als staatliche Mittel
qualifiziert werden können (Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P,
Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 50).
38.
Daraus folgt, dass die Kommission mit ihrer Feststellung in der streitigen Entscheidung, dass die
Mittel öffentlicher Unternehmen wie die des Crédit Lyonnais und seiner Tochtergesellschaften unter
der Kontrolle des Staates und diesem somit zur Verfügung stünden, den Begriff „staatliche Mittel“ im
Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG nicht falsch ausgelegt hat. Denn der Staat ist durchaus in der Lage,
durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf diese Unternehmen die Verwendung ihrer
Mittel zu steuern, um gegebenenfalls besondere Vorteile zugunsten anderer Unternehmen zu
finanzieren.
39.
Im Übrigen kann eine solche Auslegung nicht, wie die französische Regierung vorträgt, als eine
mögliche Ursache für Diskriminierungen öffentlicher Unternehmen gegenüber privaten Unternehmen
angesehen werden. In einem Kontext wie dem vorliegenden ist die Situation eines öffentlichen
Unternehmens nicht mit der eines privaten Unternehmens zu vergleichen. Denn der Staat kann mit
seinen öffentlichen Unternehmen andere als kaufmännische Ziele verfolgen, wie in der elften
Begründungserwägung der Richtlinie 80/723 festgestellt wird.
40.
Außerdem kann die französische Regierung nicht mit Erfolg geltend machen, dass die streitige
Entscheidung deshalb gegen Artikel 253 EG verstoße, weil die Kommission nicht die Gründe
angegeben habe, aus denen die Maßnahmen zugunsten von Stardust aus staatlichen Mitteln gewährt
worden seien.
41.
Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die
Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar
und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Gründe
für die getroffene Maßnahme erfahren können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben
kann (Urteile vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB
undVBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 22, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-
156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 96).
42.
Insoweit genügt die Feststellung, dass in der streitigen Entscheidung mehrfach - u. a. in den
Randnummern 27, 37 und 83 - erwähnt wird, dass nach Auffassung der Kommission die Ressourcen
von öffentlichen Unternehmen wie des Crédit Lyonnais und seiner Tochtergesellschaften staatliche
Mittel im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG seien. Dadurch konnten die französische Regierung und
der Gemeinschaftsrichter die Gründe erfahren, aus denen die Kommission meinte, dass es sich im
vorliegenden Fall um staatliche Mittel handele.
43.
Nach alledem ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes
Vorbringen der Parteien
44.
Mit diesem zweiten Teil des ersten Klagegrundes trägt die französische Regierung vor, die
Kommission habe den Begriff „Zurechenbarkeit an den Staat“ falsch ausgelegt, und nach ihrer
Ansicht seien die Stardust von SBT und Altus gewährten Finanzhilfen dem Staat nicht zuzurechnen.
45.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, dass das Kriterium der Zurechenbarkeit
an den Staat von der Kommission in jedem Einzelfall geprüft werden müsse und dass sein Vorliegen
nicht aufgrund der bloßen organisationsrechtlichen Zugehörigkeit eines Unternehmens zum
öffentlichen Sektor vermutet werden könne. Das bloße Kriterium der Kontrolle eines Unternehmens
durch den Staat könne nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Verhalten dem Staat
zuzurechnen sei.
46.
Außerdem könne die Kommission nicht, ohne gegen ihre eigene Entscheidung über die Beihilfen
zugunsten des Crédit Lyonnais zu verstoßen, dem Staat die Verantwortung für Finanzierungen durch
eine „Enkelgesellschaft“ dieser Bank zuschreiben, da in dieser Entscheidung erhebliche Mängel bei
der Kontrolle sowohl auf der Ebene der Muttergesellschaft als auch innerhalb der Gruppe festgestellt
worden seien.
47.
In Form von Handelsgesellschaften gegründete öffentliche Unternehmen funktionierten in
Frankreich im Übrigen nach denselben Regeln wie private Gesellschaften, und ihnen komme der
Grundsatz der Selbständigkeit zugute. Im vorliegenden Fall hätten SBT und Altus ihre Entscheidungen
in völliger Unabhängigkeit gegenüber dem Crédit Lyonnais und erst recht gegenüber dem Staat
getroffen.
48.
Die Kommission trägt vor, der Staat habe die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte des Crédit
Lyonnais gehalten und seinen Verwaltungsratsvorsitzenden und die Mehrheit der Mitglieder seines
Verwaltungsrats ernannt. Vor diesem Hintergrund könnten weder die vom Staat über den Crédit
Lyonnais und durch diesen über Altusausgeübte Kontrolle noch - aufgrund dieser Kontrolle - die
Zurechenbarkeit der von Altus vorgenommenen Investitionen an den Staat verneint werden, auch
wenn die vom Crédit Lyonnais über die Tätigkeiten seiner Tochtergesellschaft ausgeübte Kontrolle
nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.
49.
Im Übrigen könne die französische Regierung nicht mit Erfolg behaupten, dass ihr das Verhalten
von Altus nicht bekannt gewesen sei, da diese eine 100%ige Tochtergesellschaft des Crédit Lyonnais
sei, dessen Aktien zu 80,70 % und dessen Stimmrechte zu fast 100 % dem Staat gehörten. So ergebe
sich aus einem Dokument, das die französischen Behörden am 5. Januar 1998 an die Kommission
gerichtet hätten, dass 1991 „die Commission bancaire [Bankenaufsichtsbehörde], ebenso wie der
Minister für Wirtschaft und Finanzen wegen der Entwicklung der Bank besorgt, ... Untersuchungen in
den am meisten gefährdeten Tochtergesellschaften der Gruppe eingeleitet [hat]. Die
Untersuchungen haben sich im zweiten Halbjahr 1991 auf Altus erstreckt.“ Auch hätten die Vertreter
des Staates im Verwaltungsrat des Crédit Lyonnais 1992 „ihre Besorgnis zum Ausdruck gebracht,
insbesondere über die interne Kontrolle der Risiken und über die Situation von Altus Finance“. Die von
den neuen Führungskräften des Crédit Lyonnais und der Commission bancaire 1993 durchgeführten
Prüfungen hätten ergeben, dass „insbesondere Altus Finance im ersten Halbjahr 1993 neue Risiken
eingegangen ist“.
Würdigung durch den Gerichtshof
50.
Es steht fest, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die Zurechenbarkeit der Stardust
von Altus und SBT gewährten Finanzhilfen an den Staat allein daraus abgeleitet hat, dass die beiden
letztgenannten Gesellschaften als Tochtergesellschaften des Crédit Lyonnais mittelbar vom Staat
kontrolliert wurden.
51.
Einer solchen Auslegung der Voraussetzung, dass eine Maßnahme dem Staat zurechenbar sein
muss, damit sie als „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG qualifiziert werden kann,
und die diese Zurechenbarkeit allein daraus ableitet, dass die Maßnahme von einem öffentlichen
Unternehmen getroffen wurde, kann nicht gefolgt werden.
52.
Auch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen
beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, kann nicht ohne weiteres vermutet
werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird. Ein öffentliches
Unternehmen kann je nach dem Maß an Selbständigkeit, das ihm der Staat belässt, mehr oder
weniger unabhängig handeln. Dies könnte auch auf öffentliche Unternehmen wie Altus und SBT
zutreffen. Die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen unter staatlicher Kontrolle steht,
genügt daher nicht, um Maßnahmen dieses Unternehmens wie die fraglichen finanziellen
Unterstützungsmaßnahmen dem Staat zuzurechnen. Es muss außerdem geprüft werden, ob davon
auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren.
53.
Insoweit kann nicht verlangt werden, dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung
nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die
fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen. Zum einen besteht angesichts der engen Beziehungen
zwischen dem Staat und den öffentlichen Unternehmen die tatsächliche Gefahr, dass staatliche
Beihilfen über diese Unternehmen in wenig transparenter Weise und unter Verstoß gegen die im
Vertrag vorgesehene Regelung über staatliche Beihilfen gewährt werden.
54.
Zum anderen wird es im Allgemeinen gerade wegen der privilegierten Beziehungen zwischen dem
Staat und einem öffentlichen Unternehmen für einen Dritten sehr schwierig sein, in einem konkreten
Fall nachzuweisen, dass Beihilfemaßnahmen eines solchen Unternehmens tatsächlich auf Anweisung
der Behörden erlassen wurden.
55.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines
öffentlichen Unternehmens an den Staat aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die
sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese
Maßnahme ergangen ist. Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche
Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der
öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr.
37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen
mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren,
die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten
hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn. 11 und
12, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnrn. 13 und 14).
56.
Weitere Indizien sind gegebenenfalls von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer
Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie
insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner
Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit
privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen
Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht
über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung
der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer
Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen
sind.
57.
Jedoch kann die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer
allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, nicht in Anbetracht der
Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht, als ausreichend angesehen
werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat
zuzurechnen ist (in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89,
Italien/Kommission, Randnr. 13). Denn die Existenz einerKontrollsituation und die tatsächlichen
Möglichkeiten der Ausübung eines beherrschenden Einflusses, die sie in der Praxis mit sich bringt,
verhindern es, von vornherein auszuschließen, dass eine Maßnahme einer solchen Gesellschaft dem
Staat zugerechnet werden kann und die Gefahr einer Umgehung der Vertragsbestimmungen über
staatliche Beihilfen besteht, auch wenn die Rechtsform des öffentlichen Unternehmens als Indiz unter
anderen an sich erheblich ist, um in einem konkreten Fall festzustellen, ob der Staat beteiligt ist oder
nicht.
58.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der streitigen Entscheidung als einziges Kriterium das
organisationsrechtliche Kriterium berücksichtigt, dass der Crédit Lyonnais, Altus und SBT als
öffentliche Unternehmen unter staatlicher Kontrolle standen. Somit ist festzustellen, dass diese
Auslegung des Kriteriums der Zurechenbarkeit an den Staat unzutreffend ist.
59.
Somit greift der zweite Teil des ersten Klagegrundes der französischen Regierung durch.
Vorbringen der Parteien
60.
Mit ihrem zweiten Klagegrund trägt die französische Regierung vor, entgegen den Ausführungen der
Kommission in der streitigen Entscheidung habe die finanzielle Unterstützung, die Stardust von den
Tochtergesellschaften des Crédit Lyonnais erhalten habe, unter den Umständen, unter denen sie
damals gewährt worden sei, auf einem umsichtigen Verhalten beruht.
61.
Die französische Regierung macht erstens geltend, dass die Gewährung eines Darlehens danach zu
beurteilen sei, wie sich ein privater Kapitalgeber zum Zeitpunkt der Gewährung des streitigen
Darlehens unter normalen Marktbedingungen angesichts der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren
Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen des Marktes verhalten hätte. Die Kommission hätte
sich somit in den damaligen Kontext zurückversetzen müssen, um das umsichtige Verhalten des
Staates zu erkennen, und sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten müssen.
Kein Bestandteil der streitigen Entscheidung könne die Auffassung untermauern, dass die
Verbindlichkeiten von SBT und Altus zum Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Unterstützung nicht
die eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gewesen seien.
62.
Dazu stellt die Kommission fest, dass sie in Randnummer 22 der streitigen Entscheidung darauf
hingewiesen habe, dass „die fraglichen Beihilfen nur in dem Zusammenhang, in dem sie gewährt
wurden, beurteilt werden [können] und nicht ex post“, und dass sie in Randnummer 25 der
Entscheidung hervorgehoben habe, dass, „[u]m zu beurteilen, ob die Finanzierungsmaßnahmen
zugunsten des Unternehmens Stardust Beihilfeelemente enthalten, ... sich die Kommission nicht in die
gegenwärtige Lage [versetzt], denn jetzt ist das - sehr negative - Ergebnis
dieserFinanzierungsmaßnahmen bekannt, sondern in die Lage vor 1995, als diese
Finanzierungsmaßnahmen vom Crédit Lyonnais ergriffen wurden“.
63.
Außerdem zeigten die Angaben in der in Randnummer 93 der streitigen Entscheidung enthaltenen
Tabelle 2, dass das Nettoergebnis von Stardust am 31. Dezember 1993 -15,9 Mio. FRF betragen habe.
Auch wenn die Bilanzsumme zum 31. Dezember 1994 nicht bekannt gewesen sei, weil das
Geschäftsjahr erst am 30. Juni 1995 mit einem Nettoergebnis von -361,2 Mio. FRF abgeschlossen
habe, habe die Kommission dennoch angegeben, dass nach Aussagen der nationalen Behörden eine
Rechnungsprüfung ergeben habe, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Kontrolle durch Altus
Stardust einen Rückstellungsbedarf von rund 203 Mio. FRF gehabt habe (Randnr. 31 der
Entscheidung), während sich sein Umsatz am 31. Dezember 1993 auf 117,5 Mio. FRF belaufen habe.
Es sei somit klar, dass die Situation von Stardust lange vor Juni 1995 und selbst vor dem 31.
Dezember 1994, dem Zeitpunkt der Einbringung von Stardust in das CDR, bereits ausgesprochen
kritisch gewesen sei.
64.
Zweitens trägt die französische Regierung vor, dass das vom Darlehensgeber im Verhältnis zur
Bilanz des Unternehmens eingegangene Engagement, das die Kommission als einziges Kriterium
berücksichtigt habe, nicht für maßgebend gehalten werden könne für die Beurteilung, ob ein
Bankdarlehen als unvorsichtig einzustufen sei.
65.
Die Kommission macht geltend, dass im vorliegenden Fall das Engagement des Crédit Lyonnais, das
weit über der Bilanzsumme von Stardust gelegen habe, in erster Linie in Form von Produkten
bestanden habe, die zur Übernahme von hohen Risiken unangemessen gewesen seien. Dieses
Engagement aus Finanzprodukten wie Darlehen und Bürgschaften, die ein geringeres Risiko als
Aktienanlagen aufweisen sollten, habe in Wirklichkeit ein Risiko dargestellt, das weit über das, was
akzeptiert werden könne, hinausgehe, und zwar auch bei einem Finanzprodukt mit einem sehr hohen
Risiko wie den Aktien, da es das größtmögliche Engagement eines Aktionärs im äußersten Fall,
nämlich einen Aufruf zur Deckung des Defizits, überschritten habe. Ein solches Verhalten könne nicht
das eines umsichtigen Kapitalanlegers sein.
66.
Drittens ist die französische Regierung der Ansicht, dass das in der streitigen Entscheidung
angeführte Argument des einzigen Bankiers allenfalls einen Anhaltspunkt unter anderen
maßgebenden Kriterien darstellen könne, um die Unvorsichtigkeit einer Finanzierung zu bestätigen. Im
Fall eines kleinen Unternehmens wie Stardust sei es jedoch ohne Belang. Denn es komme sehr häufig
vor, dass kleine und mittlere Unternehmen wie Stardust nur einen einzigen Bankier hätten. Diese
Situation bestehe im Übrigen auch in anderen Mitgliedstaaten, in denen bestimmte Banken auf die
Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen spezialisiert seien.
67.
Die Kommission räumt ein, dass sich ein Bankier in einer Lage befinden könne, in der er der
ausschließliche Finanzier eines Unternehmens sei. In einem solchen Fall sei der einzige Bankier jedoch
bemüht, sein Produktangebot an die Höhe des eingegangenenRisikos anzupassen, sein Engagement
im Verhältnis zur Bilanzsumme zu beschränken und sich Sicherheiten über die Aktiva des
Unternehmens zu verschaffen, wodurch er seine Verluste im Fall einer negativen Entwicklung der Lage
begrenzen könne. Im vorliegenden Fall sei das Gegenteil geschehen.
Würdigung durch den Gerichtshof
68.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in
welcher Form sie auch erfolgen, nur dann staatliche Beihilfen darstellen können, wenn alle
Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG erfüllt sind (u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der
Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, und vom 14.
September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg.
1994, I-4103, Randnr. 20).
69.
Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten
Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen
Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche
Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission,
Randnr. 20).
70.
Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von
vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen
hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteile vom 3. Oktober
1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, vom 14.
September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission,
Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg.
1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren
Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
71.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass man sich für die Prüfung der Frage,
ob sich der Staat wie ein umsichtiger marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat, in
den Kontext der Zeit zurückversetzen muss, in der die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen
getroffen wurden, um beurteilen zu können, ob das Verhalten des Staates wirtschaftlich vernünftig ist,
und dass man sich jeder Beurteilung aufgrund einer späteren Situation enthalten muss.
72.
Demnach ist unter Berücksichtigung der Randnummern 16 bis 20 des vorliegenden Urteils zu
prüfen, ob sich die Kommission, wie in der streitigen Entscheidung mehrfach festgestellt (vgl. u. a.
deren Randnr. 25), tatsächlich in die Situation von 1992, 1993 und 1994 zurückversetzt hat, um zu der
Auffassung zu gelangen, dass die Stardust von Altus und SBT gewährten Darlehen und Bürgschaften
in Anbetracht der zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Gewährung verfügbaren Informationen und
vorhersehbaren Entwicklungen kein umsichtiges marktwirtschaftliches Verhalten widerspiegelten. Ist
dies nicht der Fall, so hat die Kommission das Kriterium desmarktwirtschaftlich handelnden privaten
Kapitalgebers fehlerhaft angewandt, was auch die Neufinanzierungen von Stardust durch Altus im
Oktober 1994 und durch das CDR im April 1995, Juni 1996 und Juni 1997 betrifft.
73.
Dazu wird in Randnummer 25 der streitigen Entscheidung ausgeführt, dass „die Bank [SBT] der
einzige Bankier des Unternehmens [war]“ und dass ihre finanzielle Unterstützung „verschiedene
Formen angenommen [hat] - direkte und indirekte Darlehen, vor allem Finanzierungsmaßnahmen
zugunsten der SBT für Anleger, die Beteiligungen an von Altus verwalteten Schiffen erwerben wollten,
oder Bürgschaften für die Finanzierung dieser Investitionen. Ein derartiges Vorgehen war sehr gewagt,
weil die SBT sämtliche Bankrisiken und einen großen Teil der außerbilanzmäßigen Risiken des
Unternehmens trug.“
74.
In Randnummer 26 der Entscheidung führt die Kommission ferner aus, dass „[d]ies ... nicht zur
normalen Sorgfaltspflicht eines Bankiers [gehört]. ... Die Beständigkeit und Dauer dieser
Unterstützung lassen den Schluss zu, dass es sich nicht um einen einmaligen Managementfehler der
Bank handelt, sondern um eine fortgesetzte und absichtliche Förderung des Wachstums des
Unternehmens, durch das Stardust im Vergleich zu den Finanzierungsbedingungen begünstigt wurde,
die [dieses Unternehmen] bei Privatbanken auf dem Markt hätte erhalten können.“
75.
Aufgrund dieser Umstände hat die Kommission in Randnummer 27 der streitigen Entscheidung die
Auffassung vertreten, dass „[d]araus ... zu schließen [ist], dass die von der Gruppe Crédit Lyonnais
noch vor der Neufinanzierung des Jahres 1994 ergriffenen ständigen Maßnahmen nicht die Merkmale
eines finanziellen Beistands trugen, den eine marktwirtschaftlich handelnde Privatbank gewährt
hätte“.
76.
Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission nicht die Höhe der Darlehen und Bürgschaften
festgestellt hat, die Stardust 1992, 1993 und 1994 gewährt wurden. Solche Präzisierungen sind
unerlässlich, um beurteilen zu können, ob die fraglichen Finanzierungsmaßnahmen mit Umsicht
ergriffen wurden, und um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen. Ferner hat
die Kommission in keiner Weise begründet, weshalb diese verschiedenen Finanzierungsmaßnahmen im
damaligen Kontext nicht die nötige Umsicht erkennen ließen. Die streitige Entscheidung enthält hierzu
keine Angaben auf der Grundlage der in jedem dieser Jahre verfügbaren Faktoren und insbesondere
unter Berücksichtigung der Finanzlage von Stardust, seiner Stellung auf dem Markt als Unternehmen
in der Anfangsphase sowie der Entwicklungsaussichten dieses Marktes.
77.
Außerdem ergibt sich aus der streitigen Entscheidung, dass sich die Kommission in die Situation
Ende 1994 versetzt hat, um das Kriterium des umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden
Kapitalgebers anzuwenden, also in einen Kontext nach der Zeit, als die Hilfen tatsächlich gewährt
wurden.
78.
Erstens hat die Kommission mehrfach (u. a. in den Randnrn. 29, 33 und 38 der streitigen
Entscheidung) festgestellt, dass Ende 1994 die von SBT und Altus gegenüber Stardust
eingegangenen Risiken mindestens das Doppelte des Bilanzwertes dieser Gesellschaft ausmachten.
Nach Randnummer 33 der Entscheidung „[wären] kein privater Bankier oder kein
Risikokapitalunternehmen, die in Kenntnis der Sachlage handeln, gegenüber einem Unternehmen
Risiken eingegangen ..., deren Summe doppelt so hoch lag wie dessen Bilanzsumme, und [hätten]
dies selbst nicht einmal im Fall eines rentablen und gut geführten Unternehmens getan“.
79.
Zweitens wird in Randnummer 38 der streitigen Entscheidung ausgeführt, dass „[a]ngesichts der
finanziellen Lage des Unternehmens Ende 1994, der von der Gruppe Crédit Lyonnais eingegangenen
finanziellen Risiken und der vorhersehbaren Verluste nach der Abschlussprüfung Ende 1994, mit
denen neue Rückstellungen von über 200 Mio. FRF begründet wurden, ... schon Ende 1994 abzusehen
[war], dass der aufgelaufene Gesamtbetrag dieser Beihilfen mehrere 100 Mio. FRF betragen würde“.
80.
Drittens gelangt die Kommission in Randnummer 83 der streitigen Entscheidung zu dem Ergebnis,
dass der Umstand, „[d]ass die finanzielle Unterstützung vor der Auslagerung nicht mit dem normalen
Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Anlegers übereinstimmte, ... deutlich [wird], wenn
man die außergewöhnliche Höhe des Risikos betrachtet, das der Crédit Lyonnais und später das CDR
gegenüber dem Unternehmen in Form von Forderungen und außerbilanzmäßigen Elementen von über
1 Mrd. FRF eingegangen ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass die an die Stardust-Kunden gezahlten
Finanzierungsbeträge dreimal so hoch lagen wie die Aktiva des Unternehmens Ende 1996.“
81.
Somit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der streitigen Entscheidung, dass die Kommission das
Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers fehlerhaft angewandt hat, da sie
die Stardust gewährten Darlehen und Bürgschaften nicht im Kontext der Zeit, in der sie gewährt
wurden, geprüft hat. Diese fehlerhafte Anwendung betrifft nicht nur die genannten Darlehen und
Bürgschaften, sondern auch die Neufinanzierungen durch Altus im Oktober 1994 und durch das CDR
im April 1995, Juni 1996 und Juni 1997, in denen sich nach Auffassung der Kommission die Stardust vor
Oktober 1994 gewährten Beihilfen „niederschlugen“, wie in den Randnummern 16 bis 19 des
vorliegenden Urteils festgestellt worden ist.
82.
Daher greift auch der zweite Klagegrund der französischen Regierung durch.
83.
Da die beiden Klagegründe durchgreifen, mit denen geltend gemacht wird, das Kriterium der
Zurechenbarkeit der Maßnahmen von Altus und SBT zur finanziellen Unterstützung von Stardust an
den Staat sei unzutreffend ausgelegt und das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten
Kapitalgebers sei fehlerhaft angewandt worden, ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären,
ohne dass die übrigen Klagegründe der französischen Regierung geprüft werden müssten.
Kosten
84.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die französische Regierung die Verurteilung der Kommission beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung 2000/513/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die von
Frankreich dem Unternehmen Stardust Marine gewährten Beihilfen wird für nichtig
erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Rodríguez Iglesias Jann Macken
Colneric
von Bahr Gulmann Edward
La Pergola
Puissochet
Cunha Rodrigues
Timmermans
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Mai 2002.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
G. C. Rodríguez Iglesias
Verfahrenssprache: Französisch.