Urteil des EuGH vom 10.05.2001

EuGH: verordnung, freizügigkeit der arbeitnehmer, finnland, soziale sicherheit, mitgliedstaat, abkommen über den europäischen wirtschaftsraum, rentner, krankheit, mutterschaft, alter

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
10. Mai 2001
„Soziale Sicherheit - Versicherungsbeiträge von Rentnern, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen
haben, bevor in diesem Staat die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1612/68 in Kraft getreten sind -
Recht des Wohnsitzstaats, Beiträge für Leistungen bei Alter und Erwerbsunfähigkeit zu erheben, die von
einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden - Auswirkung eines Abkommens der nordischen Länder, nach
dem diese gegenseitig auf jede Erstattung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft verzichten“
In der Rechtssache C-389/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Rovaniemen hallinto-oikeus (Finnland) in dem auf
Antrag von
Sulo Rundgren
eingeleiteten Verfahren vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer
Bestimmungen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und
aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der im entscheidungserheblichen Zeitraum zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung (ABl. L 335,
S. 10), über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie über die Auslegung der
Artikel 6 und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 39 EG)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola (Berichterstatter) sowie der Richter M. Wathelet, D.
A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä und E. Bygglin als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und E. Pietiläinen als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der finnischen Regierung, vertreten durch E. Bygglin und K.
Alaviuhkola als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch P. Hillenkamp und E. Pietiläinen, in der
Sitzung vom 14. September 2000
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 2000,
folgendes
Urteil
1.
Das Rovaniemen hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Rovaniemi) hat mit Beschluss vom 5. Oktober
1999, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG acht Fragen nach
der Auslegung mehrerer Bestimmungen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom
2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der
im entscheidungserheblichen Zeitraum zuletzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/95 des Rates
vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung (ABl. L 335, S. 10) (im Folgenden: Verordnung Nr.
1408/71), über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968
über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) sowie über die
Auslegung der Artikel 6 und 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 39 EG) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren, das Herr Rundgren gegen die Entscheidung des
Verotuksen Oikaisulautakunta (Überprüfungsausschuss in Steuerangelegenheiten; im Folgenden:
Lautakunta) eingeleitet hat, weil letzterer seinen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung
der ihm von den finnischen Behörden auferlegten Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträge
abgelehnt hatte.
Gemeinschaftsrecht
3.
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Diese Verordnung gilt für Beamte und die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder
galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist.“
4.
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende
Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit ...
b) Leistungen bei Invalidität ...
c) Leistungen bei Alter,
...
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
...“
5.
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im
Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen.“
6.
Abschnitt 5 „Rentenberechtigte und deren Familienangehörige“ in Titel III Kapitel 1 („Krankheit und
Mutterschaft“) der Verordnung Nr. 1408/71 umfasst die Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung.
7.
Artikel 28 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„(1) Ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente oder
nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt ist
und keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats hat, in dessen
Gebiet er wohnt, erhält dennoch diese Leistungen für sich und seine Familienangehörigen, sofern -
gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anhang VI - nach den Rechtsvorschriften
des Staates, aufgrund deren die Rente geschuldet wird, oder zumindest eines der Mitgliedstaaten,
nach deren Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, Anspruch auf Leistungen bestünde, wenn
er im Gebiet des betreffenden Staates wohnte. Diese Leistungen werden wie folgt gewährt:
a) Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 bezeichneten
Trägers, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt, zum
Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte;
...
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen,
wie folgt bestimmt:
a) Hat der Rentner Anspruch auf diese Sachleistungen aufgrund der Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Staates die Kosten.
b) Hat der Rentner nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Anspruch auf
diese Leistungen, so werden die Kosten von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats übernommen,
dessen Rechtsvorschriften die längste Zeit für ihn gegolten haben; ...“
8.
Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Wohnt ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente
oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten
berechtigt ist, im Gebiet eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf
Sachleistungen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist und nach
dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, so werden die Sachleistungen, die dem
Rentner sowie seinen Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für Renten
zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 28 Absatz 2 bestimmt wird, sofern der
Rentner und seine Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften
Anspruch auf diese Sachleistungen hätten, wenn sie im Gebiet des Staates wohnten, in dem sich der
Träger befindet.“
9.
Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt die Beiträge der Rentenberechtigten wie folgt:
„(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden
Rechtsvorschriften vorsehen, dass von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und
Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente in der
nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der
Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten
Mitgliedstaats gehen.
(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfassten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für
Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und
Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates zu haben, in dessen Gebiet er wohnt,
werden diese Beiträge nicht fällig.“
10.
Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71, der die einzige Bestimmung des Abschnitts 7 („Erstattung
zwischen Trägern“) in Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung ist, lautet:
„(1) Aufwendungen für Sachleistungen, die aufgrund dieses Kapitels vom Träger eines Mitgliedstaats
für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, sind in voller Höhe zu
erstatten, soweit Artikel 32 nicht etwas anderes vorsieht.
...
(3) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Staaten können andere
Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit
fallenden Trägern verzichten.“
11.
Entsprechende Vorschriften wie die des Artikels 36 der Verordnung Nr. 1408/71 sind in Artikel 63
dieser Verordnung für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bzw. in Artikel 70 für
Leistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen.
Nationales Recht und Sozialversicherungsabkommen der nordischen Länder
12.
Nach § 1 Sairausvakuutuslaki (364/1963) (Krankenversicherungsgesetz) ist jeder, der in Finnland
wohnt, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit gemäß diesem Gesetz gegen Krankheit versichert.
Die Versicherungsbeiträge werden im Rahmen der Steuer erhoben. Der Leistungsanspruch des
Versicherten hängt nicht von den entrichteten Beiträgen ab.
13.
Nach § 1 Kansaneläkelaki (347/1956) (Volksrentengesetz) ist jeder, der das 16. Lebensjahr
vollendet hat und in Finnland wohnt, gegen Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit gemäß
diesem Gesetz versichert. Nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes, die 1994 und 1995 in Kraft waren,
wurde der Versicherungsbeitrag des Versicherten auf der Grundlage des Gesamtbetrags der
Einkünfte festgelegt, die im vorangegangenen Steuerjahr für die örtlichen Steuern berücksichtigt
worden waren. Seit dem 1. Januar 1996 müssen die Versicherten keine Beiträge mehr zur
Volksrentenversicherung entrichten. Der Anspruch auf eine Volksrente ist weder von der Entrichtung
von Beiträgen noch von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Republik Finnland abhängig,
sondern setzt allein voraus, dass der Betreffende mindestens drei Jahre in diesem Mitgliedstaat
gewohnt hat.
14.
Das Sozialversicherungsabkommen der nordischen Länder vom 15. Juni 1992 (106/93, im
Folgenden: Abkommen), das am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist und zu dessen Parteien die
Republik Finnland und das Königreich Schweden gehören, ist ein Abkommen im Sinne des Artikels 8
der Verordnung Nr. 1408/71.
15.
Nach Artikel 23 des Abkommens verzichten die vertragschließenden Parteien gegenseitig auf die
Erstattung der Aufwendungen für die in den Artikeln 36, 63 und 70 der Verordnung Nr. 1408/71
aufgeführten Leistungen.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
16.
Herr Rundgren, der aus Finnland stammt und seit dem 18. Juli 1975 die schwedische
Staatsangehörigkeit besitzt, wohnte von 1957 bis 1961 sowie von 1964 bis zu seiner endgültigen
Rückkehr nach Finnland am 29. September 1989 in Schweden. Von 1986, dem Zeitpunkt seines
Ausscheidens aus dem Erwerbsleben an, erhielt er nach den schwedischen Rechtsvorschriften eine
Volksrente, eine Beamtenpension sowie aufgrund eines Unfalls eine Leibrente. Von 1994 bis 1996
hatte er keine anderen Einkünfte als diese Altersrenten und die Leibrente, die vom Königreich
Schweden gezahlt wurden.
17.
Aus den Stellungnahmen, die das Hallinto-oikeus von den zuständigen schwedischen Trägern, dem
Riksskatteverk (Zentralamt für Finanzwesen) und dem Riksförsäkringsverk (Reichsversicherungsamt)
eingeholt hatte, ergibt sich, dass Herr Rundgren in den Jahren 1994 bis 1996 in Schweden keine
Beiträge aufgrund seiner Einkünfte entrichtet hatte, sondern dass diese Einkünfte gemäß dem Gesetz
über die Besteuerung von im Ausland lebenden Personen versteuert worden waren.
18.
In Finnland wurde Herr Rundgren für beitragspflichtig erklärt. Auf der Grundlage seiner
Jahreseinkünfte wurden Beiträge in Höhe von 2 299,20 FIM für die Volksrente und von 4 611,21 FIM für
die Krankenversicherung für das Jahr 1994, in Höhe von 1 279,01 FIM für die Volksrente und 4 091,15
FIM für die Krankenversicherung für 1995 sowie in Höhe von 4 465,40 FIM für die Krankenversicherung
für 1996 erhoben.
19.
Mit Bescheid vom 24. November 1997 wies der Lautakunta den Antrag von Herr Rundgren auf
Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der ihm von den finnischen Behörden auferlegten
Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträge ab. Nach Ansicht von Herrn Rundgren verstoßen
diese Beiträge gegen Gemeinschaftsrecht, da er Renten nur vom Königreich Schweden erhalte und
keine Volksrente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften beantragt habe. Im Übrigen hätte er
keinen Anspruch auf diese, da seine Einkünfte über dem Höchstbetrag lägen, bis zu dem die
Volksrente gewährt werde. Herr Rundgren legte hierzu auch eine Bescheinigung der
Kansaneläkelaitos (Volksrentenanstalt) vor, nach der er eine Rente in Finnland weder beantragt noch
bezogen hat.
20.
Der Lautakunta stellte zwar fest, dass eine in Finnland lebende Person nach den Artikeln 33 Absatz
2 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten müsse, wenn
sie in diesem Mitgliedstaat keinen Rentenanspruch habe. Diese Bestimmungen seien jedoch nicht
anwendbar, da Herr Rundgren nicht nachgewiesen habe, dass er keinen Rentenanspruch in Finnland
habe.
21.
Herr Rundgren focht diese Entscheidung des Lautakunta vor dem Rovaniemenen hallinto-oikeus an,
das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über soziale Sicherheit oder die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft auf den vorliegenden Fall anwendbar, obwohl Rundgren
bereits am 29. September 1989, d. h., bevor das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen) in Finnland in Kraft getreten war, von Schweden nach Finnland verzogen war?
2. Wenn die erste Frage zu bejahen ist: Ist der Ausdruck „keine Rente geschuldet wird“ in Artikel 28a
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist,
wenn
a) Rundgren kein Recht auf Volksrente hat oder
b) Rundgren keinen Rentenanspruch aufgrund einer Erwerbstätigkeit hat, oder
c) ist das Tatbestandsmerkmal erst erfüllt, wenn Rundgren die Voraussetzungen unter a und b
zusammen erfüllt?
Ist bei der Auslegung des vorgenannten Ausdrucks außerdem davon auszugehen, dass mit dem
Rentenanspruch in diesem Fall das grundsätzliche Recht Rundgrens auf eine Rente in Finnland
gemeint ist, so dass seine tatsächlichen Verhältnisse wie der Einfluß seiner Einkünfte in Form einer
Rente und Leibrente in Schweden auf die Gewährung einer Rente in Finnland unberücksichtigt bleiben
müssen, oder zielt der Rentenanspruch auf die konkreten Verhältnisse ab, so dass bei der Auslegung
des Ausdrucks der Einfluss der Einkünfte Rundgrens in Schweden auf die Gewährung einer Rente in
Finnland zu berücksichtigen ist?
3. Fallen unter die Beiträge und gleichwertigen Abzüge im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit neben den Abgaben, die für Krankheit und
Mutterschaft (in Finnland Krankenversicherungsbeiträge) erhoben werden, auch die Abgaben, die für
Alter, Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit (in Finnland Volksrentenbeiträge) erhoben werden?
Wenn diese Frage verneint wird: Ist von der Erhebung der genannten Beiträge unter Umständen
aufgrund eines anderen Artikels der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf den
Anwendungsbereich der Verordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und g, abzusehen?
4. Welchen Einfluß hat auf die Auslegung der Artikel 28a und 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 die Tatsache, dass Finnland und Schweden sowie die übrigen nordischen Länder gemäß
Artikel 36 Absatz 3 der genannten Verordnung und Artikel 23 des nordischen
Sozialversicherungsabkommens (SopS 106/93) vereinbart haben, auf jegliche Erstattung von
Pflegekosten zu verzichten?
5. Kann Rundgren, wenn die Artikel 28a und 33 Absatz 2 der genannten Verordnung so anzuwenden
sind, dass von ihm in Finnland Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträge erhoben werden
können, gemäß Artikel 17a der Verordnung beantragen, rückwirkend von der Regelung in seinem
Wohnsitzstaat, d. h. Finnland, ausgenommen zu werden, oder hätte der Antrag eingereicht werden
müssen, bevor die Abgabenschulden nach den finnischen Rechtsvorschriften festgesetzt worden sind?
Welche Bedeutung ist in dem letztgenannten Fall dem Umstand beizumessen, dass Rundgren unter
Umständen die Möglichkeit des Artikels 17a der Verordnung nicht gekannt hat?
6. Sind Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) und insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
dahin auszulegen, dass Finnland im vorliegenden Fall nicht berechtigt ist, von Rundgren Volksrenten-
undKrankenversicherungsbeiträge gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu erheben?
7. Ist Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder Artikel 6 EG-Vertrag (jetzt Artikel 12 EG) dahin
auszulegen, dass Rundgren im vorliegenden Fall in unzulässiger Weise diskriminiert worden ist?
8. Kann Rundgren sich unmittelbar auf den EG-Vertrag oder anderes Gemeinschaftsrecht berufen,
weil er unter Umständen wegen der unterschiedlichen Art der Finanzierung der Systeme der sozialen
Sicherheit in Finnland und Schweden auf ein und derselben Grundlage Abgaben steuerlicher Art
sowohl in Finnland als auch in Schweden entrichten müsste?
Erste Frage
22.
Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, und zwar
die Verordnungen Nrn. 1408/71 und 1612/68, auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens
anwendbar ist.
23.
Es ist zu prüfen, ob ein Fall wie der von Herrn Rundgren in den zeitlichen, persönlichen und
sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
24.
Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) seit dem 1. Januar 1994 auch für die Republik Finnland; seit dem
1. Januar 1995 findet diese Verordnung Anwendung auf die Republik Finnland als Mitglied der
Europäischen Union. Sie galt daher in dem nach dem Vorlagebeschluss entscheidungserheblichen
Zeitraum von 1994 bis 1996 auch in Finnland.
25.
Durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Beamten ausdrücklich in den
persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen worden, soweit für sie die
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die diese Verordnung anzuwenden ist.
26.
Wie der Gerichtshof dazu ausgeführt hat, ist aus den gleichen Gründen, aus denen er im Urteil vom
31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4) unter dem Begriff
„Arbeitnehmer“ auch Arbeitnehmer im Ruhestand verstanden hat, der Begriff „Beamte“ in einer
allgemein anwendbaren Vorschrift, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung festlegt, so
zu verstehen, dass er Ruhestandsbeamte, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, insoweit erfasst,
als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die die Verordnung Nr.
1408/71 anzuwenden ist (Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-
895, Randnr. 26).
27.
Da Herr Rundgren nach den Feststellungen im Vorlagebeschluss eine Beamtenpension bezieht, fällt
er als Ruhestandsbeamter somit grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich der
Verordnung Nr. 1408/71.
28.
Für Herrn Rundgren gelten in Finnland die in den vorstehenden Randnummern 12 und 13
genannten Gesetze, die als Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit in den sachlichen
Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, wie er in Artikel 4 Absatz 1 festgelegt ist.
29.
Was das Ausscheiden von Herrn Rundgren aus dem Erwerbsleben und dessen Umzug von
Schweden nach Finnland vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Finnland betrifft, so wird
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Leistungsanspruch aufgrund der Verordnung Nr.
1408/71 gemäß ihrem Artikel 94 Absatz 3 auch für Ereignisse begründet, die vor der Anwendung
dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats stattgefunden haben. Nach Artikel 94
Absatz 2 dieser Verordnung werden für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der
Verordnung sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und
Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung der
Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind (Urteil vom 11. Juni 1998 in der
Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnrn. 24 und 25).
30.
Somit kann das Ausscheiden von Herrn Rundgren aus dem Erwerbsleben und sein Umzug von
Schweden nach Finnland vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 den Betroffenen in
Finnland nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschließen.
31.
Infolgedessen ist die Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Fall wie den im Vorlagebeschluss
beschriebenen anwendbar.
32.
Was die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 auf einen Fall wie den von Herrn Rundgren
betrifft, so ist nach den Feststellungen des Gerichtshofes u. a. im Urteil vom 12. Mai 1998 in der
Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32) im Rahmen des Artikels 48 EG-
Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 als Arbeitnehmer anzusehen, wer während einer bestimmten
Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine
Vergütung erhält. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert der Betroffene grundsätzlich
die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch zum einen diese Eigenschaft nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann (Urteil vom 27. November 1997 in der
Rechtssache C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 40) und zum anderen derjenige, der tatsächlich eine
Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
33.
Im vorliegenden Fall ist Herr Rundgren 1986 in Schweden aus dem Erwerbsleben ausgeschieden
und 1989 nach Finnland verzogen, wo er weder beschäftigt gewesen ist noch eine Beschäftigung
gesucht hat.
34.
Unter diesen Umständen kann eine Person in der Lage von Herrn Rundgren nicht als Arbeitnehmer
im Sinne der Verordnung Nr.1612/68 angesehen werden und hätte auf die mit dieser Eigenschaft
verbundenen Rechte nur aufgrund ihrer früheren Erwerbstätigkeit Anspruch, wenn sie - anders als im
Ausgangsrechtsstreit - eine soziale Vergünstigung beantragte, die untrennbar mit dieser Tätigkeit
verknüpft ist.
35.
Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf eine Person
anwendbar ist, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat
- in diesem Staat wohnte, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und dort als Ruhestandsbeamter
eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat bezog,
- im Wohnsitzstaat aber Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit unterlag, auf die die
Verordnung anwendbar ist.
Dagegen gilt die Verordnung Nr. 1612/68 grundsätzlich nicht für eine Person, die ihren Wohnsitz von
einem Mitgliedstaat, in dem sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in einen anderen
Mitgliedstaat verlegt, in dem sie weder beschäftigt ist noch eine Beschäftigung sucht.
Zweite Frage
36.
Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob der Ausdruck „keine Rente
geschuldet wird“ in Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71 sich auf eine wohnsitzbezogene Rente wie
die Volksrente nach den finnischen Rechtsvorschriften oder auf eine erwerbstätigkeitsbezogene
Rente, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geschuldet wird, in dessen Gebiet der
Betroffene wohnt, oder aber auf beide Rentenarten bezieht. Zweitens möchte das Gericht wissen, ob
dieser Ausdruck dahin auszulegen ist, dass für die Verneinung des Bestehens eines Rentenanspruchs
nur zu prüfen ist, ob tatsächlich keine Rente an den Betroffenen gezahlt wird, oder ob in diesem
Zusammenhang auch zu prüfen ist, ob der Betroffene gegebenenfalls einen Anspruch hierauf nicht
geltend machen könnte.
37.
Was den ersten Teil dieser Frage betrifft, so versteht Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung Nr.
1408/71 unter „Renten“ u. a. sämtliche Renten einschließlich alle ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln.
38.
Zum einen soll die durch das Kansaneläkelaki (347/1956) in das finnische Recht eingeführte
Volksrente u. a. die Bezieher einer solchen Rente gegen die Folgen von Alter und Invalidität absichern.
Zum anderen hat die Republik Finnland in ihrer Erklärung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71
(ABl. 1999, C 234, S. 3) diesesGesetz als eine Regelung im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser
Verordnung bezeichnet.
39.
Aufgrund dessen ist festzustellen, dass der Ausdruck „Renten“ in Artikel 28a der Verordnung Nr.
1408/71 sich sowohl auf eine wohnsitzbezogene Rente namentlich in Form einer Leistung bei
Erwerbsunfähigkeit und Alter wie die in den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehene Volksrente als
auch auf eine erwerbstätigkeitsbezogene Rente bezieht, die nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats geschuldet wird, in dem der Betroffene wohnt.
40.
Zum zweiten Teil der Frage hat die finnische Regierung ausgeführt, dass der Ausdruck „Rente
geschuldet wird“ einen theoretischen Rentenanspruch bezeichne, der aufgrund der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats bestehe, auch wenn der Betroffene keinen Antrag
auf Gewährung der Rente gestellt habe oder diese ihm wegen der Höhe seiner Einkünfte nicht gezahlt
werde. Nach Ansicht der Kommission widerspricht es dem Ziel des Artikels 28a der Verordnung Nr.
1408/71, einen theoretischen Rentenanspruch, der sich noch nicht durch die Zahlung einer Rente
konkretisiert habe, als einen Rentenanspruch im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.
41.
Da die Verordnung Nr. 1408/71 keine Definition des Ausdrucks „Rente geschuldet wird“ enthält,
sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts
sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (vgl.
Urteile vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 11, vom
14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-223/98, Adidas, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 23, und vom 18.
November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 19).
42.
Der Begriff des Rentenanspruchs wird nicht nur in Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71, sondern
auch in anderen Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 Abschnitt 5, namentlich den Artikeln 27 und 28,
verwendet, die ebenfalls die Ansprüche der Rentner auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft
betreffen.
43.
Artikel 27 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft den Fall des Rentners, der nach den
Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, darunter denen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er
wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und die Leistungen in dem letztgenannten bezieht. Artikel
28 der Verordnung betrifft den Fall des Rentners, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen
oder mehrerer Staaten mit Ausnahme des Wohnsitzstaats zum Bezug von Renten berechtigt ist und in
dem letztgenannten Staat keinen Anspruch auf Leistungen hat. Artikel 28a der Verordnung regelt
einen dem Fall des Artikels 28 vergleichbaren Fall, aber mit dem Unterschied, dass im Wohnsitzstaat
ein Anspruch auf Sachleistungen besteht.
44.
Zweck der Artikel 27, 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 ist es, in den verschiedenen von
ihnen bezeichneten Fällen zum einen den Träger, der dem RentnerLeistungen bei Krankheit und
Mutterschaft gewährt, und zum anderen den Träger, zu dessen Lasten dies geschieht, zu bestimmen.
45.
Wenn der Staat, in dem der Rentner wohnt, den Anspruch auf Sachleistungen nicht von
Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig macht, werden diese nach Artikel 28a der
Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich von dem Träger eines der für Renten zuständigen
Mitgliedstaaten übernommen, so dass die Kosten für die Leistungen nicht allein aufgrund des
Wohnsitzes des Rentners zu Lasten des Mitgliedstaats gehen, in dessen Gebiet der Rentner wohnt.
Durch diese Bestimmung soll eine Benachteiligung der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften
einen Anspruch auf Sachleistungen allein aufgrund des Wohnsitzes im Gebiet dieser Mitgliedstaaten
einräumen, vermieden werden, indem der Träger, zu dessen Lasten die Kosten der in diesen Staaten
gewährten Sachleistungen gehen, nach den gleichen Regeln bestimmt wird, wie sie nach Artikel 28
der Verordnung im Falle von Mitgliedstaaten gelten, die einen solchen Anspruch nicht gewähren. Nach
diesen Regeln gewährt der Träger des Wohnorts den Rentnern die Sachleistungen zu Lasten des
Trägers eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten.
46.
In diesem durch die Artikel 27, 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 errichteten System werden
die Kosten der Sachleistungen stets von einem Träger eines für Renten zuständigen Mitgliedstaats
übernommen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf
diese Leistungen hätte, wenn er im Gebiet dieses Staates wohnte. Sind mehrere Mitgliedstaaten für
Renten zuständig, gehen die Kosten der Sachleistungen zu Lasten eines dieser Staaten, der nach
konkreten Kriterien wie dem Wohnort des Betroffenen oder, wenn der Betroffene in keinem dieser
Staaten wohnt, nach der Länge des Zeitraums bestimmt werden, während dessen der Betroffene den
Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten unterworfen war.
47.
Aus der durch dieses System hergestellten Verknüpfung zwischen der Zuständigkeit für die
Gewährung der Renten und der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Sachleistungen folgt,
dass diese Verpflichtung von der tatsächlichen Zuständigkeit für Renten abhängig ist. Daher können
die Sachleistungen nicht zu Lasten des Trägers eines Mitgliedstaats gehen, der nur eventuell für
Renten zuständig ist. Folglich ist mit der Bezugnahme auf einen Rentenanspruch in den Artikeln 27, 28
und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 eine den Betroffenen tatsächlich gewährte Rente gemeint.
48.
Diese Auslegung wird durch die Regelung des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
bestätigt, nach der namentlich in Fällen, in denen die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27,
28 und 28a der Verordnung zu Lasten eines Trägers eines Mitgliedstaats gehen, der eine Rente
schuldet, dieser Träger, wenn die für ihn geltenden Vorschriften vorsehen, dass von dem Bezieher
dieser Rente Beiträge für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft einbehalten werden, „diese
Beiträge von der von ihm geschuldeten Rente einbehalten [darf]“, was voraussetzt, dass die
betreffende Rente tatsächlich gezahlt wird.
49.
Aus dieser Regelung des Artikels 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, dass die
Verordnung dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Rentner wohnt, im Gegensatz zur Ansicht der
finnischen Regierung nicht erlaubt, von dem Betroffenen die Zahlung der nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehenen Krankenversicherungsbeiträge zu verlangen, die auf der Grundlage
der Einkünfte des Betroffenen berechnet werden, die in Renten bestehen, die von einem anderen
Mitgliedstaat gezahlt werden. Artikel 33 Absatz 1 erlaubt in dem von ihm genannten Fall dem
betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich, zur Deckung u. a. der Leistungen bei Krankheit
Beiträge von der von ihm geschuldeten, d. h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten.
50.
Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Ausdruck „keine Rente geschuldet
wird“ in Artikel 28a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass er sich auf die Fälle
bezieht, in denen weder eine wohnsitzbezogene Rente wie die in den finnischen Rechtsvorschriften
vorgesehene Volksrente noch eine nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet
der Betroffene wohnt, geschuldete erwerbstätigkeitsbezogene Rente dem Betroffenen tatsächlich
gewährt wird, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Betroffene eventuell einen Anspruch hierauf
haben könnte.
Dritte Frage
51.
Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung
Nr. 1408/71 oder gegebenenfalls eine andere Bestimmung dieser Verordnung dem Mitgliedstaat, in
dessen Gebiet der Rentner wohnt, verwehrt, von dem Betroffenen die nach den nationalen
Rechtsvorschriften für Leistungen bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit vorgesehenen
Beiträge oder gleichwertigen Abzüge zu verlangen.
52.
Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft die in Artikel 28a der Verordnung genannten
Fälle, in denen die Kosten der vom Träger des Wohnortes gewährten Sachleistungen bei Krankheit
und Mutterschaft zu Lasten eines Trägers eines für Renten zuständigen Mitgliedstaats gehen. Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet Artikel 33 Absatz 2 einem Wohnsitzmitgliedstaat, der
ein System der Einheitsversicherungen besitzt und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente
geschuldet wird, vom Rentenberechtigten aufgrund seines Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat die
Entrichtung von Beiträgen zur Deckung von Leistungen zu verlangen, die zu Lasten eines Trägers
eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij,
Slg. 1991, I-387, Randnr. 12).
53.
Nach dieser Rechtsprechung stellen die in Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen
Vorschriften über Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft den Anwendungsfall eines
allgemeineren Grundsatzes dar, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache,
dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt
werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil Noij, Randnr.
14).
54.
In dem dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Fall erhält Herr Rundgren nach den
schwedischen Rechtsvorschriften eine Volksrente, eine Beamtenpension sowie eine Leibrente
aufgrund eines Arbeitsunfalls, die den Leistungen bei Alter und Erwerbsunfähigkeit vergleichbar sind,
auf die der Betroffene nach den finnischen Rechtsvorschriften im Rahmen des Kansaneläkelaki
(347/1956) Anspruch erheben könnte. Zwar kann die nach den letztgenannten Rechtsvorschriften
vorgesehene Volksrente auch eine Leistung bei Arbeitslosigkeit darstellen, doch kommt eine solche
Leistung im Falle von Herrn Rundgren nicht in Betracht.
55.
Unter diesen Umständen erhielte Herr Rundgren angesichts der ihm bereits gewährten Leistungen
durch die Zahlung der nach den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Volksrentenbeiträge
keinen zusätzlichen Schutz.
56.
Daher lässt es der in der vorstehenden Randnummer 53 genannte allgemeine Grundsatz nicht zu,
dass von Herrn Rundgren die Zahlung von Beiträgen wie der nach den finnischen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Volksrentenbeiträge verlangt wird, da der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art
erhält, die zu Lasten eines Trägers des Königreichs Schweden, des für Renten zuständigen
Mitgliedstaats, gehen.
57.
Somit ist auf die dritte Frage wie folgt zu antworten: Der allgemeine Grundsatz, der sich der
Verordnung Nr. 1408/71 entnehmen lässt und in Artikel 33 dieser Verordnung Anwendung gefunden
hat, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem
Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen,
die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen, verwehrt es einem Mitgliedstaat, in
dessen Gebiet der Rentenberechtigte wohnt, von diesem die Zahlung der in den nationalen
Rechtsvorschriften zur Deckung der Leistungen bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit
vorgesehenen Beiträge oder gleichwertigen Abzüge zu verlangen, wenn der Betroffene Leistungen
vergleichbarer Art erhält, die zu Lasten des Trägers des für Renten zuständigen Mitgliedstaats gehen.
Vierte Frage
58.
Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der von der Republik Finnland und
dem Königreich Schweden nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 23 des
Abkommens vereinbarte gegenseitige Verzicht auf die Erstattungen der Aufwendungen für
Sachleistungen, die von einem Träger eines dieser Staaten für Rechnung eines Trägers des anderen
Mitgliedstaats gewährt werden, für die Auslegung der Artikel 28a und 37 Absatz 2 dieser Verordnung
von Bedeutung ist.
59.
Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 steht im Abschnitt „Erstattung zwischen Trägern“.
60.
Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt, welche Folgen sich im Verhältnis der Träger
zueinander aus der Tatsache ergeben, dass Sachleistungen vom Träger einesMitgliedstaats für
Rechnung eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden.
61.
Nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Träger, der Sachleistungen bei
Krankheit oder Mutterschaft leistet, gegenüber dem Träger, zu dessen Lasten diese Leistungen
gehen, einen Anspruch auf vollständige Erstattung seiner Aufwendungen. Nach Artikel 36 Absatz 3
der Verordnung können jedoch zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitig auf jegliche Erstattung
zwischen den unter ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten, so dass die Erstattungspflicht
des Trägers, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, entfällt.
62.
Somit soll Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 nur die finanziellen Folgen der Bestimmungen des
Titels III Kapitel 1 der Verordnung für die betreffenden Träger regeln; weder bezweckt noch bewirkt er
eine abweichende Regelung von der des Artikels 28a dieser Verordnung, wonach in dem von der
letztgenannten Bestimmung umschriebenen Fall die Sachleistungen, die einem Rentenberechtigten
gewährt werden, zu Lasten des Trägers eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten gehen.
63.
Der Rückgriff mancher Mitgliedstaaten auf die ihnen durch Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr.
1408/71 eröffnete Möglichkeit, auf jegliche Erstattung zwischen den unter ihre Zuständigkeit
fallenden Trägern zu verzichten, ist auch ohne Bedeutung für die Anwendung des Artikels 33 Absatz 2
der Verordnung, der die Beiträge betrifft, die von einem Rentenberechtigten verlangt werden können.
64.
Somit ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der von der Republik Finnland und dem Königreich
Schweden nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 23 des Abkommens
vereinbarte gegenseitige Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für die Sachleistungen, die
von einem Träger eines dieser Mitgliedstaaten für Rechnung eines Trägers des anderen
Mitgliedstaats gewährt worden sind, für die Auslegung der Artikel 28a und 33 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 1408/71 ohne Bedeutung ist.
Fünfte, sechste, siebte und achte Frage
65.
Angesichts der Antwort auf die dritte Frage erübrigt sich eine Antwort auf die fünfte, die sechste,
die siebte und die achte Frage, in denen es im Wesentlichen darum geht, ob für den Fall, dass die
Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1408/71 der Republik Finnland
nicht verwehren, von Herrn Rundgren die Zahlung der in den finnischen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Volksrenten- und Krankenversicherungsbeiträge zu verlangen, der Betroffene von
diesem Erfordernis aufgrund des Artikels 17a der Verordnung (fünfte Frage), des Artikels 48 EG-
Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 (sechste Frage), des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1408/71
und des Artikels 6 EG-Vertrag (siebte Frage) oder einer anderen Bestimmung des
Gemeinschaftsrechts (achte Frage) befreit werden kann.
Kosten
66.
Die Auslagen der finnischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist
daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Rovaniemen hallinto-oikeus mit Beschluss vom 5. Oktober 1999 vorgelegten Fragen
für Recht erkannt:
1. Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderte und
aktualisierte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der im
entscheidungserheblichen Zeitraum zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des
Rates vom 22. Dezember 1995 geänderten Fassung ist auf eine Person anwendbar, die bei
Inkrafttreten dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat
- in diesem Staat wohnte, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, und dort als
Ruhestandsbeamter eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat bezog,
- im Wohnsitzstaat aber Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit
unterlag, auf die die Verordnung anwendbar ist.
Dagegen gilt die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nicht für eine
Person, die ihren Wohnsitz von einem Mitgliedstaat, in dem sie aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden ist, in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in dem sie weder beschäftigt
ist noch eine Beschäftigung sucht.
2. Der Ausdruck „keine Rente geschuldet wird“ in Artikel 28a der durch die Verordnung
Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der
Verordnung Nr. 3096/95 ist dahin auszulegen, dass er sich auf die Fälle bezieht, in denen
weder eine wohnsitzbezogeneRente wie die in den finnischen Rechtsvorschriften
vorgesehene Volksrente noch eine nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in
dessen Gebiet der Betroffene wohnt, geschuldete erwerbstätigkeitsbezogene Rente dem
Betroffenen tatsächlich gewährt wird, ohne dass geprüft werden müsste, ob der
Betroffene eventuell einen Anspruch hierauf haben könnte.
3. Der allgemeine Grundsatz, der sich der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten
und aktualisierten Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3096/95
entnehmen lässt und in Artikel 33 dieser Verordnung Anwendung gefunden hat, wonach
von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem
Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt
werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen,
verwehrt es einem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Rentenberechtigte wohnt, von
diesem die Zahlung der in den nationalen Rechtsvorschriften zur Deckung der Leistungen
bei Alter, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit vorgesehenen Beiträge oder
gleichwertigen Abzüge zu verlangen, wenn der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art
erhält, die zu Lasten des Trägers des für Renten zuständigen Mitgliedstaats gehen.
4. Der von der Republik Finnland und dem Königreich Schweden nach Artikel 36 Absatz 3
der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Verordnung Nr.
1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 3096/95 und Artikel 23 des
Sozialversicherungsabkommens der nordischen Länder vom 15. Juni 1992 (106/93)
vereinbarte gegenseitige Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für die
Sachleistungen, die von einem Träger eines dieser Mitgliedstaaten für Rechnung eines
Trägers des anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, ist für die Auslegung der
Artikel 28a und 33 Absatz 2 dieser Verordnung ohne Bedeutung.
La Pergola
Wathelet
Edward
Jann Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Mai 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Finnisch.