Urteil des EuGH vom 14.02.2001

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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
14. Februar 2001
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unstreitige Vertragsverletzung - Richtlinie 95/16/EG“
In der Rechtssache C-219/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N.
Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2000,
folgendes
Urteil
1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 8. Juni 1999 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung,
dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/16/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2.
Die Richtlinie 95/16 dient zur Harmonisierung der Sicherheitsnormen für Aufzüge. Zu diesem Zweck
legt sie die grundlegenden Anforderungen fest, denen Aufzüge genügen müssen, damit sie in Verkehr
gebracht werden dürfen.
3.
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 95/16 hatten die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1997
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der
Richtlinie nachzukommen. Sie sollten die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese
Vorschriften waren ab 1. Juli 1997 anzuwenden.
4.
Da die Richtlinie 95/16 nicht fristgerecht in französisches Recht umgesetzt worden war, wurde das
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Nachdem die Kommission der Französischen Republik
Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 12. Februar 1998 eine mit Gründen versehene
Stellungnahme ab, in der sie die französische Regierung aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
Da die Französische Republik der Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat die Kommission die
vorliegende Klage erhoben.
5.
Die französische Regierung bestreitet nicht, dass die Richtlinie 95/16 nicht fristgerecht umgesetzt
wurde. Als Beleg für ihren guten Willen führt sie jedoch aus, diese Verzögerung sei auf Schwierigkeiten
sowohl interner als auch gemeinschaftsrechtlicher Art zurückzuführen.
6.
Nach Ablauf des schriftlichen Verfahrens hat die französische Regierung dem Gerichtshof mit
Schreiben vom 3. Oktober 2000 mitgeteilt, dass die Richtlinie 95/16 durch das Dekret Nr. 2000-810
vom 24. August 2000 über das Inverkehrbringen von Aufzügen (
vom 27. August 2000, S. 13235) umgesetzt worden sei.
7.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes haben Änderungen nationaler
Rechtsvorschriften auf die Entscheidung über eine Vertragsverletzungsklage keinen Einfluss, wenn sie
nicht vor Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde,
vorgenommen wurden (vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-123/94,
Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1457, Randnr. 7, und vom 21. September 1999 in der
Rechtssache C-392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I-5901, Randnr. 86).
8.
Im vorliegenden Fall wurde die Richtlinie 95/16 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist
umgesetzt. Die Klage der Kommission ist daher begründet.
9.
Folglich ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus
der Richtlinie 95/16 verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
Kosten
10.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat
und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge verstoßen, dass sie die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen,
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Skouris
Schintgen
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Februar 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
V. Skouris
Verfahrenssprache: Französisch.