Urteil des EuGH vom 16.12.2010
EuGH: kommission, rücknahme, verordnung, klage auf nichtigerklärung, staatliche beihilfe, angemessene frist, wiederaufnahme der untersuchung, einstellung des verfahrens, vorbereitende handlung
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
16. Dezember 2010)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beschwerde – Entscheidung über die Einstellung des
Beschwerdeverfahrens – Rücknahme der Einstellungsentscheidung – Voraussetzungen der
Rechtmäßigkeit der Rücknahme – Verordnung (EG) Nr. 659/1999“
In der Rechtssache C‑362/09 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 7. September
2009,
Athinaïki Techniki AE
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Athens
Resort
Casino
AE
Symmetochon
mit
Sitz
in
Marrousi
(Griechenland),
Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de
Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Malenovský (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. September 2010
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Athinaïki Techniki AE (im Folgenden: Athinaïki Techniki oder
Rechtsmittelführerin), den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
vom 29. Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T‑94/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss),
aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom
2. Juni 2004, das Verfahren über die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen eine staatliche
Beihilfe einzustellen, die die Hellenische Republik dem Hyatt-Regency‑Konsortium im Rahmen des
öffentlichen Auftrags „Kasino Mont Parnès“ gewährt haben soll, in der Hauptsache für erledigt erklärt
hat, da sie gegenstandslos geworden sei (im Folgenden: angefochtene Handlung).
Rechtlicher Rahmen
2 Wie aus ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorgeht, kodifiziert und verstärkt die Verordnung (EG) Nr.
659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel
[88 EG] (ABl. L 83, S. 1) die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Praxis im Bereich der Prüfung staatlicher
Beihilfen.
3 Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:
„Eine Verfahrensverordnung über die Anwendung von Artikel [88 EG] wird die Transparenz und
Rechtssicherheit erhöhen.“
4 Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 lautet:
„Die Frist, innerhalb derer die Kommission die vorläufige Prüfung angemeldeter Beihilfen beendet
haben muss, sollte festgesetzt werden auf zwei Monate nach Erhalt einer vollständigen Anmeldung
oder nach Erhalt einer gebührend begründeten Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats, wonach
dieser die Anmeldung als vollständig erachtet, da die von der Kommission erbetenen zusätzlichen
Auskünfte nicht verfügbar sind oder bereits erteilt wurden. Diese Prüfung sollte aus Gründen der
Rechtssicherheit durch eine Entscheidung abgeschlossen werden.“
5 Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999 sieht vor:
„Um die Einhaltung von Artikel [88 EG], insbesondere der Anmeldepflicht und des
Durchführungsverbots in dessen Absatz 3, zu gewährleisten, sollte die Kommission alle rechtswidrigen
Beihilfen überprüfen. Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollten die in diesen Fällen zu
befolgenden Verfahren festgelegt werden. Ist ein Mitgliedstaat der Anmeldepflicht oder dem
Durchführungsverbot nicht nachgekommen, so sollte die Kommission an keine Fristen gebunden sein.“
6 In Kapitel II („Verfahren bei angemeldeten Beihilfen“) dieser Verordnung bestimmt Art. 4:
„(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des
Artikels 8 erlässt die Kommission eine Entscheidung nach den Absätzen 2, 3 oder 4.
(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete
Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Entscheidung fest.
(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme,
insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels [87] Absatz 1 [EG] fällt, keinen Anlass zu
Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet sie, dass
die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (nachstehend ‚Entscheidung, keine
Einwände zu erheben‘ genannt). In der Entscheidung wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des
Vertrags zur Anwendung gelangt ist.
(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme
Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, so entscheidet
sie, das Verfahren nach Artikel [88] Absatz 2 [EG] zu eröffnen (nachstehend ‚Entscheidung über die
Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens‘ genannt).
…“
7 Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert die Fälle, in denen die Kommission die Entscheidung
über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG trifft.
8 Kapitel III dieser Verordnung regelt das Verfahren bei rechtswidrigen Beihilfen.
9 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche
rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.“
10 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:
„Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 Absätze
2, 3 oder 4. Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren
durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur
Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.“
11 In Kapitel VI („Beteiligte“) der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt Art. 20:
„(1) Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen
Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche
Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der
Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.
(2) Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und
über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission
in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine
Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission
in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie
dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.
(3) Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Artikeln 4 und 7, nach Artikel 10
Absatz 3 und Artikel 11 getroffenen Entscheidung.“
12 In Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 heißt es:
„Entscheidungen nach den Kapiteln II, III, IV, V und VII sind an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet.
…“
Sachverhalt
13 Das Gericht schildert in den Randnrn. 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses die Vorgeschichte des
Rechtsstreits wie folgt:
„4 Im Oktober 2001 eröffneten die griechischen Behörden ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Aufträge, um 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès abzutreten. Zwei Kandidaten standen
miteinander im Wettbewerb, das Konsortium Casino Attikis und das Hyatt‑Konsortium. Nach
einem angeblich fehlerhaften Verfahren wurde der Zuschlag dem Hyatt‑Konsortium erteilt.
5 Als Mitglied des Konsortiums Casino Attikis legte die Egnatia SA, deren Nachfolgerin infolge einer
Fusion die [Rechtsmittelführerin], Athinaïki Techniki, … ist, eine Beschwerde bei der Kommission
… wegen einer staatlichen Beihilfe ein, die dem Hyatt-Konsortium im Rahmen des Verfahrens zur
Vergabe eines öffentlichen Auftrags gewährt worden sein sollte. Der Einlegung der Beschwerde
folgte ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und der [Rechtsmittelführerin] sowie
Aufforderungen der Kommission, ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln.
6 Am 2. Dezember 2004 übersandte die Kommission der [Rechtsmittelführerin] ein Schreiben (im
Folgenden: streitiges Schreiben), das folgenden Wortlaut hat:
‚Ich nehme Bezug auf Ihre telefonische Anfrage, ob die Kommission ihre Untersuchung in der
oben genannten Angelegenheit fortsetzt oder ob sie eingestellt worden ist.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 hat Ihnen die Kommission mitgeteilt, dass auf der
Grundlage der Informationen, über die sie verfügt, keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen,
die Prüfung dieser Angelegenheit (nach Art. 20 der [Verordnung Nr. 659/1999]) fortzusetzen.
Mangels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden,
hat die Kommission die Angelegenheit am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt.‘“
Erstes Verfahren vor dem Gericht
14 Mit Klageschrift, die am 18. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Athinaïki Techniki
Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung, von der sie durch das streitige Schreiben
Kenntnis erlangt hatte.
15 Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die
Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit.
16 Mit Beschluss vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T-94/05), erklärte das Gericht
die Klage für unzulässig. Das Gericht stellte im Wesentlichen fest, dass die Kommission durch die
Einstellung der Beschwerde keinen endgültigen Standpunkt zur Qualifikation der in der Beschwerde
der Rechtsmittelführerin bezeichneten Maßnahme und zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen
Markt eingenommen habe, so dass das streitige Schreiben keine Entscheidung darstelle, die gemäß
Art. 230 angefochten werden könne.
17 Am 18. Dezember 2006 legte die Rechtsmittelführerin gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel
gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs ein.
18 Der Gerichtshof hat über dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki
Techniki/Kommission (C-521/06 P, Slg. 2008, I‑5829) entschieden.
Das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission
19 Mit diesem Urteil hob der Gerichtshof den Beschluss Athinaïki Techniki/Kommission auf, wies die von
der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück, verwies die Rechtssache an das Gericht
zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.
20 Der Gerichtshof hat zunächst die Natur der Maßnahmen erläutert, die am Ende der Phase der
Vorprüfung staatlicher Beihilfen ergriffen werden.
21 Hierzu hat er festgestellt, dass im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen
der Vorprüfungsphase, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die
teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der Phase der
eigentlichen Prüfung zu unterscheiden ist, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend
Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten. Diese zweite Phase ist unerlässlich,
sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf
ernste Schwierigkeiten stößt (Randnrn. 33 und 34).
22 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass nur im Rahmen dieser letztgenannten Phase der EG-Vertrag die
Verpflichtung der Kommission vorsieht, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so dass
diese, wenn die Kommission nach Abschluss der ersten Phase kein förmliches Prüfverfahren einleitet,
sondern eine andere Entscheidung erlässt, diese Entscheidung anfechten können, um die Beachtung
der genannten Verfahrensgarantien durchzusetzen (Randnrn. 35 und 36).
23 Der Gerichtshof hat ferner dargelegt, dass die Verordnung Nr. 659/1999 den genannten Beteiligten
das Recht gewährt, die Einleitung der Vorprüfungsphase zu erwirken, indem sie der Kommission
Informationen über eine mutmaßlich rechtswidrige Beihilfe übermitteln, und dass die Kommission
verpflichtet ist, das etwaige Vorliegen einer Beihilfe und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen
Markt unverzüglich zu prüfen. Die Beteiligten, die sich in diesem Verfahren nicht auf die
Verteidigungsrechte berufen können, haben dennoch das Recht, an dem Verfahren so weit beteiligt zu
werden, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist, wozu gehört,
dass die Kommission, wenn sie die Beteiligten gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr.
659/1999 darüber unterrichtet, dass keine ausreichenden Gründe bestehen, zu dem Fall eine
Auffassung zu vertreten, auch verpflichtet ist, ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr binnen einer
angemessenen Frist zusätzliche Ausführungen vorzulegen (Randnrn. 37 bis 39).
24 Der Gerichtshof hat in den Randnrn. 40 und 41 dieses Urteils weiter ausgeführt:
„40 Sind diese Ausführungen vorgelegt worden oder ist die angemessene Frist abgelaufen, hat die
Kommission die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem
Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also
mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine
Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird. Somit ist dieses
Organ nicht befugt, einen Zustand der Untätigkeit in der Vorprüfungsphase fortbestehen zu
lassen. Zu gegebener Zeit hat es entweder die nächste Prüfphase zu eröffnen oder die Sache
durch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung einzustellen (vgl. im Rahmen des
Verfahrens
in
Wettbewerbsangelegenheiten
Urteil
vom
18.
März
1997,
Guérin
automobiles/Kommission, C‑282/95 P, Slg. 1997, I‑1503, Randnr. 36). Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3
der Verordnung Nr. 659/1999 übermittelt die Kommission, wenn sie infolge der ihr von einem
Beteiligten übermittelten Informationen eine solche Entscheidung trifft, dem betreffenden
Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.
41 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine der oben
genannten Entscheidungen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 treffen kann, ohne sie
jedoch als eine Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen.“
25 Der Gerichtshof hat auf seine ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen
hingewiesen, nach der für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf ihr Wesen sowie auf die
Absicht der Handelnden abzustellen ist. Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich
Maßnahmen, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens
endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers
berühren, unabhängig von der Form dieser Handlungen, der Einhaltung formaler Anforderungen wie
ihre Bezeichnung, ihre Begründung oder die Angabe ihrer Rechtsgrundlage (Randnrn. 42 bis 44).
26 Er hat daraus geschlossen, dass es daher unerheblich ist, dass die angefochtene Handlung nicht als
„Entscheidung“ bezeichnet wurde, dass sie nicht auf Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung
Nr. 659/1999 Bezug nimmt und dass die Kommission sie dem betroffenen Mitgliedstaat entgegen
Art. 25 dieser Verordnung nicht mitgeteilt hat.
27 Der Gerichtshof hat sodann geprüft, ob das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass
die Einstellungsentscheidung keine anfechtbare Handlung darstelle. Hierzu hat er in den Randnrn. 52
bis 62 dieses Urteils ausgeführt:
„52 Aus dem Wesen [der angefochtenen Handlung] und der Absicht der Kommission geht hervor,
dass sie damit entschieden hat, das von Athinaïki Techniki in Gang gesetzte
Vorprüfungsverfahren zu beenden. Mit dieser Handlung hat die Kommission festgestellt, dass die
durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von
Art. 87 EG erlaube, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche
Prüfverfahren einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil [vom 2. April 1998,] Kommission/Sytraval
und Brink’s France, [C-367/95 P, Slg. 1998; I-1719], Randnr. 47).
53 Ferner geht aus der in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung
hervor, dass die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach dieser Bestimmung
zugutekommen, deren Beachtung in einer solchen Situation nur durchsetzen können, wenn sie
die Möglichkeit haben, diese Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG vor dem
Gemeinschaftsrichter anzufechten. Dieser Grundsatz gilt sowohl dann, wenn die Entscheidung
deshalb getroffen wurde, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar hält, als auch dann, wenn nach ihrer Auffassung überhaupt keine Beihilfe vorliegt.
54 Die angefochtene Handlung kann nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden, da ihr im
Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens keine weitere Maßnahme folgt, die
Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil [vom 16. Juni
1994,] SFEI u. a./Kommission, [C-39/93 P, Slg. 1994, I-2681], Randnr. 28).
55 Entgegen den Feststellungen des Gerichts kommt es insoweit nicht darauf an, dass der
Beteilige gegenüber der Kommission noch ergänzende Angaben machen kann, die diese
veranlassen könnten, ihren Standpunkt zu der fraglichen staatlichen Maßnahme zu revidieren.
…
57 Macht ein Beteiligter nach der Einstellung der Sache ergänzende Angaben, kann die
Kommission verpflichtet sein, ein neues Verwaltungsverfahren einzuleiten. Doch haben diese
Angaben keinen Einfluss darauf, dass das erste Vorprüfungsverfahren bereits abgeschlossen
ist.
58 [E]ntgegen der Feststellung des Gerichts in Randnr. 29 des angefochtenen Beschlusses [hat
die Kommission] einen endgültigen Standpunkt zum Antrag [der Rechtsmittelführerin], eine
Verletzung der Art. 87 EG und 88 EG festzustellen, eingenommen.
…
60 …. Die angefochtene Handlung ist daher als Entscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 zu
qualifizieren.
61 Da diese Handlung [die Rechtsmittelführerin] daran gehindert hat, sich im Rahmen des
förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG zu äußern, hat sie verbindliche
Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieser Gesellschaft berühren.
62 Die angefochtene Handlung ist somit eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230 EG.“
28 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler
begangen hat, indem es entschieden hat, dass die Rechtsmittelführerin Nichtigkeitsklage gegen eine
Maßnahme erhoben habe, die keine Rechtswirkung erzeuge und somit nicht mit einer Klage gemäß
Art. 230 EG angefochten werden könne; er hat demgemäß den Beschluss Athinaïki
Techniki/Kommission aufgehoben und die Rechtssache zur Entscheidung über den Antrag von Athinaïki
Techniki auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vom 2. Juni 2004, das Verfahren über ihre Beschwerde gegen eine Beihilfe einzustellen, die dem Hyatt-
Regency‑Konsortium von der Hellenischen Republik im Rahmen des öffentlichen Auftrags über die
Abtretung von 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès gewährt worden sein soll, an das Gericht
zurückverwiesen.
Zweites Verfahren vor dem Gericht
29 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilte die Kommission dem Gericht mit, dass sie der
Rechtsmittelführerin am 26. September 2008 ein Schreiben folgenden Inhalts übersandt habe:
„Ich nehme Bezug auf das Schreiben vom [2. Dezember 2004], mit dem die Dienststellen der GD
Wettbewerb Ihnen mitgeteilt haben, dass auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügen,
keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen, die Prüfung der im Betreff genannten Angelegenheit
fortzusetzen, und dass die Kommission mangels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der
Untersuchung rechtfertigen würden, die fragliche Angelegenheit zu den Akten gelegt hat.
In Anbetracht des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission] teilen die Dienststellen der Kommission Ihnen
mit, dass dieses Schreiben zurückgenommen und die oben genannte Angelegenheit wieder
aufgenommen wurde.
Wir wiederholen daher unsere frühere Aufforderung und ersuchen Sie erneut um Vorlage von
Informationen, aus denen sich ergibt, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf des Kasinos Mont
Parnès eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt wurde.“
30 Die Kommission ist der Auffassung, dass aufgrund des Schreibens vom 26. September 2008 die
Rechtssache gegenstandslos geworden und die Hauptsache daher erledigt sei.
31 Dem widersprach die Rechtsmittelführerin in ihren schriftlichen Erklärungen vom 26. November 2008,
die sie in Beantwortung des von der Kommission vorgelegten Antrags auf Feststellung der Erledigung
der Hauptsache eingereicht hat.
32 Die Rechtsmittelführerin berief sich auf vier Gründe, mit denen sie geltend machte, dass das
Schreiben vom 26. September 2008 keine Handlung darstelle, aus der sich das rechtliche
Verschwinden der angefochtenen Handlung ergebe, dass die angefochtene Handlung, mit der die
Vorprüfung beendet worden sei, unwiderruflich sei, dass das Schreiben vom 26. September 2008 im
Wesentlichen darauf abziele, die angefochtene Handlung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit zu
entziehen und dass dieses Schreiben der sich aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission
ergebenden Rechtskraft zuwiderlaufe.
33 Die Athens Resort Casino AE Symmetochon erklärte sich in ihren schriftlichen Erklärungen vom 27.
November 2008 mit dem Antrag der Kommission, die Hauptsache für erledigt zu erklären,
einverstanden.
Angefochtener Beschluss
34 Das Gericht erklärte die Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Handlung in der Hauptsache für
erledigt und begründete dies in den Randnrn. 31 bis 37 des angefochtenen Beschlusses wie folgt:
„31 Das Schreiben der Kommission vom 26. September 2008 hat einen Zwischenstreit ausgelöst,
über den gemäß Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden ist.
32 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 18.
November 1992, SFEI u. a./Kommission (C‑222/92, … Randnrn. 1 und 2), feststellte, dass im Fall
einer Klage gegen eine Entscheidung, mit der die Beschwerde wegen einer angeblichen
staatlichen Beihilfe eingestellt wurde, die Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens eine
Rücknahme der Einstellungsentscheidung darstellt. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass
die genannte Klage gegenstandslos geworden war, und stellte die Erledigung der Hauptsache
fest (Beschluss SFEI u. a./Kommission, Randnrn. 5 und 7, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des
Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Chronopost et La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P,
[Slg. 2008, I‑4777,] Randnr. 3, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission,
T‑613/97, Slg. 2006, II‑1531, Randnrn. 8 und 11).
33 Zweitens ergibt sich aus den Randnrn. 52, 54 und 58 des Urteils [Athinaïki
Techniki/Kommission], dass die Feststellung des Gerichtshofs, wonach die angefochtene
Handlung den Standpunkt der Kommission zu der streitigen Maßnahme endgültig festlegte,
Voraussetzung war, um die genannte Handlung für anfechtbar halten zu können. Nach der
Wiederaufnahme des Vorprüfungsverfahrens und der Aufforderung an die [Rechtsmittelführerin]
zur Vorlage von Dokumenten, die ihre Rügen stützen, gibt es jedoch keine Handlung mehr, die
den Standpunkt der Kommission endgültig festlegt und deshalb mit der Klage anfechtbar ist.
34 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Handlung nach Abschluss des
Vorprüfungsverfahrens erging und aufgrund des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission]
entweder als eine Entscheidung, mit der implizit festgestellt wurde, dass die in Rede stehende
Maßnahme keine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, oder als eine implizite
Entscheidung auszulegen ist, keine Einwände zu erheben. Im Fall der Nichtigerklärung wäre die
Kommission daher gehalten, das Vorprüfungsverfahren wieder aufzunehmen und, wie der
Gerichtshof in Randnr. 40 des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission] feststellte, entweder
förmlich eine der in Art 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidungen oder eine
Einstellungsentscheidung zu erlassen, die beide jeweils eine neue anfechtbare Handlung
darstellen würden.
35 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rücknahme der angefochtenen
Handlung die gleichen Wirkungen erzeugt wie ein Urteil, mit dem die angefochtene Handlung für
nichtig erklärt werden würde, da das wieder aufgenommene Vorprüfungsverfahren durch eine
der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten förmlichen Entscheidungen oder durch
eine Einstellungsentscheidung abgeschlossen werden würde. Ein Urteil, das die angefochtene
Handlung für nichtig erklären würde, hätte nämlich keine Rechtswirkungen, die über die
Wirkungen der erfolgten Rücknahme hinausgehen würden (Beschluss des Gerichts vom 6.
Dezember 1999, Elder/Kommission, T‑178/99, Slg. 1999, II‑3509, Randnr. 20).
36 Ein Interesse der [Rechtsmittelführerin] an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung
ist somit nicht ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 28. Mai 1997,
Proderec/Kommission, T‑145/95, Slg. 1997, II‑823, Randnr. 27, und Elder/Kommission, Randnr.
21).
37 Somit ist festzustellen, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden und die
Hauptsache erledigt ist.“
35 Das Gericht hat sodann begründet, weshalb das Vorbringen der Rechtsmittelführerin seine
Schlussfolgerung nicht in Frage stelle.
36 Was erstens das Argument der Rechtsmittelführerin betreffe, wonach sich das streitige Schreiben auf
die Kommission beziehe, während das Schreiben vom 26. September 2008 die Dienststellen der
Kommission nenne, so habe dieses Argument keinen Einfluss auf die Einstufung des letztgenannten
Schreibens.
37 Was zweitens das Argument betreffe, wonach die Kommission nicht untätig bleiben könne und das
förmliche Prüfverfahren einleiten müsse, so nenne die Rechtsmittelführerin keine Rechtsvorschrift,
aufgrund deren die Kommission verpflichtet wäre, nach der Rücknahme der Einstellungsentscheidung
ein anderes Verfahren als das einzuleiten, das zu der genannten Entscheidung geführt habe.
38 Was drittens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin betreffe, wonach zum einen das Vorgehen der
Kommission darauf abziele, die Einstellungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, und
zum anderen die Aufforderung zur Vorlage von Informationen unerheblich sei, so ergebe sich hieraus
kein rechtliches Argument.
39 Aus den Dokumenten, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht
vorgelegt habe, ergebe sich nicht, dass sie bereits im Verwaltungsverfahren ausgeführt habe,
inwiefern die beanstandeten Maßnahmen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen
Beihilfe erfüllt hätten, so dass sie nicht mit Erfolg bestreiten könne, dass die Aufforderung seitens der
Kommission zur Vorlage zusätzlicher Informationen unter den gegebenen Umständen der geeignete
Weg gewesen sei.
40 Was viertens das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Rechtskraft betreffe, habe der Gerichtshof
mit dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission den Beschluss Athinaïki Techniki/Kommission,
aufgehoben,
ohne
dass
das
genannte
Urteil
Auswirkungen
auf
die
Gültigkeit
der
Einstellungsentscheidung gehabt habe.
Anträge der Beteiligten
41 Athinaïki Techniki beantragt mit ihrem Rechtsmittel,
– den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
– ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
42 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
43 Die Athens Resort Casino AE Symmetochon beantragt,
– das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und
– der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
44 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.
45 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe die Rechtsprechung zu den
Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Verwaltungsakts zu stellen seien,
fehlerhaft ausgelegt. Nach dieser Rechtsprechung sei die Rücknahme eines Verwaltungsakts
rechtmäßig, sofern der zurückgenommene Akt rechtswidrig sei und die Rücknahme innerhalb
angemessener Frist erfolge. Zum einen sei jedoch die Rücknahmeentscheidung mehr als viereinhalb
Jahre nach dem Erlass der ursprünglichen Entscheidung ergangen, also nach Ablauf eines
angemessenen Zeitraums. Zum anderen beziehe sich die Begründung der Rücknahmeentscheidung
nicht auf die Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung, sondern nur auf das Urteil Athinaïki
Techniki/Kommission. Da aber die Begründung der Entscheidung zum Ordre public gehöre, hätte das
Gericht das Fehlen dieser Begründung von Amts wegen berücksichtigen und die Rechtswidrigkeit der
Rücknahmeentscheidung feststellen müssen.
46 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin sodann, dass das Gericht dadurch
einen Rechtsfehler begangen habe, dass es nicht über die Frage des Ermessensmissbrauchs
entschieden habe. Die Rücknahme eines Rechtsakts könne nur zum Ziel haben, der Verwaltung zu
erlauben, die Beachtung des Legalitätsprinzips zu gewährleisten. Die Begründung der fraglichen
Rücknahme beschränke sich jedoch auf den bloßen Verweis auf das Urteil Athinaïki
Techniki/Kommission, das sich nicht zu der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung äußere. Die
Kommission habe diese Handlung daher nicht zurücknehmen wollen, um das Legalitätsprinzip zu
beachten, sondern nur, um sich der Nachprüfung durch das Gemeinschaftsgericht zu entziehen.
47 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe dadurch einen
Rechtsfehler begangen, dass es festgestellt habe, die einzige Folge einer Nichtigerklärung der
Einstellungsentscheidung sei die Verpflichtung, das Vorprüfungsverfahren wiederzueröffnen. In dem
Fall, in dem das Gericht unmittelbar einen Verstoß gegen Art. 87 EG festgestellt habe, hätte die
Kommission die Folgen des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe ziehen müssen, was gemäß Art. 88
Abs. 2 EG dazu hätte führen müssen, dass der betroffene Staat die Beihilfe innerhalb der von der
Kommission vorgegebenen Frist hätte aufheben oder ändern müssen.
48 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe dadurch einen
Rechtsfehler begangen, dass es die Rechtskraft des Urteils Athinaïki Techniki/Kommission verkannt
habe. Aus Randnr. 40 dieses Urteils gehe nämlich hervor, dass die Kommission im Rahmen des
Verfahrens der Prüfung staatlicher Beihilfen einen Zustand der Untätigkeit der Verwaltung nicht
fortbestehen lassen dürfe. Durch die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei die Kommission
gerade zu dem Zustand vor Annahme der angefochtenen Handlung zurückgekehrt, und das Gericht
habe dadurch, dass es dies nicht beanstandet habe, einen Rechtsfehler begangen. Es sei daher für
die Kommission nicht mehr möglich, einen Zustand der Ungewissheit aufrechtzuerhalten. Sie sei
vielmehr verpflichtet, zu entscheiden und sich gegebenenfalls der Entscheidung der
Gemeinschaftsgerichte zu unterwerfen.
49 Die Kommission hält dem zunächst entgegen, dass sämtliche Rügen, die sich auf die Rücknahme der
angefochtenen Handlung bezögen, nicht den angefochtenen Beschluss beträfen, sondern nur die
Rücknahme dieser Handlung, die nicht der vor dem Gericht verhandelte Streitgegenstand gewesen
sei. Außerdem sei der Teil des Rechtsmittels, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über
die Rücknahme der angefochtenen Handlung beziehe, missbräuchlich. Die Kommission habe die
angefochtene Handlung zugunsten der Rechtsmittelführerin und potenziell zum Nachteil ihrer
Konkurrentin zurückgenommen. Für die Rechtsmittelführerin bestehe daher kein Interesse an der
Frage, welche Frist auf eine sie begünstigende Rücknahme anzuwenden sei. Das Gleiche gelte für das
Argument hinsichtlich der Begründung der Rücknahmeentscheidung. Dieses Vorbringen der
Rechtsmittelführerin sei daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Jedenfalls sei in dem
Schreiben vom 26. September 2008 ausdrücklich dargelegt worden, dass die Kommission die
Rücknahme in Anbetracht des Urteils Athinaïki Techniki/Kommission vorgenommen habe, das der
Rechtsmittelführerin bekannt sei, da sie selbst dieses Urteil herbeigeführt habe.
50 Was die Begründetheit anbelangt, nimmt die Kommission zu den Rechtsmittelgründen, die sich auf
den Ermessensmissbrauch und die Konsequenzen aus dem Urteil Athinaïki Techniki/Kommission
beziehen, zusammen Stellung, da sich nach ihrer Auffassung diese Rechtsmittelgründe um den
Gedanken drehten, sie habe nur der gerichtlichen Nachprüfung der angefochtenen Handlung
entgehen wollen und sei zu einem Zustand der Untätigkeit zurückgekehrt. Diese Behauptungen seien
jedoch unzutreffend, da die Kommission mit der Wiederaufnahme der Vorprüfungsphase im Begriff sei,
die Angaben in den Akten zu prüfen.
51 Außerdem nenne die Rechtsmittelführerin keine Gründe, weshalb die Kommission verpflichtet sein
solle, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Zudem könne das Gericht nicht
entscheiden. Infolge der Rücknahme der angefochtenen Handlung sei die Nichtigkeitsklage
gegenstandslos geworden, und jedes andere Ergebnis hinsichtlich des Vorgehens der Kommission sei
durch die Klageanträge nicht gedeckt.
52 Die Athens Resort Casino AE Symmetochon macht geltend, die für die Rücknahme von
Verwaltungsakten geltenden allgemeinen Grundsätze seien mangels besonderer Vorschriften die
Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Einzelnen. Da
aber die Rechtsmittelführerin von Anfang an die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung
bestritten habe, könne sie sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Was ferner
die Begründung der Handlung betreffe, müsse sie sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
nicht unbedingt aus dem Verwaltungsakt selbst ergeben, sondern könne mittelbar den anwendbaren
Vorschriften oder dem Kontext des betreffenden Verwaltungsakts entnommen werden.
53 Außerdem habe sich die Kommission zum einen nicht nur nicht der gerichtlichen Kontrolle entzogen,
sondern sei im Gegenteil über das Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hinausgegangen, da sie sich
zur Wiederaufnahme der Untersuchung entschlossen habe und damit bereit gewesen sei, neue, ihr
unbekannte Gesichtspunkte heranzuziehen. Zum anderen ergebe sich allein aus diesem Urteil, dass
die Kommission nicht habe untätig sein dürfen, sondern innerhalb angemessener Frist nach
Einreichung der Beschwerde das in Rede stehende Verfahren durch eine Entscheidung habe
abschließen müssen, anstatt zum Vorprüfungsverfahren zurückzukehren, das im Rahmen der
vorliegenden Rechtssache nicht mehr zulässig sei
Zur Zulässigkeit
54 Was den Einwand anbelangt, die Rügen, mit denen sich die Rechtsmittelführerin gegen die
Rechtmäßigkeit der Rücknahme der angefochtenen Handlung wende, seien unzulässig, weil sie sich
auf die Rücknahmeentscheidung bezögen, ist zu beachten, dass diese Rügen sich sehr wohl auf den
angefochtenen
Beschluss
und
nicht
auf
die
Rücknahmeentscheidung
beziehen.
Die
Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht nämlich mit ihren verschiedenen Rügen im Wesentlichen vor, es
habe rechtsfehlerhaft die Rücknahme der angefochtenen Handlung berücksichtigt, obwohl die
Rücknahme rechtswidrig gewesen sei.
55 Zu dem Argument, dass diese Rügen unzulässig seien, da die Rücknahmeentscheidung nicht der vor
dem Gericht verhandelte Streitgegenstand gewesen sei, ist festzustellen, dass sich aus dem
angefochtenen Beschluss vielmehr ergibt, dass die Rechtsmittelführerin dem Gericht diese Rügen sehr
wohl vorgetragen hat und dass sie zu diesem Rechtsstreit gehörten. In dem angefochtenen Beschluss
hat sich das Gericht nämlich zu der Frage geäußert, ob aufgrund des Schreibens vom 26. September
2008, in dem die Kommission vor allem die Rücknahme der angefochtenen Handlung mitteilte, die
Klage gegen diese Rücknahmeentscheidung gegenstandslos geworden war. Aus den Randnrn. 23 bis
30 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich ferner, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht
die Rechtmäßigkeit der in diesem Schreiben mitgeteilten Rücknahme in Frage stellte.
56 Schließlich kann der Rechtsmittelführerin nicht das Interesse abgesprochen werden, die Beurteilung
des Gerichts bezüglich der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der angefochtenen Handlung anzugreifen,
denn dieses Interesse hing unmittelbar von der Antwort auf die Frage ab, ob die Klage gegen die
angefochtene Handlung gegenstandslos war; diese Frage aber bildet den Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
57 Die Rechtsmittelgründe sind daher insgesamt zulässig.
Zur Begründetheit
58 Mit dem ersten, dem zweiten und dem vierten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem
Gericht vor, es habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es befunden habe, die Klage habe
sich in der Hauptsache erledigt, da die Entscheidung der Kommission vom 26. September 2008 eine
Rücknahme der angefochtenen Handlung dargestellt habe; diese Rücknahme sei jedoch rechtswidrig
gewesen.
59 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie geltend
gemacht hat, die Rücknahme der angefochtenen Handlung sei nicht innerhalb einer angemessenen
Frist erfolgt, auf eine Rechtsprechung stützt, die die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden
Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit betrifft (vgl. Urteile vom 9. März 1978,
Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnr. 38, vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission,
14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10, vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative
d’Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnr. 12, und vom 17. April 1997, de
Compte/Parlament, C‑90/95 P, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35).
60 Es steht jedoch fest, dass die angefochtene Handlung für die Rechtsmittelführerin keinen
begünstigenden, sondern einen belastenden Rechtsakt darstellt. Die in der vorstehenden
Randnummer dieses Urteils angeführte Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall daher nicht
einschlägig.
61 Die Kommission hat jedoch der Rechtsmittelführerin im Schreiben vom 26. September 2008 mitgeteilt,
dass sie in Anbetracht des Urteils Athinaïki Techniki/Kommission das streitige Schreiben
zurückgenommen, das Vorprüfungsverfahren wiedereröffnet, ihre frühere Aufforderung, mit der sie die
Beschwerdeführerin um Vorlage von Informationen ersucht habe, aus denen sich ergebe, dass eine
staatliche Beihilfe gewährt worden sei, wiederholt und die angefochtene Handlung zurückgenommen
habe.
62 Im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission hat der Gerichtshof indes darauf hingewiesen, welche
Verpflichtungen die Kommission hat, wenn ein Betroffener die Einleitung der in Art. 88 Abs. 3 EG
vorgesehenen Vorprüfungsphase gemäß Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
Nr. 659/1999 erwirkt.
63 So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission, sobald diese zusätzlichen Ausführungen von
den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, die
Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 mit dem Erlass einer
Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen hat, also mit einer
Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben
werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission,
Randnr. 40).
64 Die Kommission ist daher nicht befugt, einen Zustand der Untätigkeit in der Vorprüfungsphase
fortbestehen zu lassen. Zu gegebener Zeit hat sie entweder die nächste Prüfphase zu eröffnen oder
die Sache durch den Erlass einer entsprechenden Entscheidung einzustellen; wenn die Kommission
eine solche Entscheidung aufgrund von Informationen eines Betroffenen trifft, übersendet sie ihm eine
Kopie dieser Entscheidung (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnr. 40).
65 In diesem Fall hat der Gerichtshof befunden, dass die Kommission die Angelegenheit durch die
angefochtene Handlung zu den Akten gelegt hat. Mit dieser Handlung hat sie entschieden, das von
der Beschwerdeführerin in Gang gesetzte Vorprüfungsverfahren zu beenden, festgestellt, dass die
durchgeführte Untersuchung nicht den Schluss auf das Bestehen einer Beihilfe im Sinne von
Art. 87 EG erlaube, und es implizit abgelehnt, das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene förmliche
Prüfverfahren einzuleiten (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn. 51 und 52).
66 Der Gerichtshof hat somit befunden, dass die Kommission einen endgültigen Standpunkt zum Antrag
der Rechtsmittelführerin, eine Verletzung von Art. 87 EG und 88 EG festzustellen, eingenommen hat.
Da die angefochtene Handlung die Rechtsmittelführerin ferner daran gehindert hat, sich im Rahmen
eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG zu äußern, hat sie verbindliche
Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Rechtsmittelführerin berühren. Nach Auffassung des
Gerichtshofs ist die angefochtene Handlung daher eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 230
EG (vgl. Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, Randnrn. 58, 61 und 62).
67 Die Rechtsmittelführerin, der die Verfahrensgarantien gemäß Art. 88 Abs. 2 EG zugute kommen, hatte
folglich als von der fraglichen Handlung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar betroffene Person das
Recht, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C-367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnrn. 41 und
48). Sie hatte vor allem einen Anspruch darauf, dass die Beurteilung der Kommission, wonach
angesichts der Informationen, über die diese am 2. Juni 2004 verfügte, eine Einstellung des
Verfahrens gerechtfertigt gewesen sei und ein förmliches Prüfungsverfahren also nicht habe
eingeleitet werden müssen, einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen wird.
68 Wäre die Kommission berechtigt, eine Handlung wie die im vorliegenden Fall angefochtene Handlung
zurückzunehmen, könnte dies dazu führen, dass die Kommission unter Verstoß gegen ihre gemäß
Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 bestehenden Verpflichtungen untätig
bleiben und einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens entgehen könnte. Wie der
Generalanwalt in Randnr. 101 seiner Schlussanträge festgestellt hat, brauchte dieses Organ das
aufgrund der Beschwerde eines Beteiligten eingeleitete Verfahren lediglich einzustellen, dann nach
Klageerhebung dieses Beteiligten die Vorprüfungsphase wieder aufzunehmen und diese Maßnahmen
so oft zu wiederholen, wie es nötig wäre, um einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens zu
entgehen.
69 Eine solche Möglichkeit zuzulassen, liefe im Übrigen der Rechtssicherheit zuwider, die die Verordnung
Nr. 659/1999, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3, 7 und 11 ergibt, gerade erhöhen soll.
70 Im Hinblick auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit sowie
den Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ist zum einen festzustellen, dass die
Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer
rechtswidrigen Beihilfe nur zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu
beheben, und zum anderen im Anschluss an eine solche Rücknahme das Verfahren nicht auf einer
früheren Stufe als genau zu dem Zeitpunkt wiederaufnehmen kann, zu dem diese Rechtswidrigkeit
eingetreten ist.
71 Im vorliegenden Fall diente das Schreiben vom 26. September 2008 offensichtlich nicht dazu, die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung zu beseitigen. Aus diesem Schreiben geht nämlich nicht
die Art der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung hervor, die allein deren Rücknahme
rechtfertigen könnte.
72 Die Kommission hat der Beschwerdeführerin in diesem Schreiben nur mitgeteilt, dass „[i]n Anbetracht
des Urteils [Athinaïki Techniki/Kommission] … die Dienststellen der Kommission Ihnen [mitteilen], dass
dieses Schreiben zurückgenommen und die oben genannte Angelegenheit wieder aufgenommen
wurde“. Der Gerichtshof hat sich daher in dem genannten Urteil nicht zu der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Handlung, sondern nur zu deren Qualifikation als anfechtbare Handlung geäußert;
dieser bloße Hinweis kann daher die Entscheidung über die Rücknahme der angefochtenen Handlung
nicht rechtfertigen.
73 Was im Übrigen das Vorbringen der Kommission anbelangt, die Rücknahme der angefochtenen
Handlung sei erforderlich, da diese nicht rechtlich hinreichend begründet gewesen sei, hätte ein
solcher Mangel durch den Erlass einer neuen Einstellungsentscheidung geheilt werden können und
daher jedenfalls nicht die Wiedereröffnung der Vorprüfungsphase gerechtfertigt.
74 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht zu Unrecht festgestellt hat, dass die Kommission die
angefochtene Handlung gemäß dem Schreiben vom 26. September 2008 zurücknehmen konnte.
75 Daraus folgt, dass der erste, der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund, mit denen die
Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe befunden, dass die angefochtene Handlung
zurückgenommen worden sei, obwohl diese Rücknahme rechtswidrig gewesen sei, begründet sind.
76 Unter diesen Umständen braucht der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte dritte
Rechtsmittelgrund nicht geprüft zu werden.
77 Folglich ist dem Rechtsmittel stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben.
Zur Zurückweisung der Rechtssache an das Gericht
78 Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, den
Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur
Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
79 Im vorliegenden Fall kann der Gerichtshof die Sache nicht selbst entscheiden, da das Gericht die von
der Rechtsmittelführerin gegen die angefochtene Handlung erhobene Klage nicht in der Sache geprüft
hat.
80 Die Rechtssache ist daher zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf
Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung an das Gericht zurückzuverweisen.
Kosten
81 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten des
vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorbehalten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29.
Juni 2009, Athinaïki Techniki/Kommission (T‑94/05), wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Französisch.