Urteil des EuGH vom 12.10.2000
EuGH: verordnung, vereinigtes königreich, auswärtige angelegenheiten, regierung, kommission, ausgleichszahlung, guter glaube, england, getreide, wales
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
12. Oktober 2000
„Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 - Verordnung (EG) Nr. 762/94 - Beihilfen im
Zusammenhang mit der mit nichtlandwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche und der
Flächenstilllegung - Begriff .Flächen, die im Vorjahr für Erntezwecke bebaut wurden'“
In der Rechtssache C-372/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom High Court of Justice
(England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court) (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem
anhängigen Rechtsstreit
The Queen
gegen
Ministry of Agriculture, Fisheries and Food,
J. H. Cooke & Sons,
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung
gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABl. L 90, S. 8)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris und R. Schintgen
(Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Firma J. H. Cooke & Sons, vertreten durch S. Isaacs, QC, M. Demetriou, Barrister, und D. de Ferrars,
Solicitor,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Magrill, Treasury Solicitor's Department,
als Bevollmächtigte im Beistand von P. M. Roth, QC,
- der dänischen Regierung, vertreten durch Abteilungsleiter J. Molde, Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der finnischen Regierung, vertreten durch H. Rotkirch und T. Pynnä, Regierungsbeauftragte, als
Bevollmächtigte,
- der schwedischen Regierung, vertreten durch Departementsråd A. Kruse, Rechtssekretariat (EU) im
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. Oliver als
Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma J. H. Cooke & Sons, der Regierung des Vereinigten
Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom 27. Januar 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2000,
folgendes
Urteil
1.
Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hat mit
Beschluss vom 25. August 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 1998, gemäß Artikel
177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur
Flächenstilllegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (ABl. L 90, S. 8; im Folgenden:
Durchführungsverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma J. H. Cooke & Sons, die die Bates
Farm in Maer (Vereinigtes Königreich) betreibt (im Folgenden: Klägerin), und dem Ministry of
Agriculture, Fisheries and Food (Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung; im Folgenden:
Beklagter) wegen der Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf eine Ausgleichszahlung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) in der Fassung der
Verordnungen (EG) Nrn. 231/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. L 30, S. 2) und 1460/95 des
Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. L 144, S. 1) (im Folgenden: Grundverordnung) durch den Beklagten.
Rechtlicher Rahmen
3.
Nach Artikel 1 der Grundverordnung wird mit dieser eine Ausgleichszahlungsregelung für Erzeuger
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen eingeführt. Unter „landwirtschaftlichen Kulturpflanzen“ im Sinne
dieser Verordnung sind die in Anhang I aufgeführten Pflanzen zu verstehen; dieser Anhang
unterschied in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit zwischen Getreide, Ölsaaten und
Eiweißpflanzen.
4.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung können die Erzeuger landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen der Gemeinschaft eine Ausgleichszahlung unter den Bedingungen des Titels I dieser
Verordnung beantragen. Nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Ausgleichszahlung für die
Fläche gewährt, die mitlandwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder die nach Artikel 7 dieser
Verordnung stillgelegt wurde.
5.
Die Artikel 4, 5 und 6 der Grundverordnung legen die Einzelheiten der Berechnung der
Ausgleichszahlungen für jede der in Randnummer 3 dieses Urteils erwähnten Kulturpflanzen fest.
6.
Gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung müssen Erzeuger, die die Ausgleichszahlung
beantragen, einen Teil ihrer Fläche stilllegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung.
7.
Artikel 7 der Grundverordnung legt die Einzelheiten dieser Verpflichtung zur Flächenstilllegung für
jeden Erzeuger fest, der nach der allgemeinen Regelung Ausgleichszahlungen beantragt.
8.
Artikel 7 Absätze 3 und 4 Unterabsatz 1 der Grundverordnung bestimmt:
„(3)Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Umweltschutzmaßnahmen, die den Besonderheiten der
stillgelegten Flächen Rechnung tragen müssen.
(4) Die stillgelegten Flächen können für die Erzeugung von Rohstoffen genutzt werden, die in der
Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmten
Erzeugnissen verarbeitet werden, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.“
9.
Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung setzt den Stilllegungsausgleich in Höhe der
Ausgleichszahlung für Getreide fest.
10.
Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung lautet:
„Anträge auf Ausgleichszahlungen einschließlich der Stilllegung können nicht für Flächen gestellt
werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder
die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten.“
11.
Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, die auf der Grundlage des Artikels 12 der
Grundverordnung erlassen wurde, bestimmt:
„Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist
Flächenstilllegung im Sinne dieser Verordnung die Brachlegung von Flächen, die im Vorjahr für
Erntezwecke bebaut wurden.“
12.
Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung lautet:
„Die stillgelegten Flächen müssen gepflegt werden, um sie in einem zufrieden stellenden
agronomischen Zustand zu erhalten. Sie dürfen weder einer anderen landwirtschaftlichen Erzeugung
als derjenigen dienen, die in Artikel 7 Absatz 4 derVerordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehen ist,
noch einem Erwerbszweck zugeführt werden, der mit dem Anbau von Kulturpflanzen unvereinbar ist.“
13.
In Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung ist bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Vorschriften zum Schutz der Umwelt, die den Besonderheiten
der stillgelegten Flächen Rechnung tragen.“
14.
Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung sieht vor:
„Um für die Ausgleichsregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 in Frage zu kommen,
müssen die stillgelegten Flächen
- vom Antragsteller in den beiden dem Antrag vorangegangenen Jahren bewirtschaftet worden sein,
es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die nach vom betroffenen Mitgliedstaat festgelegten
objektiven Kriterien ausreichend begründet sind ...;
- während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden
Zeitraums aus der Produktion genommen werden. Die Mitgliedstaaten legen jedoch zum einen die
Bedingungen fest, unter denen die Erzeuger ab 15. Juli die Aussaat für eine Ernte im folgenden Jahr
vornehmen dürfen, und zum anderen die Bedingungen, unter denen es erlaubt ist, die Flächen in den
Mitgliedstaaten, die herkömmlicherweise die Wandertierhaltung betreiben, ab 15. Juli als Weideland zu
nutzen. ...“
15.
Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:
„Die Verpflichtung zur rotationsabhängigen Stilllegung gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz
der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 gilt als erfüllt, wenn keine der stillgelegten Parzellen im Rahmen
der besonderen Stilllegung gemäß Artikel 2 Absatz 6 oder in einem der fünf Vorjahre im Rahmen der
Stilllegung gemäß Artikel 7 derselben Verordnung stillgelegt worden ist. Eine bereits stillgelegte
Parzelle darf jedoch erneut genutzt werden, wenn der Erzeuger über keine Fläche mehr verfügt, die
ihm die Einhaltung des genannten Zeitraums ermöglichen würde.“
16.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines
integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen
(ABl. L 355, S. 1), zu denen die durch die Grundverordnung eingeführte Unterstützungsregelung für
Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen gehört, sieht in Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich vor, dass
ein Betriebsinhaber eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen nur in Anspruch nehmen kann,
wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag „Flächen“ abgibt, der die landwirtschaftlich genutzten
Parzellen einschließlich Futterflächen, dielandwirtschaftlich genutzten Parzellen, die Gegenstand einer
Flächenstilllegungsregelung sind, sowie die Brachflächen enthält.
17.
Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit
Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte
gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) legt fest, welche Angaben der Beihilfeantrag
„Flächen“ enthalten muss.
18.
Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung lautet:
„Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig
geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten
wurden.“
19.
Artikel 9 der Verordnung Nr. 3887/92 regelt die Sanktionen für den Fall, dass die zuständigen
Behörden festgestellt haben, dass die im Beihilfeantrag „Flächen“ angegebene Fläche von der bei
den Kontrollen tatsächlich ermittelten Fläche abweicht. Namentlich wird nach Artikel 9 Absatz 2
keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt, wenn die in einem Beihilfeantrag „Flächen“ angegebene Fläche
die ermittelte Fläche um mehr als 20 % übersteigt. Nach dem letzten Unterabsatz dieses Absatzes gilt
als ermittelte Fläche im Sinne des Artikels 9 die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt sind.
Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und die Vorlagefrage
20.
Am 16. April 1997 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Beihilfeantrag „Flächen“ in Bezug auf
60,64 ha für Getreide, 23,90 ha für Ölsaaten und 5 ha für brachgelegte Flächen. Unbestritten war
1996 auf den letztgenannten Flächen Welsches Weidelgras angebaut worden, bei dem es sich um ein
nicht dauerhaftes Gras handelt. Die Klägerin behauptet - was der Beklagte nicht überprüfen kann -,
dass dieses Gras 1996 gemäht und siliert worden sei.
21.
Am 17. September 1997 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass
die brachgelegten Flächen nicht die Voraussetzungen dafür erfüllten, als Stilllegungsflächen
behandelt zu werden, da sie nicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung im
Vorjahr für Erntezwecke bebaut worden seien. Daher wurde gegen die Klägerin ein Bußgeld verhängt,
und sie verlor ihren Anspruch auf Gewährung sämtlicher von ihr beantragter Beihilfen einschließlich
der Beihilfen für Getreide und Ölsaaten in Höhe von insgesamt 28 000 GBP.
22.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 26. September 1997 hin bestätigte der Beklagte die
Ablehnung des Antrags mit einem neuen Bescheid vom 2. Oktober 1997.
23.
Der Antrag der Klägerin auf gerichtliche Überprüfung des Bescheides durch das vorlegende Gericht
wurde mit Entscheidung vom 28. Januar 1998 zugelassen; im Verfahren vor diesem Gericht tritt die
Klägerin insbesondere der Ansicht des Beklagtenentgegen, dass die Bebauung der
Brachlegungsflächen im Jahr vor dem Stilllegungszeitraum durch die Aussaat von Gras, das später
gemäht oder ausgerissen und entfernt worden sei, dazu führe, dass diese Flächen im folgenden Jahr
nicht als stillgelegte Flächen im Sinne der Gemeinschaftsregelung in Betracht kämen.
24.
Der Beklagte macht demgegenüber geltend, angesichts des Zweckes der Stilllegung von Flächen,
der darin bestehe, die landwirtschaftliche Erzeugung zu verringern, könnten Stilllegungsflächen nur
dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung eröffnen, wenn sie im Jahr vor dem Stilllegungszeitraum für
die Zwecke einer solchen landwirtschaftlichen Erzeugung bebaut worden seien.
25.
Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hält eine
Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zur Entscheidung des Rechtsstreits
für erforderlich; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Wendung „Flächen, die im Vorjahr für Erntezwecke bebaut wurden“ in Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 6. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur
Flächenstilllegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates so auszulegen, dass sie
Flächen erfasst, auf denen im Vorjahr Gras gesät wurde, das gemäht und siliert wurde?
26.
Für die Beantwortung dieser Frage ergibt sich erstens aus der zweiten Begründungserwägung der
Grundverordnung, dass die durch diese Verordnung eingeführte Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ein besseres Marktgleichgewicht dadurch
gewährleisten soll, dass die gemeinschaftlichen Preise für diese Pflanzen an die Weltmarktpreise
angeglichen und die durch die Senkung der institutionellen Preise entstehenden
Einkommenseinbußen durch eine Ausgleichszahlung an die Erzeuger ausgeglichen werden sollen, die
solche Erzeugnisse zur Ernte anbauen.
27.
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Grundverordnung wird die Ausgleichszahlung nicht nur
für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Sinne der Definitionen in Anhang
I der Verordnung bebaut ist, sondern auch für die Fläche, zu deren Stilllegung die Erzeuger gemäß
Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 7 der Grundverordnung verpflichtet sind, wenn sie eine
Ausgleichszahlung für ihre landwirtschaftliche Erzeugung erhalten möchten.
28.
Zweitens verlangt Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung seinem Wortlaut nach nur, dass
sich die Flächenstilllegung, die in der Absicht vorgenommen wird, eine Ausgleichszahlung nach der
Grundverordnung zu erhalten, und die selbst den Anspruch auf einen Ausgleich eröffnet, auf Flächen
bezieht, die im Jahr vor dem Stilllegungszeitraum für Erntezwecke bebaut wurden.
29.
Keine Bestimmung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung verlangt, dass auf den gemäß den
Artikeln 2 Absatz 5 und 7 der Grundverordnung stillgelegten Flächen im Vorjahr bestimmte Kulturen
eingesät worden sein müssen, namentlich eine der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten
Kulturpflanzen.
30.
Nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der
Durchführungsverordnung müssen die stillgelegten Flächen so gepflegt werden, dass die Umwelt
geschützt und ein zufrieden stellender agronomischer Zustand erhalten wird. Auch lässt Artikel 7
Absatz 4 der Grundverordnung zu, dass die stillgelegten Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen
genutzt werden, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder
Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden.
31.
Keine dieser Bestimmungen betrifft jedoch die Anforderungen an die Pflege und Nutzung der
stillgelegten Flächen im Jahr vor dem Stilllegungszeitraum, um die allein es im Ausgangsverfahren
geht.
32.
Die einzige Bestimmung der Gemeinschaftsregelung, die bestimmte Flächen wegen ihrer
Verwendung vor ihrer Stilllegung von der durch die Grundverordnung eingeführten Stützungsregelung
ausschließt, ist Artikel 9 dieser Verordnung, nach dessen Absatz 1 Anträge auf Ausgleichszahlungen
einschließlich der Stilllegung nicht für Flächen gestellt werden können, die am 31. Dezember 1991 als
Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken
dienten.
33.
Daher fallen alle im Jahr vor dem Stilllegungszeitraum eingesäten Flächen mit Ausnahme der in
Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung erwähnten unter die Definition des Artikels 2 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung und kommen für Ausgleichszahlungen bei Flächenstilllegungen unabhängig
von den dort angebauten Pflanzen in Betracht, sofern sie für Erntezwecke bebaut wurden.
34.
Eine Fläche, die mit einem nicht dauerhaften Gras eingesät war, das dazu bestimmt war, gemäht
und dann siliert zu werden, und die somit nicht im Zustand von Weideland belassen wurde, ist als für
Erntezwecke bebaut anzusehen.
35.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den durch die Stützungsregelung für die Erzeuger bestimmter
Kulturpflanzen, die durch die Grundverordnung eingeführt wurde, verfolgten Zwecken, zu denen als ein
wesentlicher Bestandteil die Flächenstilllegung gehört.
36.
Denn jede Stilllegung bebauter Flächen trägt unabhängig von der betroffenen Kultur auch dann,
wenn es sich um eine Fläche handelt, auf der vorher Gras für Erntezwecke angebaut wurde, zur
Verringerung der mit Kulturpflanzen bestellbaren Flächen im Sinne der Grundverordnung bei, die
ihrerseits im Sinne der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung der Gewährleistung eines
besseren Marktgleichgewichts förderlich ist.
37.
Im Übrigen bestünde, wie der Generalanwalt in Nummer 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat,
die Gefahr, dass die Erzeuger veranlasst würden, die Flächen im Jahr vor ihrer Stilllegung mit
Kulturpflanzen im Sinne der Grundverordnung zu bestellen, wenn die Gewährung der
Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen auf Flächen beschränkt
wäre, die in diesem Jahr für die Erzeugung solcher Pflanzen verwendet wurden; dadurch könnte die
Verwirklichung des Zweckes der Marktstabilisierung erschwert werden.
38.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 2 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung so auszulegen ist, dass die Wendung „Flächen, die im Vorjahr für
Erntezwecke bebaut wurden“ Flächen erfasst, auf denen Gras angebaut wurde, das später gemäht
und siliert wurde.
Zu den zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils
39.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantragt für den Fall, dass die Vorlagefrage bejaht
wird, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu begrenzen.
40.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend, dass die
zuständigen nationalen Behörden Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in gutem Glauben
so ausgelegt hätten, da die Kommission sie trotz wiederholter Ersuchen um Klarstellung und
Auskünfte, die sie in diesem Zusammenhang von 1992 bis 1997 an sie gerichtet hätten, nicht vor
ihrem Auslegungsirrtum gewarnt habe.
41.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht ferner geltend, dass eine Bejahung der
Vorlagefrage ohne Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des Urteils zu erheblichen administrativen
und praktischen Schwierigkeiten führen würde, da die zuständigen Behörden anhand der Auslegung
des Gerichtshofes bis zu 10 000 seit 1993 bearbeitete Vorgänge überprüfen müssten.
42.
Der Gerichtshof kann die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit, sich auf die Auslegung, die er
einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in
Frage zu stellen, nur ausnahmsweise aufgrund des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen
Grundsatzes der Rechtssicherheit beschränken (Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-104/98,
Buchner u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39). Eine solche
Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter
Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 28. September 1994
in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21).
43.
Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs angeführten administrativen und praktischen
Schwierigkeiten wegen der Überprüfung zahlreicher Vorgänge können schwerwiegenden Störungen
nicht gleichgestellt werden, zumal gewöhnlich die betroffenen Erzeuger nachweisen müssen, dass sie
im Jahr vor der Stilllegung, für diesie die in der Grundverordnung vorgesehenen Stützungsmaßnahmen
beantragt haben, diese Flächen mit einem nicht dauerhaften Gras eingesät haben, das sie sodann
gemäht und siliert haben.
44.
Ferner hat die Kommission zwar mehrere Schreiben nicht beantwortet, die die Regierung des
Vereinigten Königreichs an sie gerichtet hatte, doch geht aus deren schriftlichen Erklärungen hervor,
dass ihr seit Juli 1997 bekannt war, dass die Kommission Zweifel an der Richtigkeit der vom
Vereinigten Königreich vorgenommenen Auslegung hatte und dass die Kommission ihr in einer
bilateralen Sitzung am 30. September 1997 deutlich mitgeteilt hatte, dass sie diese Auslegung nicht
teile.
45.
Keiner dieser Umstände hat die Regierung des Vereinigten Königreichs dazu veranlasst, ihre
Ansicht zu ändern, wie der Umstand belegt, dass sie Anfang Oktober 1997 die Ablehnung des Antrags
der Klägerin auf Ausgleichszahlung bestätigt und vor dem nationalen Gericht weiterhin ihre eigene
Auslegung vertreten hat.
46.
Daher kann die Regierung des Vereinigten Königreichs im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor
dem Gerichtshof nicht geltend machen, dass sie aufgrund des Verhaltens der Kommission zu der
Annahme berechtigt gewesen sei, dass Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung Flächen wie
die im Ausgangsverfahren betroffenen nicht erfasse.
47.
Folglich besteht kein Anlass, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen.
Kosten
Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der dänischen, der finnischen und der
schwedischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung
ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), mit
Beschluss vom 25. August 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 6.
April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung gemäß der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates ist so auszulegen, dass die Wendung „Flächen, die im Vorjahr
für Erntezwecke bebaut wurden“ Flächen erfasst, auf denen Gras angebaut wurde, das
später gemäht und siliert wurde.
Gulmann
Skouris
Schintgen
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Oktober 2000.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
R. Grass
C. Gulmann
Verfahrenssprache: Englisch.