Urteil des EuGH vom 29.01.1998

EuGH: verordnung, höhere gewalt, ablauf der frist, kommission, ware, amt, kaution, nichtlieferung, nichterfüllung, juristische person

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
29. Januar 1998
„Gemeinsame Agrarpolitik — Nahrungsmittelhilfe — Lieferung von Magermilchpulver — Nichtdurchführung
durch den Zuschlagsempfänger — Verfall der Kaution — Zahlung der sich aus einer neuen Ausschreibung
ergebenden zusätzlichen Kosten — Kumulierung“
In der Rechtssache C-346/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel in
dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Belgisch Interventie- en Restitutiebureau
gegen
Prolacto NV
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die
Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
(ABl. L 142, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini und
G. Hirsch,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
— des Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Fruy und B. De
Moor, Brüssel,
— der Prolacto NV, vertreten durch Rechtsanwalt F. Lebacq, Antwerpen,
— der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. van Vliet, Juristischer Dienst, und
B. Vilà Costa, zu diesem Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Belgisch Interventie- en Restitutiebureau, vertreten durch
Rechtsanwalt B. De Moor, der Prolacto NV, vertreten durch Rechtsanwalt M. Buyens, Antwerpen, und der
Kommission, vertreten durch H. van Vliet, in der Sitzung vom 2. Oktober 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 1997,
folgendes
Urteil
1.
Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel hat mit Urteil vom 11. Oktober 1996, beim Gerichtshof
eingegangen am 21. Oktober 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von
Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über
allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver,
Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 142, S. 1) zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Belgisch Interventie- en Restitutiebureau
(im folgenden: Amt) und der Gesellschaft belgischen Rechts Prolacto NV (im folgenden: Prolacto)
wegen Zahlung von Schadensersatz zur Deckung sämtlicher zusätzlicher Kosten, die dadurch
verursacht wurden, daß eine zweite Ausschreibung verschiedener im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
der Gemeinschaft zu liefernder Partien Magermilchpulver wegen Nichtlieferung durch den ersten
Zuschlagsempfänger erforderlich wurde, wobei die von diesem gestellten Kautionen bereits zugunsten
des Amtes für verfallen erklärt worden waren.
Rechtlicher Rahmen
3.
Die Verordnung Nr. 1354/83 der Kommission enthält die allgemeinen Durchführungsbestimmungen
für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver, Butter und Butteroil, die für die
Nahrungsmittelhilfe bestimmt sind.
4.
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung wird zur Bestimmung der Kosten für die Lieferung des
Magermilchpulvers, einschließlich des Preises für den Kauf und die Verpackung des Erzeugnisses,
nach Maßgabe der Artikel 10 bis 14 ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, sofern dieses
Erzeugnis dem Zuschlagsempfänger nicht von einer Interventionsstelle zur Verfügung gestellt wurde,
sondern auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden mußte.
5.
Nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b ist das Angebot eines Bieters nur gültig in Verbindung mit
dem Nachweis, daß die in Artikel 12 genannte Ausschreibungskaution vor Ablauf der Frist für die
Einreichung der Angebote gestellt worden ist.
6.
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich beträgt die Ausschreibungskaution 3 % des
Interventionspreises des Magermilchpulvers, anwendbar auf die Menge, auf die sich das Angebot
bezieht, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft worden
sind.
7.
Nach Artikel 11 Absatz 7 kann das Angebot nicht zurückgezogen werden.
8.
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 erhält derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot am niedrigsten
ist.
9.
Nach Artikel 16 Absatz 2 kann der Zuschlagsempfänger von dem Vertrag, für den er den Zuschlag
erhalten hat, nicht einseitig zurücktreten; nach Artikel 16 Absatz 4 übermittelt der
Zuschlagsempfänger den zuständigen Interventionsstellen so bald wie möglich alle zweckdienlichen
Angaben, die von den Interventionsstellen unverzüglich an die Kommission weitergeleitet werden.
10.
Artikel 25 der Verordnung Nr. 1354/83 hat folgenden Wortlaut:
„(1) Der Zuschlagsempfänger trägt alle finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben, daß er die
Ware ganz oder zum Teil nicht zu den festgesetzten Bedingungen geliefert hat, sofern der Begünstigte
die Lieferungen zu diesen Bedingungen möglich gemacht hat.
Erfolgt die Verschiffung durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten oder gemäß
Artikel 17 Ziffer 5 geänderten Verschiffungsfrist, so entbindet die mit der Zahlung beauftragte
Interventionsstelle den Zuschlagsempfänger von seinen Pflichten. In einem solchen Fall trifft die
Kommission die geeigneten Maßnahmen.
(2) Die sich aus einer Nichtlieferung der Ware infolge höherer Gewalt ergebenden Kosten werden von
der mit der Zahlung beauftragten Stelle erstattet.“
11.
Gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung muß die Interventionsstelle für jeden die Frist
übersteigenden Tag nach Maßgabe der nicht verschifften Mengen 1 % der Ausschreibungskaution
einbehalten, wenn die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzte oder gemäß Artikel 17
Ziffer 5 geänderte Verschiffungsfrist durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht eingehalten
wird.
12.
Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 bestimmt:
„Alle Kautionen verfallen, sofern der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 25 Absatz 1 zweiter
Unterabsatz von seinen Pflichten entbunden wird.“
13.
Mit dem Beschluß 87/203/EWG vom 10. März 1987 zur Festlegung der Gesamtmengen der
Nahrungsmittelhilfe und zur Erstellung des Verzeichnisses der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe zu
liefernden Erzeugnisse für 1987 (ABl. L 80, S. 32) hat die Kommission eine Höchstmenge von 94 100
Tonnen für im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für 1987 zu lieferndes Milchpulver festgesetzt.
14.
Im Einklang mit der Verordnung Nr. 1354/83 sahen die Verordnungen (EWG) Nr. 345/87 vom 3.
Februar 1987 (ABl. L 34, S. 8) und Nr. 1358/87 vom 15. Mai 1987 (ABl. L 131, S. 1) der Kommission die
Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe durch die
Interventionsstellen (für das Königreich Belgien war dies das Amt) laut den im Anhang dieser
Verordnungen genannten besonderen Bedingungen vor.
Der Ausgangsrechtsstreit
15.
Am 23. Februar 1987, dem letztmöglichen Tag, reichte die Prolacto im Rahmen der Verordnung Nr.
345/87 Angebote für zwei Partien ein, und zwar über 232 Tonnen zum Preis von 82 070 BFR je Tonne
und über 270 Tonnen zum Preis von 82 360
BFR je Tonne. Das betreffende Magermilchpulver mußte von der Prolacto auf dem Gemeinschaftsmarkt
gekauft werden.
16.
Am 5. März 1987 teilte das Amt der Prolacto mit, daß ihre Angebote angenommen seien, und wies
darauf hin, daß die Lieferung des Milchpulvers nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1354/83
zu erfolgen habe. Das Milchpulver sollte spätestens am 30. April 1987 auf vom Adressaten der
Nahrungsmittelhilfe bereitgestellte Schiffe verladen sein.
17.
Am 17. Juni 1987 unterrichtete der Adressat der Partien, zu deren Lieferung sich die Prolacto
verpflichtet hatte, das Amt darüber, daß das Milchpulver noch nicht geliefert worden sei.
18.
Am 30. Juni 1987 fragte das Amt bei der Prolacto nach, betonte die erhebliche Verspätung bei der
Verschiffung des Milchpulvers und forderte das Unternehmen auf, mitzuteilen, wann die Lieferungen
durchgeführt würden. In diesem Schreiben wurde auf die Artikel 25 Absatz 1 und 26 Absatz 6 der
Verordnung Nr. 1354/83 Bezug genommen.
19.
Am 6. Juli 1987 beantragte die Prolacto eine Verlängerung der Lieferfrist bis Ende August 1987, die
jedoch mit der Begründung verweigert wurde, daß sie in der Verordnung Nr. 1354/83 nicht
vorgesehen sei.
20.
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ab dem für die Lieferung festgelegten Enddatum forderte
das Amt die Prolacto am 5. August 1987 auf, zu bestätigen, daß sie diese Lieferungen nicht
vornehmen werde.
21.
Am 7. August 1987 teilte die Prolacto dem Amt mit, daß sie nicht in der Lage sei, die Lieferungen
durchzuführen.
22.
Mit Einschreiben vom 20. August 1987 setzte das Amt die Prolacto davon in Kenntnis, daß die
gestellten Ausschreibungskautionen in Höhe von 573 330 BFR und von 667 238 BFR für die beiden in
Rede stehenden Partien wegen Nichtlieferung für verfallen erklärt würden, sofern die Prolacto nicht
Zahlungen in entsprechender Höhe leiste, was geschah. Dieser Brief gab den vollständigen Wortlaut
von Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 wieder.
23.
Am 20. Mai 1987, dem letztmöglichen Tag, reichte die Prolacto im Rahmen der Verordnung Nr.
1358/87 erneut Angebote für vier Partien ein, und zwar über 425 Tonnen zum Preis von 81 590 BFR je
Tonne, über 235 Tonnen zum Preis von 81 340 BFR je Tonne, über 320 Tonnen zum Preis von 81 390
BFR je Tonne und über 720 Tonnen zum Preis von 81 690 BFR je Tonne. Das betreffende
Magermilchpulver mußte von der Prolacto auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden.
24.
Am 22. Mai 1987 teilte das Amt der Prolacto mit, daß ihre Angebote angenommen seien und wies
darauf hin, daß die Lieferung nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1354/83 zu erfolgen habe.
Das Milchpulver sollte spätestens am 30. Juni 1987 auf vom Adressaten der Nahrungsmittelhilfe
bereitgestellte Schiffe verladen sein.
25.
Die Prolacto nahm die Lieferung, zu der sie sich verpflichtet hatte, nicht vor.
26.
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ab dem für die Lieferung festgelegten Enddatum forderte
das Amt die Prolacto am 5. Oktober 1987 auf, mitzuteilen, ob die Partien geliefert worden seien. In
diesem Schreiben wurde auf die Artikel 25 Absatz 1 und 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83
Bezug genommen.
27.
Am 13. Oktober 1987 teilte die Prolacto dem Amt mit, daß sie nicht in der Lage sei, die Lieferung
vorzunehmen.
28.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 1987, das auf die Artikel 25 Absatz 1 und 26 Absatz 6 der
Verordnung Nr. 1354/83 Bezug nahm und Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 vollständig wiedergab,
teilte das Amt der Prolacto mit, es sehe sich gezwungen, die gestellten Kautionen in Höhe von 1 150
281 BFR, 580 744 BFR, 790 800 BFR und 1 779 300 BFR für die vier betreffenden Partien für verfallen
zu erklären.
29.
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1354/83 beschloß die
Kommission, für die von der Prolacto nicht gelieferten Partien eine neue Ausschreibung vorzunehmen.
30.
Für die beiden Partien, die die Prolacto auf der Grundlage der Verordnung Nr. 345/87 hätte liefern
sollen, nahm die Kommission diese neue Ausschreibung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2966/87 vom
30. September 1987 über die Lieferung verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 281, S. 20) vor. Die neue Ausschreibung für die vier Partien, die die
Prolacto auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1358/87 hätte liefern sollen, erfolgte durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3182/87 der Kommission vom 23. Oktober 1987 über die Lieferung
verschiedener Partien Magermilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 305, S. 8). Gemäß
diesen beiden Verordnungen Nrn. 2966/87 und 3182/87 galten für die Lieferung der fraglichen
PartienMagermilchpulver die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8.
Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 204, S. 1).
31.
Bei dieser neuen Ausschreibung wurde dem Bieter, der das niedrigste Angebot abgegeben hatte,
der Zuschlag für die Partien erteilt. Dieses Angebot belief sich jedoch auf 104 100 BFR je Tonne, 104
034 BFR je Tonne, 105 013 BFR je Tonne, 105 000 BFR je Tonne, 105 000 BFR je Tonne und 104 952
BFR je Tonne, so daß
für die sechs ursprünglich der Prolacto zugeschlagenen Partien die zusätzlichen Kosten für den Kauf
des Milchpulvers im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe durch die Gemeinschaft insgesamt 50 781 099
BFR betrugen. Dieser Betrag stellt die Differenz zwischen den Gesamtkosten für die Neuausschreibung
der von der Prolacto nicht gelieferten sechs Partien und dem Preis dar, den die Prolacto für diese
Partien, die ursprünglich an sie vergeben waren, angeboten hatte.
32.
Aus einem Schreiben der Kommission an das Königreich Belgien vom 17. Juli 1991 geht hervor, daß
dieser Betrag von 50 781 099 BFR vom belgischen Staat zu tragen war; dieser wurde aufgefordert, bei
der Prolacto Rückgriff zu nehmen. Mit der Entscheidung 92/235/EWG vom 31. März 1992 über den
Abschluß der von bestimmten Mitgliedstaaten eingereichten Rechnungen für die in den
Haushaltsjahren 1984, 1985, 1986 und 1987 für die Nahrungsmittelhilfe in Form der Lieferung
landwirtschaftlicher Erzeugnisse getätigten Ausgaben (ABl. L 121, S. 29) zog die Kommission diesen
Betrag von den Kosten ab, die dem Königreich Belgien im Rahmen der Nahrungmittelhilfe entstanden
waren, und die sie zu erstatten hatte.
33.
Mit Einschreiben vom 3. Oktober 1991 forderte das Amt die Prolacto auf, gemäß Artikel 25 der
Verordnung Nr. 1354/83 50 781 099 BFR an das Amt zu zahlen, und setzte das Unternehmen davon in
Kenntnis, daß ab 1. November 1991 Verzugszinsen berechnet würden.
34.
Da die Prolacto diesen Betrag nicht beglich, erhob das Amt am 15. April 1992 bei der Rechtbank
van eerste aanleg Brüssel Klage auf Zahlung von 50 781 099 BFR zuzüglich Verzugszinsen ab 1.
November 1991 bis zur Zahlung des Endbetrags und der Kosten.
35.
Das Amt stützte seine Klage auf Artikel 11 Absatz 7 und Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr.
1354/83. Nach seiner Auffassung handelt es sich beim Verlust der Kaution und bei der Zahlung einer
Entschädigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 um zwei verschiedene, von einander unabhängige
Maßnahmen, die kumulativ angewandt werden müßten, um die Nichterfüllung der Verpflichtungen des
Zuschlagsempfängers in angemessener Weise zu ahnden.
36.
Die Prolacto zog zu ihrer Verteidigung fünf Gründe an. Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel
wies die ersten vier als nicht stichhaltig zurück und führte insbesondere aus, daß im vorliegenden Fall
nicht höhere Gewalt dem Zuschlagsempfänger die Lieferung unmöglich gemacht habe.
37.
An fünfter Stelle vertrat die Prolacto vor dem nationalen Gericht die Auffassung, daß die Artikel 25
und 26 der Verordnung Nr. 1354/83 im Zusammenhang zu sehen seien; wenn der
Zuschlagsempfänger seine Verpflichtungen nicht einhalte, könnten ihm nach der Verordnung Nr.
1354/83 keine höheren Lasten als der Verlust der gestellten Kaution auferlegt werden.
38.
Die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel war sich über den Umfang der Verpflichtungen, die einen
säumigen Zuschlagsempfänger treffen, nicht im klaren. Insbesondere stellte sich ihr die Frage, ob die
Artikel 26 Absatz 6 und Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 kumulativ
angewendet werden könnten, wenn der Zuschlagsempfänger die Lieferung unterlasse, und ob die
Interventionsstelle folglich die gestellten Ausschreibungskautionen für verfallen erklären und zudem
Ersatz des Schadens verlangen kann, der sich aus der Nichtlieferung der betreffenden Ware ergibt.
39.
In der Auffassung, daß eine Auslegung der Verordnung Nr. 1354/83 für den Erlaß ihres Urteils
demnach erforderlich sei, hat die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Kann eine juristische Person, die im Rahmen eines Angebots für die Lieferung von Magermilchpulver im
Rahmen der Nahrungsmittelhilfe nach den Verordnungen (EWG) Nrn. 345/87 und 1358/87 der
Kommission vom 3. Februar 1987 und vom 15. Mai 1987 die damit verbundenen
Ausschreibungskautionen nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17.
Mai 1983 stellt, wenn sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt und die Lieferung nicht ausführt und das
Belgisch Interventie- und Restitutiebureau alle Ausschreibungskautionen für verfallen erklärt hat, auch
noch gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 von dieser Stelle auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden?
40.
Nach dem Kontext des Ausgangsverfahrens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein
Zuschlagsempfänger, der die betreffende Ware nicht fristgerecht liefert, ohne daß ein Fall höherer
Gewalt vorgelegen hat, gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 alle
finanziellen Folgen dieser Nichterfüllung trägt, auch wenn die Ausschreibungskautionen bereits
gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt sind.
41.
Die Prolacto führt an, wenn die Nichterfüllung ihrer Lieferverpflichtung nach der Verordnung Nr.
1354/83 den Verfall der von ihr gestellten Kautionen nach sich ziehe, schließe die Zahlung dieser
Kautionen es aus, daß der säumige Zuschlagsempfänger darüber hinaus für die Folgen der
unterbliebenen Lieferung einstehen müsse. Sehe man Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 6 der
Verordnung im Zusammenhang, so ergebe sich, daß sich die Sanktion für die Nichteinhaltung ihrer
Verpflichtungen auf die Zahlung der Kaution beschränke, wenn der Zuschlagsempfänger wie hier
gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 von seinen Pflichten entbunden worden sei. Die zuständige
Interventionsstelle habe folglich nicht mehr das Recht, danach von ihm zusätzlichen Schadensersatz
zu verlangen.
42.
Dem kann nicht gefolgt werden.
43.
Erstens findet die von der Prolacto vertretene Auslegung keine Stütze im Wortlaut von Artikel 25 der
Verordnung Nr. 1354/83.
44.
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 sieht nämlich ganz generell vor: „Der Zuschlagsempfänger trägt
alle finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben, daß er die Ware ganz oder zum Teil nicht zu den
festgesetzten Bedingungen geliefert hat ...“
45.
Diese Verpflichtung des säumigen Zuschlagsempfängers hängt allein davon ab, daß der Adressat
der Ware im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe die Lieferung zu den festgesetzten Bedingungen möglich
gemacht hat.
46.
Im Ausgangsfall ist diese Voraussetzung unbestritten erfüllt.
47.
Außerdem trägt gemäß Artikel 25 Absatz 2 die Interventionsstelle die sich aus einer Nichtlieferung
der Ware durch den Zuschlagsempfänger ergebenden Kosten nur dann, wenn diese
Nichtdurchführung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
48.
In ihrem Vorlageurteil hat die Rechtbank van eerste aanleg Brüssel jedoch ausdrücklich
festgestellt, daß im Ausgangsfall kein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe.
49.
Somit enthält Artikel 25 der Verordnung Nr. 1354/83 eindeutig den Grundsatz, daß der säumige
Zuschlagsempfänger sämtliche zusätzlichen Kosten trägt, die sich aus der Nichterfüllung seiner
Lieferverpflichtung ergeben, sofern die fehlende Lieferung der Ware von ihm zu vertreten ist.
Insbesondere enthält diese Bestimmung keinen Hinweis darauf, daß die Zahlung der Kaution die
Pflicht des Zuschlagsempfängers ausschlösse, die von ihm verursachten Schäden in vollem Umfang zu
ersetzen.
50.
Zudem ist der Tatbestand dieses Artikels im Ausgangsfall erfüllt, da die Prolacto ihre Verpflichtung
zur Lieferung der Partien Magermilchpulver, für die sie den Zuschlag erhalten hatte, nicht erfüllt hat,
ohne daß diese Nichterfüllung von dem Adressaten der Ware zu vertreten wäre oder auf höherer
Gewalt beruht hätte.
51.
Zweitens steht das Vorbringen der Prolacto nicht im Einklang mit dem System der Verordnung Nr.
1354/83, wie es sich insbesondere aus einer Zusammenschau der Artikel 25 und 26 ergibt.
52.
Nach Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung kann das Angebot nicht zurückgezogen werden; nach
Artikel 16 Absatz 2 kann der Zuschlagsempfänger von der Durchführung der Maßnahme, für die er
den Zuschlag erhalten hat, nicht einseitig zurücktreten.
53.
Nach der Verordnung Nr. 1354/83 kann der Zuschlagsempfänger von der Erfüllung seiner
Verpflichtungen nur durch eine förmliche Entscheidung der betreffenden Interventionsstelle befreit
werden.
54.
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung bestimmt hierzu:
„Erfolgt die Verschiffung durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzten ...
Verschiffungsfrist, so entbindet die mit der Zahlung beauftragte Interventionsstelle den
Zuschlagsempfänger von seinen Pflichten.“
55.
Somit verfolgt die Interventionsstelle das Vorhaben nicht mit dem Zuschlagsempfänger weiter,
wenn dieser seinen Pflichten innerhalb von drei Monaten nicht nachgekommen ist, ohne daß ein Fall
höherer Gewalt vorgelegen hätte.
56.
Diese Entscheidung hat nach Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 zur Folge, daß alle
vom Zuschlagsempfänger gestellten Ausschreibungskautionen verfallen; zudem kann die Kommission
nach Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 dieser Verordnung die geeigneten Maßnahmen treffen
und ein neues Ausschreibungsverfahren einleiten, um den Ausfall des ersten Zuschlagsempfängers
auszugleichen.
57.
Damit handelt es sich bei den Pflichten, von denen der Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 25
Absatz 1 Unterabsatz 2 entbunden wird, um seine Pflichten zur Lieferung der Ware an den Adressaten
der Nahrungsmittelhilfe, nicht aber um seine Pflicht aus Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1, alle
finanziellen Folgen dessen zu tragen, daß die Erfüllung bis zum Ablauf der für die Verschiffung der
Ware vorgesehenen Frist unterblieben ist.
58.
Im übrigen enthielten im Ausgangsverfahren die Schreiben, die das Amt der Prolacto nach Ablauf
der Dreimonatsfrist sandte, sowie die Schreiben, in denen die Ausschreibungskautionen für verfallen
erklärt wurden, neben einer Erwähnung von Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1354/83 eine
ausdrückliche Bezugnahme auf Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung, gelegentlich sogar eine
vollständige Wiedergabe von Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1. Im Ausgangsfall mußte der
Zuschlagsempfänger daher den Umfang der sich aus seiner Säumnis ergebenden Verpflichtungen
kennen; er kann folglich nicht vortragen, daß die Interventionsstelle nach der Entscheidung, die
Kautionen für verfallen zu erklären, kein Recht mehr habe, von ihm darüber hinaus den Ersatz der von
ihm verursachten Schäden zu verlangen.
59.
Demnach ist die Verordnung Nr. 1354/83 dahin auszulegen, daß die Zahlung der
Ausschreibungskautionen die Verpflichtung des säumigen Zuschlagsempfängers
nicht ausschließt, sämtliche finanziellen Folgen zu tragen, die sich aus der von ihm zu vertretenden
Nichtlieferung der Ware ergeben.
60.
Die Prolacto macht hilfsweise geltend, daß die von der Interventionsstelle für verfallen erklärten
Ausschreibungskautionen von dem von ihr gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung
Nr. 1354/83 geforderten Schadensersatz abgezogen werden müßten.
61.
Hierzu hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, daß die Kaution einem anderen Zweck
diene, als die Verpflichtung des Zuschlagsempfängers, den Schaden zu ersetzen, der sich aus der von
ihm zu vertretenden Nichtlieferung ergibt.
62.
Die Stellung der Kaution soll nämlich gewährleisten, daß der Zuschlagsempfänger seinen
Verpflichtungen nachkommt; die Aussicht, daß ein mit zunehmender Dauer der Verzögerung bei der
Durchführung wachsender Prozentsatz der gestellten Sicherheit einbehalten wird, soll ihn
veranlassen, die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmte Ware fristgerecht oder zumindest binnen
möglichst kurzer Zeit nach Ablauf dieser Frist zu liefern; die Kaution hat ferner den Zweck, ihn mit dem
völligen Verlust dieser Sicherheit zu bestrafen, wenn am Ende einer angemessenen Frist die
Nichterfüllung seiner Lieferverpflichtung feststeht und es folglich nicht angezeigt ist, die Maßnahme
mit diesem Zuschlagsempfänger weiterzuverfolgen.
63.
So behält die Interventionsstelle gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1354/83 für jeden
die Lieferfrist übersteigenden Tag nach Maßgabe der nicht verschifften Mengen 1 % der Kaution ein,
wenn die in der Ausschreibungsbekanntmachung festgesetzte Verschiffungsfrist durch Verschulden
des Zuschlagsempfängers nicht eingehalten wurde.
64.
Gemäß Artikel 26 Absatz 6 dieser Verordnung verfällt die Kaution zugunsten der Interventionsstelle,
falls die Verschiffung durch Verschulden des Zuschlagsempfängers nicht innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der genannten Verschiffungsfrist durchgeführt wurde.
65.
Der Verfall der gestellten Kaution hat demnach Sanktionscharakter, wenn nach Ablauf der in der
Verordnung Nr. 1354/83 auf drei Monate festgesetzten Frist feststeht, daß der Zuschlagsempfänger
trotz der Strafbestimmung des Artikels 26 Absatz 5 seine Pflicht zur Lieferung der betreffenden Ware
endgültig nicht erfüllt hat, ohne daß diese Nichterfüllung durch höhere Gewalt zu erklären oder vom
Adressaten der Nahrungsmittelhilfe zu vertreten wäre.
66.
Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 regelt hingegen die Haftung des
Zuschlagsempfängers für Vertragsverletzungen; dieser hat der Interventionsstelle sämtliche
zusätzlichen Kosten zu erstatten, die die Nichterfüllung seiner Lieferverpflichtung verursacht hat.
67.
Diese Bestimmung soll daher den Vertragspartner des Zuschlagsempfängers in vollem Umfang für
die Verluste entschädigen, die er dadurch erlitten hat, daß der Letztgenannte seine Pflichten nicht
erfüllt hat.
68.
Da der pauschale Verfall der Kaution bei Mißachtung der Frist für die Lieferung der Ware somit eine
andere Funktion hat als die Verpflichtung zum Ersatz des durch die Vertragsverletzung seitens des
Zuschlagsempfängers tatsächlich verursachten Schadens und da die beiden einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung Nr. 1354/83 demnach voneinander unabhängig sind, ist die gemäß
Artikel 26 Absatz 6 für verfallen erklärte Kaution nicht von dem gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz
1 geschuldeten Schadensersatz abzuziehen. Somit hat der säumige Zuschlagsempfänger den Verfall
der Kaution hinzunehmen und zudem die Interventionsstelle vollständig zu entschädigen, soweit weder
höhere Gewalt noch eine vom Empfänger der Nahrungsmittelhilfe zu vertretende Nichterfüllung
vorliegen.
69.
Im übrigen steht nur diese Auslegung mit dem Wortlaut des Artikels 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 im
Einklang, wonach der Zuschlagsempfänger „alle“ finanziellen Folgen trägt, die sich aus einer von ihm
zu vertretenden Nichtlieferung ergeben. Nach der Verordnung Nr. 1354/83 muß der
Zuschlagsempfänger nämlich die sich aus der unterbliebenen Lieferung der Ware ergebenden
zusätzlichen Kosten nur dann nicht tragen, wenn diese Nichtlieferung auf ein Verschulden des
Empfängers der Nahrungsmittelhilfe oder auf höhere Gewalt zurückgeht.
70.
Entgegen dem Vorbringen der Prolacto ist diese Verteilung der sich aus einer Nichtlieferung der
Ware ergebenden Kostenlast auch billig. Es wäre nämlich ungerecht, der Interventionsstelle auch nur
einen Teil der zusätzlichen Kosten aufzuerlegen, die durch eine neue Ausschreibung verursacht
worden sind, die aufgrund der dem ersten Zuschlagsempfänger anzulastenden Nichtlieferung
erforderlich geworden ist.
71.
Somit ist auf die von der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel vorgelegte Frage zu antworten, daß
ein Zuschlagsempfänger, der die betreffende Ware nicht fristgerecht liefert, ohne daß ein Fall höherer
Gewalt vorgelegen hat, gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1354/83 alle
finanziellen Folgen dieser Nichterfüllung trägt, auch wenn die Ausschreibungskautionen bereits
gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung für verfallen erklärt sind; diese Kautionen können nicht von
den Beträgen abgezogen werden, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung als
Ersatz des durch die Nichtlieferung verursachten Schadens geschuldet werden.
Kosten
72.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof
Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist
das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm von der Rechtbank van eerste aanleg Brüssel mit Urteil vom 11. Oktober 1996 vorgelegte
Frage für Recht erkannt:
Ein Zuschlagsempfänger, der die betreffende Ware nicht fristgerecht liefert, ohne daß ein
Fall höherer Gewalt vorgelegen hat, trägt gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1354/83 der Kommission vom 17. Mai 1983 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Magermilchpulver,
Butter und Butteroil im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe alle finanziellen Folgen dieser
Nichterfüllung, auch wenn die Ausschreibungskautionen bereits gemäß Artikel 26 Absatz 6
der Verordnung für verfallen erklärt sind; diese Kautionen können nicht von den Beträgen
abgezogen werden, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung als
Ersatz des durch die Nichtlieferung verursachten Schadens geschuldet werden.
Schintgen
Mancini
Hirsch
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Januar 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
R. Schintgen
Verfahrenssprache: Niederländisch.