Urteil des EuG vom 11.03.2016

Verordnung, Produktion, Übergangsregelung, Klage auf Nichtigerklärung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
11. März 2016(
„Nichtigkeitsklage – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 – Keine Verlängerung der in
Art. 95 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 vorgesehenen Übergangsmaßnahme in
Bezug auf Aquakulturtiere – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑94/15
Binca Seafoods GmbH
Rechtsanwalt H. Schmidt,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission
vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der
Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der
Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der
ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe (ABl. L 365, S. 97)
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin)
und des Richters V. Kreuschitz,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Gegenstand des Rechtsstreits
1
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein Antrag auf Nichtigerklärung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer
Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in
ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur
zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe (ABl. L 365, S. 97, im Folgenden: angefochtene
zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe (ABl. L 365, S. 97, im Folgenden: angefochtene
Verordnung).
Rechtlicher Rahmen
Zur Grundverordnung
2
Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189, S. 1, im
Folgenden: Grundverordnung) sieht vor:
„(1) Diese Verordnung schafft die Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der
ökologischen/biologischen Produktion, wobei gleichzeitig ein reibungsloses Funktionieren des
Binnenmarkts sichergestellt, ein fairer Wettbewerb gewährleistet, das Vertrauen der
Verbraucher gewahrt und die Verbraucherinteressen geschützt werden.
In ihr sind allgemeine Ziele und Grundsätze festgelegt, um die Vorschriften dieser Verordnung
zu untermauern und die Folgendes betreffen:
a) alle Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs
ökologischer/biologischer Erzeugnisse und deren Kontrollen;
(2) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der
Aquakultur, sofern sie in Verkehr gebracht werden oder dazu bestimmt sind, in Verkehr
gebracht zu werden:
a) lebende oder unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,
b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel
bestimmt sind,
c) Futtermittel,
d) vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau.
Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei wild lebender Tiere gelten nicht als aus
ökologischer/biologischer Produktion stammend.
…“
3
Art. 2 Buchst. g der Grundverordnung bestimmt:
„[D]ie Begriffsbestimmung für ‚Aquakultur‘ ist die Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr.
1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds [(ABl. L 223,
S. 1)]“.
4
Art. 3 der Grundverordnung beschreibt die Ziele der ökologischen/biologischen Produktion wie
folgt:
„Die ökologische/biologische Produktion verfolgt folgende allgemeine Ziele:
a) Errichtung eines nachhaltigen Bewirtschaftungssystems für die Landwirtschaft, das
i) die Systeme und Kreisläufe der Natur respektiert und die Gesundheit von
Boden, Wasser, Pflanzen und Tieren sowie das Gleichgewicht zwischen ihnen
erhält und fördert,
erhält und fördert,
ii) zu einem hohen Niveau der biologischen Vielfalt beiträgt,
iii) die Energie und die natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organische
Substanz und Luft verantwortungsvoll nutzt,
iv) hohe Tierschutzstandards beachtet und insbesondere tierartspezifischen
verhaltensbedingten Bedürfnissen nachkommt;
…“
5
Der erste Erwägungsgrund der Grundverordnung lautet:
„Die ökologische/biologische Produktion bildet ein Gesamtsystem der landwirtschaftlichen
Betriebsführung und der Lebensmittelproduktion, das beste umweltschonende Praktiken, ein
hohes Maß der Artenvielfalt, den Schutz der natürlichen Ressourcen, die Anwendung hoher
Tierschutzstandards und eine Produktionsweise kombiniert, die der Tatsache Rechnung tragen,
dass bestimmte Verbraucher Erzeugnissen, die unter Verwendung natürlicher Substanzen und
nach natürlichen Verfahren erzeugt worden sind, den Vorzug geben. Die
ökologische/biologische Produktionsweise spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle,
denn sie bedient einerseits auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach
ökologischen/biologischen Erzeugnissen und stellt andererseits öffentliche Güter bereit, die
einen Beitrag zu Umwelt- und Tierschutz ebenso wie zur Entwicklung des ländlichen Raums
leisten.“
6
Art. 4 der Grundverordnung über die allgemeinen Grundsätze, auf denen die
ökologische/biologische Produktion beruht, sieht vor:
„Die ökologische/biologische Produktion hat auf folgenden Grundsätzen zu beruhen:
a) geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage
ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und
unter Einsatz von Methoden, für die Folgendes gilt:
i) Verwendung lebender Organismen und mechanischer Produktionsverfahren,
ii) Pflanzenbau und Tiererzeugung sind flächengebunden; Aquakultur in Einklang
mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischerei,
b) Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel. …
…“
7
Art. 8 der Grundverordnung, der an erster Stelle des Titels III („Produktionsvorschriften“) der
Verordnung steht, lautet:
„Die Unternehmer müssen die Produktionsvorschriften einhalten, die in diesem Titel und in den
in Artikel 38 Buchstabe a genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.“
8
Der zu Titel III gehörende Art. 15 der Grundverordnung enthält Vorschriften für die Erzeugung
von Aquakulturtieren. Darin heißt es:
„(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des
Artikels 11 gelten für die Erzeugung von Aquakulturtieren folgende Vorschriften:
a) Herkunft der Aquakulturtiere:
i) Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf der Aufzucht eines
Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und
ökologischen/biologischen Betrieben stammt.
ii) Sind keine Jungbestände aus ökologischen/biologischen Brutbeständen oder
Betrieben erhältlich, so können unter bestimmten Bedingungen
nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere in einen Betrieb eingebracht
werden.
c) Fortpflanzung:
iii) Es sind artenspezifische Bedingungen für die Bewirtschaftung der
Brutbestände, für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen
festzulegen.
…“
9
Art. 38 der Grundverordnung ermächtigt die Kommission zum Erlass von
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung.
10
Gemäß ihrem Art. 42 gilt die Grundverordnung ab dem 1. Januar 2009.
Zur Durchführungsverordnung
11
Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit
Durchführungsvorschriften zur [Grundverordnung] hinsichtlich der ökologischen/biologischen
Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250, S. 1, im Folgenden:
Durchführungsverordnung), die gemäß ihrem Art. 97 ab dem 1. Januar 2009 gilt, hat die
Kommission die Durchführungsvorschriften zur Grundverordnung erlassen.
12
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung schloss in seiner ursprünglichen Fassung
Erzeugnisse aus der Aquakultur vom Geltungsbereich dieser Verordnung aus.
13
Der zweite Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung lautete ursprünglich:
„Da die Erarbeitung neuer gemeinschaftlicher Produktionsvorschriften für bestimmte Tierarten,
die ökologische/biologische Aquakultur, für Meeresalgen und Hefen, die als Lebens- oder
Futtermittel Verwendung finden, mehr Zeit erfordert, sollten sie in einem späteren Verfahren
festgelegt werden. Daher empfiehlt es sich, diese Erzeugnisse aus dem Geltungsbereich dieser
Verordnung auszuschließen. Gemäß Artikel 42 der [Grundverordnung] sollten die Vorschriften
der Gemeinschaft für die Produktion, Kontrolle und Kennzeichnung – mutatis mutandis – jedoch
auf bestimmte Tierarten, auf Aquakulturerzeugnisse und auf Meeresalgen Anwendung finden.“
Zur ersten Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
14
Mit der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 der Kommission vom 5. August 2009 zur Änderung der
Durchführungsverordnung im Hinblick auf Durchführungsvorschriften für die Produktion von
Tieren und Meeresalgen in ökologischer/biologischer Aquakultur (ABl. L 204, S. 15, im
Folgenden: erste Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung oder erste
Änderungsverordnung) wurde der Geltungsbereich der Durchführungsverordnung auf
bestimmte Aquakulturtiere ausgedehnt, und es wurden spezielle Produktionsvorschriften für
Erzeugnisse aus Aquakulturproduktion in die Durchführungsverordnung eingefügt.
15
Die erste Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung fügte in Titel II ein Kapitel 2a
mit der Überschrift „Tierproduktion in Aquakultur“ ein.
mit der Überschrift „Tierproduktion in Aquakultur“ ein.
16
In Abschnitt 2 („Herkunft der Aquakulturtiere“) dieses Kapitels legte Art. 25e die
Voraussetzungen fest, unter denen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere
ausnahmsweise zulässig waren.
17
In seiner ursprünglichen, aus der ersten Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
hervorgegangenen Fassung bestimmte Art. 25e:
„(1) Zu Zuchtzwecken oder zur Verbesserung der Genetik des Zuchtbestands und wenn
ökologisch/biologisch erzeugte Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen wild gefangene oder
nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden.
Sie müssen mindestens drei Monate in ökologischer/biologischer Haltung verbringen, bevor sie
zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen.
(2) Als Besatzmaterial und wenn ökologisch/biologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht
verfügbar sind, dürfen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere in einen
Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens die beiden letzten Drittel des
Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen.
(3) Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen
Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember
2013 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert.
(4) Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den beiden nachstehenden
Fällen erlaubt:
a) natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim
Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;
b) Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten
Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin
Probleme aufwirft.“
18
Der neunte Erwägungsgrund der ersten Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
lautet:
„Da die Tierproduktion in ökologischer/biologischer Aquakultur noch in den Anfängen steckt,
sind Elterntiere aus ökologischer/biologischer Produktion nicht unbedingt in ausreichenden
Mengen verfügbar. Es ist vorzusehen, dass unter bestimmten Bedingungen auch Eltern- und
Jungtiere nichtökologischer/nichtbiologischer Herkunft eingesetzt werden dürfen.“
19
Abschnitt 4 („Züchtung und Reproduktion“) von Titel II Kapitel 2a der Durchführungsverordnung
in der durch die erste Änderungsverordnung geänderten Fassung bestimmt in seinem einzigen
Art. 25i:
„Hormonverbot
Der Einsatz von Hormonen und Hormonderivaten ist verboten.“
20
Im zwölften Erwägungsgrund der ersten Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
heißt es:
„… In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Gabe von Hormonen oder
Hormonderivaten zur künstlichen Auslösung des Laichvorgangs bei Aquakulturtieren mit den
Grundsätzen der ökologischen/biologischen Erzeugung und der Verbraucherwahrnehmung
ökologischer/biologischer Aquakulturerzeugnisse unvereinbar ist und solche Stoffe deshalb in
der ökologischen/biologischen Aquakultur nicht eingesetzt werden sollten.“
21
Gemäß ihrem Art. 2 galt die erste Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung ab
dem 1. Juli 2010.
22
Allerdings wurde in Art. 95 der Durchführungsverordnung folgender Absatz angefügt:
„(11) Für eine am 1. Juli 2013 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde
Aquakulturproduktionseinheiten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach
anerkannten einzelstaatlichen Regeln Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch
produzieren, genehmigen, während der Anpassung an die vorliegende Verordnung den Status
ökologischer/biologischer Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten, wenn die Gewässer nicht
ungebührlich durch Stoffe verunreinigt werden, die für die ökologische/biologische Produktion
unzulässig sind. Unternehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, melden der
zuständigen Behörde die betreffenden Fischteiche, Netzkäfige oder Meeresalgenplätze.“
23
Der letzte Absatz von Art. 2 der ersten Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
bestimmt, dass sie ab 1. Juli 2013 auf der Grundlage begründeter Vorschläge der
Mitgliedstaaten überprüft und gegebenenfalls geändert werden kann.
24
Dazu wird im 24. Erwägungsgrund ausgeführt:
„Die ökologische/biologische Aquakultur ist, im Vergleich zur ökologischen/biologischen
Landwirtschaft mit ihrer langjährigen Erfahrung, ein verhältnismäßig junger Zweig der
ökologischen/biologischen Produktion. Da jedoch das Verbraucherinteresse an
ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugnissen wächst, dürften immer mehr Betriebe auf die
ökologische/biologische Produktionsweise umstellen. Auch hier werden folglich bald mehr
Erfahrung und technisches Wissen abrufbar sein. Außerdem dürften geplante
Forschungsarbeiten neue Ergebnisse vorlegen, insbesondere über Haltungssysteme, über
notwendige nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelzutaten oder über optimale
Besatzdichten für bestimmte Arten. Neue Erkenntnisse und technologischer Fortschritt, die
Verbesserungen in der ökologischen/biologischen Aquakultur bedeuten, sollten sich in den
Produktionsvorschriften niederschlagen. Daher ist eine Klausel vorzusehen, dass diese
Vorschriften überprüft und gegebenenfalls geändert werden können.“
Zur zweiten Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
25
Art. 95 Abs. 11 der Durchführungsverordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1030/2013 der Kommission vom 24. Oktober 2013 (ABl. L 283, S. 15, im Folgenden: zweite
Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung oder zweite Änderungsverordnung)
geändert.
26
Statt dem 1. Juli 2013 wurde der 1. Januar 2015 als Datum für den Ablauf der Übergangszeit
festgesetzt.
27
In den Erwägungsgründen 3, 4 und 5 der zweiten Änderungsverordnung zur
Durchführungsverordnung wurde die Verlängerung der Übergangszeit in allgemeiner Weise
damit begründet, dass die Kommission Zeit benötige, um die von den Mitgliedstaaten gestellten
Anträge auf „Überarbeitung der Vorschriften für Erzeugnisse, Stoffe und Techniken …, die in
der ökologischen/biologischen Aquakulturproduktion verwendet werden können“ zu bewerten.
28
Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung in der durch die erste Änderungsverordnung
geänderten Fassung wurde durch die zweite Änderungsverordnung zur
Durchführungsverordnung nicht geändert.
Zur dritten Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
29
Durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1364/2013 der Kommission vom 17. Dezember
2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung in Bezug auf die Verwendung von
nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren und
nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten Muscheln in der ökologischen/biologischen Aquakultur
(ABl. L 343, S. 29, im Folgenden: dritte Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
oder dritte Änderungsverordnung) wurde Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung
geändert.
30
Der Zeitraum, in dem der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler
Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, 50 % betragen durfte, wurde bis
31. Dezember 2014 verlängert.
31
Das auf den 31. Dezember 2015 festgesetzte Datum, zu dem der maximale Anteil 0 %
betragen musste, wurde nicht geändert.
32
Im vierten Erwägungsgrund der dritten Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
heißt es:
„Da ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muschelsaat noch nicht in ausreichenden
Mengen verfügbar sind, ist es im Interesse der Kontinuität, zur Vermeidung von Störungen der
ökologischen/biologischen Aquakulturerzeugung in der Union und um dem Markt für
ökologisch/biologisch erzeugte Jungtiere und Muscheln Zeit zur Weiterentwicklung zu geben,
gerechtfertigt, in Erwartung von Sachverständigengutachten die Anwendung des Prozentsatzes
von 50 % … um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2014 zu verschieben.“
33
Durch die dritte Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung wurde Art. 95 Abs. 11 der
Durchführungsverordnung in der durch die erste und die zweite Änderungsverordnung
geänderten Fassung nicht geändert.
Zur angefochtenen Verordnung
34
Mit der angefochtenen Verordnung änderte die Kommission die Durchführungsverordnung
erneut.
35
Die angefochtene Verordnung hat u. a. Art. 25e der Durchführungsverordnung geändert,
indem sie dessen Abs. 4 wie folgt ersetzte:
„(4) Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den nachstehenden Fällen
erlaubt:
a) natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim
Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen;
b) Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten
Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin
Probleme aufwirft;
c) die Verwendung wilder Fischbrut anderer Arten als Europäischer Aal als
Besatzmaterial in der traditionellen extensiven Aquakulturhaltung in Feuchtbiotopen,
wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen,
Gezeitenzonen und Küstenlagunen, sofern
i) der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von
den für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen
Behörden genehmigt wurden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der
betreffenden Art zu gewährleisten, und
ii) die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld
natürlich vorkommen.“
36
Die angefochtene Verordnung hat weder die Übergangsregelung gemäß Art. 95 Abs. 11 der
Durchführungsverordnung in der durch die zweite Änderungsverordnung geänderten Fassung
Durchführungsverordnung in der durch die zweite Änderungsverordnung geänderten Fassung
noch Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung in der durch die dritte
Änderungsverordnung geänderten Fassung geändert.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
37
Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen, das Pangasius, einen Fisch aus der Familie der
Haiwelse, der in ökologischer Aquakultur in Vietnam in der auch Binca Organic Farm genannten
Farm von Frau N. T. D. (im Folgenden: Aquafarm) produziert wird, als Bioprodukt nach
Deutschland einführt und an feste Handelspartner auf dem Biomarkt in Deutschland, in
Österreich und in Skandinavien verkauft.
38
Sie ist ein ökozertifiziertes Importunternehmen.
39
Seit 2005 bezieht die Klägerin von der Aquafarm Bio-Pangasius, der nach Standards von
Naturland durch IMO Schweiz ökologisch zertifiziert ist.
40
Diese ökologische Aquakultur des Pangasius wurde mit finanzieller Unterstützung durch die
Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Projekts der deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit seit 2003 entwickelt.
41
Die Klägerin bezieht den in der Aquafarm produzierten Pangasius tiefgefroren über die NTACO
Corp., ein in Vietnam börsennotiertes und ökozertifiziertes Unternehmen. Dieses nimmt die
Verarbeitung und das Tiefkühlen der aus der Aquakultur entnommenen Fische vor und stellt der
Klägerin als Exporteur die gelieferte Ware in Rechnung.
42
Das Futter wird von einem ökozertifizierten Betrieb der NTACO gemischt. Die Klägerin kauft
selbst die Futtermittelzutaten ein und lässt diese an die Futtermühle von NTACO liefern. Ihre
Vorleistung verrechnet sie mit dem Kaufpreis, den sie an NTACO zahlt.
43
Mit Schreiben an die Kommission legte die Klägerin im September 2014 Vorschläge zur
Änderung der Durchführungsverordnung, insbesondere des Art. 25e Abs. 3, in der durch die
dritte Änderungsverordnung geänderten Fassung mit dem Ziel vor, den Zeitraum, in dem
nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere in einen Betrieb eingesetzt
werden dürfen, bis zum Jahr 2021 zu verlängern.
44
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass das
Verfahren zur Änderung der Durchführungsverordnung laufe und dass die Stellungnahmen der
Mitgliedstaaten und aller interessierten Parteien berücksichtigt würden.
45
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beantragte die Klägerin bei der Kommission gemäß
Art. 265 AEUV, den in Art. 95 Abs. 11 der Durchführungsverordnung vorgesehenen
Übergangszeitraum für Pangasius in Vietnam bis 1. Januar 2018 zu verlängern.
46
In diesem Schreiben machte die Klägerin eine Verletzung ihrer Grundrechte durch eine
Ungleichbehandlung, eine Verletzung des der Kommission vom Rat erteilten
Durchführungsauftrags und einen Verstoß gegen Welthandelsfreirechte geltend.
47
Mit Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 22.
April 2015 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie weder eine weitere Verlängerung der
Übergangsfrist des Art. 95 Abs. 11 der Durchführungsverordnung, wie durch die erste
Änderungsverordnung eingeführt und durch die zweite Änderungsverordnung geändert, noch
eine Änderung von Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung in der durch die dritte
Änderungsverordnung geänderten Fassung beabsichtige.
48
Mit Schreiben vom 27. April 2015 forderte die Klägerin die Kommission erneut zur Änderung
der Übergangsregelung des Art. 95 der Durchführungsverordnung auf, die sie für Pangasius bis
zum 31. Dezember 2018 verlängern lassen wollte.
zum 31. Dezember 2018 verlängern lassen wollte.
Verfahren und Anträge der Parteien
49
Mit Klageschrift, die am 19. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
50
Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991
beantragt, vorab über die Unzulässigkeit der Klage zu entscheiden.
51
Mit am 9. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin
zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission Stellung genommen.
52
Die Klägerin beantragt,
– die Klage für zulässig zu erklären;
– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.
53
Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
54
Die Kommission hält die Klage vorliegend für offensichtlich unzulässig.
55
Gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses, wenn eine Partei mit
gesondertem Schriftsatz beantragt, dass vorab über die Unzulässigkeit entschieden wird, durch
mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
56
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend
unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 130 der Verfahrensordnung, ohne
Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
57
Die Klägerin ist der Auffassung, die angefochtene Verordnung berühre unmittelbar ihre
Rechtsstellung als ein dem unionsrechtlichen Ökokontrollsystem unterstelltes Unternehmen.
58
Die angefochtene Verordnung habe für sie die unmittelbare nachteilige Wirkung, dass sie den
Pangasius nicht mehr wie bisher als „Bio“-Produkt vermarkten dürfe.
59
Die Klägerin trägt vor, dass sie, wenn sich die „Kommission … damit begnügt [hätte], nichts zu
tun, also das Verstreichen der Gültigkeit der Übergangsregelung des Art. 95 Abs. 11 der
[angefochtenen Verordnung] abzuwarten“, nicht willkürlich gegenüber ihren Konkurrenten, die
ihre Produkte als „Bio“ anböten, diskriminiert worden wäre.
60
Nun sei sie in einer ganz anderen Situation. Die Kommission habe durch den Erlass der
angefochtenen Verordnung bewirkt, dass einige Wettbewerber, die sich um die Vermarktung
ihrer Produkte als „Bio“ bemühten, dies weiter tun dürften, andere wie die Klägerin aber nicht.
61
Außerdem macht die Klägerin geltend, sie habe in Bezug auf die Nichtigerklärung der
angefochtenen Verordnung ein Rechtsschutzinteresse, weil die Nichtigerklärung als solche
Rechtswirkungen habe, die ihr einen Vorteil verschafften.
62
Wenn sie ihren Pangasius nicht mehr als „Bio“ verkaufen dürfe, wichen die Verbraucher auf
anderen Biofisch anderer Arten aus ökologischer Aquakultur aus. Im Fall der Nichtigerklärung
der angefochtenen Verordnung blieben ihr aber ihre Kunden erhalten, wenn auch ihre
Konkurrenten die Angabe „Bio“ nicht mehr nutzen könnten. Die Klägerin beantragt insoweit ein
Sachverständigengutachten und die Ladung einer Zeugin.
63
Sie bringt vor, die von ihr beklagte Rechtsverletzung ergebe sich daraus, dass die Kommission
nicht allgemein in die ökologische Aquakultur für Fische beliebiger Arten und Produktionsweisen
eingegriffen habe, sondern gezielt einige ökologische Aquakulturfischproduktionen geschützt
habe, nicht jedoch die des Pangasius.
64
In ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission trägt die Klägerin vor, die
Kommission meine, sie habe innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der zweiten
Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung Klage erheben und das Datum des 1.
Januar 2015 anfechten müssen, da dieses Datum durch die besagte Verordnung als
Ablaufdatum für die Übergangsregelung des Art. 95 Abs. 11 der Durchführungsverordnung in
der geänderten Fassung festgesetzt worden sei.
65
Nach Ansicht der Klägerin widerspricht sich die Kommission selbst, denn die Klägerin hätte
dieses neue Datum für das Ende der Übergangsregelung nicht anfechten können, da es nur
eine schon bestehende Regelung verlängert habe, wobei es sich um eine Wohltat zugunsten
aller gehandelt habe, die Bio-Aquakultur-Produkte anböten. Eine auf eine Verpflichtung des
Gesetzgebers der Europäischen Union zu noch längeren Übergangsfristen gestützte
Leistungsklage gebe es nicht.
66
Da diese Regelung die Klägerin im Verhältnis zu ihren Konkurrenten nicht diskriminiert habe,
habe es für sie auch kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, auf Nichtigerklärung der Verordnung
mit dem Ziel der Verkürzung der Anwendungsdauer der Übergangsregelung zu klagen.
67
Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Kommission mit ihrem Nichtigkeitsantrag im
Wesentlichen vor, die Übergangsregelung der Durchführungsverordnung in der durch die erste
und die zweite Änderungsverordnung geänderten Fassung nicht für die von ihr aus Vietnam in
die Europäische Union eingeführten Aquakulturerzeugnisse verlängert zu haben.
68
Die angefochtene Verordnung hat nämlich weder die Übergangsregelung gemäß Art. 95
Abs. 11 der Durchführungsverordnung in der durch die zweite Änderungsverordnung
geänderten Fassung noch Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung in der durch die dritte
Änderungsverordnung geänderten Fassung geändert.
69
Die Klägerin räumt in ihren Schriftsätzen ausdrücklich ein, dass sie mit der vorliegenden Klage
eine Verlängerung der Übergangsregelung des Art. 95 Abs. 11 der Durchführungsverordnung in
der durch die zweite Änderungsverordnung geänderten Fassung nicht erreichen könne.
70
Allerdings äußert sie in ihren Schriftsätzen die Ansicht, sie könne mit ihrer Klage faire, gleiche
Bedingungen zwischen ihr und den anderen Produzenten von Biofisch aus Aquakultur dahin
erreichen, dass keiner von ihnen mehr mit der Angabe „Bio“ an den Markt gehen könnte.
71
Zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass nach
ständiger Rechtsprechung eine Nichtigkeitsklage nur insoweit zulässig ist, als der Kläger ein
Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat, wobei dieses Interesse
voraussetzt, dass die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann
oder dass – nach einer anderen Formel – die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis
einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2013, Andechser Molkerei
Scheitz/Kommission, T‑13/12, EU:T:2013:567, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
72
Im vorliegenden Fall aber könnte die Klägerin auch dann ihre Produkte nicht in die Union
einführen und dort vermarkten, wenn das Gericht die angefochtene Verordnung für nichtig
erklären würde, da nach wie vor die Durchführungsverordnung in der durch die erste, die zweite
erklären würde, da nach wie vor die Durchführungsverordnung in der durch die erste, die zweite
und die dritte Änderungsverordnung geänderten Fassung den anwendbaren rechtlichen
Rahmen bildete.
73
Die Klägerin kann daher kein Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage gegen die
angefochtene Verordnung haben, so dass die Klage unzulässig ist.
74
Um die in Rede stehende Übergangsregelung anzufechten, hätte die Klägerin nämlich
fristgemäß die erste oder die zweite Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung
anfechten müssen. Die vorliegende Klage zuzulassen, liefe daher auf eine Umgehung der in
Art. 263 Abs. 6 AEUV bestimmten Klagefrist hinaus.
75
Die in den Rn. 65 und 66 des vorliegenden Beschlusses dargestellten Argumente der Klägerin
vermögen diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.
76
Was das Rechtsschutzinteresse betrifft, hätte die Klägerin sicherlich, unabhängig von der
Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, schon nach dem Erlass der zweiten
Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung das durch die angefochtene Verordnung
nicht geänderte Datum für das Ende der Übergangsregelung anfechten müssen.
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Ihr Rechtsschutzinteresse in dieser Hinsicht kann sich nicht nach der Situation ihrer
Wettbewerber beurteilen lassen, da die Klägerin unabhängig von der Voraussetzung der
unmittelbaren Betroffenheit seit dem Erlass der zweiten Änderungsverordnung zur
Durchführungsverordnung tatsächlich Kenntnis von dem durch die angefochtene Verordnung
nicht geänderten Datum für das Ende der Übergangsregelung hatte.
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Jedenfalls trifft nicht zu, dass keine Klage in Betracht kommt, die auf eine Verpflichtung des
Unionsgesetzgebers zu noch längeren Übergangsfristen gestützt wird. In einer Klage auf
Nichtigerklärung einer solchen Frist, die auf deren unzureichende Länge gestützt wird, kann die
Klägerin nämlich beantragen, die zeitlichen Wirkungen dieser Nichtigerklärung gemäß Art. 264
Abs. 2 AEUV zu begrenzen. Nach dieser Bestimmung kann der Gerichtshof, falls er dies für
notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als
fortgeltend zu betrachten sind. Der Gerichtshof hat aber klargestellt, dass diese Bestimmung
das zuständige Unionsgericht dazu ermächtigt, vorläufig alle Wirkungen einer für nichtig
erklärten Handlung aufrechtzuerhalten (Urteil vom 7. Juli 1992, Parlament/Rat, C‑295/90, Slg,
EU:C:1992:294, Rn. 26 und 27). Somit darf das Gericht in einem besonderen Fall, insbesondere
im Fall eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, um den Interessen der betroffenen
Unternehmen Rechnung zu tragen und aus Gründen der Rechtssicherheit, die Wirkungen der
Nichtigerklärung des Rechtsakts beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008,
Parlament und Dänemark/Kommission, C‑14/06 und C‑295/06, Slg, EU:C:2008:176, Rn. 86, und
vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, EU:T:2013:167,
Rn. 95).
79
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
80
Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen.
81
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Binca Seafoods GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 11. März 2016
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
M. Prek
Verfahrenssprache: Deutsch.