Urteil des EuG vom 05.02.2016

Marke, Beschwerdekammer, Muster Und Modelle, Verordnung

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
5. Februar 2016(
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Slim legs by airpressure
bodyforming – Entscheidung der Prüferin, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wurde –
Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft
– Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑842/14
Airpressure Bodyforming GmbH
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin S. Merz,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch C. Martini und M. Fischer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom
29. Oktober 2014 (Sache R 1570/2014‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens Slim legs by
airpressure bodyforming als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin
V. Tomljenović (Berichterstatterin),
Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 22. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 28. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2015
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 24. Januar 2014 meldete die Klägerin, die Airpressure Bodyforming GmbH, nach der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke
(ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Slim legs by airpressure
bodyforming.
3
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 28, 35 und 41 des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung
angemeldet:
– Klasse 28: „Trainingsgeräte, Fitnessgeräte, insbesondere in Form von
Bekleidungsstücken; Geräte für Körper- und Belastungsübungen, Tretbänder,
Laufbänder, Körpertrainingsgeräte“;
– Klasse 35: „Beratung bei Organisation und Führung von Fitnessstudios;
Betriebswirtschaftliche Beratung und betriebswirtschaftliche, organisatorische
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Franchising-Konzepten für Fitnessstudios“;
– Klasse 41: „Aus- und Weiterbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle
Aktivitäten; Betrieb einer Einrichtung für Fitness- und Freizeitaktivitäten sowie von
Sportanlagen; Vermietung von Sportgeräten und Sporteinrichtungen an Betreiber von
Fitnessstudios“.
4
Mit Entscheidung vom 12. Mai 2014 wies die Prüferin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke
für sämtliche von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen nach Art. 7
Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Erstens sei die angemeldete
Marke beschreibend. Sie mache den maßgeblichen Verkehrskreisen zum einen deutlich, dass
es sich bei den von ihr erfassten Waren um Trainingsapparate handele, die der Erlangung
schlanker Beine mit Hilfe von Luftdruck dienten, und zum anderen, dass die von ihr erfassten
Dienstleistungen der Beratung und der Ausbildung zur Benutzung dieser Apparate dienten.
Zweitens fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft, da sie keine Bestandteile
enthalte, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermögliche, sich diese Marke einzuprägen.
5
Am 20. Juni 2014 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung nach den Art. 58 bis 64 der
Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.
6
Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die
Fünfte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung
der Prüferin mit der Begründung zurück, dass zum einen die Anmeldemarke beschreibend sei
und ihr zum anderen die Unterscheidungskraft fehle.
7
Die Beschwerdekammer prüfte als Erstes das absolute Eintragungshindernis des
beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke. Was erstens die maßgeblichen
Verkehrskreise angehe, sei festzustellen, dass die Marke aus englischsprachigen Wörtern
bestehe. Die „maßgeblichen Verkehrskreise“, in Bezug auf die das absolute
Eintragungshindernis geprüft werden solle, seien folglich englischsprachige Verbraucher.
Zweitens falle die angemeldete Marke – was die Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise
angehe – unter die Klassen 28, 35 und 41. Diese Verkehrskreise setzten sich zum einen aus
den allgemeinen Verbraucherkreisen und zum anderen aus dem Fachpublikum, nämlich
Gewerbetreibenden von Fitnessstudios, zusammen. Somit habe die Prüferin die „relevanten
Verkehrskreise“ korrekt festgestellt. Drittens werde die angemeldete Marke im Wesentlichen als
„schlanke Beine durch Körperformung mit Luftdruck“ verstanden. Was viertens die
Wahrnehmung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die betreffenden Waren und
Dienstleistungen angeht, sei sie zum einen für Waren, mit denen sich schlanke Beine erzielen
ließen, und zum anderen für die dem Gebrauch dieser Waren dienenden Beratungs- und
Ausbildungsdienstleistungen beschreibend.
8
Als Zweites prüfte die Beschwerdekammer das absolute Eintragungshindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Erstens weise die angemeldete Marke auf die
Erzielung von schlanken Beinen mit Hilfe von Geräten mit Luftdruck hin und übe somit nur eine
Werbefunktion aus. Folglich sei die angemeldete Marke nicht geeignet, auf die Herkunft der von
ihr erfassten Waren hinzuweisen. Zweitens sei die Rechtmäßigkeit einer Eintragung allein auf
der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen. Die Beschwerdekammer verwarf
daher das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer Entscheidungspraxis des HABM zur
Eintragung von Zeichen, die den Wortbestandteil „by“ enthielten.
Anträge der Parteien
9
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
10
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
11
Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1
Buchst. b dieser Verordnung.
12
Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die
Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke beschreibend sei.
13
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung „Marken
[ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen
können“. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung lautet: „Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch
dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft
vorliegen.“
14
Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009,
dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem
einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im
allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei
verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg,
EU:C:2003:579, Rn. 31, vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS]), T‑219/00, Slg,
EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10,
EU:T:2011:340, Rn. 12).
15
Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der
Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche
Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder
Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke
gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren
Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen
Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen
gemacht hat (Urteile HABM/Wrigley, oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:2003:579, Rn. 30, und
TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 13).
16
Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in der genannten Vorschrift vorgesehene Verbot,
wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht,
unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in
Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17
Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren
Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile
gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss
auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (Urteile vom 12. Januar
2005, Wieland-Werke/HABM [SnTEM, SnPUR, SnMIX], T‑367/02 bis T‑369/02, Slg,
EU:T:2005:3, Rn 31, und TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 15, vgl.
auch entsprechend Urteile vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg,
EU:C:2004:86, Rn. 96, und Campina Melkunie, C‑265/00, Slg, EU:C:2004:87, Rn. 37).
18
Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren
Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen
beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009,
es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und
der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder
das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder
Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei
bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und
somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des
fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln
von Bedeutung (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2011:340, Rn. 16 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
19
Außerdem lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine
Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise und in Bezug auf die betroffenen Waren
oder Dienstleistungen beurteilen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM
[EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, und TRUEWHITE, oben in Rn. 14 angeführt,
EU:T:2011:340, Rn. 17).
20
Im Licht dieser Grundsätze sind die von der Klägerin vorgebrachten Rügen zu prüfen.
Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
21
Was erstens die Zusammensetzung der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, hat die
Beschwerdekammer zum einen in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die
Anmeldemarke aus englischsprachigen Wörtern bestehe und das absolute
Eintragungshindernis daher in Bezug auf die Verkehrskreise, die sich aus englischsprachigen
Verbrauchern zusammensetzten, geprüft werden müsse, die somit die für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken „maßgeblichen Verkehrskreise“ seien.
Zum anderen hat sie insbesondere in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung
vertreten, dass die Verbraucher der durch die Anmeldemarke erfassten Waren und
Dienstleistungen sowohl Teil der allgemeinen Verkehrskreise als auch des Fachpublikums, wie
Betreiber von Fitnessstudios, seien. Diese Feststellungen, die von der Klägerin nicht
beanstandet werden, sind zu bestätigen.
22
Zweitens hat die Beschwerdekammer in Bezug auf den Aufmerksamkeitsgrad der
maßgeblichen Verkehrskreise in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen und
zu Recht angenommen, dass die Prüferin die „relevanten“ Verkehrskreise korrekt festgestellt
habe. Die Prüferin hat aber, wie von der Beschwerdekammer in Rn. 3 erster Gedankenstrich
der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben, im Wesentlichen und zutreffend festgestellt,
dass der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher durchschnittlich oder hoch sei, je nachdem, ob
es sich um die allgemeinen Verkehrskreise oder das Fachpublikum handele, wobei Letzteres
insbesondere aus Betreibern von Fitnessstudios bestehe. Das Vorbringen der Klägerin, wonach
die Beschwerdekammer es unterlassen habe, in der angefochtenen Entscheidung festzustellen,
welches Beurteilungsvermögen das maßgebliche Publikum habe, ist daher als nicht begründet
zurückzuweisen. Da sich die Beschwerdekammer die Beurteilung der Prüferin, die sie zudem in
der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben hat, ausdrücklich zu eigen gemacht hat, kann
ihr nämlich nicht vorgeworfen werden, sie habe insoweit nicht Stellung bezogen.
23
Damit ergibt sich aus den Feststellungen oben in den Rn. 20 bis 22, dass die
Beschwerdekammer zu Recht befunden hat, dass die angemeldete Marke in Bezug auf ein
Publikum geprüft werden müsse, das aus englischsprachigen Verbrauchern bestehe, die Teil
der allgemeinen Verkehrskreise mit einem durchschnittlichen und des Fachpublikums mit einem
hohen Aufmerksamkeitsgrad seien.
Zur Wahrnehmung der Anmeldemarke
24
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Begriff „airpressure bodyforming“ eine
Neuschöpfung sei, die sich vom üblichen Sprachgebrauch unterscheide und in der englischen
oder in einer anderen Sprache der Europäischen Union nicht vorhanden sei. Die
Beschwerdekammer sei auch von einer falschen Bedeutung der Anmeldemarke ausgegangen.
25
In Bezug auf die Bedeutung der Anmeldemarke hat die Beschwerdekammer erstens in Rn. 15
der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die angemeldete Marke aus sechs
Wörtern bestehe, nämlich „slim“, was „schlank, dünn“, „legs“, was „Beine“, „by“ was „durch, von,
mittels“, „airpressure“, was „Luftdruck“, „body“, was „Körper“, und „forming“, was „formend“ oder
„Formgebung, Gestaltung“ bedeute.
26
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht in Abrede stellt, dass die Wörter „slim“, „legs“
und „by“ gängige Wörter der englischen Sprache sind und dass sie die von der
Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung haben.
27
Sodann ist, selbst wenn es sich, wie die Klägerin geltend macht, bei dem Wort „airpressure“ um
eine Neuschöpfung handeln sollte, da es sich nach den englischen Grammatikregeln um zwei
getrennte oder mit einem Bindestrich verbundene Wörter handeln müsste, gleichwohl
festzustellen, dass die Auslassung einer Leerstelle oder eines Bindestrichs nichts an der
offensichtlichen Bedeutung des zusammengesetzten Begriffs „airpressure“ als Bezugnahme auf
„air“ und auf „pressure“, d. h. auf „Luftdruck“, ändert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es
nach der Rechtsprechung nicht darauf ankommt, ob zwei Wörter in einem Wort ohne sie
trennende Leerstelle oder sie verbindenden Bindestrich zusammengeschrieben werden (Urteil
vom 6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T‑258/09, Slg, EU:T:2011:329, Rn. 37).
28
Schließlich wird der Begriff „bodyforming“, selbst wenn es sich, wie die Klägerin geltend macht,
dabei um eine Neuschöpfung handeln sollte, die sich vom üblichen Sprachgebrauch dadurch
unterscheide, dass sie anstelle des Begriffs „bodyshaping“ verwendet werde, gleichwohl vom
maßgeblichen englischsprachigen Publikum ohne Schwierigkeiten dahin verstanden, dass er
auf die Vorstellung verweist, dass der Körper im Sinne von gestaltet werden geformt oder
modelliert wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Umstand
allein, dass ein Begriff lexikalisch nicht nachgewiesen ist, es nicht ermöglicht, das Zeichen in
seiner Gesamtheit geeignet erscheinen zu lassen, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin
von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober
2000, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], T‑345/99, Slg, EU:T:2000:246, Rn. 37).
29
Aus den drei in den Rn. 26 bis 28 dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass jedes der
29
Aus den drei in den Rn. 26 bis 28 dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass jedes der
Wörter, aus denen die Anmeldemarke besteht, für sich genommen für die maßgeblichen
Verkehrskreise eine eindeutige Bedeutung hat.
30
Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung im
Wesentlichen und zutreffend festgestellt, dass die Anmeldemarke insgesamt, d. h. in der
Kombination der Wörter, aus denen sie bestehe, als „schlanke Beine durch Körperformung mit
Luftdruck“ wahrgenommen werde. Selbst wenn nämlich, wie die Klägerin geltend macht, die
Kombination der beiden Wörter „airpressure“ und „bodyforming“ grammatikalisch oder
linguistisch falsch sein und eine Neuschöpfung darstellen sollte, trifft es doch in jedem Fall zu,
dass diese beiden Begriffe, betrachtet nach der vorangehenden Wortgruppe „slim legs by“, von
den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden, dass sie zum einen auf eine
Körperformung durch Luftdruck verweisen und zum anderen „schlanke Beine durch
Körperformung mit Luftdruck“ bedeuten. Es ist daher festzustellen, dass es sich bei der
Wortkombination, aus der die Anmeldemarke besteht, nicht um eine ungewöhnliche oder
willkürliche Wortkombination handelt, deren Sinngehalt von dem der bloßen Summe ihrer
Bestandteile abweicht.
31
Das weitere Vorbringen der Klägerin kann dieses Ergebnis nicht entkräften.
32
Zunächst sind die Argumente, dass die Beschwerdekammer keinerlei Beweismittel dafür
beigebracht habe, dass die Kombination der Wörter, aus denen die angemeldete Marke
bestehe, ungeachtet der grammatikalischen Kompositionsregeln wahrgenommen werde und
dass der Verbraucher dazu neige, ihm bekannten Wörtern in einer Kombination einen
Sinngehalt zu geben, als nicht begründet zurückzuweisen. Selbst wenn nämlich, wie oben in
Rn. 30 festgestellt, die beiden letzten Wörter der Anmeldemarke grammatikalisch oder
linguistisch falsch sein sollten, weil, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen
hat, der richtige englische Begriff „body shaping“ wäre, hinderte dies im vorliegenden Fall die
maßgeblichen Verkehrskreise nicht daran, sofort und ohne Aufwand zu verstehen, dass die
Marke „schlanke Beine durch Körperformung mit Luftdruck“ bedeutet.
33
Sodann ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Bedeutung, die die Beschwerdekammer der
Anmeldemarke zugeschrieben habe, zum einen eine Auslegung des Zeichens in dem Sinne
darstelle, dass die Körperformung mit Hilfe von Luftdruck erfolge, und zum anderen keine
direkte Übersetzung dieses Zeichens sei, als nicht begründet zurückzuweisen. Die von der
Beschwerdekammer herangezogene Bedeutung enthält nämlich keine andere Auslegung des
Zeichens als die wörtliche, da die Begriffe „airpressure bodyforming“ besagen, dass der Körper
durch Luftdruck in Form gebracht wird. Darüber hinaus ist das Vorbringen der Klägerin, dass es
sich nicht von selbst verstehe, wie der Körper durch Luftdruck in Form gebracht werden könnte,
selbst wenn es sachlich zutreffend wäre, jedenfalls nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu
stellen, dass diese beiden Zeichen wörtlich „Körperformung mit Luftdruck“ bedeuten und von
den maßgeblichen Verkehrskreisen in diesem Sinne verstanden werden.
34
Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Begriff
„bodyforming“ sei, wie die deutschen Begriffe „Handy“ oder „Beamer“, die Mobiltelefone oder
Projektoren bezeichneten, eine Neuschöpfung, als nicht begründet zurückzuweisen. Denn im
Unterschied zu diesen beiden letztgenannten Begriffen wird der Begriff „bodyforming“, selbst
wenn es sich um eine Neuschöpfung handeln sollte, von den maßgeblichen Verkehrskreisen
ohne Aufwand dahin verstanden, dass er auf die Formung des Körpers verweist.
35
Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als
sie feststellte, dass der Anmeldemarke von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und ohne
Aufwand die Bedeutung „schlanke Beine durch Körperformung mit Luftdruck“ beigemessen
werde.
Zum beschreibenden Charakter der Anmeldemarke
36
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Anmeldemarke weder in Bezug auf die
Waren noch auf die Dienstleistungen beschreibend sei, die von ihr erfasst würden.
Waren noch auf die Dienstleistungen beschreibend sei, die von ihr erfasst würden.
37
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung ein
Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte
Verbot fällt, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten
und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen
ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden
Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.
38
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend
macht, zu Unrecht angenommen hat, dass die angemeldete Marke sowohl zu den fraglichen
Waren als auch zu den fraglichen Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten
Zusammenhang aufweise, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche,
unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der von der Marke erfassten
Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.
39
Was als Erstes die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 28 betrifft, hat die
Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zunächst befunden, dass sie
Geräte beschrieben, die mit Hilfe von Luftdruck schlanke Beine erzielten. Sodann hat sie
ausgeführt, dass diese Art von Geräten üblicherweise für ein äußerst effektives Muskeltraining
stehe, da sie sich an die Anforderungen des Sportlers schneller anpassten. Schließlich hat sie
darauf hingewiesen, dass die Prüferin zu Recht festgestellt habe, dass es sich bei den von der
Anmeldemarke erfassten Bekleidungsstücken beispielsweise um spezielle Gürtel handele, die
über aufblasbare Luftkammern verfügten und deren Druck auf das jeweilige Körpergewebe je
nach Bedarf ab- oder zunehme, so dass sie das Formen von schlanken Beinen fördern
könnten.
40
Insoweit genügt der Hinweis, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 28
sämtliche Körpertrainingsgeräte in Form von Bekleidungstücken oder Maschinen, wie Tret- und
Laufbändern, erfassen, die eine Körperformung ermöglichen. Daher ist der Ansicht der
Beschwerdekammer zu folgen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Geräte dahin
verstehen, dass sie dem Körper Form geben und insbesondere schlanke Beine erzielen
können, worauf die Anmeldemarke mit ihrer Bedeutung „schlanke Beine durch Körperformung
mit Luftdruck“ hinweist. Folglich nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise die Anmeldemarke
sofort und ohne weitere Überlegung als eine Beschreibung der von der Anmeldemarke
erfassten Waren der Klasse 28 wahr.
41
Die von der Klägerin hierzu vorgebrachten Argumente können nicht überzeugen.
42
Sie macht erstens geltend, es seien mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um
einen beschreibenden Bezug zwischen der Anmeldemarke und den Waren „Fitnessgeräte,
insbesondere in Form von Bekleidungsstücken“ herzustellen. Erst durch eine Überlegung zur
Funktionsweise des Geräts, die in mehreren Zwischenschritten erfolge, könne der Benutzer
verstehen, wie der Körper geformt werde, und insbesondere, wie es möglich sei, schlanke Beine
zu erzielen. Dieses Vorbringen ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen. Wie nämlich oben in
Rn. 40 festgestellt, ruft die Anmeldemarke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine
unmittelbare Verbindung zwischen Körpertrainingsgeräten, einschließlich den
Bekleidungstücken, deren Ziel darin besteht, den Körper im Sinne von gestalten zu formen
einerseits und „schlanken Beinen durch Körperformung mit Luftdruck“ andererseits hervor.
43
Zweitens führt die Klägerin in ihren Schriftsätzen in Bezug auf die Fitnessgeräte, Geräte für
Körper- und Belastungsübungen, Tretbänder, Laufbänder und Körpertrainingsgeräte aus, dass
diese Geräte derart ausgestaltet seien, dass sich eine Person, die diese Geräte benutze, dabei
bewege und dass sie keinen Bezug zu Luftdruck oder zur Körperformung durch Luftdruck
aufwiesen. Ferner habe die Beschwerdekammer nicht den Beweis erbracht, dass die mit
aufblasbaren Luftkammern versehenen Geräte, deren Druck auf das organische Gewebe nach
Bedarf ab- oder zunehme, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen überhaupt bekannt seien. In
der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch dargelegt, dass die fraglichen Waren nicht
der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auch dargelegt, dass die fraglichen Waren nicht
notwendigerweise die Erzielung schlanker Beine, sondern eher die Erhöhung der Muskelmasse
ermöglichten.
44
Da die Anmeldemarke unmittelbar auf den Bereich des Körpertrainings verweist, der es u. a.
ermöglicht, schlanke Beine zu erzielen, ist es für die Feststellung des Vorliegens eines
unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den in Rede stehenden Waren und der
Anmeldemarke entgegen den Ausführungen der Klägerin unerheblich, ob die
Körpertrainingsgeräte – gleich, ob es sich um Fitnessgeräte, Bekleidungsstücke Tretbänder,
Laufbänder oder Körpertrainingsgeräte handelt und ob sie mit oder ohne Bewegung verwendet
werden – einen Bezug zu Luftdruck aufweisen oder ob die maßgeblichen Verkehrskreise die
Geräte mit aufblasbaren Kissen kennen. Die Argumente der Klägerin hierzu sind daher als ins
Leere gehend zurückzuweisen.
45
Was als Zweites die von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41
betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung
vertreten, dass die Marke darauf hindeute, dass die genannten Dienstleistungen auf eine
Beratung bei der Einsetzung dieser Apparate und der Ausbildung zum Gebrauch dieser Art von
Geräten abzielten. Daher richteten sich diese Dienstleistungen üblicherweise an
„Lizenzpartner“. Daher beschreibe die Anmeldemarke die Bestimmung dieser Dienstleistungen.
46
Erstens ist in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35, wie „Beratung bei Organisation und
Führung von Fitnessstudios; Betriebswirtschaftliche Beratung und betriebswirtschaftliche,
organisatorische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Franchising-Konzepten für
Fitnessstudios“, der Beschwerdekammer beizupflichten, dass diese Dienstleistungen sich auf
den Betrieb von Fitnessstudios beziehen. Die angemeldete Marke, „Slim legs by airpressure
bodyforming“, weist dagegen auf das Erlangen schlanker Beine durch Formung seines Körpers
mit Luftdruck hin. Jedoch sollen den Verbrauchern mit der Führung von Fitnessstudios durch
Fachkräfte Dienstleistungen für das Körpertraining angeboten werden, die es ihnen
ermöglichen, ihren Körper, u. a. ihre Beine, im Sinne von gestalten zu formen. Entgegen der
Ansicht der Klägerin, wonach zwischen Beratungen bei der Führung von Fitnessstudios und
einer Körperformung durch Luftdruck kein Zusammenhang bestehe, nehmen die maßgeblichen
Verkehrskreise daher sofort wahr, dass der Gegenstand der von der angemeldeten Marke
erfassten Dienstleistungen im Betrieb von Fitnessstudios durch Fachkräfte besteht, der es
ermöglicht, den Körper im Sinne von gestalten zu formen und so u. a. schlanke Beine durch
Luftdruck zu erlangen.
47
Zweitens ist in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich „Aus- und Weiterbildung;
Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer Einrichtung für
Fitness- und Freizeitaktivitäten sowie von Sportanlagen; Vermietung von Sportgeräten und
Sporteinrichtungen an Betreiber von Fitnessstudios“, ebenfalls mit der Beschwerdekammer
anzunehmen, dass es sich hierbei ausschließlich um Leistungen handelt, die von Fachkräften
erbracht werden können, damit die Verbraucher – möglicherweise auf spielerische Art – ihren
Körper im Sinne von gestalten formen können, wobei vor allem bei „sportlichen oder kulturellen
Aktivitäten“ oder von Tätigkeiten zur „Unterhaltung“ u. a. schlanke Beine erzielt werden können.
48
Im Licht sämtlicher oben in den Rn. 39 bis 47 dargelegten Erwägungen ist festzustellen, dass
alle von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41, wenn sie
unter der Bezeichnung „Slim legs by airpressure bodyforming“ vertrieben werden, geeignet sind,
einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Formung im Sinne einer Gestaltung des Körpers
und insbesondere der Beine durch Luftdruck aufzuweisen.
49
Daher ist, wie sich aus den vorstehenden Rn. 40 und 48 ergibt und wie die
Beschwerdekammer zu Recht dargelegt hat, festzustellen, dass ein direkter und konkreter
Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und der Bestimmung sowohl der Waren als
auch der Dienstleistungen besteht, die von ihr erfasst werden.
50
Nach alledem ist der erste Klagegrund der Klägerin als nicht begründet zurückzuweisen, da die
angemeldete Marke beschreibend ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach
angemeldete Marke beschreibend ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach
ständiger Rechtsprechung ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als
Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass eines der beiden absoluten
Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt (vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29,
und vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, EU:T:2012:210,
Rn. 41). Es erübrigt sich somit eine Entscheidung über den zweiten Klagegrund der Klägerin,
mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht wird.
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß
dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Airpressure Bodyforming GmbH trägt die Kosten.
Dittrich
Schwarcz
Tomljenović
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2016.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.