Urteil des EuG vom 23.10.2015

Beschwerdekammer, Muster Und Modelle, Beschreibende Angabe, Baumwolle

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
23. Oktober 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Cottonfeel – Absolute
Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7
Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑822/14
Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung GmbH
(Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Straub,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2.
Oktober 2014 (Sache R 2579/2013‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Cottonfeel als
Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des
Richters V. Kreuschitz,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 12. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 9. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der
Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß
Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 26. Juni 2013 meldete die Klägerin, die Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung GmbH,
nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Cottonfeel.
3
Die Marke wurde für „Schutzbekleidung für den Rettungsdienst, Sanitätsdienst und
Katastrophenschutz“ in Klasse 9 des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957
in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4
Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte die Prüferin des HABM der Klägerin mit, dass das
fragliche Zeichen nicht eingetragen werden könne, da absolute Eintragungshindernisse nach
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bestünden.
5
Mit Schreiben vom 29. August 2013 nahm die Klägerin zu den Einwänden der Prüferin Stellung.
6
Mit Entscheidung vom 25. November 2013 wies die Prüferin die Anmeldung zurück, da der
beanspruchten Marke die Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7
Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden. Sie war nämlich der Auffassung, dass
das fragliche Zeichen für die oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 9 beschreibend sei
und keine Unterscheidungskraft habe.
7
Am 18. Dezember 2013 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung
Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.
8
Mit Entscheidung vom 2. Oktober 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die
Erste Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.
9
Als Erstes vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass das fragliche Zeichen für die
von ihm erfassten Waren beschreibend sei, weil es offensichtliche und direkte Informationen zur
Beschaffenheit der Waren vermittle. Das Zeichen werde vom maßgeblichen Publikum in
sinnvolle Wortbestandteile zerlegt, nämlich „cotton“ und „feel“, und entspreche der deutschen
Übersetzung „Baumwollgefühl“. Das fragliche Zeichen beschreibe die Beschaffenheit der
erfassten Waren, nämlich Schutzbekleidung, das englischsprachige Fachpublikum werde direkt
und unmissverständlich davon ausgehen, dass die mit dem fraglichen Zeichen bezeichnete
Schutzbekleidung aus einem Stoff hergestellt werde, der der Baumwolle in ihren Eigenschaften
ähnle, und die maßgeblichen Verbraucher würden sich beim Tragen der Schutzbekleidung wie
in Baumwolle fühlen. Zu ihrem Ergebnis kam die Beschwerdekammer unter Zurückweisung
sämtlicher Argumente der Klägerin. Erstens wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass eine
Marke in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen sei und im vorliegenden Fall die Zusammensetzung
der einzelnen Wortbestandteile eine direkte und offensichtliche Information zur Beschaffenheit
der verfahrensgegenständlichen Waren, nämlich das Baumwollgefühl beim Tragen der
Schutzbekleidung, vermittle. Demnach wies sie die Erwägungen der Klägerin zurück, wonach
der Begriff „cotton“ als solcher nicht beschreibend für Schutzbekleidung sein könne, sondern
nur dann, wenn er mit der Bedeutung „ähnlich wie Baumwolle“ assoziiert würde. Zweitens wies
sie das Argument zurück, dass das Wort „feel“ mehrere Bedeutungen habe und daher nicht
eindeutig beschreibend sei. Es reiche nämlich aus, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der von ihm erfassten Waren beschreibe. Drittens wies sie das
Argument zurück, wonach Cottonfeel eine unübliche, phantasievolle Neuschöpfung sei, die es
im englischen Sprachgebrauch nicht gebe und die keinen gängigen Ausdruck darstelle. Denn
der Begriff weiche nicht derart vom üblichen Sprachgebrauch ab, dass er in seiner Bedeutung
über die bloße Summe der Bestandteile „cotton“ und „feel“ hinausgehe, und sei deutlich
verständlich. Viertens sei die Auffassung der Klägerin nicht einschlägig, dass der Begriff
„Cottonfeel“ nicht für den Tragekomfort für Schutzausrüstung verwendet werde. Das fragliche
Zeichen werde als Hinweis auf die Trageeigenschaften der Schutzbekleidung und somit als
Zeichen werde als Hinweis auf die Trageeigenschaften der Schutzbekleidung und somit als
Vermittlung von Informationen zur Beschaffenheit im Sinne der Qualität der Waren verstanden.
10
Als Zweites brachte die Beschwerdekammer vor, das fragliche Zeichen sei als Hinweis auf die
Beschaffenheit der erfassten Waren nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und die maßgeblichen Verkehrskreise würden das
Zeichen in erster Linie als einen Hinweis bezüglich der Merkmale der von ihm erfassten Waren
und nicht dessen Herkunftsbezeichnung aufnehmen.
Anträge der Parteien
11
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des
Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
12
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
13
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7
Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
14
Im Rahmen des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, bringt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe
verkannt, dass es der Fachverkehr bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren
gewohnt sei, dass Produkteigenschaften klar und konkret benannt würden, und ihm bekannt sei,
dass aufgrund der technischen Anforderungen Schutzbekleidung nicht aus Baumwolle gefertigt
sein könne. Außerdem habe die Beschwerdekammer nicht in ausreichendem Maße
berücksichtigt, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens konkret (und nicht abstrakt) –
hier: in Bezug auf Schutzbekleidung – zu bewerten sei. Zum Begriff „Cottonfeel“ hält die
Klägerin fest, dass es sich hierbei um eine unübliche Neuschöpfung handle, die es im
Englischen nicht gebe. Diese Wortkombination stelle eine erkennbare Abweichung von einer
Ausdrucksweise im üblichen Sprachgebrauch dar, die genüge, um dem Begriff die erforderliche
Unterscheidungskraft zu verleihen und eine unmittelbar beschreibende Angabe auszuschließen.
Die Klägerin bemängelt zudem, dass die Beschwerdekammer nicht erläutert habe, warum das
fragliche Zeichen als unmittelbar beschreibende Angabe für die Waren aufgefasst werden sollte,
und stellt fest, dass ein „Gefühl“ von Baumwolle oder die „Beschreibung“ dieses Gefühls kein
Merkmal der erfassten Waren zum Ausdruck bringe. Schließlich macht die Klägerin geltend, die
angefochtene Entscheidung sei mit den Bewertungen unvereinbar, die die Beschwerdekammer
im Rahmen anderer Rechtssachen vorgenommen habe.
15
Das HABM beantragt, den ersten Klagegrund zurückzuweisen.
16
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen
können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des
Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der
Europäischen Union vorliegen.
17
Zeichen und Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind
solche, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des maßgeblichen Publikums
die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines
ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter &
Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 24. Juni 2014, 1872
Holdings/HABM – Havana Club International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, EU:T:2014:570,
Rn. 12).
18
Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen
hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder
Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne
weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 30. November 2011, Hartmann/HABM
[Complete], T‑123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga
Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16).
19
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die betroffenen
Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgeblichen
Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (Urteile vom 16. März 2006, Telefon &
Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 90,
und vom 18. November 2014, Think Schuhwerk/HABM – Müller [VOODOO], T‑50/13,
EU:T:2014:967, Rn. 20).
20
Im Licht dieser Grundsätze sind die Argumente zu prüfen, die die Parteien zur von der
Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung
vorgebracht haben.
21
Als Erstes richten sich – wie aus Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht – die
oben in Rn. 3 genannten Waren ausschließlich an ein aus Gewerbetreibenden und
Fachverbrauchern bestehendes Fachpublikum, dessen Aufmerksamkeitsgrad hoch ist, was
übrigens von keiner der Parteien bestritten wird. Wie von der Klägerin nicht in Abrede gestellt
wird, hat die Beschwerdekammer auch richtig gehandelt, als sie bei der Untersuchung des
beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf das Publikum im englischsprachigen
Gebiet der Union abstellte.
22
Die Beschwerdekammer ist nämlich korrekt vorgegangen, als sie das absolute
Eintragungshindernis unter Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 allein in
Bezug auf das englischsprachige Publikum beurteilte. Wie sie in Rn. 16 der angefochtenen
Entscheidung ausführt, setzt sich der Begriff „Cottonfeel“ aus englischen Wörtern zusammen.
23
Als Zweites ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auf
der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Wortzeichens zu prüfen, ob aus der
Sicht der angesprochenen Verkehrskreise oder zumindest eines nicht unerheblichen Teils
davon ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen
und den Waren besteht, für die die Eintragung beantragt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, EU:T:2014:256, Rn. 20).
24
Die Beschwerdekammer stellte in den Rn. 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung fest,
dass der Begriff „Cottonfeel“ vom maßgeblichen Publikum in die sinnvollen Wortbestandteile
„cotton“ und „feel“ zerlegt werde, die im Deutschen als „Baumwolle“ bzw. „(sich) (an)fühlen“
oder auch „Gefühl“ übersetzt würden. Die Beschwerdekammer gelang deswegen zu der
Auffassung, dass das fragliche Zeichen der deutschen Übersetzung „Baumwollgefühl“
entspreche, die maßgeblichen Verkehrskreise daher direkt und unmissverständlich davon
entspreche, die maßgeblichen Verkehrskreise daher direkt und unmissverständlich davon
ausgehen würden, dass die fraglichen Waren, nämlich Schutzbekleidung, aus einem
baumwollähnlichen Stoff hergestellt würden, und sie sich beim Tragen der Schutzbekleidung wie
in Baumwolle fühlen würden. Daraus zog die Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 21 der
angefochtenen Entscheidung den Schluss, dass die angemeldete Marke offensichtliche und
direkte Informationen zur Beschaffenheit der Waren vermittle und somit für diese Waren
beschreibend sei.
25
Diesen Erwägungen der Beschwerdekammer ist beizupflichten. Denn der englische Begriff
„Cottonfeel“ wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Baumwollgefühl verstanden
werden. Wird dieser Ausdruck für die Bezeichnung der in Rede stehenden Bekleidung
verwendet, wird er als Beschreibung einer der Eigenschaften dieser Bekleidung verstanden
werden, nämlich dass sie aus einem Material hergestellt ist, das Baumwolle ähnelt und ein
Gefühl von Baumwolle verleiht. Dies kann durch keines der Argumente der Klägerin in Frage
gestellt werden.
26
Erstens vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das angesprochene Fachpublikum, dessen
Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei, die besonderen Materialanforderungen, die an
Schutzbekleidung zu stellen seien, kenne und sehr genau auf die Eigenschaften dieser
Materialien achte. Die Beschwerdekammer habe verkannt, dass es der Fachverkehr bei diesen
Waren gewöhnt sei, dass Produkteigenschaften klar und konkret benannt würden, und ihm
bekannt sei, dass aufgrund der technischen Anforderungen Schutzbekleidung nicht aus
Baumwolle gefertigt sein könne. Die Klägerin geht daher davon aus, dass das maßgebliche
Publikum die in Rede stehende Marke nicht als eine faktische Benennung einer konkreten
Produkteigenschaft verstehen werde, sondern das „Baumwollgefühl“ eher im poetischen
Bereich verordnen werde.
27
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen hat die Beschwerdekammer die
angefochtene Entscheidung – wie vom HABM angemerkt – nicht darauf gestützt, dass die
Bekleidung aus Baumwolle bestehe, sondern darauf, dass das fragliche Zeichen beschreibe,
dass die Schutzbekleidung baumwollähnliche Eigenschaften aufweise und sich daher wie aus
Baumwolle gefertigt anfühlen könne (vgl. Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung). Zum
anderen beruht die Begründung der Klägerin auf der sachlich falschen Annahme, dass keine
der fraglichen Waren aus Baumwolle hergestellt sei. Dass diese Annahme nicht zutrifft, wird
übrigens durch einen Auszug aus der Website der Klägerin bestätigt, den das HABM dem
Gericht vorgelegt hat und auf dem folgende Beschreibung einer Hose mit ausdrücklicher
Bezugnahme auf Baumwolle zu finden ist: „Klassische Einsatzhose aus angenehme[m]
Baumwoll/Mischgewebe für Rettungsdienst, Sanitätsdienst und medizinischen Dienst“.
28
Zweitens vertritt die Klägerin in diesem Zusammenhang fälschlicherweise die Auffassung, die
Beschwerdekammer habe nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass der
beschreibende Charakter einer Bezeichnung nicht abstrakt, sondern konkret – hier: in Bezug
auf Schutzbekleidung – zu bewerten sei, und wiederholt ihre unzutreffende Behauptung, dass
Schutzbekleidung nicht aus Baumwolle gefertigt sein könne.
29
Wie die Klägerin anmerkt, handelt es sich bei Schutzbekleidung für den Rettungsdienst,
Sanitätsdienst und Katastrophenschutz zwar um in Klasse 9 enthaltene Ausrüstung, die einen
konkreten technischen und sicherheitsrelevanten Zweck erfüllen muss und sich dadurch von
herkömmlicher Bekleidung in Klasse 25 unterscheidet. Diese Unterscheidung bedeutet
allerdings nicht, dass Schutzbekleidung und übliche Bekleidung keine Merkmale teilen. Wie das
HABM hervorhebt, wird Schutzbekleidung anstelle oder zusätzlich zu üblicher Bekleidung
getragen und muss daher aus demselben Grund wie diese einen Tragekomfort bieten und
ergonomisch gestaltet sein. Wie das HABM anmerkt, stellte die Prüferin in diesem
Zusammenhang zutreffend fest, dass die Schutzbekleidung gerade bei Einsätzen über Stunden
oder gegebenenfalls Tage hinweg getragen werden muss und der dabei vermittelte Komfort
daher nicht nur eine Frage des persönlichen Wohlbefindens, sondern wichtig zur
Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Trägers ist. Selbst wenn die Schutzbekleidung
nicht aus Baumwolle besteht, kann sich der beschreibende Charakter jedenfalls darauf
beziehen, dass sie aus einem Stoff gefertigt ist, der Baumwolle ähnelt und daher das Gefühl von
beziehen, dass sie aus einem Stoff gefertigt ist, der Baumwolle ähnelt und daher das Gefühl von
Baumwolle vermittelt.
30
Aus diesen Gründen ist das Argument zurückzuweisen, das darauf gerichtet ist, dass übliche
Bekleidung und Schutzbekleidung in verschiedenen Klassen eingetragen sind. Gemäß Regel 2
Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl.
L 303, S. 1) in geänderter Fassung dient die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nach
dem Nizzaer Abkommen ausschließlich Verwaltungszwecken. Daher dürfen Waren nicht allein
deswegen als verschieden angesehen werden, weil sie verschiedenen Klassen angehören (vgl.
Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM – Köb Holzheizsysteme [PYROX], T‑575/12,
EU:T:2014:242, Rn. 52).
31
Drittens kann die Klägerin nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass eine Vielzahl von
Gedankenschritten nötig sei, damit der Verbraucher das fragliche Zeichen als Benennung eines
angenehmen Tragegefühls verstehe, und die angemeldete Marke unter diesen Umständen
nicht als für die fraglichen Waren beschreibend angesehen werden könne.
32
Wie bereits oben in Rn. 27 festgestellt, geht diese Begründung zunächst von der sachlich
falschen Annahme aus, dass keine der erfassten Waren aus Baumwolle gefertigt sei. Sodann
möchte die Klägerin durch ihre Begründung glaubhaft machen, dass die Verbraucher beim
Betrachten des fraglichen Zeichens die verschiedenen subjektiven Eindrücke einsetzen würden,
die durch das Gefühl von Baumwolle hervorgerufen werden könnten, und sieht dies als
Bestätigung dafür an, dass das Zeichen kein Merkmal der von ihm erfassten Waren beschreibe.
Es ist aber allgemein bekannt, dass Baumwolle als ein weiches Naturprodukt angesehen wird
und somit einen hohen Tragekomfort bietet. Schließlich stützt die Klägerin den Kern ihrer
Begründung auf die subjektiven Empfindungen, die durch die angemeldete Marke transportiert
würden, berücksichtigt aber nicht, dass sie die Verbraucher als einen Hinweis auf eine
Beschreibung eines wesenseigenen Merkmals der erfassten Waren verstehen werden, nämlich,
dass sie aus einem Material gefertigt sind, das Baumwolle in ihren Eigenschaften ähnelt, und
daher dieselben Trageeigenschaften wie Bekleidung aus Baumwolle aufweisen.
33
Viertens macht die Klägerin vergeblich geltend, dass der Begriff „Cottonfeel“ eine unübliche,
phantasievolle Neuschöpfung sei, die es im englischen Sprachgebrauch nicht gebe. Ebenso
wenig kann die Klägerin mit ihrer Behauptung durchdringen, dass die Beschwerdekammer nicht
ausgeführt habe, weshalb sie ihre Begründung nicht berücksichtigt habe, und die
Beschwerdekammer auch nicht in Frage gestellt habe, dass das Wort lexikalisch nicht
nachweisbar sei.
34
Wie aus den Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, handelt es sich bei
der angemeldeten Marke nämlich um die bloße Aneinanderreihung zweier leicht verständlicher
Begriffe und entspricht eine derartige Wortkombination den englischen Syntax- und
Grammatikregeln und ist in der Struktur dieser Sprache nicht ungewöhnlich (vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05,
EU:T:2007:172, Rn. 52, vom 29. September 2010, Interflon/HABM – Illinois Tool Works
[FOODLUBE], T‑200/08, EU:T:2010:414, Rn. 37, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM
[TRUEWHITE], T‑208/10, EU:T:2011:340, Rn. 22). Obwohl ein Leerschritt zwischen den
Begriffen „cotton“ und „feel“ in der angemeldeten Marke fehlt, können die betroffenen
Verkehrskreise die Bedeutung der Wörter leicht erkennen. Auch wenn zusammengesetzte
Wörter manchmal mit Bindestrich oder Leerschritt geschrieben werden, ist es nämlich auch
üblich, sie ohne diese Zeichen zusammenzuschreiben.
35
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sich die
angemeldete Marke aus zwei englischen Begriffen ohne Bindestrich zusammensetzt und die
Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ausführte, dass die
Zusammenfügung zweier Wörter durch einen Bindestrich im Englischen üblich sei, so dass die
angemeldete Marke eine Neuschöpfung darstelle, nichts daran ändert, dass diese
Neuschöpfung nicht derart vom üblichen Sprachgebrauch abweicht, dass sie in ihrer Bedeutung
Neuschöpfung nicht derart vom üblichen Sprachgebrauch abweicht, dass sie in ihrer Bedeutung
über die bloße Summe der Bestandteile „cotton“ und „feel“ hinausgeht, und auch nicht
verhindert, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke
verstehen.
36
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Tatsache, dass nicht nachgewiesen werden kann, dass
dieses Wortzeichen lexikalisch existiert, – wie aus Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung
hervorgeht – irrelevant ist. Das HABM ist nämlich nicht verpflichtet, zu beweisen, dass das
fragliche Zeichen im Wörterbuch steht. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen
werden kann, ist allein auf der Grundlage des einschlägigen Rechts in der Auslegung durch den
Unionsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre
Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die
Rechtsprechung angewandt hat (Urteile vom 21. Januar 2009, Korsch/HABM [PharmaCheck],
T‑296/07, EU:T:2009:12, Rn. 44, vom 17. Juni 2009, Korsch/HABM [PharmaResearch],
T‑464/07, EU:T:2009:207, Rn. 40, und vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect],
T‑328/11, EU:T:2012:197, Rn. 29), was sie im vorliegenden Fall getan hat.
37
Schließlich behauptet die Klägerin fälschlicherweise, dass die angemeldete Marke eine
erkennbare Abweichung von der Ausdrucksweise, die im üblichen Sprachgebrauch der
betroffenen Verkehrskreise für die Bezeichnung der Ware oder ihrer wesentlichen Merkmale
verwendet werde, darstelle, die genüge, um der angemeldeten Marke die erforderliche
Unterscheidungskraft zu verleihen und eine unmittelbar beschreibende Angabe auszuschließen.
38
Eine Marke, die aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder für
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist, ist nämlich
ihrerseits für diese Merkmale beschreibend, es sei denn, es besteht ein merklicher Unterschied
zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile, was voraussetzt, dass das
Wort wegen der Ungewöhnlichkeit der Kombination im Hinblick auf die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem Eindruck abweicht, der
bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht,
und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (Urteile vom 12. Februar 2004,
Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 100, und vom 25. Februar 2010,
Lancôme/HABM, C‑408/08 P, Slg, EU:C:2010:92, Rn. 62). Im vorliegenden Fall ist die
Begründung der Beschwerdekammer in den Rn. 23, 25 und 26 der angefochtenen
Entscheidung angesichts der in den Rn. 31 und 36 des vorliegenden Urteils angeführten
Rechtsprechung weder rechtlich noch sachlich fehlerhaft.
39
Fünftens macht die Klägerin – wie oben aus den Rn. 24 bis 29 hervorgeht – vergeblich geltend,
dass die Beschwerdekammer nicht erläutert habe, warum das fragliche Zeichen eine
unmittelbar beschreibende Angabe für Schutzbekleidung sei, und dass ein derartiges
Verständnis im vorliegenden Fall vernünftigerweise nicht zu erwarten sei. In diesem
Zusammenhang ist auch das auf das Urteil Koninklijke KPN Nederland, oben in Rn. 38
angeführt (EU:C:2004:86, Rn. 56), gestützte Argument zurückzuweisen, wonach die von der
Beschwerdekammer festgestellte Auffassung der maßgeblichen Verkehrskreise von der
angemeldeten Marke weder gegenwärtig noch in Zukunft vernünftigerweise zu erwarten sei. Bei
der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist nämlich nur zu
prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des Wortzeichens aus der Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang
zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen
besteht, für die die Eintragung begehrt wird (Urteile vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI],
T‑16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken-Import
Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, EU:T:2007:315, Rn. 21). Kommt die zuständige Behörde
am Ende dieser Prüfung zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, muss sie auf der Grundlage
der genannten Bestimmung die Eintragung der Marke ablehnen. Dies entspricht genau dem
Vorgehen der Beschwerdekammer.
40
Sechstens kann die Klägerin nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, dass das fragliche
Zeichen in keiner seiner Bedeutungen beschreibend sei, weil das „Baumwollgefühl“ oder die
„Beschreibung, wie sich jemand … fühlen könnte“, keine Merkmale einer Ware seien und der
subjektive Eindruck, wie Baumwolle sich anfühle, bei verschiedenen Menschen unterschiedlich
sei. Nach der Rechtsprechung hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
der Verordnung Nr. 207/2009 durch den Unionsgesetzgeber den Umstand hervor, dass die von
dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den
beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für
die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 50).
41
Wie aber aus Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, wird das maßgebliche
Publikum unmissverständlich davon ausgehen, dass die mit der angemeldeten Marke
bezeichnete Schutzbekleidung aus einem Stoff hergestellt wird, der der Baumwolle in einigen
ihrer Eigenschaften ähnelt. Es kann daher vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass
die genannte Marke offensichtliche und direkte Informationen zur Beschaffenheit der Waren
vermitteln und auf diese Weise eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen leicht zu
erkennende Eigenschaft der Waren bezeichnen wird.
42
Aus denselben Gründen ist auch das Argument zurückzuweisen, dass sich die
Beschwerdekammer beim Erlass der Entscheidung vom angeblichen Freihaltebedürfnis habe
fehlleiten lassen, das durch die mit der Marke transportierte „positive Assoziation“ – nämlich das
„Baumwollgefühl“ – ausgelöst werde. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraussetzt, dass ein konkretes,
aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27.
Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 39,
vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T‑113/09,
EU:T:2010:34, Rn. 27, und vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferds],
T‑386/08, EU:T:2010:296, Rn. 45). Im vorliegenden Fall lässt die angefochtene Entscheidung
nirgendwo erkennen, dass die Beschwerdekammer darauf – ausdrücklich oder auch
stillschweigend – zurückgegriffen hat.
43
Siebtens ist das Argument zu prüfen, die Beschwerdekammer habe selbst eingeräumt, dass
die Wörter „cotton“ einerseits und „feel“ andererseits als solche nicht für die betroffenen Waren
beschreibend seien. Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe diesen Ansatz
dadurch bestätigt, dass sie in der angefochtenen Entscheidung auf die Entscheidung der Ersten
Beschwerdekammer vom 2. Dezember 1998, LEICHT (R 120/1998‑1), Bezug nehme, nach der
das Zeichen LEICHT für sich genommen nicht für Einbauküchen beschreibend sei und einen
beschreibenden Charakter erst in Redewendungen wie „leicht montierbare Küchenmöbel“
annähme. Von einer solchen Redewendung sei das fragliche Zeichen weit entfernt. Daher sei
die Beschwerdekammer fehlerhaft davon ausgegangen, dass durch die Zusammenfügung einer
nicht einschlägigen Materialangabe („Cotton“) mit einem völlig merkmalsneutralen Begriff
(„feel“) eine Bezeichnung entstehe und dass diese Zusammenfügung dann eine direkte
Information über die Merkmale der Schutzbekleidung liefern solle. Außerdem sei die
angefochtene Entscheidung mit den Bewertungen aus den Entscheidungen zu den Zeichen
TENSIONTECH und POLY COLOR nicht in Einklang zu bringen.
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Es ist festzustellen, dass die aus den Entscheidungen der Beschwerdekammer zu den Zeichen
LEICHT, TENSIONTECH und POLY COLOR abgeleiteten Argumente irrelevant sind. Denn zum
einen ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer allein auf der
Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht
auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu
beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg,
EU:C:2007:252, Rn. 65). Zum anderen ist das HABM verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang
mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung
und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Nach diesen beiden
Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer
Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen
berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu
entscheiden ist oder nicht (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 40
entscheiden ist oder nicht (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 40
angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 74). Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin mit keinem
Argument erläutert, inwiefern die Entscheidungen zu den Zeichen TENSIONTECH und POLY
COLOR mit den Beurteilungen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung
unvereinbar sein sollen.
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Bezüglich der Entscheidung zu dem Zeichen LEICHT ist nicht ersichtlich, dass die
angefochtene Entscheidung im Widerspruch zu ihr steht. Zum einen nähme das Zeichen
LEICHT – wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zutreffend
ausführt – erst dann einen beschreibenden Charakter an, wenn es in solcher Weise
zusammengesetzt wäre, dass es eine direkte Information über die Merkmale der Waren
vermittelte. Genau zu diesem Ergebnis ist die Beschwerdekammer hinsichtlich der
Zusammenfügung der Begriffe „cotton“ und „feel“ gekommen. Hierzu ist klarzustellen, dass die
Beschwerdekammer im Unterschied zur Entscheidung zu dem Zeichen LEICHT in keiner Weise
darüber entschieden hat, ob die Begriffe „cotton“ und „feel“ als solche schutzfähig sind. Bei der
Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c
der Verordnung Nr. 207/2009 hat sie sich auf die Zusammenfügung dieser Begriffe beschränkt.
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Zum anderen ist das Argument irrelevant, dass die angemeldete Marke weit entfernt davon sei,
einer Redewendung wie „leicht montierbare Küchenmöbel“, die die Beschwerdekammer in der
Entscheidung zu dem Zeichen LEICHT erwähnt habe, zu entsprechen. Aus der vom Gericht
vorgenommenen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die
Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die angemeldete
Marke in der aus einer einfachen Zusammenfügung der Begriffe „cotton“ und „feel“
bestehenden Redewendung für die erfassten Waren beschreibend ist.
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Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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Es ist daran zu erinnern, dass ein Zeichen, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
hervorgeht, bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn
nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile WEISSE SEITEN,
EU:T:2006:87, oben in Rn. 19 angeführt, Rn. 110, und vom 13. Januar 2014, LaserSoft
Imaging/HABM [WorkflowPilot], T‑475/12, EU:T:2014:2, Rn. 34).
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In Anbetracht des Ergebnisses der Prüfung des ersten Klagegrundes erübrigt sich daher eine
Entscheidung über den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird.
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom
HABM beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Geilenkothen Fabrik für Schutzkleidung GmbH trägt ihre eigenen Kosten und
die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) (HABM).
Prek
Labucka
Kreuschitz
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Oktober 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.