Urteil des EuG vom 30.03.2015

Europäische Kommission, Verfahrensordnung, Efta, Verfahrenssprache

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
30. März 2015
)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-780/14 AJ
Raissa Bekerman
Antragstellerin,
gegen
ES,
ET
EFTA-Überwachungsbehörde
und
Europäische Kommission,
Antragsgegner,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am
19. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im
Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer
natürlichen Person gegen eine andere natürliche oder juristische Privatperson nicht
zuständig ist,
zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer
natürlichen Person gegen die EFTA-Überwachungsbehörde nicht zuständig ist,
in Anbetracht dessen, dass die beabsichtigte Klage gegen die Kommission im
Antragsformular nicht in zusammenhängender und verständlicher Weise dargelegt
worden ist,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑780/14
AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 30. März 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
H. Kanninen
Verfahrenssprache: Deutsch.