Urteil des EuG vom 18.10.2016

Marke, Verordnung, Beschwerdekammer, Geistiges Eigentum

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
18. Oktober 2016(
*
)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke MEISSEN KERAMIK – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑776/15
Meissen Keramik GmbH
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Oktober 2015 (Sache R 531/2015‑1) über die
Anmeldung des Bildzeichens MEISSEN KERAMIK als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Richters S. Gervasoni (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der
Richter L. Madise und Z. Csehi,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 30. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 19. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen
Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des
Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 21. Juli 2014 meldete die Klägerin, die Meissen Keramik GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 11, 19 und 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 11: „sanitäre Anlagen; Sanitärkeramik; WCs, Urinale, Waschbecken; Duschwannen, Badewannen, Duschkabinen, Trennwände und
Schamwände (soweit in Klasse 11 enthalten), Duschtüren; sanitäre Ausstattungsarmaturen (Hoch- und Niederdruck) für Wasserleitungs-,
Warmwasserbereitungs-, Bade‑, Brause-, Wasch-, Spül-, Bidet- und Klosettanlagen und für die Wasserzu- und ‑abläufe solcher Anlagen in Bädern und
Küchen; Teile der vorgenannten sanitären Ausstattungsarmaturen, nämlich Mischbatterien, Einhebelmischer und Zweigriffmischer mit und ohne
Sensortechnik, Ventile, Spritzdüsen und Sprühköpfe, Halterungen (an sanitäre Armaturen angepasste Teile); sanitäre Schläuche und
Schlauchverbindungsstücke für Brausen und Duschen“;
– Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Bauelemente (nicht aus Metall); Wand- und Bodenfliesen aus Keramik oder Naturstein; Mosaiken für
Bauzwecke; Bauprodukte aus Keramik oder Naturstein, nämlich Wand- und Bodenfliesen, Dachziegel, Mauerziegel, Ziegel, Verblender (Baumaterial),
Klinker, Pflasterklinker, Klinkerplatten, Ofenkacheln, Schornsteinkeramik, Fassadenplatten sowie Wand- und Bodenplatten und Wand- und
Bodentafeln; bearbeitete Natursteine“;
– Klasse 20: „Möbel; Spiegel; Badmöbel; Badspiegel“.
Mit Entscheidung vom 13. Januar 2015 wies die Prüferin die Anmeldung der Marke MEISSEN KERAMIK für alle in der vorstehenden Rn. 3 genannten
Waren zurück.
Die Zurückweisung war auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.
Am 9. März 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde
mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei.
Zum beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke führte die Beschwerdekammer Folgendes aus. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen
handele es sich um durchschnittlich bis sehr informierte deutschsprachige Verbraucher (Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung). Die Prüferin habe
zu Recht die Ansicht vertreten, dass deutschsprachige Verbraucher angesichts der Wortbestandteile „Meissen“ und „Keramik“ sofort verstünden,
dass es sich um in Meißen (Deutschland) hergestellte Keramik handele (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung). Zu dem Einwand, die angemeldete
Marke sei für aus anderen Materialien als Keramik hergestellte Waren nicht beschreibend, stellte die Beschwerdekammer fest, dass diese Waren in
einem engen Ergänzungsverhältnis zu den keramischen Sanitäranlagen oder Keramik im Allgemeinen stünden (Rn. 21 der angefochtenen
Entscheidung). Die Worte „Meissen Keramik“ würden daher eindeutig als diese Waren beschreibend aufgefasst. Die minimalen grafischen Elemente
der angemeldeten Marke vermöchten es nicht, die Bedeutung der prägenden Worte des angemeldeten Zeichens zu verändern oder die
Aufmerksamkeit der Verbraucher von dem beschreibenden Inhalt dieser Worte abzulenken (Rn. 22 und 28 der angefochtenen Entscheidung).
Außerdem spiele die Grafik, die wie ein blaues Wellendesign erscheine, auf Wasser an und damit auch auf die Sanitäranlangen aus Keramik (Rn. 22,
25 und 27 der angefochtenen Entscheidung).
Zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke stellte die Beschwerdekammer fest, dass es der angemeldeten Marke gerade aufgrund ihres
beschreibenden Charakters an Unterscheidungskraft fehle (Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung).
Anträge der Parteien
10
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
11
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und
zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung. Als Erstes ist der zweite Klagegrund zu prüfen, da die Argumentation in der
angefochtenen Entscheidung zunächst auf die Erfüllung der Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt ist.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
13
Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdekammer, indem sie von einem konkreten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen
dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke und den fraglichen Waren ausgegangen sei, den auf die Anmeldung anzuwendenden „wohlwollenden
und anmelderfreundlichen Prüfungsmaßstab“ ignoriert habe. Sie macht unter Berufung auf Rn. 50 des Urteils vom 10. März 2011, Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139), geltend, dass das angemeldete Zeichen nach diesem Maßstab nur dann beschreibend sei,
wenn es dazu diene, eine „leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren zu bezeichnen“. Da einzelne
Gedankenschritte erforderlich seien, um den Sinngehalt der angemeldeten Marke zu erfassen, könne diese nicht als beschreibend angesehen
werden.
14
Den Wort‑ und Bildbestandteilen der angemeldeten Marke könne keinesfalls eine „unmittelbar beschreibende Funktion“ zukommen. Zum einen sei
der Wortbestandteil „Meissen Keramik“ nicht beschreibend, da es sich um eine Wortkombination handle, die „sprachregelwidrig“ sei. Zum anderen
vertritt die Klägerin, nach wie vor unter Zugrundelegung des in der vorstehenden Rn. 13 angeführten „wohlwollenden und anmelderfreundlichen
Prüfungsmaßstabs“, die Ansicht, dass dem Bildbestandteil, nämlich der Kombination aus einem Quadrat und drei mit dem Effekt verblassender
Blautöne spielenden und sich überschneidenden Kreisbögen kein beschreibender Aussagegehalt für die von der Anmeldung erfassten Waren
zukomme.
15
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben
bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder
der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung
dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen sind.
16
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr
zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese
Vorschrift schließt es daher aus, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten
werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P,
EU:C:2007:224, Rn. 75).
17
Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es mit den fraglichen Waren oder
Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und
ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteil vom 22. Juni 2005,
Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25).
18
Ferner ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Eintragung einer Unionsmarke
ausgeschlossen ist, wenn diese Marke in einer der Amtssprachen der Union (im vorliegenden Fall Deutsch) beschreibend ist (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 16. Januar 2013, Spectrum Brands [UK]/HABM – Philips [STEAM GLIDE], T‑544/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:20, Rn. 20 und die dort
angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Mai 2016, Bimbo/EUIPO [THE SNACK COMPANY], T‑331/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:323, Rn. 22 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
19
Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann schließlich nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie im Hinblick auf
das Verständnis, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. Urteil vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold
Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, EU:T:2006:87, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20
Die Beschwerdekammer hatte daher auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter
Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren bestand, für die die Eintragung beantragt worden war.
21
Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall zu Recht die Ansicht vertreten, dass es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen angesichts
der Art der betroffenen Waren um durchschnittlich bis sehr informierte, aufmerksame und verständige deutschsprachige Verbraucher handelt (Rn. 12
der angefochtenen Entscheidung). Der einzige Wortbestandteil der angemeldeten Marke ist nämlich ein deutscher Ausdruck, „Meissen Keramik“.
Diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, die von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet wird, ist als zutreffend anzusehen.
Zum Prüfungsmaßstab für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke
22
Zunächst ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer auf die Anmeldung einen „wohlwollenden und anmelderfreundlichen
Prüfungsmaßstab“ hätte anwenden müssen.
23
Die Klägerin meint, dass aus dem Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol (C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50), folge, dass eine
Marke dann nicht beschreibend sei, „wenn einzelne Gedankenschritte zur Bestimmung [ihres] Sinngehalts erforderlich“ seien (Rn. 28 der
Klageschrift). Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung ein Zeichen beschreibend ist, wenn ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang
besteht, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der von der angemeldeten
Marke erfassten Waren zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. November 2009, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000], T‑298/06, nicht veröffentlicht,
EU:T:2009:449, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), so ist das EUIPO doch weder nach den für die Prüfung von Markenanmeldungen
geltenden Vorschriften noch nach der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet, diese Anmeldungen anhand eines „wohlwollenden und
anmelderfreundlichen Prüfungsmaßstabs“ zu beurteilen. Vielmehr wurde bereits entschieden, dass jede Anmeldung streng und umfassend geprüft
werden muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol, C‑51/10 P,
EU:C:2011:139, Rn. 77, und vom 8. Juni 2005, Wilfer/HABM [ROCKBASS], T‑315/03, EU:T:2005:211, Rn. 20; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 13.
September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, EU:T:2013:424, Rn. 26 bis 29).
Zum beschreibenden Charakter der Wortbestandteile
24
Bei dem Ausdruck „Meissen Keramik“ kann nicht, wie die Klägerin geltend macht, davon ausgegangen werden, dass diese Wortkombination für die
fraglichen Waren allein deshalb nicht beschreibend ist, weil sie „sprachregelwidrig“ ist und zur Bestimmung ihres Sinngehalts „gedankliche
Zwischenschritte“ erforderlich sind.
25
Die bloße Zusammenstellung mehrerer Begriffe, die Merkmale der Waren beschreiben, bleibt für diese Waren beschreibend. Werden solche
Bestandteile lediglich aneinandergereiht, ohne dass eine ungewöhnliche Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art,
vorgenommen wird, kann dies nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur
Bezeichnung von Merkmalen der betroffenen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Einer solchen Kombination kann jedoch der beschreibende
Charakter fehlen, wenn durch die Ungewöhnlichkeit der Zusammenstellung ein Gesamteindruck erweckt wird, der hinreichend weit von dem abweicht,
der durch die bloße Zusammenfügung beschreibender Angaben entsteht (Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87,
Rn. 39 und 40).
26
Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung der beiden den Ausdruck „Meissen Keramik“ bildenden Wörter klar, und es bedarf keiner komplexen
Gedankenfolge in mehreren Schritten, um ihren Sinngehalt zu erfassen. Das Wort „Meissen“ ist, wie die Beschwerdekammer zu Recht in Rn. 15 der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, der Name einer Stadt, die als Standort für keramisches und Porzellangewerbe in Deutschland bekannt
ist. Der Wortbestandteil „Keramik“ ist ein gewöhnlicher deutscher Begriff zur Bezeichnung von „Erzeugnissen aus gebranntem Ton oder aus Porzellan“.
Diese Bedeutungen der Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens werden von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten.
27
Die Zusammenstellung dieser beiden Wörter ist außerdem nicht besonders ungewöhnlich, und dadurch, dass sie sprachregelwidrig sein soll, wird
kein Eindruck erweckt, der so weit von dem durch die bloße Zusammenfügung der Wortbestandteile entstehenden abweicht, dass ihr Sinn oder ihre
Tragweite geändert würde.
28
Die Bedeutung des Ausdrucks als Ganzem ist auch für die maßgeblichen Verkehrskreise offensichtlich. Die Beschwerdekammer hat in Rn. 17 der
angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass in Bezug auf aus der Stadt Meißen stammende Keramik „jeder deutschsprachige
Verbraucher die Bedeutung von ‚Meissen Keramik‘ als direkten, logischen Aussagesatz ohne weiteres auffassen wird“. Das angemeldete Zeichen ist
daher, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 20, 23 und 26 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, für Waren, die – zumindest
teilweise – aus Keramik hergestellt werden oder hergestellt werden können, beschreibend.
29
Zu den Waren, die aus anderen Materialien als Keramik hergestellt werden, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 24 der angefochtenen
Entscheidung ferner zutreffend – und von der Klägerin im Übrigen unbestritten – festgestellt, dass sie in einem engen Ergänzungsverhältnis zu den
Sanitäranlagen aus Keramik stehen. Diese Waren können nämlich entweder an Sanitäranlagen angebracht werden, die aus Porzellan aus Meißen
hergestellt sind, oder sie sind als Baumaterialien austauschbar (Rn. 21 und 24 der angefochtenen Entscheidung). Der deutschsprachige
Verbraucher wird den Ausdruck „Meissen Keramik“ daher auch für diese Waren ohne Weiteres als beschreibend auffassen. Dieser Beurteilung, die
von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandet wird, ist zuzustimmen.
30
Das Vorbringen der Klägerin, die Wortbestandteile der angemeldeten Marke seien nicht beschreibend, ist somit zurückzuweisen.
Zu den Bildbestandteilen
31
Die Klägerin macht geltend, dass die grafischen Elemente zu Unrecht als beschreibend angesehen worden seien. Diese Elemente vermittelten
keinen Aussagegehalt, der für die maßgeblichen Verkehrskreise eine beschreibende Angabe darstellen könnte. Außerdem habe die
Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung unzutreffend festgestellt, dass die grafischen Elemente der angemeldeten Marke
nicht geeignet seien, die Aufmerksamkeit des Publikums von dem beschreibenden Inhalt der Wortbestandteile abzulenken.
32
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 keineswegs ausschließt, dass auch
grafische Elemente rein beschreibend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Hundes],
T‑385/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:295, Rn. 37, und vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferds], T‑386/08, nicht veröffentlicht,
EU:T:2010:296, Rn. 49). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens
entscheidend ist, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die
betreffenden Waren verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, nicht veröffentlicht,
EU:T:2014:256, Rn. 30).
33
Im vorliegenden Fall bestehen die Bildbestandteile des angemeldeten Zeichens in einer einfachen Kombination von drei blauen Kreisbögen in einem
quadratischen Rahmen, der als Hintergrund dient. Zudem bewirkt die Stellung, die die Begriffe „Meissen Keramik“, in großen Großbuchstaben
geschrieben, in der Mitte des Zeichens einnehmen, dass den Wortbestandteilen dieses Zeichens visuell ein dominierender Charakter verliehen wird.
Außerdem ist die Farbe Himmelblau insbesondere in Anbetracht der Art bestimmter Waren, für die die Anmeldung erfolgte, ganz gewöhnlich und glatt
beschreibend. Die Verwendung der Farbe Blau, die u. a. Wasser symbolisiert, ist nämlich für Sanitäranlagen und andere in Badezimmern verwendete
Waren nicht ungewöhnlich. Diese Anspielung auf Wasser lässt sich auch aus den blauen Kreisbögen ableiten, die stilisierten Wellen ähneln können.
34
Somit sind die Bildelemente so wenig charakteristisch und markant, dass sie den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke, der sich aus
dem oben in den Rn. 24 bis 29 bereits festgestellten beschreibenden Charakter der Wortelemente ergibt, im Gesamteindruck dieses komplexen
Zeichens nicht entkräften können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original], T‑69/14, nicht
veröffentlicht, EU:T:2015:8, Rn. 36; vgl. entsprechend auch Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 71 und 74).
Die Beschwerdekammer hat somit zutreffend festgestellt, dass die grafischen Elemente der angemeldeten Marke nicht geeignet sind, den
beschreibenden Charakter dieser Marke hinsichtlich der betreffenden Waren in Frage zu stellen.
35
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist, da die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist,
dass das fragliche Zeichen beschreibend ist.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
36
Mit dem Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 trägt die Klägerin vor, das fragliche Zeichen sei
hinreichend unterscheidungskräftig, so dass seine Eintragung nicht nach dieser Vorschrift versagt werden dürfe.
37
Wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, ist ein Zeichen jedoch bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke
ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM,
C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T‑323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265,
Rn. 49).
38
Daher ist es, da das angemeldete Zeichen für die betreffenden Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
beschreibend ist und dies für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, jedenfalls nicht erforderlich, die
Begründetheit des ersten Klagegrundes zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gerügt wird (vgl. in diesem
Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata‑Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).
39
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
40
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die
Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Meissen Keramik GmbH trägt die Kosten.
Gervasoni Madise Csehi
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Oktober 2016.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.