Urteil des EuG vom 20.04.2016

Geistiges Eigentum, Vereinigte Staaten, Marketing, Beschwerdekammer

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
20. April 2016(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-770/15
Bittorent Marketing GmbH
C. Hoppe,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
BitTorrent, Inc.
wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2015 (Sache R 2275/2013‑5), zu einem
Verfallsverfahren zwischen BitTorrent, Inc. und Bittorrent Marketing GmbH.
Mit Schreiben, das am 5. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der
Verfahrensordnung gebeten, die vorliegende Rechtssache nicht fortzuführen.
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen.
Da die Klage vor Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zurückgenommen worden ist und diesem somit keine Kosten entstehen konnten, ist
nur zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-770/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Bittorent Marketing GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 20. April 2016
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon M. Jaeger
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Verfahrenssprache: Deutsch.