Urteil des EuG vom 23.02.2015

Staatsanwalt, Strafantrag, Luxemburg, Nichtigerklärung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
23. Februar 2015
)
„Offensichtliche Unzuständigkeit“
In der Rechtssache T‑756/14
Anastasia-Soultana Gaki,
Rechtsanwalt F. von Poser,
Klägerin,
gegen
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beklagter,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf
(Deutschland) vom 8. September 2014 mit dem Aktenzeichen III‑1 Ws 309/14
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis (Berichterstatter) sowie der Richter
O. Czúcz und A. Popescu,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Verfahren und Anträge der Klägerin
1
Mit Klageschrift, die am 11. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
2
Die Klägerin beantragt,
– den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 2014 mit
dem Aktenzeichen III‑1 Ws 309/14 für nichtig zu erklären.
3
Sie beantragt außerdem, ihren Strafantrag gegen einen griechischen Staatsanwalt
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Sie beantragt außerdem, ihren Strafantrag gegen einen griechischen Staatsanwalt
ordnungsgemäß zu bearbeiten.
Rechtliche Würdigung
4
Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage
offensichtlich unzuständig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss
entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
5
Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend
unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des
Verfahrens zu entscheiden.
6
Die Klägerin begehrt in der vorliegenden Rechtssache mit ihrem Antrag eine
Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines nationalen
Gerichts.
7
Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Art. 256 AEUV aufgeführt, der durch Art. 51 der
Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und durch Art. 1 des Anhangs I dieser
Satzung präzisiert worden ist. Nach diesen Vorschriften ist das Gericht nur für
Entscheidungen über die nach Art. 263 AEUV erhobenen Klagen gegen Handlungen der
Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig.
8
Im vorliegenden Fall ist Urheber der angefochtenen Handlung, deren Nichtigerklärung
beantragt wird, weder ein Organ noch eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der
Union.
9
Zu dem ihren Strafantrag gegen einen griechischen Staatsanwalt betreffenden Antrag
der Klägerin genügt die Feststellung, dass das Gericht nicht befugt ist, einer nationalen
Justizbehörde Anordnungen zu erteilen oder sich an deren Stelle zu setzen.
10
Demnach ist die vorliegende Klage wegen offensichtlicher Unzuständigkeit
abzuweisen, ohne dass sie dem Beklagten zugestellt werden müsste.
Kosten
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Da der vorliegende Beschluss vor einer Zustellung der Klageschrift an den Beklagten
ergangen ist und diesem keine Kosten entstehen konnten, ist nach Art. 87 § 1 der
Verfahrensordnung nur zu entscheiden, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 23. Februar 2015
Luxemburg, den 23. Februar 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
G. Berardis
Verfahrenssprache: Deutsch.