Urteil des EuG vom 22.09.2016

Staatliche Beihilfe, Erneuerbare Energien, Binnenmarkt, Ausnahme

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
22. September 2016(
*
)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Erneuerbare Energien – Beihilfe, die durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG 2014) gewährt wird – Beihilfe zugunsten von erneuerbarem Strom und verringerte EEG-Umlage für stromintensive
Unternehmen – Beschluss, durch den die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlendes
Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑750/15
Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH
RWE Power AG
Vattenfall Europe Mining AG
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein, K. Dingemann und M. Kottmann,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission,
Beklagte,
wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5081 final der Kommission vom 23. Juli 2014 im
Verfahren staatliche Beihilfe SA.38632 (2014/N), durchgeführt von der Bundesrepublik Deutschland (EEG 2014 – Reform des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes)
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter A. M. Collins und V. Valančius (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Im Dezember 2011 reichte der deutsche Bund der Energieverbraucher bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, in der er geltend
machte, dass bestimmte im Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vom 28.
Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012), das am 1. Januar 2012 in Kraft treten sollte, vorgesehene Maßnahmen mit dem Binnenmarkt
unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 teilte die Kommission den deutschen Behörden mit, dass sie entschieden habe, ein förmliches Prüfverfahren
im Hinblick auf die im EEG 2012 enthaltenen und in Form einer Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und energieintensiver
Unternehmen umgesetzten Maßnahmen zu eröffnen.
Dieses Verfahren wurde mit dem Erlass des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung
SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122)
abgeschlossen. In diesem Beschluss stellte die Kommission insbesondere fest, dass die Verringerung der Umlage zur Finanzierung des
Fördermechanismus zugunsten von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (im Folgenden: EEG-Umlage) für bestimmte stromintensive Unternehmen
eine staatliche Beihilfe darstelle, die nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie unter bestimmte Kategorien falle. Die Bundesrepublik
Deutschland erhob gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage, die mit Urteil vom 10. Mai 2016, Deutschland/Kommission (T‑47/15,
EU:T:2016:281), abgewiesen wurde.
Die deutschen Behörden nahmen Änderungen an dem vom EEG 2012 vorgesehenen Rechtsrahmen für die Förderung der Stromerzeugung aus
Erneuerbaren Energien vor, die sie im April 2014 bei der Kommission anmeldeten und die sich im Erlass des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer
Energien vom 22. Juli 2014 (BGBl. 2014 I S. 1218, im Folgenden: EEG 2014) niederschlugen, das am 1. August 2014 in Kraft treten sollte.
Das EEG 2014 sieht gemäß seinem § 61 Abs. 3 und 4 u. a. eine vollständige Befreiung der Betreiber bestehender Anlagen zur Eigenerzeugung von
Strom von der EEG-Umlage vor. Nach § 98 Abs. 3 EEG 2014 läuft diese Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2017 aus.
Am 23. Juli 2014 erließ die Kommission nach einer Vorprüfung den Beschluss C(2014) 5081 final über die Beihilferegelung SA.38632 (2014/N),
durchgeführt von der Bundesrepublik Deutschland (EEG 2014 – Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) (ABl. 2015, C 325, S. 4, im Folgenden:
angefochtener Beschluss). Der angefochtene Beschluss wurde der Bundesrepublik Deutschland übermittelt.
Die Kommission vertrat in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass keine Zweifel an der Vereinbarkeit des EEG 2014 mit dem
Binnenmarkt bestünden und dass daher keine Einwände dagegen zu erheben seien.
In Bezug auf die Befreiung der Betreiber bestehender Anlagen zur Eigenerzeugung von Strom, zu denen die Klägerinnen gehören, von der EEG-
Umlage stellte die Kommission fest, dass diese Maßnahme den von ihr Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffe, der dem Staat zuzurechnen
sei. In den Erwägungsgründen 320 bis 328 des angefochtenen Beschlusses führte sie aus, dass die durch § 61 Abs. 3 und 4 eingeführte
Ausnahmeregelung, da die deutschen Behörden diese Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2017 angemeldet hätten, im Hinblick auf die
Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. 2014, C 200, S. 1) für den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 für mit dem
Binnenmarkt vereinbar erklärt werden müsse.
Im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses heißt es:
„Die Kommission hat daher beschlossen, keine Einwände gegen die Beihilfemaßnahme zu erheben, weil sie gemäß Art. 107 Abs. 3 [AEUV] mit dem
Binnenmarkt vereinbar ist.
…“
Verfahren und Anträge der Parteien
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Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
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Mit besonderem Schriftsatz, der am 14. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit
gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben. Die Klägerinnen haben zu dieser Einrede am 28. April 2016 Stellung genommen.
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Die Klägerinnen beantragen,
– die Klage für zulässig zu erklären;
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
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Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
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Gemäß Art. 130 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag des Beklagten über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit vorab
entscheiden. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des
Verfahrens zu entscheiden.
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Die Kommission bringt für ihre Einrede vier Unzulässigkeitsgründe vor. Erstens macht sie geltend, dass der angefochtene Beschluss kein
angreifbarer Rechtsakt sei, zweitens seien die Klägerinnen durch den angefochtenen Beschluss nicht individuell betroffen, drittens hätten die
Klägerinnen keine Klagebefugnis, und viertens hätten die Klägerinnen kein Rechtsschutzinteresse.
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Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den vierten Unzulässigkeitsgrund zu prüfen, mit dem die Kommission ein fehlendes
Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen geltend macht.
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Die Klägerinnen, die unter die oben in Rn. 5 genannte Ausnahme fallen, machen geltend, dass sie im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse
hätten.
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Erstens habe die Qualifizierung des EEG 2014 als staatliche Beihilfe für sie nachteilige Rechtsfolgen, weil zum einen diese Maßnahme Gegenstand
einer beständigen Überwachung und wiederkehrender Kontrollen seitens der Kommission sei, so dass Deutschland bei der Durchführung der
angemeldeten Maßnahme über einen eingeschränkten Spielraum verfüge, und zum anderen der angefochtene Beschluss impliziere, dass sie ab 1.
Januar 2018 der EEG-Umlage in unbekannter Höhe unterworfen würden, wodurch ihr Unternehmenswert erheblich reduziert und ihre Marktposition
verschlechtert würde.
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Zweitens habe die Kommission dadurch, dass sie die oben in Rn. 5 genannte Ausnahme für bis zum 31. Dezember 2017 mit dem Binnenmarkt
vereinbar erklärt habe, ein Recht, zu dessen Verlängerung über dieses Datum hinaus der deutsche Gesetzgeber berechtigt sei, zeitlich begrenzt.
Wenn nämlich der deutsche Gesetzgeber beschließen sollte, diese Ausnahme über den 31. Dezember 2017 hinaus zu verlängern, dürfe er dies
gemäß den Bestimmungen des Art. 108 Abs. 3 AEUV nicht tun, ohne die Kommission vorab davon zu unterrichten.
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Drittens habe die Kommission in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Betreiber bestehender Anlagen zur Eigenerzeugung von Strom
ab dem 1. Januar 2018 nicht nur nicht mehr vollständig von der EEG-Umlage befreit, sondern auch einer steil ansteigenden Belastung durch diese
Umlage ausgesetzt seien, so dass sich ihre Situation schnell verschlechtere.
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Viertens gehe aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Ausnahme in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 als eine ab dem 1. Januar 2018 mit dem
Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen werde und dass die Klägerinnen ab diesem Datum vollständig der EEG-Umlage unterlägen.
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Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.
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Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeitsklage nur insoweit zulässig ist, als der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der
angefochtenen Handlung hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt dies voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen
Vorteil verschaffen kann. Ferner muss es sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der
Klageerhebung abzustellen ist (vgl. Urteile vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, EU:C:2007:322, Rn. 42 und die dort angeführte
Rechtsprechung, vom 14. April 2005, Sniace/Kommission, T‑141/03, EU:T:2005:129, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20.
September 2007, Salvat père & fils u. a./Kommission, T‑136/05, EU:T:2007:295, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Im vorliegenden Fall beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zum einen die in § 61 Abs. 3 und
4 EEG 2014 vorgesehene, auf die Betreiber bestehender Anlagen zur Eigenerzeugung von Strom anwendbare Regelung als staatliche Beihilfe
eingestuft und zum anderen diese Regelung nur bis zum 31. Dezember 2017 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird.
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Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach § 98 Abs. 3 EEG 2014 die Ausnahme in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014, wonach die Betreiber bestehender
Anlagen zur Eigenerzeugung von Strom von der EEG-Umlage befreit sind, bis 31. Dezember 2017 befristet ist. Dem angefochtenen Beschluss zufolge
ist die in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 vorgesehene Ausnahme bedingungslos bis 31. Dezember 2017 mit dem Binnenmarkt vereinbar.
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Die bloße Tatsache, dass der angefochtene Beschluss die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und somit für die Klägerinnen
grundsätzlich keine Beschwer darstellt, enthebt jedoch den Unionsrichter nicht der Prüfung, ob die Beurteilung der Kommission verbindliche
Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen dieser Klägerinnen beeinträchtigen können (vgl. Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land
Sachsen-Anhalt/Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, EU:T:2011:117, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in dem angefochtenen Beschluss nur angemerkt hat, dass die in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014
vorgesehene Ausnahme gemäß § 98 Abs. 3 EEG 2014 zeitlich beschränkt ist, so dass dieser verfügende Teil keinesfalls eine bedingte Erklärung der
Vereinbarkeit des EEG 2014 mit dem Binnenmarkt darstellt und auch weder als Stellungnahme zu etwaigen Umgestaltungen dieser Bestimmung
durch die deutschen Behörden nach dem 1. Januar 2018 noch als Vorgriff der Qualifizierung dieser Umgestaltungen im Hinblick auf Art. 107 Abs. 1
AEUV verstanden werden kann. Die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses durch das Gericht kann daher den Klägerinnen nicht den Vorteil
verschaffen, den sie durch diese Nichtigerklärung erlangen wollen.
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Dieses Ergebnis wird durch die von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente nicht in Frage gestellt.
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Erstens ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach das EEG 2014 aufgrund seiner Qualifizierung als staatliche Beihilfe durch den angefochtenen
Beschluss einer beständigen Überwachung und wiederkehrender Kontrollen seitens der Kommission unterworfen sei, so dass die Bundesrepublik
Deutschland verpflichtet wäre, künftige Umgestaltungen des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien
anzumelden. Die Verpflichtung zur Anmeldung der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer staatlichen Beihilfe ergibt sich nämlich
unmittelbar aus dem AEUV, insbesondere dessen Art. 108 Abs. 3, und zwar unabhängig von der in dem angefochtenen Beschluss vorgenommenen
Einzelfallbeurteilung.
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Zweitens führen die Klägerinnen erhebliche nachteilige Folgen an, die die Qualifizierung der Regelung des EEG 2014 als staatliche Beihilfe nach sich
ziehe. Insoweit stützen sie sich insbesondere auf zum einen die fehlende Absehbarkeit der Rechtsfolgen dieser Qualifizierung und zum anderen auf
die Ungewissheit in Bezug auf die Zukunft der in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 vorgesehenen Ausnahme über den 31. Dezember 2017 hinaus.
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Zum einen ist zur fehlenden Absehbarkeit dieser Rechtsfolgen festzustellen, dass sie kein Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen begründen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein Kläger zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung
keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen (vgl. Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission,
T‑443/08 und T‑455/08, EU:T:2011:117, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Zum anderen machen die Klägerinnen lediglich geltend, belegen es aber nicht, dass die erwiesene Gefahr bestehe, dass ihre rechtliche Lage
beeinträchtigt sei, da die Qualifizierung der Ausnahme in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 als staatliche Beihilfe ihre Abschaffung oder Umgestaltung nach
dem 1. Januar 2018 nach sich ziehen könnte. Insoweit ist festzustellen, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergibt, dass die
Abschaffung oder Umgestaltung der in Rede stehenden Ausnahme nach dem 1. Januar 2018 eine Bedingung für die Vereinbarkeit der angemeldeten
Maßnahme mit dem Binnenmarkt darstellt, so dass diese Abschaffung rein hypothetischer Natur ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die
zeitliche Beschränkung der Wirkungen der Ausnahme von der EEG-Umlage, von der die Klägerinnen profitieren, aus der von der Bundesrepublik
Deutschland angemeldeten Maßnahme ergibt, und nicht aus dem angefochtenen Beschluss (siehe oben, Rn. 27), so dass die Klägerinnen nichts
dartun, was die Annahme erlauben würde, dass sie aus der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses den geltend gemachten Nutzen ziehen
könnten.
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Nach alledem haben die Klägerinnen kein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse dargetan, um gegen den angefochtenen
Beschluss vorzugehen, soweit darin zum einen die in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 vorgesehene, auf die Betreiber bestehender Anlagen zur
Eigenerzeugung von Strom anwendbare Regelung als staatliche Beihilfe eingestuft und zum anderen diese Regelung nur bis zum 31. Dezember 2017
für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird.
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Daraus ergibt sich, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne dass die übrigen Einreden der Kommission zu prüfen wären.
Kosten
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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen
unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH, die RWE Power AG und die Vattenfall Europe Mining AG tragen die Kosten.
Luxemburg, den 22. September 2016
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon S. Frimodt Nielsen
*
Verfahrenssprache: Deutsch.