Urteil des EuG vom 30.04.2015

Unterscheidungskraft, Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Marke

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
30. April 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarken BE HAPPY –
Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 52 Abs. 1
Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In den verbundenen Rechtssachen T‑707/13 und T‑709/13
Steinbeck GmbH
Rechtsanwalt M. Heinrich und Rechtsanwältin M. Fischer,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin
vor dem Gericht:
Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Henn und Rechtsanwältin S. Tepel,
betreffend zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des
HABM vom 17. Oktober 2013 (Sachen R 31/2013‑1 und R 32/2013‑1) wegen zwei
Nichtigkeitsverfahren zwischen der Alfred Sternjakob GmbH & Co. KG und der Steinbeck
GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz und der Richterin
V. Tomljenović (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 27. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschriften,
aufgrund der am 17. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortungen des HABM,
Klagebeantwortungen des HABM,
aufgrund der am 17. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortungen der Streithelferin,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 24. August 2006 meldete die Klägerin, die damals als Creativ Entwicklungs GmbH
firmierende Steinbeck GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20.
Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter
Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar
2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der Anmeldemarke handelte es sich um das Wortzeichen BE HAPPY.
3
Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 16, 21, 28 und 30 des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die
Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung
angemeldet:
– Klasse 16: „Papier, Karton, Buchbinderartikel“;
– Klasse 21: „Gläser und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten)“;
– Klasse 28: „Spiele und Spielzeug“;
– Klasse 30: „Süßwaren“.
4
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 21/2007 vom 28. Mai 2007
veröffentlicht, und das Wortzeichen BE HAPPY wurde am 25. Oktober 2007 unter der
Nr. 5310057 als Gemeinschaftsmarke für alle vorstehend in Rn. 3 genannten Waren
eingetragen.
5
Am 5. November 2009 meldete die Klägerin das Wortzeichen BE HAPPY nach der
Verordnung Nr. 207/2009 ein zweites Mal als Gemeinschaftsmarke an.
6
Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 9, 11 und 18 des Abkommens von
Nizza angemeldet:
Nizza angemeldet:
– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild; Computer, Computersoftware; Brillen, Brillenetuis“;
– Klasse 11: „Elektrische Kochgeräte, Kaffeemaschinen (elektrisch)“;
– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Taschen, Reisetaschen,
Handtaschen, Geldbörsen, Rucksäcke; Regen- und Sonnenschirme“.
7
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 4/2010 vom 11. Januar
2010 veröffentlicht, und das Wortzeichen BE HAPPY wurde am 30. April 2010 unter der
Nr. 8666083 als Gemeinschaftsmarke für alle vorstehend in Rn. 6 genannten Waren
eingetragen.
8
Am 30. Januar 2012 beantragte die Streithelferin, die Alfred Sternjakob GmbH & Co.
KG, die Nichtigerklärung der beiden Marken BE HAPPY (im Folgenden: streitige
Marken) nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung
Nr. 207/2009 für sämtliche Waren, für die sie angemeldet worden waren.
9
Mit zwei Entscheidungen vom 30. Oktober 2012 erklärte die Löschungsabteilung die
streitigen Marken für nichtig, da sie keine Unterscheidungskraft hätten.
10
Am 28. Dezember 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidungen der
Löschungsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 209/2007 beim HABM
zwei Beschwerden ein.
11
Am 17. Oktober 2013 erließ die Beschwerdekammer zwei Entscheidungen, die erste in
der Sache mit dem Aktenzeichen R 31/2013‑1 (Rechtssache T‑707/13, im Folgenden:
erste Entscheidung) und die zweite in der Sache mit dem Aktenzeichen R 32/2013‑1
(Rechtssache T‑709/13, im Folgenden: zweite Entscheidung). Mit diesen beiden
Entscheidungen (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die
Beschwerdekammer die Beschwerden zurück, wobei sie u. a. davon ausging, dass die
streitigen Marken keine Unterscheidungskraft hätten. Erstens war sie hinsichtlich der
maßgeblichen Verkehrskreise der Ansicht, dass sich die von den streitigen Marken
erfassten Waren an den normal aufmerksamen Endverbraucher richteten. Sodann führte
sie aus, da sich die streitigen Marken aus Wörtern der englischen Sprache
zusammensetzten, sei ihre Unterscheidungskraft mit Blick auf die englischsprachigen
Verbraucher zu beurteilen. Sie stellte jedoch klar, dass die genannten Wörter aufgrund
ihres Gebrauchs in bestimmten Wendungen oder in bestimmten Liedern auch im
deutschen Sprachraum verständlich seien. Zweitens wies die Beschwerdekammer
darauf hin, dass die Struktur der streitigen Marken keine grammatikalischen Fehler
enthalte und auch nicht syntaktisch ungewöhnlich sei und dass die Marken daher in der
Bedeutung „sei glücklich“ verstanden würden. Drittens war sie der Auffassung, dass die
streitigen Marken, da sie weder Originalität noch Prägnanz oder eine formal
ungewöhnliche Struktur besäßen, die zu ihrer Unterscheidungskraft beitragen könnte, als
eine die positiven Emotionen der Verbraucher ansprechende und zum Kauf der von
ihnen erfassten Waren anregende Werbebotschaft wahrgenommen würden. Die
streitigen Marken stellten somit eine positive Aufforderung dar, die auf jeden Anbieter
streitigen Marken stellten somit eine positive Aufforderung dar, die auf jeden Anbieter
und auf jede Kaufsituation zutreffen könne. Viertens war die Beschwerdekammer der
Ansicht, dass der Verbraucher zwischen den streitigen Marken und den in Rede
stehenden Waren einen direkten Bezug herzustellen vermöge, da sie beim Verbraucher
ein Glücksgefühl aufgrund der Verwendung der fraglichen Waren oder ihres Kaufs
suggerierten. Sie gelangte daher zu dem Ergebnis, dass die streitigen Marken nicht
geeignet seien, die Anbieter der fraglichen Waren zu individualisieren.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
12
Durch Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 3. Februar
2015 sind die Rechtssachen T‑707/13 und T‑709/13 gemäß Art. 50 der
Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
13
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
– dem HABM die Kosten einschließlich der im Laufe der Beschwerdeverfahren
angefallenen Kosten aufzuerlegen.
14
Das HABM und die Streithelferin beantragen,
– die Klagen abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
15
Zur Stützung ihrer Klagen macht die Klägerin als einzigen Klagegrund einen Verstoß
gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7
Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend. In diesem Rahmen wirft sie der
Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, zu Unrecht angenommen zu haben, dass den
streitigen Marken die Unterscheidungskraft fehle.
16
Das HABM und die Streithelferin treten dem gesamten Vorbringen der Klägerin
entgegen.
17
Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine
Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim HABM für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den
Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.
18
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2
genügt es, dass dieses Eintragungshindernis in einem Teil der Europäischen Union
vorliegt.
19
Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 diejenigen Marken, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche
Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware
oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke
gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren
Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte
Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST
BUY], T‑122/01, Slg, EU:T:2003:183, Rn. 20, vom 21. Januar 2011, BSH/HABM
[executive edition], T‑310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23, und vom 23. Januar 2014,
Novartis/HABM [CARE TO CARE], T‑68/13, EU:T:2014:29, Rn. 12).
20
Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick
auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum
anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu
beurteilen, die sich aus Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen
zusammensetzen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg,
EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21
Nach der Rechtsprechung genügt ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das in
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geregelte absolute
Eintragungshindernis entfallen zu lassen (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool
Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 39, und CARE TO
CARE, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2014:29, Rn. 13).
22
Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als
Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken
erfassten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, ist nach der Rechtsprechung
nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (vgl. Urteile Audi/HABM,
oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35 und die dort angeführte
Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft],
T‑22/12, EU:T:2012:663, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine
eingetragene Marke kann auch nicht aufgrund dieser Art der Verwendung für nichtig
erklärt werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Marke von den
angesprochenen Verkehrskreisen daher gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis
auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, die sie bezeichnet,
wahrgenommen werden kann (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt,
EU:C:2010:29, Rn. 45, und Qualität hat Zukunft, EU:T:2012:663, Rn. 20).
23
An die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken sind nach der
Rechtsprechung keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen. Aus
der Rechtsprechung ergibt sich indessen, dass zwar die Kriterien für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft für die verschiedenen Kategorien von Marken dieselben sind, doch
wird nicht zwangsläufig jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen
in gleicher Weise wahrgenommen, so dass es bei bestimmten Kategorien schwieriger
sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken nachzuweisen, als bei anderen
Kategorien. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen es jedoch nicht, besondere Kriterien
aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft, wie es in der oben in den
Rn. 20 und 21 angeführten Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzen oder von ihm
abweichen (vgl. Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 36 bis
38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22
38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22
angeführt, EU:T:2012:663, Rn. 16 bis 19).
24
Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass alle Marken, die aus Zeichen oder
Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Anreize zum
Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet
werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, sei es auch einfache,
Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sind, den Verbraucher auf die
betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies
kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen
Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen,
ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen
Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteil Audi/HABM, oben in Rn. 20
angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juni
2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, EU:T:2013:303, Rn. 23).
25
Außerdem kann nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten
Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt des angemeldeten
Wortzeichens nicht ausreichen, um diesem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen
(Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld],
T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 23. September 2009, France
Télécom/HABM [UNIQUE], T‑396/07, EU:T:2009:353, Rn. 17).
26
Im Licht dieser Grundsätze, die dem absoluten Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und dem absoluten Nichtigkeitsgrund im
Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der auf deren Art. 7 verweist,
gemeinsam sind, ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die streitigen
Marken entgegen den in den angefochtenen Entscheidungen getroffenen Feststellungen
Unterscheidungskraft hätten.
27
Was als Erstes die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise sowie die
Wahrnehmung der streitigen Marken durch diese angeht, so ist die Beschwerdekammer
in den angefochtenen Entscheidungen zum einen davon ausgegangen, dass sich die
fraglichen Waren an den normal aufmerksamen Endverbraucher richteten (Rn. 16 der
ersten Entscheidung und Rn. 15 der zweiten Entscheidung). Zum anderen hat sie in den
angefochtenen Entscheidungen ausgeführt, da sich die streitigen Marken aus den
englischen Wörtern „be“ und „happy“ zusammensetzten, seien die für die Prüfung der
Unterscheidungskraft der Marken maßgebenden Verkehrskreise grundsätzlich das
englischsprachige Publikum (Rn. 17 der ersten Entscheidung und Rn. 16 der zweiten
Entscheidung). Sie hat allerdings hinzugefügt, dass diese Wörter, da sie in der
deutschen Umgangssprache bekannt und gebräuchlich seien, auch für Verbraucher des
deutschen Sprachraums verständlich seien (Rn. 19 der ersten Entscheidung und Rn. 18
der zweiten Entscheidung).
28
Diese Feststellungen der Beschwerdekammer, denen beizupflichten ist, werden von
den Beteiligten nicht bestritten. Da das Wort „be“, das „sei“ – oder „sein“, wenn es dem
Infinitiv „to be“ des englischen Verbs entspricht – bedeutet, zum englischen
Grundwortschatz gehört, und das Wort „happy“, das „glücklich“ bedeutet, ein in der
deutschen Umgangssprache bekanntes und gebräuchliches Wort ist, ist die
deutschen Umgangssprache bekanntes und gebräuchliches Wort ist, ist die
Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen, dass mit Blick auf die normal
aufmerksamen englischsprachigen und deutschsprachigen Verbraucher der fraglichen
Waren zu beurteilen sei, ob die streitigen Marken Unterscheidungskraft hätten.
29
Was als Zweites die Beurteilung der Unterscheidungskraft der streitigen Marken betrifft,
macht die Klägerin erstens geltend, dass diese Marken keine Sachaussage träfen. Diese
Marken seien weder eine direkte Bezugnahme auf die Qualität der Waren noch eine
Aufforderung zum Kauf. Daher bestehe überhaupt kein Sachzusammenhang zwischen
der Aufforderung zum Glücklichsein und den von der Marke erfassten Waren. Wenn die
streitigen Marken als solche verwendet würden, erfordere die Wahrnehmung einer
Verbindung oder einer Beziehung zwischen ihnen und den fraglichen Waren außerdem
Interpretationsaufwand und einen gedanklichen Schritt.
30
Aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt sich, dass sich die streitigen Marken
aus zwei englischen Wörtern der Umgangssprache zusammensetzen, nämlich aus „be“
und „happy“, die den Regeln der Syntax und der englischen Grammatik entsprechen.
Daher bildet die Kombination dieser Wörter einen Ausdruck, der für die maßgeblichen
Verkehrskreise eine genaue Bedeutung hat, nämlich „sei glücklich“. Dieser Ausdruck ist
den betreffenden Verkehrskreisen aufgrund seiner Verwendung in Liedern der Popmusik
wie „Don’t worry, be happy“ weithin bekannt (Rn. 18 und 19 der ersten Entscheidung
sowie Rn. 17 und 18 der zweiten Entscheidung). Diese Erwägungen werden von der
Klägerin nicht bestritten.
31
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die streitigen Marken entgegen dem Vorbringen der
Klägerin eine Sachaussage treffen, die zum Glücklichsein auffordert.
32
Wie die Klägerin geltend macht, stellt diese Sachaussage zwar keinen direkten Bezug
zur Qualität der von den streitigen Marken erfassten Waren dar. Das bloße Fehlen einer
die Art der erfassten Waren betreffenden Information im semantischen Gehalt der
streitigen Marken kann jedoch, wie sich aus der oben in Rn. 25 angeführten
Rechtsprechung ergibt, nicht ausreichen, um den Marken Unterscheidungskraft zu
verleihen.
33
Ferner ist festzustellen, dass das Wortelement „be happy“ zwar keinen ausschließlichen
und unmittelbaren beschreibenden Sinn hat, doch besteht es, wie oben in Rn. 30
ausgeführt, aus zwei Wörtern der Umgangssprache, die zusammen genommen einen
eigenständigen Sinn haben und im Titel und im Text eines sehr bekannten Lieds
vorkommen. Daher vermittelt dieses Element eine einfache Aussage, die aufgrund ihrer
sprachlichen Genauigkeit, ihrer Unmittelbarkeit und des Umstands, dass sie in einem
sehr bekannten Lied verwendet wird, von den betreffenden englischsprachigen und
deutschsprachigen Verbrauchern leicht als „sei glücklich“ verstanden wird. Unter diesen
Umständen müssen die Verbraucher nicht einmal ein Mindestmaß an
Interpretationsaufwand entfalten, um den Ausdruck „be happy“ als einen zum Kauf
anregenden Ausdruck zu verstehen, der die Attraktivität der in Rede stehenden Waren
hervorhebt und sich direkt an die Verbraucher richtet, die er auffordert, glücklich zu sein
und sich eine Freude zu machen, indem sie die fraglichen Waren kaufen oder
verwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2002, Sykes
Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T‑130/01, Slg, EU:T:2002:301,
Enterprises/HABM [REAL PEOPLE, REAL SOLUTIONS], T‑130/01, Slg, EU:T:2002:301,
Rn. 25 und 26, und Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 29).
34
Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass die streitigen Marken auf eine
den Handelswert der von ihnen erfassten Waren betreffende Eigenschaft hinweisen, die
sich, ohne präzise zu sein, aus einer Werbeinformation ergibt, die die maßgeblichen
Verkehrskreise als solche wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Mehr für Ihr
Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 31, und UNIQUE, oben in Rn. 25
angeführt, EU:T:2009:353, Rn. 17).
35
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin werden die streitigen Marken somit aufgrund
ihrer Bedeutung von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort als ein zum Kauf
anregender Ausdruck verstanden werden.
36
Daher ist das Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
37
Zweitens macht die Klägerin geltend, dass es für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft einer Marke nach der Rechtsprechung unerheblich sei, ob sie eine
sprachliche Besonderheit oder einen phantasievollen oder eigenwilligen Charakter
aufweise. Außerdem sprächen die Prägnanz und die Kürze der streitigen Marken für ihre
Unterscheidungskraft.
38
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bejahung der Unterscheidungskraft eines
Zeichens nach der Rechtsprechung zwar nicht die Feststellung voraussetzt, dass das
Zeichen originell oder phantasievoll ist (vgl. Urteil vom 13. Juli 2005, Sunrider/HABM
[TOP], T‑242/02, Slg, EU:T:2005:284, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39
Der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung ist jedoch zu entnehmen, dass ein
zum Kauf anregender Ausdruck wie der, der im vorliegenden Fall die streitigen Marken
bildet, gleichwohl geeignet sein kann, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der
in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere
dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft
bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß
an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen
einen Denkprozess auslösen.
40
Im vorliegenden Fall werden die streitigen Marken, wie oben in Rn. 33 ausgeführt, von
den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort, ohne dass sie ein Mindestmaß an
Interpretationsaufwand entfalten oder in einen Denkprozess eintreten müssten, als ein
zum Kauf anregender und auf das Glücksgefühl, das der Kauf oder die Verwendung der
fraglichen Waren bei den Verbrauchern hervorrufen können, bezogener Ausdruck
verstanden werden. Wie oben in Rn. 30 ausgeführt, bestehen die Marken darüber hinaus
aus zwei geläufigen Wörtern der englischen Sprache, die den Regeln der Syntax und
der englischen Grammatik entsprechen und deren Kombination zu dem Wortelement „be
happy“ führt, das die Bedeutung „sei glücklich“ hat und auch im Titel eines sehr
bekannten Lieds vorkommt. Den Marken fehlt daher jede Originalität oder Prägnanz im
Sinne der oben in Rn. 39 wiedergegebenen Rechtsprechung.
41
Ferner ergibt sich aus den angefochtenen Entscheidungen, dass der fragliche Ausdruck
41
Ferner ergibt sich aus den angefochtenen Entscheidungen, dass der fragliche Ausdruck
von jedem Anbieter verwendet werden kann, um zum Kauf jeder Ware, einschließlich der
von den streitigen Marken erfassten, anzuregen (vgl. in diesem Sinne Urteil UNIQUE,
oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2009:353, Rn. 21).
42
Im Übrigen ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach der Rechtsprechung die
Durchschnittsverbraucher anhand von Werbeslogans wie dem im vorliegenden Fall in
Rede stehenden gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 21. Oktober 2004, HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg,
EU:C:2004:645, Rn. 35, und Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 22 angeführt,
EU:T:2012:663, Rn. 18).
43
Somit ist davon auszugehen, dass die streitigen Marken von den maßgeblichen
Verkehrskreisen nicht als Hinweise auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden
können.
44
Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die streitigen Marken kurz und prägnant
sind, erlaubt es den maßgeblichen Verkehrskreisen zwar, sie sich leichter zu merken.
Dies kann jedoch, über jede andere Erwägung hinaus, nicht ausreichen, um unter den
Umständen des vorliegenden Falles den Schluss zu ziehen, dass die streitigen Marken
von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
fraglichen Waren wahrgenommen und als solche in Erinnerung behalten werden. Aus
der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass für die Unterscheidungskraft eines
Zeichens nur die Möglichkeit, sich dieses Zeichen aufgrund seiner Wahrnehmung als
phantasievoll, überraschend und unerwartet zu merken, eine Rolle spielt (Urteil
Audi/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 47; vgl. in diesem Sinne auch
Urteil Mehr für Ihr Geld, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2004:198, Rn. 32).
45
Schließlich ergibt sich aus der oben in den Rn. 19 bis 25 und 44 angeführten
Rechtsprechung, dass die von der Klägerin angeführte Tatsache, dass die streitigen
Marken wegen ihrer Kürze in markentypischer Form an den Waren angebracht werden
könnten, für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieser Marken unerheblich ist.
46
Mithin ist das Vorbringen der Klägerin als teils unbegründet und teils unerheblich
zurückzuweisen.
47
Nach alledem kommt die von der Klägerin angeführte und oben in Rn. 21
wiedergegebene Rechtsprechung, nach der schon eine schwache Unterscheidungskraft
der Anwendung des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen
Nichtigkeitsgrundes entgegensteht, im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die
streitigen Marken dieses erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht
aufweisen.
48
Folglich ist die Beschwerdekammer in Rn. 22 der ersten angefochtenen Entscheidung
und in Rn. 21 der zweiten angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen,
dass die streitigen Marken aufgrund ihrer anpreisenden und bewerbenden Natur keine
Unterscheidungskraft haben.
49
Diese Schlussfolgerung wird durch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten
49
Diese Schlussfolgerung wird durch die weiteren von der Klägerin vorgebrachten
Argumente nicht entkräftet.
50
Erstens macht die Klägerin geltend, für die Bejahung der Unterscheidungskraft einer
Marke genüge es, dass das fragliche Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen
als Marke wahrgenommen werde, wenn es eine bedeutsame und naheliegende
Möglichkeit gebe, sie als solche für die beanspruchten Waren zu verwenden. Dies sei
hier der Fall, da die an den fraglichen Waren an markentypischen Stellen angebrachten
streitigen Marken nicht als eine Aufforderung zum Glücklichsein aufgefasst würden,
sondern als Zeichen, die geeignet seien, den Hersteller der Waren von anderen
Herstellern zu unterscheiden, wobei sie auch als Zweitmarken für Produktlinien dienen
könnten.
51
Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend macht,
die streitigen Marken würden, da sie an den fraglichen Waren an markentypischen
Stellen angebracht seien, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ihre
betriebliche Herkunft aufgefasst.
52
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beurteilung der
Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht von seiner Benutzung als Marke bei den
fraglichen Waren abhängt, sondern davon, dass dieses Zeichen es den angesprochenen
Verkehrskreisen bei einer Prüfung im Wege einer Prognose zum Zeitpunkt ihrer
Kaufentscheidung ermöglicht, die erfassten Waren von denen anderer betrieblicher
Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2001, Bank für
Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T‑87/00, Slg, EU:T:2001:119, Rn. 40, und
vom 30. Juni 2011, Imagion/HABM [DYNAMIC HD], T‑463/08, EU:T:2011:318, Rn. 20).
53
Daraus folgt, dass die Anbringung der streitigen Marken auf den von ihnen erfassten
Waren an den Stellen, an denen die Konkurrenten im Allgemeinen ihre Marken
platzieren, und die Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise unter diesen
Umständen von den streitigen Marken haben werden, entgegen dem Vorbringen der
Klägerin bei der Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft keinerlei Rolle spielen kann.
54
Dieses Argument ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.
55
Zweitens macht die Klägerin zunächst geltend, dass es für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht erforderlich sei, dass jede denkbare
Verwendung des Zeichens markenmäßig sein müsse. Ferner habe der Umstand, dass
die streitigen Marken in der Werbung als Aussage verwendet werden könnten, die zum
Glücklichsein auffordere, keinen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft.
Schließlich habe sich die Beschwerdekammer nicht auf die Rechtsprechung zu nicht
unterscheidungskräftigen Werbeslogans stützen dürfen, um die Unterscheidungskraft der
streitigen Marken zu beurteilen.
56
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung, wie oben in Rn. 22
ausgeführt, die Eintragung einer Marke nicht deshalb ausgeschlossen werden kann, weil
sie zugleich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und als
Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der Waren oder
Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet wird. Diese Rechtsprechung
Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet wird. Diese Rechtsprechung
ist von der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen ausdrücklich
herangezogen worden (Rn. 13 der ersten Entscheidung und Rn. 12 der zweiten
Entscheidung).
57
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 24 ausgeführt, alle Marken, die
sich aus Zeichen oder Angaben zusammensetzen, die sonst als Werbeslogans,
Qualitätshinweise oder Anreize zum Kauf der von diesen Marken erfassten Waren
verwendet werden, dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche
Herkunft der fraglichen Waren hinzuweisen, insbesondere dann, wenn die Marken nicht
nur in einer gewöhnlichen Werbebotschaft bestehen, sondern eine gewisse Originalität
oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei
den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. Auch diese
Rechtsprechung hat die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen
ausdrücklich herangezogen (Rn. 14 der ersten Entscheidung und Rn. 13 der zweiten
Entscheidung).
58
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft der streitigen Marken nicht verlangt hat, dass jede denkbare
Verwendung der streitigen Marken markenmäßig sein müsse. Sie ist auch nicht davon
ausgegangen, dass die streitigen Marken nicht zugleich als Hinweise auf die betriebliche
Herkunft der in Rede stehenden Waren und als Werbeslogans oder Aufforderungen zum
Kauf dieser Waren verwendet werden könnten.
59
Die Beschwerdekammer hat sich vielmehr darauf beschränkt, in den angefochtenen
Entscheidungen zum einen festzustellen, dass die streitigen Marken zum einen weder
Originalität oder Prägnanz noch eine formal ungewöhnliche Struktur hätten (Rn. 20 der
ersten Entscheidung und Rn. 19 der zweiten Entscheidung), und zum anderen, dass sie
von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Zeichen anpreisender und bewerbender
Natur aufgefasst werden könnten, die eine positive Aufforderung zum Kauf jeder Ware
vermittelten und auf jeden Anbieter zutreffen könnten (Rn. 23 der ersten Entscheidung
und Rn. 22 der zweiten Entscheidung). Aus diesem Grund ist die Beschwerdekammer
davon ausgegangen, dass die Verbraucher eine direkte Verbindung zwischen den von
den streitigen Marken erfassten Waren und diesen Marken herstellen könnten (Rn. 24
der ersten Entscheidung und Rn. 23 der zweiten Entscheidung), und ist zu dem Ergebnis
gelangt, dass sie keine Unterscheidungskraft hätten.
60
Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer – entgegen dem Vorbringen der Klägerin –
die angefochtenen Entscheidungen nicht auf die Rechtsprechung zu nicht
unterscheidungskräftigen Werbeslogans gestützt hat, sondern auf die Rechtsprechung
abgestellt hat, wonach die Eintragung einer Marke nicht aufgrund ihrer gleichzeitigen
Verwendung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren und als
Werbeslogan, Qualitätshinweis oder Aufforderung zum Kauf der Waren oder
Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, für nichtig erklärt werden kann.
61
Daher ist dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.
62
Drittens macht die Klägerin zum einen geltend, dass die deutschen Gerichte die
Unterscheidungskraft der streitigen Marken bejaht hätten, und zum anderen, dass die
Unterscheidungskraft der streitigen Marken bejaht hätten, und zum anderen, dass die
ständige Eintragungspraxis des HABM für die Annahme von Unterscheidungskraft der
streitigen Marken spreche.
63
Was die Entscheidungen der deutschen Gerichte betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass
die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer
Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen
Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher sind das HABM und
gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an Entscheidungen auf der Ebene der
Mitgliedstaaten oder gar von Drittländern gebunden; diese stellen nur einen Umstand
dar, der, ohne entscheidend zu sein, für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke
berücksichtigt werden kann (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008, Reber/HABM –
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 45 und
die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, Ilink
Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T‑161/09, EU:T:2010:532, Rn. 40 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
64
Zur früheren Entscheidungspraxis des HABM ist darauf hinzuweisen, dass der bloße
Umstand, dass andere Zeichen mit einer den streitigen Marken ähnlichen Natur
eingetragen worden sein mögen, um Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen, die
in bestimmten Fällen anderen Klassen als denen entsprechen, die für die streitigen
Marken beansprucht werden, im vorliegenden Fall nicht den Schluss zulässt, dass die
streitigen Marken für die von ihnen erfassten Waren unterscheidungskräftig seien.
65
Nach gefestigter Rechtsprechung hat das HABM seine Befugnisse nämlich im Einklang
mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. Nach den Grundsätzen
der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung hat das HABM zwar die
zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und
besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden
ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot
rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Überdies muss aus Gründen der
Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder
Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung oder
Nichtigerklärung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem
Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von
besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren
Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein
Eintragungshindernis fällt (Urteile vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect],
T‑328/11, EU:T:2012:197, Rn. 61, und CARE TO CARE, oben in Rn. 19 angeführt,
EU:T:2014:29, Rn. 51; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. März 2011, Agencja
Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77).
66
Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen, so dass die
Klagen insgesamt abzuweisen sind.
Kosten
67
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den
Anträgen des HABM und der Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Steinbeck GmbH trägt die Kosten.
Dittrich
Schwarcz
Tomljenović
Verkündet in Luxemburg am 30. April 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.