Urteil des EuG vom 25.05.2016

Geistiges Eigentum, Gütliche Einigung, Beschwerdekammer, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS
25. Mai 2016(
*
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-697/15
Bergbräu GmbH & Co. KG
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Vilser Privatbrauerei GmbH
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2015 (Sache R 2675/2014-1), zu einem
Widerspruchsverfahren zwischen Privatbrauerei Haffner GmbH & Co. KG und Vilser Privatbrauerei GmbH.
Mit Schreiben, das am 12. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der
Verfahrensordnung des Gerichts mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt und dass sie und die andere Beteiligte im Verfahren vor der
Beschwerdekammer des EUIPO eine gütliche Einigung getroffen haben, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Mit Schreiben, das am 21. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er keine weiteren Anmerkungen
zur Klagerücknahme abgeben möchte, und hat gemäß Artikel 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, die Klägerin zur Übernahme der
Verfahrenskosten zu verurteilen.
Mit Schreiben, das am 22. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die andere Beteiligte im Verfahren vor der
Beschwerdekammer des EUIPO mitgeteilt, dass sie und die Klägerin sich gütlich geeinigt haben und dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn
die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen.
Vilser Privatbrauerei GmbH ist mit der Einreichung eines Verfahrensschriftstücks am 18. Februar 2016 bei der Kanzlei Streithelferin vor dem Gericht
geworden. Sie hat ihre Stellung als Streithelferin verloren, da sie nicht form- und fristgerecht eine Klagebeantwortung eingereicht hat. Gemäß
Art. 173 Abs. 2 der Verfahrensordnung trägt Vilser Privatbrauerei GmbH ihre eigenen, mit den von ihr eingereichten Verfahrensschriftstücken in
Zusammenhang stehenden Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DIE PRÄSIDENTIN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T‑697/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Bergbräu GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum
(EUIPO).
3. Vilser Privatbrauerei GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 25. Mai 2016
Der Kanzler Die Präsidentin
E. Coulon M. E. Martins Ribeiro
*
Verfahrenssprache: Deutsch.