Urteil des EuG vom 16.07.2014

Beschwerdekammer, Verordnung, Muster Und Modelle, Unterscheidungskraft

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
16. Juli 2014
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke –
Form einer Flasche für ein alkoholisches Getränk – Absolutes Eintragungshindernis –
Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, Art. 75, Art. 76
Abs. 1 und Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑66/13
Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG
(Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch G. Marten, G. Schneider und D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des
HABM vom 22. November 2012 (Sache R 129/2012‑1) über die Anmeldung eines aus
der Form einer Flasche für ein alkoholisches Getränk bestehenden dreidimensionalen
Zeichens als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse
(Berichterstatter) und A. Collins,
Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 4. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 16. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2014
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 30. Mai 2011 meldete die Klägerin, die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co.
KG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Zeichen:
3
Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza über die
internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Brombeerlikör“.
4
Mit Entscheidung vom 18. November 2011 wies die Prüferin die Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
zurück.
5
Am 18. Januar 2012 legte die Klägerin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr.
207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüferin ein.
6
Mit Entscheidung vom 22. November 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde der Klägerin zurück.
Anträge der Parteien
7
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
8
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Aufhebungsgründe: erstens einen Verstoß gegen
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß
gegen die Art. 75 und 76 Abs. 1 dieser Verordnung, drittens einen Verstoß gegen Art. 77
dieser Verordnung und viertens einen Ermessensmissbrauch.
Vorbemerkungen
Zur Zulässigkeit der Klagebeantwortung
10
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Unzulässigkeit der
Klagebeantwortung geltend gemacht, weil diese entgegen Art. 43 § 1 der
Verfahrensordnung des Gerichts nicht unterzeichnet sei.
11
Gemäß Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist „[d]ie Urschrift jedes
Schriftsatzes … vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen“.
12
Art. 43 § 7 der Verfahrensordnung bestimmt:
„Unbeschadet des § 1 Absatz 1 und der §§ 2 bis 5 kann das Gericht durch Beschluss die
Voraussetzungen festlegen, unter denen ein der Kanzlei elektronisch übermittelter
Schriftsatz als Urschrift des Schriftsatzes gilt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht.“
13
Mit Beschluss vom 14. September 2011 über die Einreichung und die Zustellung von
Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e‑Curia (ABl. C 289, S. 9) hat das
Gericht eine Möglichkeit geschaffen, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg
einzureichen und zuzustellen.
14
Art. 3 dieses Beschlusses vom 14. September 2011 bestimmt:
„Ein über e-Curia eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne
von Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wenn bei der Einreichung die
Benutzerkennung und das Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser
Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.“
Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.“
15
Im vorliegenden Fall ist die Klagebeantwortung im Wege der Anwendung e-Curia von
Herrn G. Schneider, Vertreter des HABM, im Einklang mit der in vorstehender Rn. 14
genannten Bestimmung eingereicht worden.
16
Da die Klagebeantwortung somit Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung entspricht, ist die
Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.
Zur pauschalen Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten
Argumente
17
Am Ende der Klageschrift führt die Klägerin aus, dass sie zur Vermeidung von
Wiederholungen auch auf alle Argumente, wie sie bereits Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens gewesen seien, d. h. insbesondere auf die Eingabe vom 4.
November 2011 sowie auf die Beschwerdebegründung vom 19. März 2012 Bezug
nehme und diese ausdrücklich zum Gegenstand der vorliegenden Klage mache.
18
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift gemäß Art. 44 § 1 der
Verfahrensordnung eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese
Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner
Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch
ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2004,
Concept/HABM [ECA], T‑127/02, Slg. 2004, II‑1113, Rn. 17 und die dort angeführte
Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 18. September 2012, Scandic
Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16).
19
Der Text der Klageschrift kann zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf
als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine
pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift
beigefügt sind, nicht das Fehlen von wesentlichen Bestandteilen der
Rechtsausführungen ausgleichen, die nach der vorstehend genannten Vorschrift in der
Klageschrift enthalten sein müssen (Urteile des Gerichts ECA, oben in Rn. 18 angeführt,
Rn. 18, vom 14. September 2004, Applied Molecular Evolution/HABM [APPLIED
MOLECULAR EVOLUTION], T‑183/03, Slg. 2004, II‑3113, Rn. 11, und vom 19. Oktober
2006, Bitburger Brauerei/HABM – Anheuser-Busch [BUD, American Bud und Anheuser
Busch Bud], T‑350/04 bis T‑352/04, Slg. 2006, II‑4255, Rn. 33).
20
Da die Klägerin in der Klageschrift nur pauschal auf das Vorbringen in einem
vorherigen Verfahren verweist, ohne bestimmte Punkte der Klageschrift anzugeben, die
sie mit diesem Verweis vervollständigen möchte, oder die Auszüge in den Anlagen zu
bezeichnen, die die fraglichen Argumente enthalten sollen, ist es nicht Sache des
Gerichts, aus den Anlagen die Argumente zu ermitteln, auf die sich die Klägerin
möglicherweise bezieht, und diese zu prüfen; ein solches Vorbringen ist vielmehr
unzulässig.
Zur Art der angemeldeten Marke
21
Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 können „Gemeinschaftsmarken … alle
21
Gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 können „Gemeinschaftsmarken … alle
Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere … die Form oder
Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden“.
22
Im vorliegenden Fall geht aus dem von der Klägerin beim HABM eingereichten
Formular für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke hervor, dass die Marke als
Bildmarke angemeldet wurde. Die Klägerin hat in ihrer Anmeldung nicht ausdrücklich auf
eine Dreidimensionalität der Anmeldemarke hingewiesen.
23
Aus der grafischen Darstellung der angemeldeten Marke, die in der Fotografie einer
Flasche besteht, die deren dreidimensionale Formen eindeutig zeigt, und aus dem
Vorbringen der Parteien im Verwaltungsverfahren und dann vor dem Gericht, das sich
nicht nur auf ein zweidimensionales Zeichen, sondern auf eine Flasche als Form oder
Verpackung der Ware bezogen hat, geht jedoch hervor, dass der von der Klägerin
beantragte – und vom HABM versagte – Schutz in Wirklichkeit nicht für ein
zweidimensionales Bildzeichen, sondern für die Form der Flasche selbst begehrt wird.
24
Folglich ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung angesichts der im
vorliegenden Verfahren vorgetragenen Klagegründe und Argumente ‒ und im Übrigen
entsprechend der zutreffenden und übereinstimmenden Auffassung der Parteien in ihren
Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ‒ in Bezug auf ein dreidimensionales
Zeichen zu prüfen.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der
Verordnung Nr. 207/2009
25
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht entschieden,
dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft habe.
26
Die Beschwerdekammer gehe unzutreffend davon aus, dass sich die Form der
Anmeldemarke ohne Weiteres in die von der Klägerin geltend gemachten, in Rn. 23 der
angefochtenen Entscheidung dargestellten Flaschenformen einreihe. Sie führe unter
Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten aus, dass ihr keine Übung bekannt sei,
wonach der Verbraucher Likörflaschen ihrer Form nach erwerbe, auch wenn sie mit
Etiketten versehen seien. Die Beschwerdekammer stütze sich zu Unrecht darauf, dass
die Anmeldemarke mit einem Etikett verwendet werde.
27
Diese Marke unterscheide sich durch ihre Formen durchaus von herkömmlichen
Flaschen für Liköre und alkoholische Getränke.
28
Außerdem weise sie ein weiteres unterscheidungskräftiges Element auf, bestehend aus
dem Wortelement „Echte Kroatzbeere“, dessen zweites Wort kein gängiges deutsches
Wort sei und daher die maßgeblichen Verkehrskreise nicht hinreichend konkret auf den
Inhalt der Flasche hinweise. Die Beschwerdekammer habe diesen Wortbestandteil nicht
richtig bewertet, indem sie ihn im Übrigen in widersprüchlicher Weise als von den
maßgeblichen Verkehrskreisen nicht erkennbar angesehen habe. Zudem spekuliere die
Beschwerdekammer über die mögliche Verwendung der Anmeldemarke.
Beschwerdekammer über die mögliche Verwendung der Anmeldemarke.
29
Es bestünden Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken für Flaschenformen, die
ebenso unterscheidungskräftig wie die angemeldete Marke seien und ebenso gut oder
schlecht identifizierbare Schriftzüge enthielten wie die Anmeldemarke.
30
Die Beschwerdekammer verkenne das Recht der Klägerin an der bereits eingetragenen
Gemeinschaftswortmarke „Echte Kroatzbeere“ und entziehe der Klägerin durch ihre
Bewertungen des Begriffs „Echte Kroatzbeere“ ihre Eigentumsposition an dieser
Wortmarke.
31
Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
32
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.
33
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne
dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung
beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des
Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, Slg.
2011, I‑10205, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf
ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil
Freixenet/HABM, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 43 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
35
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die mit der Markenanmeldung beanspruchten
Waren für Endverbraucher bestimmt sind und es sich um gängige Verbrauchsartikel
handelt. Daher und angesichts des Umstands, dass der Ausdruck „Echte Kroatzbeere“
auf Deutsch unauffällig, aber erkennbar, auf der Flasche steht, sind die maßgeblichen
Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt hat, die normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen deutschsprachigen
Durchschnittsverbraucher in der Europäischen Union.
36
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der
Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der
Ware selbst bestehen, nicht anders als die für die übrigen Markenkategorien geltenden
(vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 45 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
37
Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine
dreidimensionale Marke, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, von
den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen
wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom
Erscheinungsbild der mit der Marke bezeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn
grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die Durchschnittsverbraucher aus der
Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser
Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser
Waren; daher kann es schwieriger sein, die Unterscheidungskraft einer solchen
dreidimensionalen Marke nachzuweisen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke (vgl.
Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 46 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
38
Insbesondere ist die Verpackung eines flüssigen Produkts ein zwingendes
Vertriebserfordernis, dem der Verbraucher in erster Linie eine bloße
Portionierungsfunktion beimisst. Eine dreidimensionale Marke, die aus einer solchen
Verpackung besteht, hat nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie es dem normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbraucher einer solchen Ware ermöglicht, diese von der Ware anderer
Unternehmen zu unterscheiden, ohne eine Untersuchung oder einen Vergleich
vorzunehmen und ohne eine besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen (vgl. Urteil
des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Henkel, C‑218/01, Slg. 2004, I‑1725, Rn. 53;
Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Eurocermex/HABM [Form einer Bierflasche],
T‑399/02, Slg. 2004, II‑1391, Rn. 24).
39
Daher besitzt nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit
abweicht und deshalb ihre wesentliche Funktion des Hinweises auf die gewerbliche
Herkunft erfüllen kann, auch Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
der Verordnung Nr. 207/2009 (vgl. Urteil Freixenet/HABM, oben in Rn. 33 angeführt,
Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40
Im vorliegenden Fall hat die Anmeldemarke die Form einer Flasche mit einem
zylindrischen, sich bis zur Schulter gleichmäßig weitenden Korpus, auf dem ein langer,
im unteren Teil leicht bauchiger Flaschenhals sitzt. Unten auf dem Flaschenkorpus ist in
Reliefschrift der Schriftzug „Echte Kroatzbeere“ angebracht.
41
Das Gericht ist zunächst mit der Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Form der
in Rede stehende Flasche, auch wenn sie sich in gewisser Hinsicht von den von der
Klägerin der Beschwerdekammer vorgelegten Flaschenformen, die in Rn. 23 der
angefochtenen Entscheidung abgebildet sind, unterscheidet, nicht erheblich von der
Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht. Vielmehr sind die Formen der
Anmeldemarke im Kontext der herkömmlichen Flaschen für Liköre und alkoholische
Getränke relativ banal. Die Klägerin macht somit zu Unrecht geltend, dass sich die Form
der in Rede stehenden Flasche deutlich von den auf dem Markt befindlichen Formen
unterscheide.
42
Sodann hat die Beschwerdekammer bezüglich des in Reliefschrift unten am
Flaschenkorpus angebrachten Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ in den Rn. 31 bis 34 der
angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass dieser Ausdruck, soweit zu
erkennen sei, die maßgeblichen Verkehrskreise auf den Flascheninhalt hinweise und
daher nicht unterscheidungskräftig sei. Die von der Klägerin gegen den Standpunkt der
Beschwerdekammer angeführten Definitionen im deutschen Wörterbuch Duden
sprechen im Übrigen eher für als gegen diesen Standpunkt. In diesem Wörterbuch wird
für den Begriff „Kroatzbeere“ auf den Begriff „Kratzbeere“ verwiesen, zu dem vermerkt ist,
dass es sich um ein landschaftlich meist für Brombeere verwendetes Wort handelt.
43
Somit wird, wie die Beschwerdekammer hervorgehoben hat, der deutschsprachige
Verbraucher in der Union davon ausgehen, dass die Flasche Brombeerlikör oder, falls er
nicht genau weiß, welche Beerenart als „Kroatzbeere“ bezeichnet wird, einen Likör aus
einer bestimmten Beerenart, der Kroatzbeere, enthält.
44
Zudem verleiht, wie die Beschwerdekammer weiter hervorgehoben hat, das dem Wort
„Kroatzbeere“ zugeordnete Wortelement „echte“, bei dem es sich um ein gewöhnliches
Eigenschaftswort handelt, der Wortfolge keine Unterscheidungskraft, sondern informiert
lediglich den Verbraucher zu Werbezwecken, dass es sich um einen Likör aus „echten“
Beeren handelt.
45
Die Klägerin macht jedoch geltend, die Beschwerdekammer spekuliere damit über eine
mögliche Verwendung der Marke, obgleich hierfür angesichts dessen, dass die
Anmeldung Schutz für sämtliche Waren der Klasse 33 beanspruche, kein Anlass
bestehe.
46
Dieses Vorbringen läuft darauf hinaus, dass die Beurteilung des beschreibenden
Charakters des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ durch die Beschwerdekammer nicht für
die Gesamtheit der von der Markenanmeldung erfassten „alkoholischen Getränke
(ausgenommen Biere)“ gelten könne, zu der eine Vielzahl anderer alkoholischer
Getränke als Brombeerlikör gehöre.
47
Es ist allerdings festzustellen, dass die in der Markenanmeldung angegebenen Waren
„alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ Brombeerlikör (wie übrigens alle aus
Brombeeren hergestellten alkoholischen Getränke) bereits einschließen. Angesichts des
allgemeinen Charakters dieses ersten Teils des Warenverzeichnisses wird durch die von
der Klägerin im Anschluss daran hinzugefügte Angabe „Brombeerlikör“ der mit der
Markenanmeldung beanspruchte Bereich in keiner Weise auf Waren ausgedehnt, die
nicht schon durch den ersten Teil des Verzeichnisses erfasst wären.
48
Die Klägerin hat die Markenanmeldung jedoch nicht in dem Sinne beschränkt,
Brombeerlikör von ihr auszunehmen. Daher hatte die Beschwerdekammer bei der
Beurteilung des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ im Rahmen der Prüfung des absoluten
Eintragungshindernisses ihre Untersuchung nicht über diese Ware hinaus auszudehnen.
Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“
durch die Beschwerdekammer war eine auf Brombeerlikör beschränkte Prüfung
hinreichend fundiert.
49
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Wortzeichens auch dann
abgelehnt werden kann, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen
einer als solcher in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter
hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als
Gemeinschaftsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es
auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es
beschreibend ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE],
T‑208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27).
50
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das in Rn. 45 des vorliegenden Urteils
angeführte Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
angeführte Vorbringen der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
51
Was schließlich die Kombination aus der Form der Flasche mit dem Schriftzug „Echte
Kroatzbeere“ auf dem unteren Korpus angeht, hat die Beschwerdekammer zutreffend
angenommen, dass darin kein Zeichen zu sehen sei, das als solches einen Hinweis auf
die betriebliche Herkunft darstellen könnte.
52
Diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zur fehlenden Unterscheidungskraft
der Anmeldemarke wird durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
53
Was den von der Klägerin angeführten Umstand angeht, wonach das HABM das
Wortzeichen Echte Kroatzbeere bereits als Gemeinschaftsmarke für dieselben Waren
wie die von der Anmeldemarke erfassten Waren eingetragen hat, ist darauf hinzuweisen,
dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen
Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben, und dass die Entscheidungen, die die
Beschwerdekammern nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Eintragung eines
Zeichens als Gemeinschaftsmarke zu erlassen haben, gebundene Entscheidungen und
keine Ermessensentscheidungen sind. Zwar muss das HABM im Hinblick auf die
Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die zu
ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes
Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht,
doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in
Einklang gebracht werden. Daher kann sich derjenige, der ein Zeichen als Marke
anmeldet, nicht auf eine vorangegangene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen, um
eine identische Entscheidung zu erwirken. Im Übrigen muss aus Gründen der
Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder
Anmeldung einer Marke streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte
Eintragung von Marken zu verhindern. Demgemäß muss diese Prüfung in jedem
Einzelfall erfolgen. Die Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke hängt nämlich
von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren
Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein
Eintragungshindernis fällt (Urteile des Gerichts vom 22. November 2011, LG
Electronics/HABM [DIRECT DRIVE], T‑561/10, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Rn. 31, und vom 8. November 2012, Hartmann/HABM [Nutriskin Protection
Complex], T‑415/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 36; vgl.
auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza
Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg. 2011, I‑1541, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
54
Die Beschwerdekammer war somit entgegen dem Vorbringen der Klägerin durch die
Voreintragung der Wortmarke „Echte Kroatzbeere“ nicht strikt gebunden. Sie hat
folgerichtig nach Prüfung des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ und zutreffender
Feststellung, dass dieser Ausdruck von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als
Information über die Art und die Qualität des Flascheninhalts aufgefasst werden könne,
darauf hingewiesen, dass aus der Eintragung einer nicht schutzfähigen Marke kein
Anspruch auf Eintragung einer weiteren, nicht unterscheidungskräftigen Marke
erwachse.
55
Dem ist hinzuzufügen, dass das vorliegende Verfahren nur die Anmeldemarke betrifft.
Daher führt die Beurteilung des Ausdrucks „Echte Kroatzbeere“ durch die
Beschwerdekammer ebenso wie deren im letzten Satz der vorstehenden Randnummer
erwähnte Feststellung weder zur Nichtigerklärung der Eintragung der
Gemeinschaftswortmarke „Echte Kroatzbeere“ noch dazu, dass der Klägerin ihre
Stellung als Inhaber dieser Wortmarke entzogen wird.
56
Zu den von der Klägerin geltend gemachten Voreintragungen von Flaschen durch das
HABM, die sie in Anlage B zu ihrem beim HABM eingereichten Schriftsatz vom 4.
November 2011 aufgeführt hat, ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass alle
diese Flaschen unterscheidungskräftige Elemente enthalten. Dies ergibt sich, wenn nicht
bereits aus der Form dieser Flaschen, so zumindest aus dem jeweiligen Vorhandensein
einer Bezeichnung oder eines anderen Zeichens – stilisiertes Akronym oder stilisierte
Initiale – mit Unterscheidungskraft auf dem Flaschenkorpus.
57
Dagegen fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur daran, dass sich die Anmeldemarke in
ihrer Form nicht hinreichend von der Norm oder der Branchenüblichkeit abhebt, sondern
überdies ist auch der zu ihr gehörende Schriftzug „Echte Kroatzbeere“ nicht
unterscheidungskräftig, sondern für die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich als
Hinweis auf die Art und die Qualität der Ware erkennbar.
58
Zur Behauptung der Klägerin, Likörhersteller verwendeten gewöhnlich immer dieselbe
Flaschenform, damit sie mit der Zeit einen Wiedererkennungswert erlangten, genügt die
Feststellung, dass dies dahinstehen kann, da die Klägerin jedenfalls im Verfahren vor
dem HABM nicht geltend gemacht hat, dass die Anmeldemarke durch Benutzung
Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 erworben
hätte. Der Hinweis der Klägerin auf die berühmte Coca-Cola-Flasche ist in diesem
Kontext irrelevant.
59
Sofern darüber hinaus, wie die Klägerin vorträgt, aufgrund dieser behaupteten üblichen
Praxis der Likörhersteller davon auszugehen sein sollte, dass sich der Verbraucher
grundsätzlich bewusst ist, dass die Form einer Likörflasche einen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft darstellen kann, bedeutet eine solche allgemeine Erwägung, die
zudem zweifelhaft ist, keineswegs, dass die Anmeldemarke im vorliegenden Fall von
Haus aus Unterscheidungskraft hätte.
60
Zum einen gehen die sich aus Durchschnittsverbrauchern zusammensetzenden
maßgeblichen Verkehrskreise weit über den Kreis der Likörliebhaber hinaus, die eine
solche behauptete Übung der Likörhersteller noch am ehesten kennen und daraus
Schlüsse ziehen könnten.
61
Zum anderen müsste, selbst wenn dem Durchschnittsverbraucher diese behauptete
Übung der Likörhersteller bekannt wäre und ihm grundsätzlich bewusst wäre, dass die
Form einer Likörflasche einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft darstellen kann, sich
diese Form auch noch von den üblichen Formen so abheben, dass der
Durchschnittsverbraucher in der Flaschenform spontan einen solchen Hinweis erkennt.
62
Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, wäre, selbst falls sich manche
Verbraucher beim Einkauf von Likören an der Form der Flasche orientierten, um daraus
Verbraucher beim Einkauf von Likören an der Form der Flasche orientierten, um daraus
auf die betriebliche Herkunft zu schließen, ihnen dies im vorliegenden Fall jedoch nicht
möglich, da sich die Form der Anmeldemarke nicht von den herkömmlichen Flaschen für
Liköre und alkoholische Getränke unterscheidet.
63
Zur Bezugnahme der Klägerin auf die der Anmeldemarke entsprechende internationale
Registrierung Nr. 280381, die für zehn Mitgliedstaaten erfolgt ist und deren Seniorität die
Klägerin gemäß Art. 34 der Verordnung Nr. 207/2009 vor dem HABM beansprucht hat, ist
darauf hinzuweisen, dass die Markenregelung der Union ein autonomes System ist, das
aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen
sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher sind
weder das HABM noch der Unionsrichter an die auf der Ebene der Mitgliedstaaten
ergangenen Entscheidungen gebunden, die lediglich einen Umstand darstellen, der für
die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke ‒ ohne entscheidend zu sein ‒ berücksichtigt
werden kann (Urteile des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Ilink
Kommunikationssysteme/HABM [ilink], T‑161/09, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Rn. 40, vom 7. Februar 2012, Dosenbach-Ochsner/HABM – Sisma
[Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten], T‑424/10, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Rn. 35, und vom 30. Mai 2013, DHL International/HABM –
Service Point Solutions [SERVICEPOINT], T‑218/10, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Rn. 56).
64
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, die diese nationalen Eintragungen im
Übrigen nicht außer Acht gelassen hat, zutreffend festgestellt, dass die Anmeldemarke
für die maßgeblichen Verkehrskreise keine originäre Unterscheidungskraft besitze.
65
Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe widersprüchlich zunächst
angenommen, dass die Aufschrift „Echte Kroatzbeere“ für die maßgeblichen
Verkehrskreise erkennbar sei, und dann, dass sie nicht erkennbar sei, ist
zurückzuweisen. Denn die Beschwerdekammer hat zwar die Erkennbarkeit dieser
Aufschrift bezweifelt und sogar ein Urteil zu einem nicht erkennbaren Zeichen angeführt,
doch ist sie ausdrücklich auf den Fall ihrer Erkennbarkeit eingegangen und hat ihre
Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke schließlich auf die letztgenannte
Annahme gestützt.
66
Soweit die Klägerin schließlich die Bezugnahme der Beschwerdekammer darauf
beanstandet, dass die Anmeldemarke mit einem Etikett verwendet werde, kann sie damit
die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer nicht in Zweifel ziehen.
67
Auch wenn es zutrifft, dass die Anmeldemarke die Form einer Flasche und nicht die
einer mit einem Etikett versehenen Flasche hat, trifft es ebenfalls zu, dass die
Beschwerdekammer nach dem Hinweis darauf, dass Likörflaschen im Allgemeinen mit
einem Etikett versehen seien und die Anmeldemarke auf der Website der Klägerin mit
Etikett dargestellt sei, für ihre weitere Beurteilung der Unterscheidungskraft und ihr
Ergebnis rechtlich hinreichend allein auf die Anmeldemarke, also auf die bloße Form der
Flasche mit dem Schriftzug „Echte Kroatzbeere“ in Reliefschrift, abgestellt hat.
68
Nach alledem hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Beschwerdekammer fehlerhaft
davon ausgegangen ist, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft im Sinne
davon ausgegangen ist, dass die Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft im Sinne
von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hat. Der vorliegende
Klagegrund ist zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 207/2009
69
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe durch ihre unzutreffende
Würdigung der Voreintragung der Wortmarke Echte Kroatzbeere die Eintragungspraxis
des HABM missachtet, was einen Begründungsmangel im Sinne von Art. 75 der
Verordnung Nr. 207/2009 darstelle. Sie habe sowohl durch die unzureichende
Berücksichtigung der Voreintragungen als auch durch die Prüfung irrelevanter
Gesichtspunkte gegen ihre Amtsermittlungspflicht im Sinne von Art. 76 der Verordnung
verstoßen.
70
Es sei widersprüchlich, sowohl zu behaupten, dass der Schriftzug „Echte Kroatzbeere“
nicht zu erkennen sei, als auch, dass die Verkehrskreise ihn identifizierten, ohne jedoch
den Sinn zu verstehen. Entweder würden die Verkehrskreise den Schriftzug erkennen
oder eben nicht. Ebenso sei es widersprüchlich, die Eintragung anderer Flaschenformen
zu akzeptieren, die genauso identifizierbare oder nicht identifizierbare Schriftzüge wie
die Anmeldemarke enthielten, und dieser Marke dann die Eintragung zu verweigern.
Diese Widersprüchlichkeiten stellten einen gravierenden Begründungsmangel dar.
Schließlich sei auf der Grundlage der Begründung der angefochtenen Entscheidung der
Erlass einer Entscheidung über die Umwandlung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung
in eine Anmeldung für eine nationale Marke nicht möglich.
71
Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
72
Nach ständiger Rechtsprechung sind gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 die
Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den
gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen desjenigen, der
den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie soll
dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme
zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem
Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die
Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht
nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontexts
sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil des
Gerichts vom 19. September 2012, Fraas/HABM [Karomuster in dunkelgrau, hellgrau,
hellblau, dunkelblau, ocker und beige], T‑231/11, nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73
Lehnt das HABM die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ab, muss es
zur Begründung seiner Entscheidung das dieser Eintragung entgegenstehende absolute
oder relative Eintragungshindernis sowie die Bestimmung, aus der es abgeleitet wird,
angeben und darlegen, welchen Sachverhalt es als erwiesen zugrunde gelegt hat, der
seiner Auffassung nach die Anwendung der herangezogenen Bestimmung rechtfertigt.
Eine solche Begründung ist grundsätzlich ausreichend, um den in Rn. 72 des
vorliegenden Urteils genannten Anforderungen gerecht zu werden (Urteil des Gerichts
vorliegenden Urteils genannten Anforderungen gerecht zu werden (Urteil des Gerichts
vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06,
Slg. 2008, II‑1927, Rn. 46).
74
Zur Amtsermittlungspflicht ist festzustellen, dass es, auch wenn das HABM gemäß
Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 von Amts wegen den relevanten Sachverhalt
zu ermitteln hat, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes
Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vorliegt, hingegen dann, wenn
ein Kläger geltend macht, eine Anmeldemarke habe entgegen der vom HABM
vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft, Sache des Klägers ist, durch
konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke
Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben
hat (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C‑238/06 P,
Slg. 2007, I‑9375, Rn. 49 und 50). Zudem hat das HABM seine Ermittlung von Amts
wegen, zu der es verpflichtet ist, angesichts der gebundenen Entscheidungsbefugnis
und des Gebots rechtmäßigen Handelns, wie sie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils
angeführt worden sind, auf die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 der
Verordnung Nr. 207/2009 zu richten, und aus der Vorschrift des Art. 76 Abs. 1 Satz 1
kann nicht abgeleitet werden, dass die Stellen des Amtes durch die Bedingungen der
Eintragung älterer Marken gebunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom
6. Juli 2011, i-content/HABM [BETWIN], T‑258/09, Slg. 2011, II‑3797, Rn. 81).
75
Im vorliegenden Fall kommen in der angefochtenen Entscheidung die Überlegungen
der Beschwerdekammer sowohl in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen
Verkehrskreise (Rn. 12 bis 14 der angefochtenen Entscheidung) als auch in Bezug auf
die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Anmeldemarke (Rn. 15 bis 41 der
angefochtenen Entscheidung) klar zum Ausdruck.
76
Wie im Wesentlichen bereits aus den Erwägungen im Rahmen des ersten
Klagegrundes hervorgeht, hat die Beschwerdekammer in ihrer Begründung weder die für
die Klägerin voreingetragene Gemeinschaftswortmarke Echte Kroatzbeere (Rn. 37 der
angefochtenen Entscheidung) noch die unter der Nr. 280381 registrierte internationale
Marke (Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung), noch die anderen von der
Klägerin angeführten Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken betreffend Flaschen
(Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung) außer Acht gelassen. Schließlich hat die
Beschwerdekammer aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten klaren
und eindeutigen Gründen geschlossen, dass die Anmeldemarke keine originäre
Unterscheidungskraft besitze. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, erwächst aus
der Eintragung einer nicht schutzfähigen Marke oder der Existenz älterer nationaler
Marken kein Anspruch auf Eintragung einer nicht unterscheidungskräftigen
Gemeinschaftsmarke.
77
Im Übrigen ist zu der Kritik der Klägerin an der Bezugnahme der Beschwerdekammer
auf angeblich irrelevante Gesichtspunkte, nämlich dass auf der Website der Klägerin die
in Rede stehende Flasche mit einem Etikett versehen sei, darauf hinzuweisen, dass die
Klägerin nicht dartut, inwiefern diese Bezugnahme in einem Ex-parte-Verfahren gegen
die Amtsermittlungspflicht nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009
verstößt. Jedenfalls hat die Beschwerdekammer, wie bereits festgestellt, ihre Beurteilung
und ihr Ergebnis allein auf der Grundlage der Anmeldemarke, nämlich der bloßen Form
der Flasche, hinreichend begründet (siehe oben, Rn. 66 und 67).
78
Mit dem Vorbringen, auf der Grundlage der Begründung der angefochtenen
Entscheidung sei der Erlass einer Entscheidung über die Umwandlung der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung in eine Anmeldung für eine nationale Marke gemäß
Art. 112 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht möglich, wirft die Klägerin der
Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, nicht geprüft zu haben, ob die Anmeldemarke
für andere Verkehrskreise in der Union als die deutschsprachigen unterscheidungskräftig
sei. Die Klägerin will damit darauf hinaus, dass angesichts dessen, dass sie die
Umwandlung ihrer Gemeinschaftsmarkenanmeldung in eine Anmeldung für eine
nationale Marke nur in den Mitgliedstaaten, in denen das vom HABM angewandte
Eintragungshindernis nicht gelte, beantragen könne, eine eingehende Prüfung der
Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich gewesen wäre. Die
Beschwerdekammer habe dadurch, dass sie diese eingehende Prüfung nicht
vorgenommen habe, gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, aber auch
ihre Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, verletzt.
79
Gemäß Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 findet eine Umwandlung
einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder einer Gemeinschaftsmarke in eine
Anmeldung für eine nationale Marke nicht statt, wenn Schutz in einem Mitgliedstaat
begehrt wird, in dem nach der Entscheidung des HABM der Anmeldung oder der
Gemeinschaftsmarke ein Eintragungshindernis oder ein Verfalls- oder Nichtigkeitsgrund
entgegensteht (Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 56).
80
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung das HABM nur zur
Beachtung des Inhalts einer solchen Entscheidung verpflichtet, wenn eine solche
vorliegt. Dagegen kann diese Bestimmung nichts an der Geltung des Art. 7 Abs. 2 der
Verordnung Nr. 207/2009 ändern, wonach die in Abs. 1 dieser Vorschrift genannten
absoluten Eintragungshindernisse auch dann Anwendung finden, wenn sie nur in einem
Teil der Union vorliegen (Urteil NEO, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 57).
81
Eine Auslegung von Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dahin, dass
die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer
Anmeldung durch den Prüfer wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten
Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet,
auch dann zur Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des
Zeichens in allen Mitgliedstaaten verpflichtet wäre, wenn auf der Hand liegt, dass das
Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise für die von der Anmeldung
erfassten Waren oder Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft hat, entstellte den
Inhalt der in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Regel (Urteil
NEO, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 57).
82
Folglich kann nicht angenommen werden, dass Art. 112 Abs. 2 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit den Art. 75 und 76 Abs. 1 Satz 1 dieser
Verordnung auch darauf abzielte, die Beschwerdekammer, die über eine Beschwerde
gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer wegen fehlender
gegen die Zurückweisung einer Anmeldung durch den Prüfer wegen fehlender
Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in einem Teil der Union im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 entscheidet, zur
Vornahme einer eingehenden Prüfung der Unterscheidungskraft des Zeichens für die
angemeldeten Dienstleistungen oder Waren in allen Mitgliedstaaten zu verpflichten
(Urteil NEO, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 58). Das auf Art. 112 der Verordnung Nr.
207/2009 gestützte Argument ist daher unzutreffend.
83
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des vorliegenden
Klagegrundes geltend gemachten Beanstandungen in Bezug auf die behaupteten
Widersprüche in der angefochtenen Entscheidung nicht so sehr auf die Frage der
Begründung, sondern auf die Begründetheit der Klage gerichtet sind und bereits im
Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes geprüft und zurückgewiesen wurden.
84
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund
zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009
85
Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer gegen Art. 77 der Verordnung
Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie keine mündliche Verhandlung anberaumt habe.
86
Das HABM bestreitet, insoweit die Grenzen seines Ermessens überschritten zu haben.
87
Gemäß Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ordnet das HABM von Amts wegen
oder auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine mündliche Verhandlung an, sofern es
dies für sachdienlich erachtet.
88
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und der Rechtsprechung ergibt sich, dass die
Beschwerdekammer in Bezug auf die Frage, ob eine von einem Verfahrensbeteiligten
beantragte mündliche Verhandlung wirklich notwendig ist, über einen
Ermessensspielraum verfügt (Beschluss des Gerichtshofs vom 14. März 2011,
Ravensburger/HABM, C‑370/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Rn. 77, und Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM – Ahlers [a], T‑115/02,
Slg. 2004, II‑2907, Rn. 30).
89
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer zwar
vorwirft, keine mündliche Verhandlung anberaumt zu haben, aber nicht konkret dartut,
inwiefern sie nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, ihren Standpunkt im
schriftlichen Verfahren vor dem HABM geltend zu machen, oder inwiefern eine
mündliche Verhandlung wirklich notwendig gewesen wäre. Zudem ergibt sich aus der
angefochtenen Entscheidung nicht, dass die Beschwerdekammer nicht über zur
Stützung des Tenors der angefochtenen Entscheidung erforderliche Beweise verfügte.
90
Somit ist nicht bewiesen worden, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie dem
Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben
hat, die Grenzen ihres Ermessens verletzt hätte.
91
Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch
Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch
92
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen anderen Zweck
verfolgt als denjenigen, nachzuprüfen, ob die angemeldete Marke die
Eintragungsvoraussetzungen erfülle. Sie habe den Zweck verfolgt, der
Gemeinschaftswortmarke „Echte Kroatzbeere“ ihre rechtliche Wirkung zu entziehen, was
einen Ermessensmissbrauch darstelle.
93
Das HABM tritt der Auffassung der Klägerin entgegen. Das vorliegende Verfahren und
die in diesem Rahmen vorgenommenen Bewertungen hätten rechtliche Wirkungen nur
für die angemeldete Marke.
94
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Ermessensmissbrauchs im Unionsrecht
eine präzise Bedeutung hat und sich auf eine Situation bezieht, in der eine
Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als demjenigen ausübt,
zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann
ermessensmissbräuchlich,
wenn
aufgrund
objektiver,
schlüssiger
und
übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen
Zwecken getroffen wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Juni 1997,
Italien/Kommission, C‑285/94, Slg. 1997, I‑3519, Rn. 52, und Urteil des Gerichts vom 12.
April 2013, Du Pont de Nemours [France] u. a./Kommission, T‑31/07, nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 334).
95
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nichts vorgetragen, was die Annahme zuließe,
dass die angefochtene Entscheidung zu anderen als den angegebenen Zwecken
getroffen wurde.
96
Folglich ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen.
97
Da keiner der geltend gemachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
98
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen.
99
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten
sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und
Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.
Modelle) (HABM) entstandenen Kosten.
Frimodt Nielsen
Dehousse
Collins
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Juli 2014.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
Vorbemerkungen
Zur Zulässigkeit der Klagebeantwortung
Zur pauschalen Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente
Zur Art der angemeldeten Marke
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung
Nr. 207/2009
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 207/2009
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 77 der Verordnung Nr. 207/2009
Zum vierten Klagegrund: Ermessensmissbrauch
Kosten
Verfahrenssprache: Deutsch.