Urteil des EuG vom 17.06.2016

Verordnung, Beschwerdekammer, Geistiges Eigentum, Beschreibende Angabe

BESCHLUSS DES GERICHTS (Siebte Kammer)
17. Juni 2016(
*
)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke SCRUBMASTER – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“
In der Rechtssache T‑629/15
Hako GmbH
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. September 2015 (Sache R 2197/2014‑4) über die
Anmeldung des Wortzeichens SCRUBMASTER als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 12. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 3. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung
folgenden
Beschluss
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 10. Januar 2014 meldete die Klägerin, die Hako GmbH, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SCRUBMASTER.
Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Maschinen und maschinelle Geräte für die
Bodenreinigung; Maschinen und maschinelle Geräte für die Gebäudereinigung; Maschinen und maschinelle Geräte für die Straßenreinigung;
Kehrmaschinen zur Bodenreinigung; Kehrsaugmaschinen; Scheuersaugmaschinen; Bodenpoliermaschinen; elektrische Bodenpoliergeräte;
selbstfahrende und handbetriebene Nass-und Trockensauger zur Bodenreinigung; selbstfahrende und handbetriebene Industriestaubsauger“.
Mit Entscheidung vom 23. Juni 2014 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für alle betreffenden Waren auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1
Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Begründung zurück, dass die Marke beschreibend sei und keine
Unterscheidungskraft aufweise.
Am 25. August 2014 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung des Prüfers
Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 1. September 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die
Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass das angemeldete Zeichen SCRUBMASTER in der Bedeutung „Reinigungsmeister“ verstanden werde
und die angesprochenen Verkehrskreise es als beschreibenden Hinweis auf eine meisterlich gute, d. h. besonders effiziente und hochwertige
Reinigungsmaschine und somit als beschreibende Angabe der Eigenschaften des fraglichen Produkts auffassen würden. Die Beschwerdekammer
gelangte zu dem Ergebnis, dass das angemeldete Zeichen für die fraglichen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihm daher die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung
fehle.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben und
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen und
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, kann das Gericht nach Art. 126 seiner
Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
ohne das Verfahren fortzusetzen.
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Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet, um in Anwendung dieses Artikels ohne
Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem
Sinne Beschluss vom 13. September 2011, ara/HABM – Allrounder [A], T‑397/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:464, Rn. 18).
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Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, einen
Verstoß gegen ihren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 sowie einen Verstoß gegen ihren Art. 75.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
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Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, als sie zu dem
Ergebnis gekommen sei, dass das Zeichen SCRUBMASTER beschreibend sei.
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Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen
Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
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Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem
Verständnis des angesprochenen Publikums die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch
Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P,
EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T‑254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165,
Rn. 28).
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Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Vorschrift ausgesprochene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten
Zusammenhang mit den erfassten Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne
weiteres Nachdenken eine Beschreibung der Kategorie der erfassten Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (Urteile
vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 22. Mai 2008, RadioCom, T‑254/06, nicht
veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 29).
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Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren
oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, ist nach der Rechtsprechung selbst für die Merkmale dieser Waren oder
Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das
Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck bewirkt, der hinreichend
stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe
dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und
grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteile vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27, und vom 22. Mai 2008, RadioCom,
T‑254/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:165, Rn. 31).
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Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann nur in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der
angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden (Urteile vom 27. Februar
2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 22. Mai 2008, RadioCom, T‑254/06, nicht veröffentlicht,
EU:T:2008:165, Rn. 33).
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Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer von der Klägerin unbeanstandet ausgeführt, dass es sich bei allen betreffenden Waren um
Maschinen und Geräte handele, die dem Reinigen von Bodenflächen in Gebäuden oder auf Straßen dienten. Außerdem hat sie festgestellt, dass sich
das Zeichen SCRUBMASTER aus dem englischen Wort „scrub“, das „reinigen, schrubben“ bedeute, und dem englischen Wort „master“, das „Meister“
bedeute, zusammensetze, und hat somit auf das Verständnis der englischsprachigen Verkehrskreise abgestellt.
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Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verkehrskreise sind, da sich das angemeldete
Zeichen aus englischen Wörtern zusammensetzt, und stellt die Bedeutung der Worte „scrub“ und „master“, von der die Beschwerdekammer
ausgegangen ist, nicht in Frage.
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Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen aus einer den Regeln der englischen Grammatik entsprechenden
Zusammenstellung zweier Wörter bestehe, ohne Weiteres verständlich sei und vom englischsprachigen Publikum in der Bedeutung „Scheuer-Meister“
verstanden werde. Es bezeichne somit Eigenschaften der beanspruchten Waren, nämlich deren Zweck (die Reinigung durch Scheuern oder
Schrubben) und deren besondere Qualität (sie reinigten besonders gut).
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Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. Das Zeichen SCRUBMASTER ist in der Tat aus zwei geläufigen englischen Wörtern zusammengesetzt, und es
besteht kein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung „scrubmaster“ und der bloßen Summe ihrer Bestandteile. Somit wird der
englischsprachige Verbraucher das angemeldete Zeichen als Ganzes unmittelbar als „Scheuer-Meister“ verstehen und unmittelbar einen Bezug
zwischen diesem Zeichen und einer Eigenschaft der betreffenden Waren herstellen.
22
Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist.
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Die Klägerin macht kein Argument geltend, das dieses Ergebnis in Frage stellen könnte.
24
Erstens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe sich zu Unrecht einer Definition der relevanten Verkehrskreise und des
Aufmerksamkeitsgrades entzogen. Sie hätte auf englischsprachige Fachkreise mit einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad abstellen müssen.
25
Dieses Vorbringen beruht auf einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdekammer war nämlich der Ansicht, dass
das angemeldete Zeichen sowohl für den Endverbraucher als auch für Fachkreise eine klare Bedeutung habe. Ausgehend von der Annahme, dass
das angemeldete Zeichen für die Gesamtheit der englischsprachigen Verbraucher, also sowohl für die allgemeinen Verkehrskreise als auch für
Fachkreise, beschreibend sei, hat sie zutreffend festgestellt, dass es nicht notwendig war, die maßgeblichen Verkehrskreise und ihren
Aufmerksamkeitsgrad genau abzugrenzen.
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Zweitens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass es auf die übrigen Wortbedeutungen von „scrub“
und „master“ nicht ankomme, obwohl sie dazu führten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Wort „scrubmaster“ keinen klaren und präzisen
Begriffsinhalt zumessen könnten. Entsprechend den Regeln der englischen Grammatik fasse das englischsprachige Publikum das angemeldete
Zeichen in der Bedeutung „Gestrüppmeister“ oder „Unterholzmeister“ auf. Das Wort „master“ könne auch mit „Herr“ oder „Lehrer“ übersetzt werden.
Außerdem sei der Begriff „scrubmaster“ nicht in Wörterbüchern enthalten, er sei in der englischen Sprache nicht nachweisbar und die Kombination
eines Verbs in seiner Grundform mit einem Substantiv in ein und demselben Wort sei in der englischen Sprache ungewöhnlich. Das englischsprachige
Publikum werde das angemeldete Zeichen somit als ungewöhnliche Wortneuschöpfung wahrnehmen und dem Begriff „scrubmaster“ nicht ohne
weiteres Nachdenken eine beschreibende Bedeutung zumessen.
27
Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nach ständiger Rechtsprechung bereits dann unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 fällt, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichnet
(Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 24. Juni 2014, 1872 Holdings/HABM – Havana Club
International [THE SPIRIT OF CUBA], T‑207/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:570, Rn. 23).
28
Die Klägerin stellt aber nicht in Abrede, dass das Wort „scrub“ „reinigen, scheuern“ und das Wort „master“ „Meister“ bedeutet. Die Feststellung der
Beschwerdekammer, dass das Zeichen SCRUBMASTER in einer seiner möglichen Bedeutungen vom englischsprachigen Publikum in Bezug auf die
betreffenden Waren in der Bedeutung „Scheuer-Meister“ verstanden werden konnte, war ausreichend. Dass die Worte „scrub“ und „master“ weitere
Bedeutungen haben können, ist irrelevant. Außerdem wird das Wort „scrub“, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, in Bezug auf
Reinigungsgeräte im Sinne von „reinigen, scheuern“ und nicht als „Gestrüpp“ oder „Unterholz“ aufgefasst werden.
29
Zudem ist das EUIPO nicht verpflichtet, zu beweisen, dass dieses Zeichen im Wörterbuch steht. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden
kann, ist allein auf der Grundlage des einschlägigen Unionsrechts in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die
Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium des beschreibenden Charakters in der Auslegung durch die Rechtsprechung
angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (Urteile vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY
SOLUTIONS], T‑289/02, EU:T:2004:227, Rn. 54, und vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 34).
30
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der – einmal als erwiesen unterstellte – Umstand, dass der Begriff „scrubmaster“ eine
grammatikalisch unrichtige Struktur aufweise und ungewöhnlich sei, dazu führe, dass dieser Begriff einen Eindruck bewirke, der von demjenigen, der
bei bloßer Zusammenfügung der den Worten „scrub“ und „master“ zu entnehmenden Angaben entstehe, so stark abweiche, dass er über die
Summe dieser beiden Wörter hinausgehe, und somit den beschreibenden Charakter ausschließe.
31
Das Vorbringen der Klägerin ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
32
Drittens trägt die Klägerin vor, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten früheren Entscheidungen des EUIPO, nach denen das Wort
„master“ bzw. seine deutsche Übersetzung „Meister“ eine beschreibende Angabe hinsichtlich der besonderen Qualität einer Ware sei, unerheblich
seien.
33
Hierzu genügt der Hinweis, dass sich bereits aus der Bedeutung des Wortes „master“ ergibt, dass es in Bezug auf eine Eigenschaft einer Ware
beschreibend ist, und dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung frühere Entscheidungen des EUIPO lediglich als Bestätigung
dafür angeführt hat. Das Argument der Klägerin ist daher als irrelevant zurückzuweisen.
34
Viertens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot der Kohärenz verstoßen,
indem sie die von der Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO angeführten Dritteintragungen von Unionsmarken und Eintragungen des Intellectual
Property Office (Markenamt des Vereinigten Königreichs), die mit der angemeldeten Marke vergleichbare Marken beträfen, nicht berücksichtigt habe.
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Zwar muss das EUIPO nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung im
Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Unionsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und
besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza
Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).
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Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen
Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Unionsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung
zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade
auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken
zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der
tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein
Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 bis 77).
37
Im vorliegenden Fall stand der Unionsmarkenanmeldung der Klägerin eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten
Eintragungshindernisse entgegen. Da das Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass die
Eintragung des Zeichens SCRUBMASTER für die fraglichen Waren mit der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vereinbar ist, kann die Klägerin frühere
Entscheidungen über die Eintragung anderer Marken nicht mit Erfolg geltend machen, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen.
38
Außerdem nennt die Klägerin nicht die älteren Marken, auf die sie Bezug nimmt. Den Akten des Verfahrens vor dem EUIPO ist indessen zu
entnehmen, dass sie sich auf Unionsmarken und Marken des Vereinigten Königreichs berufen hat, die entweder das Wort „master“ oder das Wort
„scrub“ enthalten. Die Klägerin hat keine Umstände dargetan, die erkennen ließen, inwiefern diese Marken mit dem angemeldeten Zeichen
vergleichbar sein sollen.
39
Daher ist das Vorbringen der Klägerin als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
40
Fünftens macht die Klägerin geltend, dass die Marke SCRUBMASTER mit Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Oktober 2015
eingetragen worden sei.
41
Dieses Argument vermag die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Insoweit kann es mit der Feststellung sein
Bewenden haben, dass die angeführte nationale Entscheidung später als die angefochtene Entscheidung ergangen ist und die Klägerin der
Beschwerdekammer daher nicht vorwerfen kann, sie nicht berücksichtigt zu haben.
42
Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Unionsmarken ein autonomes, aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes
System ist, mit dem ihm eigene Zielsetzungen verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5.
Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, EU:T:2000:283, Rn. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf
somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht
an eine in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit dieses Zeichens als
nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die nach der Ersten
Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989,
L 40, S. 1) harmonisiert wurden, oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat
(Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47, und vom 24. Juni 2014, THE SPIRIT OF CUBA,
T‑207/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:570, Rn. 32).
43
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der erste Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und zum dritten Klagegrund eines
Verstoßes gegen Art. 75 dieser Verordnung
44
Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fehlerhaft angewandt zu haben und unter Verstoß
gegen Art. 75 dieser Verordnung ohne nähere Prüfung zu dem Ergebnis gelangt zu sein, dass der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft
fehle.
45
Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese
Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehlt (vgl. Urteile vom 8. Juli 2004, TELEPHARMACY SOLUTIONS,
T‑289/02, EU:T:2004:227, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Februar 2013, Ferrari/HABM [PERLE’], T‑104/11, nicht
veröffentlicht, EU:T:2013:51, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46
Da die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, dass die Marke SCRUBMASTER die fraglichen Waren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung Nr. 207/2009 beschreibt, konnte sie daraus unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung den Schluss ziehen, dass die Eintragung auch
auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung abzulehnen war, ohne dass sie hierfür eine Begründung darzulegen brauchte.
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Der zweite und der dritte Klagegrund sind daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
48
Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Kosten
49
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen
ist, ist sie gemäß dem Antrag des EUIPO zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hako GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 17. Juni 2016
Der Kanzler Der Präsident
E. Coulon M. van der Woude
*
Verfahrenssprache: Deutsch.