Urteil des EuG vom 16.02.2016

Muster Und Modelle, Ohg, Klagerücknahme, Abgrenzungsvereinbarung

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
16. Februar 2016
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-58/15
Ludwig Bertram GmbH
Rechtsanwältin V. Rust-Sorge,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch A. Graul und M. Fischer als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im
Verfahren vor dem Gericht:
Seni Vita OHG
F. Cordt,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom
21. November 2014 (Sache R 1087/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Seni
Vita OHG und Ludwig Bertram GmbH.
1
Mit Schreiben, das am 16. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 125 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass die Parteien
eine Abgrenzungsvereinbarung geschlossen haben und dass sie in Erfüllung dieser
Abgrenzungsvereinbarung ihre Klage zurücknimmt. Die Klägerin hat keinen Kostenantrag
gestellt.
2
Mit Schreiben, das am 4. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Beklagte mitgeteilt, dass er keine besonderen Anmerkungen zur Klagerücknahme stellt, und hat
beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten zu verurteilen.
3
Mit Schreiben, das am 25. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Streithelferin mitgeteilt, dass sie mit der Klagerücknahme einverstanden ist. Die Streithelferin hat
keinen Kostenantrag gestellt.
4
Nach Art. 136 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag
zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer
Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.
5
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten
und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen; die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-58/15 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Ludwig Bertram GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
3. Seni Vita OHG trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 16. Februar 2016
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
A. Dittrich
Verfahrenssprache: Deutsch.