Urteil des EuG vom 26.03.2015

Beschwerdekammer, Muster Und Modelle, Verwechslungsgefahr, Verordnung

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)
26. März 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der
Gemeinschaftswortmarke AKTIVAMED – Ältere nationale Bildmarke VAMED – Relatives
Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑551/13
Michael
Radecki,
Rechtsanwalt C. Menebröcker und Rechtsanwältin V. Töbelmann,
Kläger,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin
vor dem Gericht:
Vamed AG
R. Paulitsch,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des
HABM vom 18. Juli 2013 (Sache R 365/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren
zwischen der Vamed AG und Michael Radecki,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter O. Czúcz und
A. Popescu (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 15. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 30. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 3. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 16. März 2010 meldete der Kläger, Herr Michael Radecki, beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen AKTIVAMED.
3
Aus dem Schreiben des Klägers vom 9. September 2010 an das HABM geht hervor,
dass die Marke für folgende Waren der Klassen 5, 11 und 44 des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet wurde:
– Klasse 5: „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke, Babykost; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für
zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen
Tieren; Fungizide, Herbizide“;
– Klasse 11: „Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-,
Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“;
– Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische
Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere;
Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft“.
4
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken
Nr. 61/2010 vom 6. April 2010 veröffentlicht.
5
Am 2. Juli 2010 legte die Streithelferin, die Vamed AG, gemäß Art. 41 der Verordnung
Nr. 207/2009 Widerspruch ein. Am 13. Januar 2011 beantragte die Streithelferin, die
Eintragung der angemeldeten Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen der
Klassen 11 und 44 und für „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
Klassen 11 und 44 und für „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische
Zwecke,
Zahnfüllmittel
und
Abdruckmassen
für
zahnärztliche
Zwecke;
Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 zurückzuweisen.
6
Der Widerspruch wurde u. a. auf die nachstehend wiedergegebene ältere nationale
Bildmarke gestützt, die in Österreich unter der Nr. 252194 für Waren und
Dienstleistungen der Klassen 8 bis 12, 16, 20, 21, 28, 35 bis 37, 39 und 41 bis 45 am 20.
März 2009 angemeldet und am 28. Juli 2009 eingetragen worden war:
7
Für den Widerspruch wurden die Widerspruchsgründe von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und
Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 angeführt.
8
Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2011 wies die Widerspruchsabteilung den
Widerspruch in seiner Gesamtheit zurück, wobei sie sich aus verfahrensökonomischen
Gründen ausschließlich auf die ältere Marke Nr. 252194 stützte. Sie führte im
Wesentlichen aus, dass die einander gegenüberstehenden Marken sich nicht in dem
nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Maß ähnelten.
Außerdem sah sie die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009
insbesondere deshalb als nicht erfüllt an, weil die Streithelferin keine Beweise für die
Bekanntheit ihrer älteren Marke Nr. 252194 eingereicht habe.
9
Am 17. Februar 2012 legte die Streithelferin beim HABM Beschwerde gemäß den
Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung ein.
10
Mit Entscheidung vom 18. Juli 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab
die Erste Beschwerdekammer des HABM der Beschwerde statt und hob die
Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf.
11
Die Beschwerdekammer führte zunächst aus, das maßgebliche Publikum sei das aus
dem allgemeinen Publikum und dem Fachverkehr in den Bereichen der Medizin und der
Land-, Garten- und Forstwirtschaft bestehende Publikum in Österreich. Sie war ferner der
Ansicht, dass die Waren und Dienstleistungen teilweise identisch oder ähnlich seien und
dass die ältere Marke Nr. 252194 in Bezug auf alle streitigen Waren und
Dienstleistungen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweise.
12
Sodann führte sie zum Vergleich der Zeichen aus, dass die Zeichen in bildlicher und
klanglicher Hinsicht eine relativ geringe Ähnlichkeit aufwiesen. In begrifflicher Hinsicht
wies sie darauf hin, dass die beiden Zeichen Phantasiezeichen seien und sich das
gemeinsame Suffix „med“ teilten, das von einem Teil des Publikums als Hinweis auf den
medizinischen Bereich oder auf die Medizin wahrgenommen werden könne, aber für
Waren
und
Dienstleistungen
aus
dem
medizinischen
Bereich
keine
herkunftshinweisende Funktion entfalte.
13
Schließlich war die Beschwerdekammer in Anbetracht der durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der älteren Marke Nr. 252194, der Identität und Ähnlichkeit der
Waren und Dienstleistungen sowie der Ähnlichkeit der Zeichen im Wesentlichen der
Ansicht, dass für einen erheblichen Teil des maßgeblichen Publikums eine
Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
bestehe. Aufgrund des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zwischen der älteren
Marke Nr. 252194 und der angemeldeten Marke sei weder eine Prüfung der
Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die anderen zur Stützung des Widerspruchs
angeführten älteren Marken noch eine Prüfung des Widerspruchs gemäß Art. 8 Abs. 5
der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
14
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen;
– Vamed für den Fall, dass sie sich als Streithelferin an dem Verfahren beteiligen
sollte, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
15
Der Kläger beantragt in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2013, das mit Beschluss
des Gerichts vom 24. Januar 2014 zu den Akten genommen worden ist, außerdem für
den Fall, dass das Gericht der Klage stattgeben und dem HABM nach Art. 136 § 1 der
Verfahrensordnung nicht die Kosten des Klägers auferlegen sollte, der Streithelferin die
Kosten aufzuerlegen.
16
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
17
Die Streithelferin beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
18
Der Kläger macht im Wesentlichen zwei Klagegründe geltend, mit denen er in erster
Linie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und,
Linie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und,
hilfsweise, einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung rügt.
19
Zunächst ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird.
20
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke
auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere
Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein,
dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
21
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das
Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr
entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder
Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli
2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS],
T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dabei kann ein geringerer Ähnlichkeitsgrad der erfassten Waren oder Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt
(Urteile vom 13. September 2007, Il Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg,
EU:C:2007:514, Rn. 48, und vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla
Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 25).
22
Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine
Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den
einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Hierbei handelt es sich um
kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM –
easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
23
Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht eine
Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken festgestellt
hat. Vorab ist daran zu erinnern, dass von den älteren Marken, auf die der Widerspruch
gestützt war, ausschließlich die in Österreich eingetragene ältere Marke Nr. 252194 als
Grundlage für die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und die angefochtene
Entscheidung herangezogen wurde, was die Parteien nicht bestreiten. Daher ist die
Prüfung auf die etwaige Verwechslungsgefahr zwischen der letztgenannten Marke und
der angemeldeten Marke zu beschränken.
Zum maßgeblichen Publikum
Zum maßgeblichen Publikum
24
Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art
von Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der in Rede stehenden
Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar
2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46,
Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das maßgebliche Publikum aus Verbrauchern
besteht, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen
der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM – TKS-Teknosoft [QUARTZ], T‑328/05,
EU:T:2008:238, Rn. 23, und vom 30. September 2010, PVS/HABM – MeDiTA
Medizinischer Kurierdienst [medidata], T‑270/09, EU:T:2010:419, Rn. 28).
26
Im Hinblick auf die betreffenden Waren und darauf, dass die ältere Marke Nr. 252194 in
Österreich geschützt ist, sind die vom Kläger nicht beanstandeten Feststellungen der
Beschwerdekammer in den Rn. 25 bis 30 der angefochtenen Entscheidung zu
bestätigen, dass die Verwechslungsgefahr aus Sicht des maßgeblichen Publikums in
Österreich zu prüfen ist, das aus dem allgemeinen Publikum und dem Fachverkehr in
den Bereichen der Medizin und der Land-, Garten- und Forstwirtschaft besteht.
27
Hinsichtlich der Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums
macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei in Bezug auf die
„Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 und die Waren der Klasse 11 zu Unrecht von einem
normalen Aufmerksamkeitsgrad ausgegangen. Das Publikum bringe diesen Waren
einen überdurchschnittlichen Grad an Aufmerksamkeit entgegen.
28
Dieses Vorbringen greift jedoch nicht durch. Zum einen ist hervorzuheben, dass die
Beschwerdekammer in Bezug auf diese Waren ausgeführt hat, dass das maßgebliche
Publikum einen zumindest normalen oder durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad
aufbringen werde. Daher ergibt sich aus der verwendeten Formulierung eindeutig, dass
die Beschwerdekammer zwangsläufig einen durchschnittlichen oder sogar
überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad berücksichtigt hat. Zum anderen kann der
Beschwerdekammer jedenfalls nicht vorgeworfen werden, davon ausgegangen zu sein,
dass der Aufmerksamkeitsgrad für bestimmte Waren durchschnittlich sein könne. Denn
insbesondere was die Waren der Klasse 11 anbelangt, handelt es sich bei einem Teil
dieser Waren um Artikel des gängigen Verbrauchs, die in Baumärkten preisgünstig
erworben werden können und denen gegenüber das maßgebliche Publikum nur eine
durchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen wird. Was die „Desinfektionsmittel“ der
Klasse 5 anbelangt, die u. a. in Supermärkten gekauft und vom allgemeinen Publikum
zur Behandlung kleiner Wunden verwendet werden können, kann nicht ausgeschlossen
werden, dass das allgemeine Publikum ihnen gegenüber nur eine durchschnittliche
Aufmerksamkeit aufbringt.
29
Daher ist die genannte Rüge zurückzuweisen, und den Folgerungen der
29
Daher ist die genannte Rüge zurückzuweisen, und den Folgerungen der
Beschwerdekammer hinsichtlich des maßgeblichen Publikums ist beizupflichten.
Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen
30
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen sind
nach ständiger Rechtsprechung alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das
Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere
ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander
konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Auch andere
Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren können
berücksichtigt werden (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg,
EU:C:1998:442, Rn. 23; vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños
Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37
und die dort angeführte Rechtsprechung).
31
Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger
Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die
Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher
denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die
Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen. Waren oder
Dienstleistungen, die sich an verschiedene Verkehrskreise richten, können per
definitionem nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil
easyHotel, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
32
Der Kläger trägt vor, angesichts der fehlenden Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Marken könne dahinstehen, ob die von der angemeldeten Marke
erfassten Waren und Dienstleistungen den von der älteren Marke erfassten Waren und
Dienstleistungen ähnelten, da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken
selbst bei Warenidentität keine Verwechslungsgefahr bestehen könne. Er macht jedoch
geltend, die Beschwerdekammer habe jedenfalls unzutreffend einen zumindest
normalen Ähnlichkeitsgrad zwischen den Waren der Klasse 5 der angemeldeten Marke
und den Waren der Klassen 10 und 21 der älteren Marke Nr. 252194 angenommen.
Diese Waren wiesen nur einen geringen Ähnlichkeitsgrad auf, u. a. da sie regelmäßig
von unterschiedlichen Unternehmen stammten und sich in ihrer Art und Beschaffenheit
unterschieden.
33
Hinsichtlich des Vergleichs der Waren ist der vom Kläger nicht beanstandeten
Beurteilung der Beschwerdekammer in den Rn. 35 und 37 der angefochtenen
Entscheidung beizupflichten, dass zum einen Ähnlichkeit zwischen den
„pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnissen; Hygienepräparaten für
medizinische Zwecke; diätetischen Erzeugnissen für medizinische Zwecke,
Zahnfüllmitteln und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ der Klasse 5 und den
„Medizinischen Dienstleistungen; veterinärmedizinischen Dienstleistungen“ der Klasse
44 bestehe und zum anderen Identität zwischen den Waren der Klasse 11 und den
Waren der Klasse 44 bestehe.
34
Das Argument des Klägers, dass die Waren der Klasse 5 und die Waren der Klassen 10
34
Das Argument des Klägers, dass die Waren der Klasse 5 und die Waren der Klassen 10
und 21 nur einen geringen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen, ist zurückzuweisen.
35
Erstens ist dem HABM zuzustimmen, dass dieses Argument zum Teil irrelevant ist, da
die „pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeugnisse; Hygienepräparate für
medizinische Zwecke; diätetischen Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Zahnfüllmittel
und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ der Klasse 5 den „Medizinischen
Dienstleistungen; veterinärmedizinischen Dienstleistungen“ der Klasse 44 ähnlich sind.
36
Der Beschwerdekammer und dem HABM ist zweitens jedenfalls zuzustimmen, dass
alle in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Waren der Klasse 5 und der
Klasse 10 zum Bereich der Medizin gehören und deshalb dazu bestimmt sind, im
Rahmen einer Therapie eingesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
18. Oktober 2007, AMS/HABM – American Medical Systems [AMS Advanced Medical
Services], T‑425/03, Slg, EU:T:2007:311, Rn. 60 bis 62). Was drittens die Beurteilung der
Beschwerdekammer anbelangt, wonach „Desinfektionsmittel“ der Klasse 5 und „Spender
(Desinfektions-, Seifen-)“ der Klasse 21 im Wesentlichen ähnlich seien, da diese Waren
einander ergänzten und oft von denselben Unternehmen angeboten würden, ist
festzustellen, dass der Kläger diese Beurteilung in seinem Vorbringen nicht beanstandet;
ihr ist daher beizupflichten.
37
Folglich ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass sich die
betreffenden Waren und Dienstleistungen und die von der älteren Marke Nr. 252194
geschützten Waren ähneln oder identisch sind.
Zum Vergleich der Zeichen
38
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der
visuellen, phonetischen oder begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden
Zeichen auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt
es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt
insoweit eine Marke normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre
verschiedenen Einzelheiten. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich dem
Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken
unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene
Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. Urteil vom 12.
Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
39
Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der
maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte
mindestens teilweise übereinstimmen (Urteil vom 16. Mai 2007, Merant/HABM – Focus
Magazin Verlag [FOCUS], T‑491/04, EU:T:2007:141, Rn. 45).
40
Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken darf sich nicht darauf beschränken, dass
nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer
nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke berücksichtigt und mit einer
anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes
miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder
mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im
Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend
sein können (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 38 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41
und die dort angeführte Rechtsprechung). Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kann es
nur dann allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen
Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 38
angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM,
C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die
maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen
Bestandteile der Marke in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu
vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).
41
Die folgenden Zeichen sind zu vergleichen:
ältere Marke
angemeldete Marke
42
Der Kläger schließt sich der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Rn. 44 der
angefochtenen Entscheidung an, dass die ältere Marke Nr. 252194 allenfalls
durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze; dem ist beizupflichten.
43
Er macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise
keine Verwechslungsgefahr bestehe, da die einander gegenüberstehenden Marken
entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer weder bildliche noch klangliche oder
begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen.
44
Insbesondere trägt der Kläger mehrfach vor, dass das in beiden Marken vorhandene
Suffix „med“ den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf den Begriff „Medizin“
oder „medizinisch“ bekannt sei und somit für die Identifizierung der einander
gegenüberstehenden Marken allenfalls untergeordnete Bedeutung habe. Die von der
Beschwerdekammer vorgenommene Aufspaltung der angemeldeten Marke sei
lebensfremd. Denn wenn der Verkehr, was der Kläger bestreite, die angemeldete Marke
aufspalten würde, so würde er ihm bekannte Elemente oder solche, die an bekannte
Begriffe angelehnt seien, wählen. Eine Aufteilung würde daher allenfalls in die Elemente
„aktiva“ und „med“ erfolgen, da der Verkehr das Element „med“ als Hinweis auf „Medizin,
medizinisch“ und das weitere Element „aktiva“ als „auf der Aktivseite einer Bilanz
stehende Vermögenswerte“ oder als „Aktivität, aktiv“ wahrnehme. Folglich sei
stehende Vermögenswerte“ oder als „Aktivität, aktiv“ wahrnehme. Folglich sei
ausgeschlossen, dass der Verkehr zum einen die angemeldete Marke als eine
Kombination aus der älteren Marke Nr. 252194 und des Bestandteils „akti“ und zum
anderen die Buchstabenfolge „v“, „a“, „m“, „e“ und „d“ als eigenständiges Element in der
angemeldeten Marke wahrnehmen werde.
45
Das letztgenannte Argument ist sogleich zurückzuweisen, da es auf der Prämisse
beruht, dass das maßgebliche Publikum die Bedeutung des Begriffs „aktiva“ als
spezifisches Fachwort des Rechnungswesens kennt. Wie das HABM geltend gemacht
hat, erscheint es jedoch ausgeschlossen, dass das fragliche Publikum über solche
Kenntnisse verfügt. Hinzu kommt, dass die hier in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen keinen Bezug zum Rechnungswesen haben. Folglich ist es selbst
unter der Annahme, dass das maßgebliche Publikum den Begriff „aktiva“ im
Zusammenhang mit Arzneimitteln, Heizungsanlagen, sanitären Anlagen oder
Dienstleistungen aus dem Bereich der Schönheitspflege oder der Forstwirtschaft kennt,
sehr wahrscheinlich, dass es beim Anblick der angemeldeten Marke nicht an diesen
Fachbegriff denken wird.
46
Auch wenn es zutrifft, dass ein Teil des Publikums das Suffix „med“ als Hinweis auf den
Bereich der Medizin verstehen könnte, spielt es entgegen dem Vorbringen des Klägers
daher bei den einander gegenüberstehenden Marken keine untergeordnete Rolle. Im
Übrigen kann selbst unter der Annahme, dass das maßgebliche Publikum die
angemeldete Marke aufspaltet, nicht davon ausgegangen werden, dass diese
Aufspaltung ausschließlich zwischen den Elementen „aktiva“ und „med“ erfolgt.
47
Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind die in Rede stehenden Zeichen zu
vergleichen.
Zum bildlichen Vergleich
48
Nach ständiger Rechtsprechung steht einer Prüfung, ob zwischen einer Wortmarke und
einer Bildmarke bildliche Ähnlichkeit besteht, nichts entgegen, da diese beiden
Markenarten Gegenstand einer grafischen Gestaltung sind, die einen optischen Eindruck
vermitteln kann (Urteil vom 3. September 2010, Companhia Muller de Bebidas/HABM –
Missiato Industria e Comercio [61 A NOSSA ALEGRIA], T‑472/08, Slg, EU:T:2010:347,
Rn. 50).
49
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die einander gegenüberstehenden Zeichen
seien in bildlicher Hinsicht ersichtlich unähnlich, denn sie seien von unterschiedlicher
Länge, die, zudem am Anfang der angemeldeten Marke stehenden, Buchstaben „a“, „k“,
„t“ und „i“ hätten in der älteren Marke Nr. 252194 keine Entsprechung, und die ältere
Marke bestehe aus einem Bildelement, das bei der angemeldeten Marke fehle. All diese
Unterschiede überlagerten die Übereinstimmung im Endteil der Zeichen so stark, dass
die maßgeblichen Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Marken sicher
auseinanderhalten könnten.
50
Insoweit ist festzustellen, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus den neun
Großbuchstaben „A“, „K“, „T“, „I“, „V“, „A“, „M“, „E“ und „D“ besteht. Die ältere Marke
Nr. 252194 besteht aus einem Wortelement mit den fünf Großbuchstaben „V“, „A“, „M“,
„E“ und „D“. Dieses Wortelement wird in seinem oberen Teil von einem Bildelement in
„E“ und „D“. Dieses Wortelement wird in seinem oberen Teil von einem Bildelement in
Form eines mit der Spitze nach unten stehenden Dreiecks begleitet, das als Darstellung
des ersten Buchstabens der älteren Marke Nr. 252194 in stilisierter Form verstanden
werden kann. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung
im Wesentlichen, ohne dass ihr der Kläger widersprochen hätte, ausgeführt hat, bildet
das Bildelement, auch wenn es nicht unbeachtet bleiben kann, aufgrund seiner
Darstellung und seiner Größe im Verhältnis zum Wortelement nur einen Zusatz.
51
Folglich ist den in Rede stehenden Zeichen gemein, dass beide aus den gleichen fünf
Buchstaben in der gleichen Reihenfolge bestehen, die das Wort „vamed“ bilden. Die
Zeichen weisen somit eine Teilidentität auf, die geeignet ist, in der Wahrnehmung des
maßgeblichen Publikums den Eindruck einer gewissen Ähnlichkeit in bildlicher Hinsicht
hervorzurufen.
52
Wie der Kläger zutreffend ausführt, unterscheiden sich die Marken durch die
Buchstaben „a“, „k“, „t“ und „i“, die am Anfang der angemeldeten Marke stehen, auf den
sich im Allgemeinen die Aufmerksamkeit des Publikums konzentriert. Dieser von der
Beschwerdekammer in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung im Rahmen des
bildlichen Vergleichs der in Rede stehenden Zeichen berücksichtigte Unterschied kann
im vorliegenden Fall jedoch nicht zu dem Schluss führen, dass die Zeichen unähnlich
sind.
53
Der von den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufene Gesamteindruck
muss nämlich berücksichtigt werden (Urteil vom 12. November 2009, Spa
Monopole/HABM – De Francesco Import [SpagO], T‑438/07, Slg, EU:T:2009:434,
Rn. 23). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung des
Ähnlichkeitsgrads der Zeichen zu berücksichtigen ist, dass sich dem Verbraucher nur
selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu
vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er
von ihnen im Gedächtnis behalten hat (siehe oben, Rn. 38).
54
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Bildelement der älteren Marke Nr. 252194
nicht zu einer bildlichen Unähnlichkeit der Zeichen führt, da es im Verhältnis zum
Wortelement nur einen Zusatz bildet (siehe oben, Rn. 50).
55
Folglich ist der Beschwerdekammer angesichts der Merkmale der Bestandteile der
einander gegenüberstehenden Marken beizupflichten, dass zwischen den in Rede
stehenden Zeichen insgesamt gesehen eine geringe bildliche Ähnlichkeit besteht.
Zum klanglichen Vergleich
56
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in klanglicher Hinsicht die Aussprache eines
komplexen Zeichens der Aussprache aller ihrer Wortbestandteile entspricht, unabhängig
von ihren grafischen Besonderheiten, die zur Untersuchung des Zeichens auf der
bildlichen Ebene gehören (Urteil vom 25. Mai 2005, Creative Technology/HABM – Vila
Ortiz [PC WORKS], T‑352/02, Slg, EU:T:2005:176, Rn. 42). Daher ist hinsichtlich der
älteren Marke Nr. 252194 beim klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden
Zeichen das Bildelement nicht zu berücksichtigen.
57
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es liege keine klangliche Ähnlichkeit vor, da
die angemeldete Marke doppelt so viele Silben wie die ältere Marke Nr. 252194
aufweise, da in der angemeldeten Marke die Betonung auf der Anfangssilbe liege, was
ihr einen abweichenden Sprechrhythmus verleihe, und da die Konsonanten „k“ und „t“
am Anfang der angemeldeten Marke einen deutlich hörbaren charakteristischen Laut
verursachten, der in der älteren Marke Nr. 252194 nicht enthalten sei. Die klangliche
Unähnlichkeit werde dadurch verstärkt, dass zum einen die maßgeblichen
Verkehrskreise dem Zeichenanfang regelmäßig die größte Aufmerksamkeit schenkten
und zum anderen die Endsilbe „med“ in dem von der angemeldeten Marke
hervorgerufenen Gesamteindruck eine untergeordnete Rolle spiele.
58
Hinsichtlich des klanglichen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen ist
festzustellen, dass das aus zwei Silben bestehende einzige Wortelement der älteren
Marke Nr. 252194 in der angemeldeten Marke an zweiter Stelle zur Gänze übernommen
wurde. Somit steht fest, dass zumindest die beiden Silben der älteren Marke Nr. 252194
und die zwei letzten Silben der angemeldeten Marke klanglich identisch sind. Diese
Feststellung wird im Übrigen durch die ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach der
Umstand, dass eine Marke ausschließlich aus der älteren Marke besteht, der ein anderes
Wort hinzugefügt ist, auf die Ähnlichkeit dieser beiden Marken hindeutet (vgl. Urteil vom
7. März 2013, FairWild Foundation/HABM – Wild [FAIRWILD], T‑247/11, EU:T:2013:112,
Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Kläger ausführt, ergibt sich
zwar durch die ersten beiden Silben der angemeldeten Marke ein Unterschied, da sie
den einander gegenüberstehenden Zeichen eine unterschiedliche Länge, eine
unterschiedliche Struktur und einen unterschiedlichen Rhythmus verleihen. Auch wenn
dieser Unterschied, den die Beschwerdekammer in Rn. 50 der angefochtenen
Entscheidung ordnungsgemäß berücksichtigt hat, den Grad der klanglichen Ähnlichkeit
der einander gegenüberstehenden Zeichen stark verringert, vermag er jedoch nicht zu
einer klanglichen Verschiedenheit der Zeichen zu führen.
59
Unter diesen Umständen weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz der
Unterschiede, die sich durch die ersten beiden Silben der angemeldeten Marke ergeben,
eine durchschnittliche klangliche Ähnlichkeit auf.
Zum begrifflichen Vergleich
60
Hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs ist – wie der Kläger und das HABM vortragen –
der Analyse der Beschwerdekammer beizupflichten, wonach im Wesentlichen ein
begrifflicher Vergleich der einer Gesamtbetrachtung unterzogenen Zeichen nicht möglich
ist, da die in Rede stehenden Zeichen Phantasiezeichen sind.
61
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die einander gegenüberstehenden Marken in
bildlicher Hinsicht nur geringe Ähnlichkeit und in klanglicher Hinsicht durchschnittliche
Ähnlichkeit aufweisen. Gleichwohl führt eine Gesamtbetrachtung dieser Marken unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass ihr begrifflicher Vergleich in Bezug auf das
maßgebliche Publikum unerheblich ist, zu dem Ergebnis, dass die Marken aus der Sicht
dieses Publikums geringfügig ähnlich sind.
62
Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer
62
Unter diesen Umständen ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer
Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu
berücksichtigen, dass sie einen geringen bildlichen und einen durchschnittlichen
klanglichen Ähnlichkeitsgrad aufweisen und dass die Waren entweder identisch oder
ähnlich sind.
Zur Verwechslungsgefahr
63
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist umfassend, gemäß der Wahrnehmung der
in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen
Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Diese umfassende Beurteilung berücksichtigt den Grad der Ähnlichkeit der Marken und
der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und impliziert
eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, so
dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Canon, oben in Rn. 30
angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-
Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03,
T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74).
64
In den Rn. 53 bis 56 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer im
Wesentlichen die Ansicht vertreten, dass unter Berücksichtigung der globalen
Ähnlichkeit der Zeichen und des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums
eine Verwechslungsgefahr für alle als identisch oder ähnlich eingestuften Waren und
Dienstleistungen bestehe.
65
Dieser Schlussfolgerung der Beschwerdekammer ist angesichts der Erwägungen zur
Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sowie der einander
gegenüberstehenden Marken zuzustimmen.
66
In Anbetracht der Ähnlichkeit oder Identität der Waren und Dienstleistungen (siehe
oben, Rn. 30 bis 37) und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Nr. 252194 einerseits sowie der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Marken
(siehe oben, Rn. 48 bis 59) andererseits hat die Beschwerdekammer keinen Fehler
begangen, als sie im vorliegenden Fall das Bestehen von Verwechslungsgefahr bejaht
hat.
67
Des Weiteren ist festzustellen, dass ein hoher Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen
Verkehrskreise nicht ausreicht, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der bloße
Umstand, dass Fachleute bei der Auswahl der Waren einen hohen Aufmerksamkeitsgrad
aufbringen, bedeutet nicht, dass sie nicht auch berücksichtigen, dass die beiden Marken
wegen der in kommerzieller Hinsicht zwischen ihnen bestehenden Ähnlichkeiten
dieselbe betriebliche Herkunft haben. Deshalb kann nicht schon aufgrund des
Umstands, dass die Verkehrskreise aus Fachleuten oder aus dem allgemeinen Publikum
bestehen, deren Aufmerksamkeitsgrad hoch ist, ausgeschlossen werden, dass diese
Kreise die Waren als von ein und demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von
miteinander verbundenen Unternehmen stammend ansehen (Urteile vom 14. Juli 2005,
Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, Slg, EU:T:2005:288,
Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, Slg, EU:T:2005:288,
Rn. 100, und vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC
SEAT], T‑363/06, Slg, EU:T:2008:319, Rn. 62).
68
Daher ist der erste, auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 gestützte Klagegrund zurückzuweisen.
69
Angesichts der Zurückweisung des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, kann auch der zweite,
hilfsweise geltend gemachte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der
Verordnung gerügt wird, jedenfalls nur zurückgewiesen werden.
70
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
71
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem
Antrag des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Michael Radecki trägt die Kosten.
Berardis
Czúcz
Popescu
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2015.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Anträge der Verfahrensbeteiligten
Rechtliche Würdigung
Zum maßgeblichen Publikum
Zum Vergleich der Waren und Dienstleistungen
Zum Vergleich der Zeichen
Zum bildlichen Vergleich
Zum klanglichen Vergleich
Zum begrifflichen Vergleich
Zur Verwechslungsgefahr
Kosten
Verfahrenssprache: Deutsch.