Urteil des EuG vom 03.03.2015

Muster Und Modelle, Unterscheidungskraft, Beschwerdekammer, Verordnung

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
3. März 2015
)
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung von Gemeinschaftsbildmarken, die Spielbretter von
Gesellschaftsspielen darstellen – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende
Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009“
In den verbundenen Rechtssachen T‑492/13 und T‑493/13
Schmidt Spiele GmbH
Rechtsanwalt T. Sommer,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des
HABM vom 3. Juli 2013 (Sachen R 1767/2012‑1 und R 1768/2012‑1) über die
Anmeldung von Bildzeichen, die Spielbretter von Gesellschaftsspielen darstellen, als
Gemeinschaftsmarken
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová
(Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 13. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschriften,
aufgrund der am 29. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund der Entscheidung vom 9. Januar 2014, die Einreichung einer Erwiderung nicht
zu gestatten,
aufgrund des Beschlusses vom 11. November 2013, die Rechtssachen T‑492/13 und
T‑493/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer
Entscheidung zu verbinden,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 26. Januar 2012 meldete die Klägerin, die Schmidt Spiele GmbH, nach der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) zwei Gemeinschaftsmarken an.
2
Dabei handelt es sich um folgende Bildzeichen:
– Rechtssache T‑492/13:
– Rechtssache T‑493/13:
3
Die Marken wurden für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und
41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und
Bild;
Datenverarbeitungsgeräte
und
Computer;
Ton-,
Musik-
und
Videoaufzeichnungen; Musik-, MP3-, Grafik- und Videodateien für drahtlose
Kommunikationsgeräte; Spielprogramme für Computer; Videospielprogramme
gespeichert auf Cartridges, Disketten, CD-ROMs, Kassetten, Bändern und
Minidiscs; CD-Player; Compact-Disks [Ton, Bild]; DVD-Spieler, DVD-Player;
Computerprogramme
[gespeichert];
Computerprogramme
[herunterladbar];
Computersoftware [gespeichert]; Tonträger“;
– Klasse 16: „Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten);
Farbdrucke, Fotografien, Bilder, grafische Darstellungen“;
– Klasse 28: „Spiele [einschließlich elektronischer Spiele und Videospiele],
ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor, Spielzeug;
Spielkarten; Action-Geschicklichkeitsspiele; Action-Figuren und deren Zubehör;
Brettspiele; Kartenspiele; Mehrzweckspielzeug für Kinder; Schachspielset;
Spielzeugfiguren zum Sammeln; elektrisches Action-Spielzeug; Taschengeräte
zum Spielen von elektronischen Spielen; Geschicklichkeitsspiele; mechanisches
Spielzeug; Gesellschaftsspiele; Partyartikel in Form kleiner Spielsachen;
Partyspiele; Spiele mit Zielen; Action-Spielzeugfiguren; Spielzeugeimer und
schaufeln als Set; Spielzeugfiguren; Spielzeug-Sparbüchsen; aufziehbares
Spielzeug; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Videospiele
als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“;
– Klasse 41: „Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung
von
Veranstaltungen
kultureller,
unterhaltender
und
sportlicher
Art,
Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung“.
4
Am 20. April 2012 wies die Prüferin die Anmeldungen in Bezug auf die oben in Rn. 3
genannten Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass sie mit Art. 7
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht in Einklang stünden. Am 21.
September 2012 legte die Klägerin gegen diese Entscheidungen beim HABM
Beschwerden ein.
5
Mit zwei Entscheidungen vom 3. Juli 2013 wies die Erste Beschwerdekammer des
HABM die Beschwerden insgesamt zurück (im Folgenden: angefochtene
Entscheidungen). Sie war insbesondere der Auffassung, dass es sich bei den
maßgeblichen Verkehrskreisen um die durchschnittlich aufmerksame breite Öffentlichkeit
in der gesamten Europäischen Union handele. Die angemeldeten Zeichen bestünden
aus einer typischen grafischen Wiedergabe eines Spielfelds eines Gesellschaftsspiels
und damit aus einer bloßen Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbilds der Waren. Da
und damit aus einer bloßen Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbilds der Waren. Da
sich die angemeldeten Zeichen nicht hinreichend von den handelsüblichen Formen von
Spielbrettern unterschieden und alle Elemente der Zeichen für den Ablauf des Spiels
notwendig seien, seien weder die Zeichen in ihrer Gesamtheit noch die einzelnen
Elemente unterscheidungskräftig, und die maßgeblichen Verkehrskreise würden die
Anmeldezeichen nicht als Marken verstehen, die auf die betriebliche Herkunft der mit
ihnen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinwiesen, sondern lediglich als
sachbezogenen Hinweis auf ihren Inhalt. Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest,
dass die von der Klägerin zum Nachweis der durch Benutzung erlangten
Unterscheidungskraft eingereichten Unterlagen u. a. deshalb unzureichend seien, weil
sie auf Deutschland beschränkt seien.
Anträge der Parteien
6
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
7
Das HABM beantragt,
– die Klagen abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zum fehlenden Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
8
Gemäß Art. 135a seiner Verfahrensordnung kann das Gericht nach Einreichung der in
Art. 135 § 1 und gegebenenfalls der in Art. 135 §§ 2 und 3 bezeichneten Schriftsätze auf
Bericht des Berichterstatters nach Anhörung der Parteien beschließen, über die Klage
ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, eine Partei stellt einen
Antrag, in dem die Gründe angeführt sind, aus denen sie gehört werden möchte. Der
Antrag ist binnen einem Monat nach der Mitteilung an die Partei, dass das schriftliche
Verfahren abgeschlossen ist, zu stellen.
9
In ihren Klageschriften hat die Klägerin u. a. deshalb beantragt, eine mündliche
Verhandlung anzuberaumen, weil die Frage, ob ein Spielplan als Marke
eintragungsfähig sei, neu sei. Da dieser Antrag aufgrund von Art. 135a der
Verfahrensordnung verfrüht war, konnte er nicht berücksichtigt werden.
10
Aus dem Wortlaut und der Systematik dieses Artikels ergibt sich nämlich, dass ein
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Prüfung der
Zweckmäßigkeit einer solchen Verhandlung durch das Gericht erst erfolgen können,
wenn den Parteien und dem Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens der
gesamte Akteninhalt und das Vorbringen aller Parteien vorliegen, damit sie sich zur
Zweckmäßigkeit äußern können. Gründe der Verfahrensökonomie können im Übrigen
Zweckmäßigkeit äußern können. Gründe der Verfahrensökonomie können im Übrigen
nicht rechtfertigen, dass ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor
der Mitteilung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, denn das
Gericht kann gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung in jedem Fall nach Abschluss des
schriftlichen Verfahrens erst dann beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden, wenn es den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich auf diese
Bestimmung zu berufen.
11
Schließlich ist festzustellen, dass die Kanzlei des Gerichts die Klägerin mit Schreiben
vom 13. Januar 2014, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihrem Antrag auf Einreichung
einer Erwiderung nicht stattgegeben wurde und das schriftliche Verfahren beendet ist,
auf Art. 135a der Verfahrensordnung und darauf hingewiesen hat, dass die Frist für einen
entsprechenden Antrag nur einmal läuft, und zwar ab dieser Mitteilung. Die Klägerin hat
innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Frist von einem Monat allerdings
nicht erneut beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
12
Deshalb hat das Gericht gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung beschlossen, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Zur Begründetheit
13
Die Klägerin stützt ihre Klagen in den Rechtssachen T‑492/13 und T‑493/13 auf zwei
Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der
Verordnung Nr. 207/2009 rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009
14
Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der
Anmeldemarken zu Unrecht verneint habe.
– Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen
15
Die Beschwerdekammer hat zu Recht und ohne dass die Parteien widersprochen
hätten, festgestellt, dass sich die oben in Rn. 3 genannten, mit den betreffenden Zeichen
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit richteten und
die maßgeblichen Verkehrskreise demnach aus den durchschnittlich informierten und
aufmerksamen Verbrauchern im gesamten Unionsgebiet bestünden.
– Zu den Anmeldezeichen
16
Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass die Anmeldezeichen ausschließlich aus
dem äußeren Erscheinungsbild eines Spielbretts bestünden.
17
Die Klägerin betont, dass keine „Spielbretter“ oder „Spielfelder“ angemeldet worden
seien, sondern Bildzeichen, die eine Reihe von Waren und Dienstleistungen, u. a.
„Spiele“, kennzeichneten.
18
Das HABM widerspricht dem Vorbringen der Klägerin.
19
Hierzu ist festzustellen, dass sich die streitigen Markenanmeldungen, wie die Klägerin
hervorhebt, zwar auf Bildzeichen beziehen, die eine Reihe von Waren und
Dienstleistungen, u. a. „Spiele“ der Klasse 28, kennzeichnen. Doch darf bei der
Beurteilung, ob diese Zeichen, die aus einem quadratischen Rahmen bestehen, in dem
sich eine aus Kreisen und Pfeilen bestehende stern- oder kreuzförmige Anordnung
befindet, geeignet sind, die Markenfunktion zu erfüllen, nicht außer Acht gelassen
werden, dass die konkreten Anordnungen dieser Formen und Kreise als Ganzes die
Spielbretter zweier Varianten eines Brettspiels, und zwar des Spiels „Mensch ärgere
Dich nicht“, darstellen, was die Klägerin auch eingeräumt hat.
20
Das Spiel „Mensch ärgere Dich nicht“ ist besonders verbreitet in Ländern mit
deutschsprachiger Bevölkerung (Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg) sowie in
weiteren Ländern Zentraleuropas wie Ungarn, Tschechien, Slowakei und Slowenien.
Der durchschnittliche Verbraucher in diesen Ländern wird deshalb die betreffenden
Zeichen unschwer als Darstellung der Spielbretter dieses Spiels in seinen Varianten für
6 und für 4 Spieler erkennen, auch wenn sie in Schwarz-Weiß und nicht in ihren üblichen
Farben dargestellt sind.
21
Außerdem handelt es sich bei dem Spiel selbst lediglich um eine Variante der in
zahlreichen Ländern beliebten Brettspiele, deren Ziel es ist, die eigenen Figuren nach
einer Runde über das Spielfeld, während deren man die Figuren anderer Spieler
zurückschicken und selbst zurückgeschickt werden kann, in einen Zielbereich zu
bringen. In diesem Zusammenhang ist das Argument der Klägerin, es gebe keine
Zusammenstellung, die typisch für Spielfelder sei, zurückzuweisen. Zwar gibt es Spiele,
die ohne Spielbrett gespielt werden, und die betreffenden Zeichen weisen demnach
nicht das äußere Erscheinungsbild eines Spiels im Allgemeinen auf, doch sind sie
jedenfalls typisch für Spielfelder von Brettspielen der vorbezeichneten Art, die der breiten
Öffentlichkeit in der Regel bekannt ist.
22
Der Durchschnittsverbraucher in der Union wird diese Zeichen daher unmittelbar als
Darstellung von Spielfeldern von Brettspielen der oben beschriebenen Art wahrnehmen,
auch wenn sie in Schwarz-Weiß dargestellt sind.
23
Die Beschwerdekammer hat deshalb zu Recht in Rn. 15 der angefochtenen
Entscheidungen festgestellt, dass die Anmeldezeichen ausschließlich aus dem äußeren
Erscheinungsbild eines Spielbretts bestünden.
24
Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt
werden.
25
So ist die Frage, ob die einzelnen grafischen Elemente, aus denen die betreffenden
Zeichen bestehen, für den Ablauf des Spiels notwendig sind, wie die
Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidungen festgestellt hat, oder
hierfür lediglich zweckmäßig sind, wie die Klägerin geltend macht, nicht entscheidend.
Da die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen ohne Schwierigkeiten als Darstellung
von Spielbrettern wahrnehmen werden, ändert die Frage, ob ihre einzelnen Elemente
wegfallen oder durch andere ersetzt werden können, ohne den Charakter des
betreffenden Spiels zu verändern, nämlich nichts an dieser Wahrnehmung.
betreffenden Spiels zu verändern, nämlich nichts an dieser Wahrnehmung.
26
Folglich ändert der von der Klägerin angeführte Umstand, dass das Spiel „Mensch
ärgere Dich nicht“ auf einem Spielbrett gespielt werden könne, das eine ganz andere
Anordnung als die Anmeldezeichen aufweise, nichts daran, dass die Zeichen für die
maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar als Spielbretter erkennbar sind.
– Zur Unterscheidungskraft der Anmeldezeichen
27
Die Beschwerdekammer hat die Auffassung vertreten, dass die maßgeblichen
Verkehrskreise die Anmeldezeichen nicht als Marken verstehen würden, die auf die
betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen hinwiesen,
sondern lediglich als sachbezogenen Hinweis auf ihren Inhalt. Sie hat daraus gefolgert,
dass die Anmeldezeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise nicht als
Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen dienen könnten.
28
Die Klägerin macht geltend, dass die betreffenden Zeichen bereits durch die einzelnen
Elemente wie Buchstaben, Pfeile und die Anordnung der Kreise und der anderen
Elemente Unterscheidungskraft erlangten. Sie fügt hinzu, die Beschwerdekammer habe
die Anmeldezeichen hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die keine „Spiele“
seien, lediglich aufgrund ihres angeblichen Bezugs zu Spielen zurückgewiesen, ohne
die Waren und Dienstleistungen im Einzelnen zu benennen, was ihr nicht die
Möglichkeit gebe, nachzuvollziehen, warum die Argumentation in Bezug auf „Spiele“
gleichermaßen auch auf die anderen Waren und Dienstleistungen anzuwenden sein
solle.
29
Das HABM trägt vor, dass die Anmeldezeichen zwar von den maßgeblichen
Verkehrskreisen als Darstellung von Spielbrettern des Spiels „Mensch ärgere Dich nicht“
erkannt würden, wie die Klägerin ausführe, dies bedeute aber nicht, dass die
maßgeblichen Verkehrskreise sie im markenrechtlichen Sinne als Hinweis darauf
verstünden, dass die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen von der Klägerin
stammten. Sie würden vielmehr wie ein generisches Zeichen nicht als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft des Spiels verstanden, sondern lediglich als die Ausgestaltung
eines Spiels. Das HABM folgert daraus, dass die Anmeldezeichen im Hinblick auf die
betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich Auskunft über deren Natur und Art
gäben, weshalb sie nicht originär unterscheidungskräftig seien.
30
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 alle
grafisch darstellbaren Zeichen Gemeinschaftsmarken sein können, soweit sie geeignet
sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden.
31
Jedoch bedeutet die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens nicht, dass dieses
Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig
Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung hat (Urteil
vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg, EU:C:2004:258,
Rn. 32).
32
Nach dieser Bestimmung sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der
Eintragung ausgeschlossen.
Eintragung ausgeschlossen.
33
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im
Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung
beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und
diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile
Henkel/HABM, EU:C:2004:258, Rn. 34, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P,
Slg, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg,
EU:C:2010:29, Rn. 33).
34
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im
Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und
zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu
beurteilen (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 25,
Henkel/HABM, EU:C:2004:258, Rn. 35, und Eurohypo/HABM, EU:C:2008:261, Rn. 67).
35
Somit erlaubt es das Erfordernis einer konkreten Beurteilung der Eignung des
angemeldeten Zeichens zur Unterscheidung der betroffenen Waren oder
Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen, das Eintragungshindernis
gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 mit der Anerkennung der
allgemeinen Markenfähigkeit eines Zeichens gemäß Art. 4 dieser Verordnung in
Einklang zu bringen (Urteil vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import
Matthiesen, C‑265/09 P, Slg, EU:C:2010:508, Rn. 36).
36
Darüber hinaus ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass das HABM die Anmeldung
zwar anhand aller in dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die
Eintragung beantragt wird, aufgeführten Waren oder Dienstleistungen prüfen muss; wenn
das Verzeichnis eine oder mehrere Arten von Waren oder Dienstleistungen umfasst,
muss es aber nicht jede der zur jeweiligen Kategorie gehörenden Waren oder
Dienstleistungen prüfen, sondern hat eine Prüfung der fraglichen Kategorie als solcher
vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM –
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 22 und
23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das HABM darf jedoch eine pauschale
Prüfung jeweils einer Kategorie von Waren oder Dienstleistungen nur dann vornehmen,
wenn die fraglichen Waren oder Dienstleistungen untereinander einen so direkten und
konkreten Zusammenhang aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie
oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 5. September 2012,
Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAIEMENT], T‑497/11, EU:T:2012:402,
Rn. 40).
37
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der oben in den Rn. 22 bis 26 dargelegten
Erwägungen davon auszugehen, dass die Anmeldezeichen jedenfalls nicht
unterscheidungskräftig sind, wenn sie „Spiele“ oder „Gesellschaftsspiele“ der Klasse 28
kennzeichnen. Im Hinblick auf diese Waren werden die maßgeblichen Verkehrskreise
die Anmeldezeichen nämlich als sachbezogenen Hinweis auf den Inhalt der
gekennzeichneten Waren und nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft verstehen,
wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt
hat.
38
Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin, einer Bildmarke fehle normalerweise die
Unterscheidungskraft nur, wenn sie sich in einfachen geometrischen Grundformen oder
werbeüblichen einfachen Gestaltungselementen erschöpfe, was vorliegend nicht der Fall
sei, zurückzuweisen. Zwar ist nach der Rechtsprechung ein Zeichen, das äußerst
einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem
Rechteck oder einem üblichen Fünfeck besteht, als solches nicht geeignet, eine
Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht
als eine Marke ansehen werden, sofern es nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung
erlangt hat (Urteile vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM [Darstellung eines
Pentagons], T‑304/05, EU:T:2007:271, Rn. 22, vom 29. September 2009, The Smiley
Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg, EU:T:2009:364,
Rn. 26, und vom 13. Juli 2011, Evonik Industries/HABM [Auf einer Seite nach außen
gewölbtes Rechteck in purpur], T‑499/09, EU:T:2011:367, Rn. 25); dies bedeutet jedoch
nicht, dass jedes andere Bildzeichen notwendig originäre Unterscheidungskraft hätte. Im
vorliegenden Fall weisen die Anmeldezeichen, wie oben aus Rn. 37 hervorgeht,
jedenfalls im Hinblick auf einen beträchtlichen Teil der Waren und Dienstleistungen, für
die sie angemeldet worden sind, nicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
39
Auch der Umstand, dass ein Teil der betroffenen Verkehrskreise das Spiel „Mensch
ärgere Dich nicht“ wiedererkennen kann, belegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin
nicht die Unterscheidungskraft der Anmeldezeichen als Marken, sondern lediglich die
Bekanntheit dieses Spiels.
40
Allerdings ist die Unterscheidungskraft nach der oben in den Rn. 34 und 36 angeführten
Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die
die Eintragung beantragt wird, zu beurteilen und die Prüfung nach Kategorien nur
zulässig, sofern die berücksichtigten Kategorien hinreichend homogen sind. Die Prüfung
durch die Beschwerdekammer entsprach diesen Voraussetzungen jedoch nicht.
41
In den angefochtenen Entscheidungen hat die Beschwerdekammer nämlich die
Unterscheidungskraft der Anmeldezeichen im Hinblick auf die Waren und
Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 lediglich pauschal geprüft und dabei
einige der betreffenden Waren und Dienstleistungen genannt, ohne jedoch jede einzelne
von ihnen zu prüfen. Zwar beruht zum einen die Argumentation der Beschwerdekammer
im Wesentlichen auf der Nähe der mit den Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen zu „Spielen“ und kann zum anderen die Feststellung der fehlenden
Unterscheidungskraft für „Spiele“ und „Gesellschaftsspiele“ der Klasse 28 (siehe oben,
Rn. 37) auch auf Waren und Dienstleistungen ausgedehnt werden, die einen engen
Zusammenhang mit ihnen aufweisen oder die Durchführung von Spielen oder
Gesellschaftsspielen beinhalten.
42
Der Grad dieser Nähe ist aber je nach den mit den Anmeldemarken gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen sehr unterschiedlich, und bei einigen von ihnen scheint
prima facie eine eher geringe oder gar keine Nähe gegeben zu sein. Deshalb bilden die
mit den Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,
16, 28 und 41 insgesamt keine hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen im
Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung, um der Beschwerdekammer eine
Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung, um der Beschwerdekammer eine
Prüfung unter Bezugnahme auf nur einige der Waren oder Dienstleistungen der
jeweiligen Klasse zu ermöglichen.
43
So hat die Beschwerdekammer erstens hinsichtlich der Waren der Klasse 9 erläutert,
dass die Verkehrskreise bei der Betrachtung der Anmeldezeichen sofort verstehen
würden, dass es sich um Geräte bzw. Computer und Computerprogramme handele, die
es ermöglichten, ein Gesellschaftsspiel mit dem angemeldeten Spielfeld in
elektronischer Form zu spielen, und dass Datenträger wie CDs und DVDs Spiele
speichern und auf ihrem Laufwerk abgespielt werden könnten.
44
In Anbetracht der oben in den Rn. 37 und 41 dargelegten Erwägungen rechtfertigen
diese Ausführungen die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft für „Computer“,
„Spielprogramme für Computer; Videospielprogramme gespeichert auf Cartridges,
Disketten, CD-ROMs, Kassetten, Bändern und Minidiscs“ und „Computerprogramme
[gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]“
der Klasse 9.
45
Zu den mit den Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren der Klasse 9 gehören aber
auch andere Waren, deren Nähe zu Spielen nicht offensichtlich ist und bei denen daher
für die Feststellung, dass die Anmeldezeichen nicht unterscheidungskräftig sind, eine
besondere Prüfung und Begründung erforderlich war.
46
Zweitens hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der Waren der Klasse 16 festgestellt,
dass sie das Material darstellten, in diesem Fall Papier oder Pappe, aus dem die
angemeldeten Spielbretter hergestellt seien.
47
In Anbetracht der oben in den Rn. 37 und 41 dargelegten Erwägungen rechtfertigen
diese Ausführungen die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft für „Waren aus
Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Farbdrucke“ der Klasse 16.
48
Zu den mit den Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren der Klasse 16 gehören aber
auch „Fotografien, Bilder, grafische Darstellungen“, die nicht notwendig das Material
sind, aus dem die Spielbretter hergestellt sind, und bei denen deshalb für die
Feststellung, dass die Anmeldezeichen nicht unterscheidungskräftig sind, eine
besondere Prüfung und Begründung erforderlich war.
49
Drittens hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der mit den Anmeldezeichen
gekennzeichneten Waren der Klasse 28 festgestellt, dass sie verschiedene Arten von
Spielen oder deren Zubehör verkörperten, die alle in der Form der angemeldeten
Spielbretter ausgeübt werden könnten.
50
In Anbetracht der oben in den Rn. 37 und 41 dargelegten Erwägungen rechtfertigen
diese Ausführungen die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft für „Spiele
[einschließlich elektronischer Spiele und Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte
für externen Bildschirm oder Monitor“, „Spielkarten“, „Brettspiele; Kartenspiele“,
„Taschengeräte zum Spielen von elektronischen Spielen“, „Gesellschaftsspiele“ und
„Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“ der Klasse 28.
51
Zu den mit den Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren der Klasse 28 gehören aber
51
Zu den mit den Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren der Klasse 28 gehören aber
auch andere Waren, die prima facie nicht geeignet erscheinen, im Zusammenhang mit
den angemeldeten Spielbrettern benutzt zu werden, und bei denen daher für die
Feststellung, dass die Anmeldezeichen nicht unterscheidungskräftig sind, eine
besondere Prüfung und Begründung erforderlich war.
52
Viertens hat die Beschwerdekammer hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41
festgestellt, dass sie Aktivitäten beträfen, die alle die Durchführung von Spielen
umfassen könnten.
53
In Anbetracht der oben in den Rn. 37 und 41 dargelegten Erwägungen rechtfertigen
diese Ausführungen die Feststellung der fehlenden Unterscheidungskraft für
„Unterhaltung“, „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unterhaltender Art“
und „Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung“ der Klasse 41.
54
Zu den mit den Anmeldezeichen gekennzeichneten Dienstleistungen der Klasse 41
gehören aber auch „kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von
Veranstaltungen kultureller und sportlicher Art“, die prima facie nicht die Durchführung
von Spielen umfassen, jedenfalls nicht die von Spielen, bei denen die angemeldeten
Spielbretter benutzt werden können. Deshalb war bei diesen Dienstleistungen für die
Feststellung, dass die Anmeldezeichen nicht unterscheidungskräftig sind, eine
besondere Prüfung und Begründung erforderlich.
55
Demnach hat die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie die Unterscheidungskraft der Anmeldezeichen nicht
im Einklang mit der oben in den Rn. 34 und 36 angeführten Rechtsprechung im Hinblick
auf hinreichend homogene Kategorien von Waren und Dienstleistungen geprüft hat.
Infolgedessen sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben, soweit die
Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die Anmeldezeichen für andere als die oben in
den Rn. 44, 47, 50 und 53 bezeichneten Waren und Dienstleistungen nicht
unterscheidungskräftig seien.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
56
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
Nr. 207/2009 fehlerhaft ausgelegt, als sie verlangt habe, dass der Nachweis der durch
Benutzung erlangten Unterscheidungskraft für das gesamte Unionsgebiet erbracht
werden müsse.
57
Nach ihrer Auffassung muss die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft nur für
die deutschsprachigen Mitgliedstaaten nachgewiesen werden, in denen die
Anmeldezeichen keine originäre Unterscheidungskraft besäßen. In diesen Staaten
genössen die Anmeldezeichen aber eine hohe Bekanntheit.
58
Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen. Es beantragt insbesondere, den zweiten
Klagegrund der Klägerin mangels eines ausreichend fundierten Vorbringens als
unzulässig im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung
zurückzuweisen.
59
Erstens ist hierzu anzumerken, dass die Argumentation der Klägerin auf der Prämisse
59
Erstens ist hierzu anzumerken, dass die Argumentation der Klägerin auf der Prämisse
beruht, dass die Anmeldezeichen außerhalb der deutschsprachigen Mitgliedstaaten
tatsächlich originär unterscheidungskräftig seien. Wie im Rahmen der Prüfung des ersten
Klagegrundes festgestellt, scheidet eine solche originäre Unterscheidungskraft aber für
diejenigen der oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen aus, die einen
engen Zusammenhang mit den „Spielen“ und „Gesellschaftsspielen“ der Klasse 28
aufweisen.
60
Zweitens hat die Beschwerdekammer ihre Weigerung, Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
Nr. 207/2009 anzuwenden, nicht nur darauf gestützt, dass die von der Klägerin
angeführten Umstände nur Deutschland beträfen, sondern auch und im Wesentlichen
darauf, dass diese Umstände zwar die Berühmtheit des Spiels „Mensch ärgere Dich
nicht“ und seines Spielbretts in Deutschland belegen könnten, jedoch nicht zeigten, dass
dieses Spielbrett als Marke mit der Funktion eines Hinweises auf die betriebliche
Herkunft benutzt worden sei.
61
Da die Klägerin nichts vorgebracht hat, was diese Argumentation der
Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen
Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen, ohne dass auf die vom
HABM in Bezug auf diesen Klagegrund geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit
einzugehen ist.
62
Nach alledem ist den Klagen teilweise stattzugeben und sind die angefochtenen
Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 aufzuheben, soweit die Beschwerden der Klägerin für andere Waren und
Dienstleistungen als „Computer“, „Spielprogramme für Computer; Videospielprogramme
gespeichert auf Cartridges, Disketten, CD-ROMs, Kassetten, Bändern und Minidiscs“,
„Computerprogramme
[gespeichert];
Computerprogramme
[herunterladbar];
Computersoftware [gespeichert]“ der Klasse 9, „Waren aus Papier und Pappe (soweit in
Klasse 16 enthalten); Farbdrucke“ der Klasse 16, „Spiele [einschließlich elektronischer
Spiele und Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder
Monitor“, „Spielkarten“, „Brettspiele; Kartenspiele“, „Taschengeräte zum Spielen von
elektronischen Spielen“, „Gesellschaftsspiele“ und „Videospiele als Zusatzgeräte für
externen Bildschirm oder Monitor“ der Klasse 28 sowie „Unterhaltung“, „Organisation und
Durchführung von Veranstaltungen unterhaltender Art“ und „Dienstleistungen bezüglich
Freizeitgestaltung“ der Klasse 41 zurückgewiesen wurden. Im Übrigen sind die Klagen
abzuweisen.
Kosten
63
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann
das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
64
Im vorliegenden Fall unterliegen die Klägerin und das HABM teilweise, da die
angefochtenen Entscheidungen teilweise aufzuheben sind. Daher hat jede Partei die
Hälfte der Kosten der anderen zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1
. Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) vom 3. Juli 2013 (Sachen R 1767/2012‑1 und R 1768/2012‑1) werden
aufgehoben, soweit die Beschwerden der Schmidt Spiele GmbH für andere
Waren und Dienstleistungen als „Computer“, „Spielprogramme für Computer;
Videospielprogramme gespeichert auf Cartridges, Disketten, CD-ROMs,
Kassetten, Bändern und Minidiscs“, „Computerprogramme [gespeichert];
Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]“ der
Klasse 9, „Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten);
Farbdrucke“ der Klasse 16, „Spiele [einschließlich elektronischer Spiele und
Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder
Monitor“, „Spielkarten“, „Brettspiele; Kartenspiele“, „Taschengeräte zum
Spielen von elektronischen Spielen“, „Gesellschaftsspiele“ und „Videospiele
als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“ der Klasse 28 sowie
„Unterhaltung“, „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
unterhaltender Art“ und „Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung“ der
Klasse 41 zurückgewiesen wurden.
2. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
3 . Schmidt Spiele trägt die Hälfte der Kosten des HABM und die Hälfte ihrer
eigenen Kosten. Das HABM trägt die Hälfte der Kosten von Schmidt Spiele
und die Hälfte seiner eigenen Kosten.
Kanninen
Pelikánová
Buttigieg
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 3. März 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.
Das vorliegende Urteil wird auszugsweise veröffentlicht.