Urteil des EuG vom 14.07.2016

Beschwerdekammer, Unterscheidungskraft, Geistiges Eigentum, Verordnung

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
14. Juli 2016(
*
)
„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ConnectedWork – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1
Buchst. b und Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht“
In der Rechtssache T‑491/15
Volkswagen AG
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2015 (Sache R 160/2015‑5) über die
Anmeldung des Wortzeichens ConnectedWork als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richterinnen M. Kancheva und N. Półtorak (Berichterstatterin),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 25. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 4. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren
abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des
Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 17. Juni 2014 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Dabei handelte es sich um das Wortzeichen ConnectedWork.
Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 38 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
Mit Entscheidung vom 20. November 2014 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 mit
der Begründung zurück, dass das angemeldete Wortzeichen für alle folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 keine
Unterscheidungskraft besitze:
– Klasse 9: „Aufgezeichnete Daten; informationstechnische und audiovisuelle Geräte; Fernsteuerungsgeräte, Fernbedienungen; Antennen,
Navigationsgeräte für Fahrzeuge; Mobiltelefone; Telefonapparate; Fernsehapparate; Bildtelefone; Radios; Kompasse, Navigationsgeräte,
Navigationsinstrumente; Telematikapparate; Telematikendgeräte; Videotelefone, Bildfunkgeräte; elektronische Übersetzungsgeräte (Computer),
elektronische Taschenübersetzer; Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, elektronische Terminkalender, Faxgeräte,
Monitore (Computerhardware und ‑programme), Computerperipheriegeräte, gespeicherte und herunterladbare Computerprogramme und ‑software,
insbesondere Datensammlungen in elektronischer Form; Taschenrechner; elektronische Publikationen (herunterladbar); herunterladbare
Bilddateien“;
– Klasse 38: „Telekommunikationsdienste; Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen), Dienste von Presseagenturen,
Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet, elektronischer Austausch
von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen, E‑Mail-Dienste, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Ausstrahlung von
Rundfunk- und Fernsehsendungen, elektronische Übermittlung von Nachrichten; Auskünfte über Telekommunikation; Bereitstellen des Zugriffs auf ein
weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung des Zugriffs
auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; Durchführung von Videokonferenzen; Mobiltelefondienste;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Personenrufdienste (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation);
Satellitenübertragung; Telefondienste; Telefonvermittlung; Übermittlung von Nachrichten; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation;
Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu
Datenbanken; Telematikdienste; Kommunikationsdienste mittels Telematik; Datenversand und Übermittlung von Dokumenten durch Telematikdienste;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“;
– Klasse 42: „IT‑Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software, Entwicklung von Computerhardware,
Hosting-Dienste, Software as a Service (SaaS) und Vermietung von Software, Vermietung von Computerhardware und ‑anlagen, IT‑Beratungs-,
Auskunfts‑ und Informationsdienstleistungen, IT‑Sicherheits-, Schutz- und ‑Instandsetzungsdienste, Datenvervielfältigungs- und
‑konvertierungsdienste, Datenkodierungsdienste, Computeranalyse und ‑diagnostik, Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von
Computern und Computersystemen, Computerprojektmanagementdienste, Datamining, digitale Wasserzeichen, Computerdienste, technologische
Dienste in Bezug auf Computer, Computernetzwerkdienste, Aktualisierung der Speicherbanken von Computersystemen, Datenmigrationsdienste,
Aktualisierung von Websites für Dritte, Überwachung von Computersystemen durch Fernzugriff; Einstellen von Webseiten in das Internet für Dritte;
Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“.
Am 16. Januar 2015 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde beim EUIPO
ein.
Mit Entscheidung vom 29. Juni 2015 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde
zurück. Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Ansicht, das Zeichen ConnectedWork könne bedeuten, dass die Waren und
Dienstleistungen miteinander verbunden seien und dass die maßgeblichen Verkehrskreise von verbundener Arbeit profitierten. Das fragliche Zeichen
sei zudem ein für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar verständlicher Slogan und vermittle eine sehr breite Aussage bezüglich aller Waren
und Dienstleistungen, die Gegenstand des Verfahrens seien. Da bei dem Zeichen ConnectedWork keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die es den
maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichten, es als Herkunftshinweis für die betroffenen Waren oder Dienstleistungen aufzufassen, kam die
Beschwerdekammer zu dem Ergebnis, dass es dem Zeichen an Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 fehle und es somit nicht eingetragen werden könne.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens eine fehlerhafte Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 75 dieser Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
10
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft des Zeichens ConnectedWork allein deshalb
verneint habe, weil es die betroffenen Waren und Dienstleistungen lediglich mittelbar beschreibe. Nach Ansicht der Klägerin trifft der Begriff
„connectedwork“ keine konkrete Sachaussage über Eigenschaften der betroffenen Waren und Dienstleistungen. Der Begriff könne zwar im Sinne von
„verbundene Arbeit“ verstanden werden, jedoch seien die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar „Arbeit“, und „Arbeit“ sei auch
keines ihrer Merkmale. Die maßgeblichen Verkehrskreise verbänden den Begriff „connectedwork“ und die betroffenen Waren und Dienstleistungen
nicht auf den ersten Blick mit der Idee, dass diese die Verbindung mit einem Netzwerk erlaubten, das es ermöglichte, eine „verbundene Arbeit“ zu
leisten oder von „verbundener Arbeit“ zu profitieren oder sich über Arbeit „mobil auszutauschen“. Die angemeldete Marke sei nicht lediglich eine
sloganhafte Anpreisung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Zudem habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass die
maßgeblichen Verkehrskreise eine Marke nicht analysierend betrachteten, sondern sie so wahrnähmen, wie sie ihnen entgegentrete. Schließlich
werde die Marke aufgrund ihrer Kürze und ihres nicht eindeutigen Begriffsinhalts als prägnant und merkfähig aufgefasst.
11
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
12
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung
ausgeschlossen.
13
Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für
die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 32, vom
8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 66, und vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33), so dass
der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, bei einem späteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig machen kann,
ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht
veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum
anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM,
C‑473/01 P und C‑474/01 P, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 67, und vom 21. Januar 2010,
Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34).
15
Die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf
der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung
ausgeschlossen. Für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft sind an solche Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an sonstige
Zeichen (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35 und 36).
16
Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Markenkategorien dieselben. Im Zusammenhang mit der Anwendung
dieser Kriterien kann sich aber zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise
wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (Urteil
vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 26).
17
Solche Schwierigkeiten rechtfertigen es jedenfalls nicht, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft für aus
Werbeslogans bestehende Wortmarken ersetzen oder von ihm abweichen (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P,
EU:C:2012:460, Rn. 27).
18
Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere
Unternehmen sie sich grundsätzlich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, reicht als solches nicht aus, um den Schluss
zu ziehen, dass dieser Marke die Unterscheidungskraft fehlt (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29).
19
Insoweit schließt es der anpreisende Sinn einer Wortmarke nicht aus, dass sie gleichwohl geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft
der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen
Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre
Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteil vom 12. Juli 2012, Smart
Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).
20
Das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der vorliegenden Klage ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
21
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Klägerin zum einen nicht bestreitet, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und
Dienstleistungen – wie die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – sowohl an den normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch an Fachkreise richten. Zum anderen stellt die Klägerin auch nicht
in Abrede, dass die maßgeblichen Verkehrskreise – wie die Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat – aus dem
englischsprachigen Publikum der Europäischen Union sowie aus IT‑Spezialisten bestehen.
22
Nach der Rechtsprechung kann die Prüfung der Unterscheidungskraft einer zusammengesetzten Marke zum Teil für jedes ihrer Worte oder
Bestandteile gesondert erfolgen, aber muss in jedem Fall auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt
sein und nicht hingegen auf die Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer
Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2012, Timehouse/HABM, C‑453/11 P, nicht veröffentlicht,
EU:C:2012:291, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23
Hinsichtlich der Bestandteile, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, ist die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen
Entscheidung unter Bezugnahme auf die Online-Ausgabe des Oxford English Dictionary davon ausgegangen, dass der Bestandteil „connected“ u. a.
„joined or linked together: said either of the personal agent or of the connecting medium or instrumentality“, d. h. „verbunden oder
zusammengefügt, entweder in Bezug auf die Person oder das verbindende Mittel oder Werkzeug“ bedeute. Des Weiteren kann dieser Begriff, wie die
Beschwerdekammer festgestellt hat, in einem technischen Zusammenhang als Hinweis auf die Verbundenheit mit einem Netzwerk verwendet werden.
In Bezug auf den Bestandteil „work“ hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass er u. a. „Arbeit, Werk, Leistung“ bedeute.
24
Im Übrigen ist es – wie die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – im Englischen üblich, neue Wörter durch
die Verbindung zweier Wörter mit jeweils eigener Bedeutung zu bilden (Urteil vom 13. November 2008, Duro Sweden/HABM [EASYCOVER], T‑346/07,
nicht veröffentlicht, EU:T:2008:496, Rn. 52). Hinsichtlich des Ausdrucks „connectedwork“ hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen
Entscheidung festgestellt, dass er mit „verbundene Arbeit“ übersetzt werde und somit bedeuten könne, dass die Waren und Dienstleistungen
miteinander verbunden seien und dass die maßgeblichen Verkehrskreise von verbundener Arbeit profitierten.
25
In Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass das Zeichen ConnectedWork ein für alle Verkehrskreise
unmittelbar verständlicher Werbeslogan sei. In der darauffolgenden Randnummer hat sie festgestellt, dass die angemeldete Marke, da sie abstrakt
und allgemein gehalten sei, eine sehr breite Aussage bezüglich aller betroffenen Waren und Dienstleistungen vermittle. Aus Rn. 14 der
angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die angemeldete Marke somit nach Ansicht der Beschwerdekammer für die Waren in Klasse 9
bedeuten kann, dass die fraglichen Waren zum Ziel hätten, verbundene Arbeit jeglicher Art herzustellen, und dass Arbeit mit Hilfe der Waren
verbunden werden könne. Hinsichtlich der Dienstleistungen in den Klassen 38 und 42 spiele die angemeldete Marke auf die Verbundenheit, auch im
technischen Sinne, der Arbeit an.
26
Ohne dass die Zulässigkeit der vom EUIPO in seiner Klagebeantwortung vorgelegten Abbildungen geprüft zu werden braucht, ist festzustellen, dass
die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.
27
Zunächst hat die Beschwerdekammer – anders als die Klägerin vorbringt – die Unterscheidungskraft des Zeichens ConnectedWork nicht verneint,
weil es die betroffenen Waren und Dienstleistungen mittelbar beschreibe. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer
vielmehr, und zwar zu Recht, zum einen gemäß der oben in Rn. 14 dargestellten Rechtsprechung auf die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug
auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen, wie sie wahrscheinlich von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen werde, gestützt und
zum anderen auf den Umstand, dass diese Marke ein unmittelbar verständlicher Slogan sei, dessen Bestandteile es den maßgeblichen
Verkehrskreisen nicht ermöglichten, ihn als Herkunftshinweis für die betroffenen Waren und Dienstleistungen wahrzunehmen.
28
Im vorliegenden Fall wird das Zeichen ConnectedWork von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden werden, dass die
betroffenen Waren und Dienstleistungen miteinander oder mit einem Netzwerk verbunden werden können und es ermöglichen, eine Arbeit
„verbunden“ zu verrichten. Diese Bedeutung erfordert von den maßgeblichen Verkehrskreisen kein, wie die Klägerin vorbringt, „[gewisses Maß] an
eigener Kreativität“. Es ist vielmehr festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise selbst hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die die
Klägerin für ihr Vorbringen anführt, aus dem Zeichen erschließen werden, dass diese Waren und Dienstleistungen miteinander oder mit einem
Netzwerk verbunden werden können und es ermöglichen, eine Arbeit „verbunden“ zu verrichten. Außerdem gehören – wie das EUIPO zu Recht betont –
bestimmte von der Klägerin angeführte Waren und Dienstleistungen, wie Laserpointer und Dienstleistungen zum Erstellen von Wettervorhersagen,
nicht zu den von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Waren und Dienstleistungen.
29
Auch dem Vorbringen der Klägerin, wonach die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar „Arbeit“ seien und insbesondere eben
nicht etwa Arbeitsvermittlung oder Beratung im Personalwesen darstellten, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wird der Bestandteil „work“
angesichts der betroffenen Waren und Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht im Sinne von Arbeitsvermittlung oder Beratung
im Personalwesen verstanden werden, sondern – wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat und wie oben in Rn. 23 richtigerweise festgestellt
worden ist – im Sinne von „Arbeit, Werk, Leistung“. Zudem besteht – im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerin, wonach „Arbeit“ kein Merkmal der
betroffenen Waren und Dienstleistungen sei – im vorliegenden Fall eines der Merkmale dieser Waren und Dienstleistungen darin, dass sie miteinander
oder mit einem Netzwerk verbunden werden können und es so zusammen ermöglichen können, eine Arbeit oder ein Werk „verbunden“ zu verrichten.
30
Schließlich verlangt der Aussagegehalt des Zeichens, anders als die Klägerin meint, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, dass sie eine
analysierende Betrachtung anstellen. Im vorliegenden Fall entfernt sich nämlich die Bedeutung des Zeichens nicht derart vom allgemeinen
Sprachgebrauch, dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin mehr erblickten als die Summe der Wortbestandteile, aus denen es sich
zusammensetzt. Insbesondere kann die aus den Bestandteilen „connected“ und „work“, also aus einem Adjektiv und einem Substantiv,
zusammengesetzte Gesamtheit im Sinne der syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen und semantischen Regeln des Englischen als
grammatikalisch richtig und syntaktisch nicht ungewöhnlich angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM
[Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 27, und vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12,
nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 30).
31
In diesem Zusammenhang kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Weglassen des Zwischenraums, der nach den syntaktischen Regeln
des Englischen zwischen den beiden Bestandteilen des fraglichen Zeichens bestehen müsste, die maßgeblichen Verkehrskreise daran hindern wird,
die Bedeutung der aus diesen Bestandteilen bestehenden Gesamtheit zu erfassen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. September 2015, iNET24
Holding/HABM [IDIRECT24], T‑225/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:585, Rn. 61). Die keinerlei Zusatzmerkmal aufweisende Verbindung der beiden
Bestandteile, ohne ihre Gesamtheit grafisch oder inhaltlich zu ändern, vermag nichts daran zu ändern, dass das Zeichen als ungeeignet zu
beurteilen ist, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 23.
September 2015, Reed Exhibitions/HABM [INFOSECURITY], T‑633/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:674, Rn. 39 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat (vgl. oben, Rn. 24), ist es im Englischen üblich, neue Wörter durch die
Verbindung zweier Wörter mit jeweils eigener Bedeutung zu bilden. Daher werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der Gesamtheit der
Wortbestandteile, aus denen die angemeldete Marke zusammengesetzt ist, unmittelbar so verstehen, wie ihnen diese Gesamtheit entgegentritt,
ohne dass ein Interpretationsaufwand erforderlich ist.
32
Hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Zeichens ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Unterscheidungskraft bereits dann festgestellt
werden kann, wenn der semantische Gehalt der fraglichen Wortmarke den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware oder der Dienstleistung hinweist,
das, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft vermittelt, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als
eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden wird (Urteil vom 6. Juni 2013,
Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:303, Rn. 25). Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung, wie die
Klägerin hervorhebt, einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen
Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden
kann (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
33
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens für die maßgeblichen Verkehrskreise eine
wünschenswerte Eigenschaft der betroffenen Waren und Dienstleistungen benennt, nämlich dass sie miteinander oder mit einem Netzwerk
verbunden werden können und es somit ermöglichen können, eine Arbeit „verbunden“ zu verrichten. Somit werden die maßgeblichen Verkehrskreise
das betreffende Zeichen ohne weitere Überlegung als einen Slogan wahrnehmen, der die Eigenschaften der betroffenen Waren und
Dienstleistungen hervorhebt, und nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.
34
Im vorliegenden Fall weist die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit kein Merkmal auf, das ihr im Hinblick auf die betroffenen Waren und
Dienstleistungen Unterscheidungskraft verleihen kann. Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin, wonach die angemeldete Marke
aufgrund ihrer Kürze und ihres nicht eindeutigen Begriffsinhalts als prägnant und merkfähig aufgefasst werde, nicht in Frage gestellt. Die Klägerin
beschränkt sich nämlich darauf, zu behaupten, dass die angemeldete Marke kurz sei und einen nicht eindeutigen Begriffsinhalt aufweise, ohne
jedoch Beweise zur Stützung ihrer Behauptung beizubringen. Aus der Prüfung der angemeldeten Marke ergibt sich, dass es diese den maßgeblichen
Verkehrskreisen weder ermöglicht, die Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu bestimmen, noch, sie von den Waren und
Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die von der Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung in diesem
Sinne angestellten Erwägungen sind zu bestätigen.
35
Somit hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass es der angemeldeten Marke im Hinblick auf die betroffenen Waren und
Dienstleistungen an Unterscheidungskraft fehlt und sie deshalb nicht eingetragen werden kann.
36
Daher ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
37
Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer ihre Behauptung, die angemeldete Marke habe eine sehr breit gefächerte Bedeutung, so
dass sie nicht verpflichtet sei, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke eine Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Waren und
Dienstleistungen vorzunehmen, nicht ausreichend begründet habe. Die betroffenen Waren und Dienstleistungen seien nämlich nicht hinreichend
homogen. Hinsichtlich der Waren in Klasse 9 betont die Klägerin, dass etwa zwischen Computerprogrammen, Radios und Kompassen keinerlei
Ähnlichkeit bestehe. Vielmehr entstammten diese Waren unterschiedlichen Produktionszweigen, dienten unterschiedlichen Zwecken und begegneten
sich nicht simultan im Markt. Ebenso wiesen die Dienstleistungen der Klasse 42, wie Auskunfts- und Informationsdienstleistungen, digitale
Wasserzeichen und die Entwicklung von Software, keine hinreichende Homogenität auf und würden üblicherweise von unterschiedlichen
Unternehmen erbracht. Dieselbe Überlegung gelte für die in Klasse 38 enthaltenen Dienste von Presseagenturen und Telefonvermittlung. Folglich
lägen die Voraussetzungen für eine globale Begründung nicht vor.
38
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
39
Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Nach der Rechtsprechung hat diese
Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 AEUV; sie soll dem Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme
zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2004, Sunrider/HABM – Vitakraft-Werke Wührmann und Friesland Brands [VITATASTE und
METABALANCE 44], T‑124/02 und T‑156/02, EU:T:2004:116, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40
Die Beschwerdekammer ist, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in der Anmeldung
bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist, und zwar unabhängig davon, wie die Anmeldung
formuliert ist. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten
wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (Beschluss vom
18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37 und 38, und Urteil vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING
CHAMPIONSHIP], T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 27).
41
In dieser Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bei verschiedenen Waren und Dienstleistungen eine globale Begründung der
Beschwerdekammer nur für Waren und Dienstleistungen möglich, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht,
dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung
der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, zum einen die Erwägungen der Beschwerdekammer für jede Ware oder Dienstleistung dieser
Kategorie hinreichend deutlich macht und zum anderen ohne Unterschied auf jede der betreffenden Waren oder Dienstleistungen angewandt werden
kann. Die bloße Tatsache, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen zur selben Klasse des Nizzaer Abkommens gehören, genügt dafür
nicht, da die Waren oder Dienstleistungen dieser Klassen oft sehr verschieden sind und nicht zwangsläufig ein hinreichend direkter und konkreter
Zusammenhang zwischen ihnen besteht (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 40, und Urteil vom 2. April
2009, ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP, T‑118/06, EU:T:2009:100, Rn. 28).
42
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer betont, dass die angemeldete Marke, da sie abstrakt und allgemein gehalten sei, eine sehr breite
Aussage bezüglich aller betroffenen Waren und Dienstleistungen vermittle und dass folglich eine globale Begründung ausreichend sei. Im
Zusammenhang mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen werde das fragliche Zeichen als Hinweis darauf verstanden, dass diese Waren und
Dienstleistungen miteinander verbunden werden könnten oder es ermöglichten, eine „verbundene Arbeit“ zu verrichten.
43
Die Beschwerdekammer hat eindeutig festgestellt, dass diese Erwägungen für jede der betroffenen Klassen sowie für jede Ware und jede
Dienstleistung des vorliegenden Falles gelten. Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Feststellung, wonach die angemeldete
Marke so verstanden werde, dass sie eine sehr breite Aussage über die fraglichen Waren und Dienstleistungen vermittle, daraus resultiert, dass alle
diese Waren und Dienstleistungen miteinander verbunden werden können und es ermöglichen können, eine Arbeit „verbunden“ zu verrichten.
44
Folglich durfte sich die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf eine globale Begründung beschränken, da die fehlende
Unterscheidungskraft des Zeichens ConnectedWork Waren und Dienstleistungen entgegengehalten wurde, die u. a. das Merkmal aufweisen, dass sie
miteinander verbunden werden können und es ermöglichen können, eine Arbeit „verbunden“ zu verrichten. Denn damit wird dieses Zeichen, das
dahin verstanden werden wird, dass es eine allgemeine Aussage über alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vermittelt, als ein Slogan
und nicht als ein Hinweis auf die Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11.
Dezember 2014, FTI Touristik/HABM, C‑253/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2445, Rn. 48). Somit galten die Erwägungen der Beschwerdekammer
für alle Waren und Dienstleistungen.
45
Außerdem hat die Klägerin im konkreten Fall nicht dargetan, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen von der Beschwerdekammer zum Zweck
der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht als eine Gruppe behandelt werden durften. Im vorliegenden Fall weisen die einzelnen Waren
und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 untereinander keine solchen Unterschiede hinsichtlich ihrer Art, ihrer Merkmale, ihrer Bestimmung
und ihrer Vertriebsform auf, dass sie nicht als hinreichend homogene Kategorien oder Gruppen von Waren oder Dienstleistungen angesehen werden
könnten, um im vorliegenden Fall eine derartige globale Begründung zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM
[BigXtra], T‑81/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:140, Rn. 46).
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Aufgrund der Begründung der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in deren Rn. 11 bis 15, konnte somit die Klägerin die Erwägungen der
Beschwerdekammer und ihre Relevanz für jede der Waren und Dienstleistungen im vorliegenden Fall nachvollziehen und war das Gericht imstande,
seiner Kontrollfunktion nachzukommen.
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Daher ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Kosten
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Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die
Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Volkswagen AG trägt die Kosten.
Gratsias Kancheva Półtorak
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juli 2016.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.