Urteil des EuG vom 09.03.2016

Muster Und Modelle, Hauptsache, Verfahrensordnung, Beschwerdekammer

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)
9. März 2016
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Widerruf der angefochtenen Entscheidung –
Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung der Hauptsache“
In der Rechtssache T-490/15
SGP Rechtsanwälte Hero, Langbein, Zwecker PartGmbB
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Köklü,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor
dem Gericht:
StoryDOCKS GmbH
Rechtsanwälte R. Graef und C. Rauda,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom
11. Juni 2015 (Sache R 2042/2014‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen dem Verlag
Friedrich Oetinger GmbH, nunmehr StoryDOCKS GmbH, und den PF&P Rechtsanwälten,
nunmehr SGP Rechtsanwälte Hero, Langbein, Zwecker PartGmbB,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters O. Czúcz und des Richters
A. Popescu (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben, das am 20. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der
Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die Erste Beschwerdekammer des HABM mit
Entscheidung vom 14. Dezember 2015 [Sache R 2042/2014-1-RE] die angefochtene
Entscheidung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar
2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABL. L 78, S. 1, im Folgenden: „Widerrufsentscheidung“)
widerrufen hat. Ferner teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass davon ausgegangen werde,
dass das Verfahren im Sinne von Art. 131 der Verfahrensordnung des Gerichts somit
gegenstandlos geworden ist. Der Beklagte hat keinen Kostenantrag gestellt.
gegenstandlos geworden ist. Der Beklagte hat keinen Kostenantrag gestellt.
2
Mit Schreiben, das am 10. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt.
Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
3
Mit Schreiben, das am 10. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Streithelferin dem Antrag, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären,
zugestimmt. Die Streithelferin beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
4
Nach Art. 130 der Verfahrensordnung genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass
angesichts des Widerrufs der angefochtenen Entscheidung die vorliegende Klage
gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom
21. Oktober 2014, PP Gappol Marzena Porczyńska/HABM – Gap (ITM) [GAPPOL], T‑125/14,
Slg, ECLI:EU:T:2014:1121, Rn. 8 bis 12).
5
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für
erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
6
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen,
dass der Beklagte seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin und der Streithelferin
trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Neunte Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) wird verurteilt, seine eigenen Kosten sowie die Kosten von SGP
Rechtsanwälte Hero, Langbein, Zwecker PartGmbB und StoryDOCKS GmbH zu
tragen.
Luxemburg, den 9. März 2016
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
G. Berardis
Verfahrenssprache: Deutsch.