Urteil des EuG vom 09.03.2015

Muster Und Modelle, Marke, Beschwerdekammer, Verordnung

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
9. März 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke ultra.air
ultrafilter – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung
Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑377/13
ultra air GmbH
C. König,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin
im Verfahren vor dem Gericht:
Donaldson Filtration Deutschland GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Siebertz, M. Teworte‑Vey und
A. Renvert,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des
HABM vom 6. Mai 2013 (Sache R 1100/2011‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren
zwischen der Donaldson Filtration Deutschland GmbH und der ultra air GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Papasavvas sowie der Richter
N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,
Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 17. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 7. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 12. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung der Streithelferin,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2014
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Klägerin, die ultra air GmbH, ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke ultra.air
ultrafilter, eingetragen am 28. Juli 2009 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des
Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
2
Die angegriffene Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 7,
9, 11, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15.
Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:
– Klasse 7: „Luft- und Gaskondensatoren, Filter (Teile von Maschinen und Motoren),
Kompressoren (Maschinen) und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten;
Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten“;
– Klasse 9: „Füllstandsmesser, Ventile, insbesondere Magnetventile,
Membranventile, Steuerungen für Ventile, Zeitsteuerungen, Manometer,
insbesondere Differenzdruckmanometer, Druckmesser, insbesondere Temperatur-
Druckmesser, Niveau-Druckmesser“;
– Klasse 11: „Geräte und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, Gas und Luft,
insbesondere
Druckluft;
Gas-
und
Luftkondensatoren
(ausgenommen
Maschinenteile);
Trockenapparate
und
anlagen,
insbesondere
zur
Drucklufttrocknung; Filtermedien, insbesondere in Form von Gewebe oder einer
Membran, zum Filtern von Gas (auch in Form von Druckluft) und/oder Flüssigkeiten
in industriellen Anlagen; Geräte und Anlagen zur Trennung von Öl und Wasser,
Geräte und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und
Filterung von Gasen und Luft, insbesondere Druckluft, anfallenden Kondensats“;
– Klasse 37: „Bauwesen, Reparaturwesen und Installationsarbeiten, insbesondere
Installation, Wartung, Monitoring und Diagnostik (soweit in Klasse 37 enthalten)
und Reparatur von Industrieanlagen, speziell von Energie- und Druckluftanlagen;
Bau von ortsfesten Industrieanlagen, speziell von Energie- und Druckluftanlagen“;
– Klasse 42: „Technische Beratung, Forschung, Planung und Entwicklung im
Bereich technischer Anlagen, insbesondere von Energie- und Druckluftanlagen;
Bedarfs- und Fehleranalysen und Optimierung von Energie- und Druckluftanlagen;
Bedarfs- und Fehleranalysen und Optimierung von Energie- und Druckluftanlagen;
Entwicklung von Software, speziell für die Optimierung und Steuerung von Energie-
und Druckluftanlagen; Qualitätsmanagement, nämlich Qualitätsplanung, ‑lenkung,
sicherung und ‑prüfung“.
3
Am 7. Dezember 2009 beantragte die Streithelferin, die Donaldson Filtration
Deutschland GmbH, beim HABM gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr.
207/2009 die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke, da sie unter Verstoß gegen
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung eingetragen worden sei.
4
Mit Entscheidung vom 24. März 2011 wies die Nichtigkeitsabteilung diesen Antrag
zurück.
5
Am 24. Mai 2011 legte die Streithelferin beim HABM eine Beschwerde nach den Art. 58
bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
ein.
6
Mit Entscheidung vom 6. Mai 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die
Vierte Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte
die angegriffene Marke für nichtig. Die Beschwerdekammer führte insoweit aus, dass die
angegriffene Marke von den englischsprachigen Fachleuten im Filtrationsbereich, die die
maßgeblichen Verkehrskreise darstellten, als Ausdruck von Qualität oder der sonstigen
Merkmale der Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden sei,
verstanden werde, so dass ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
entgegenstehe. Im Einzelnen bezeichne der Begriff „ultrafilter“ einen mit Mikroporen
ausgestatteten und kolloidale Partikel, Viren und große Moleküle auffangenden Filter, so
dass er für alle von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen
beschreibend sei. Ferner bedeute „ultra.air“ Luft von äußerst hoher Qualität, so dass
diese Wörter als Qualitätsrühmung für die von der angegriffenen Marke erfassten
Filtrationswaren sowie für die weiteren von der Marke erfassten Waren, die Bestandteil
einer Luftfilteranlage sein könnten, wahrgenommen würden. Auch die oben in Rn. 2
genannten Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 könnten sich auf Anlagen zur
Lufterzeugung beziehen, so dass der Bestandteil „ultra.air“ ebenfalls eine Anpreisung
ihrer Qualität enthalte. Die Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Schluss, dass
die Aneinanderreihung zweier beschreibender Bestandteile, aus denen die angegriffene
Marke bestehe, für Luft von äußerst hoher Qualität, die durch einen „Ultrafilter“ gewonnen
werde, ebenfalls beschreibend sei und die Marke deshalb nicht eingetragen werden
könne. Der beschreibende Charakter der angegriffenen Marke führe auch dazu, dass ihr
keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr.
207/2009 zukomme.
Vorbringen der Parteien
7
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
8
Das HABM und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, einen Verstoß gegen
Art. 75 Satz 2 und einen Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.
Zum ersten und zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b
der Verordnung Nr. 207/2009
10
Die Klägerin wendet sich gegen die Beurteilung der Bedeutung des Bestandteils
„ultra.air“ durch die Beschwerdekammer. Da sich das Wort „air“ nämlich nicht auf eine
Qualität oder Beschaffenheit beziehe, die durch das Wort „ultra“ verstärkt werden könne,
sei die Kombination „ultra.air“ für die englischsprachigen Verkehrskreise der
Europäischen
Union
bedeutungslos.
Die
Beschwerdekammer
habe
die
Bedeutungserläuterung des Begriffs „ultra“ im Oxford English Dictionary falsch ins
Deutsche übersetzt und sei dadurch in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs in die Irre
geführt worden. Außerdem bedeute „ultra.air“ weder „besonders gut belüftet“ noch
„besonders fein gefilterte Luft“. Jedenfalls gehe die Kombination „ultra.air ultrafilter“ über
eine Aneinanderreihung beschreibender Begriffe hinaus, weil es sich erstens um ein
ungewöhnliches Wortspiel mit zwei mit „ultra“ beginnenden Wörtern handele und
zweitens das Einfügen eines Punktes zwischen „ultra“ und „air“ eine sprachliche
Besonderheit darstelle. Da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der fehlenden
Unterscheidungskraft mit dem beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke
begründet habe, würden die dieser Analyse anhaftenden Mängel auch der
Schlussfolgerung, dass es der Marke an Unterscheidungskraft fehle, anhaften.
11
Die Klägerin führt weiter aus, dass die Bedeutung der angegriffenen Marke, selbst wenn
die entsprechende Analyse der Beschwerdekammer nicht zu beanstanden wäre, keinen
Bezug zu Geräten und Anlagen zur Filterung von Flüssigkeiten, zu Geräten und Anlagen
zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft
anfallenden Kondensats, zu Füllstandsmessern, Ventilen, Steuerungen für Ventile,
Manometern, Geräten und Anlagen zur Trennung von Öl und Wasser, zu Kompressoren
für Kühlanlagen und deren Teile sowie zu Zeitsteuerungen aufweise. Schließlich
bestätige die Entscheidungspraxis des HABM, dass die angegriffene Marke eingetragen
werden müsse.
12
Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.
13
Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt, dass die
Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt wird, wenn sie entgegen den Vorschriften des
Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der
Verordnung sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
Verordnung sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der
Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale
der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Außerdem finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung die Vorschriften des Abs. 1 auch
dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union
vorliegen.
14
Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr.
207/2009 dem entgegen, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer
Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die
Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder
Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008,
Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg,
EU:T:2008:268, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15
Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und
Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus der Sicht der maßgeblichen
Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder
durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. Urteil
Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 88 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
16
Ein Zeichen fällt somit unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen
hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen
Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine
Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer
Merkmale zu erkennen. Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur
in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung
des Verständnisses, das die maßgeblichen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt
werden (vgl. Urteil Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 90 und 91 und
die dort angeführte Rechtsprechung).
17
Im vorliegenden Fall widerspricht die Klägerin weder der Festlegung der maßgeblichen
Verkehrskreise als die englischsprachigen Fachleute im Filtrationsbereich noch der
Beschreibung des Wortes „ultrafilter“ durch die Beschwerdekammer als einen mit
Mikroporen ausgestatteten und kolloidale Partikel, Viren und große Moleküle
auffangenden Filter.
18
Das Argument der Klägerin, der Bestandteil „ultra.air“ habe keine Bedeutung, ist
zurückzuweisen. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen
Entscheidung festgestellt hat, weist der Begriff „ultra“ in der Kombination mit dem
Substantiv „air“ nämlich eine lobende Konnotation auf. Er wird von den maßgeblichen
Verkehrskreisen in diesem Zusammenhang als Hinweis auf Luft von hervorragender
Qualität wahrgenommen werden, was einen üblichen Begriff darstellt. Die maßgeblichen
Verkehrskreise nehmen diese Begriffe, gefolgt von dem Wort „ultrafilter“, als „Luft von
äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“, wahr, wie die
äußerst hoher Qualität, die mittels Ultrafilter erzeugt wird“, wahr, wie die
Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung ausführt.
19
Dem steht nicht entgegen, dass das Wort „ultra“ eher Adjektive begleitet als Substantive
wie „air“. Zunächst ist nämlich zu beachten, dass diese Verwendung des Wortes „ultra“
zwar eher den Syntaxregeln entspricht, dass aber für die Frage des beschreibenden
Charakters zu beurteilen ist, ob die maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil
„ultra.air“ eine Bedeutung beimessen und, wenn ja, welche. Insoweit trifft es zwar zu,
dass das Wort „air“, wie die Klägerin vorträgt, keine Qualität oder Beschaffenheit
anklingen lässt, wie dies bei einem Adjektiv der Fall wäre, doch wird die Wortfolge „ultra“
und „air“ intuitiv als eine abgekürzte Version eines Begriffs wie „ultrareine Luft“ oder
„ultrafeine Luft“, d. h. „Luft von außerordentlicher Qualität“, wahrgenommen, ohne dass
der Punkt zwischen „ultra“ und „air“ dieses Verständnis ändern würde. Wie das HABM
vorträgt, wird ein solches Verständnis umso wahrscheinlicher, als die maßgeblichen
Verkehrskreise aus Fachleuten im Filtrationsbereich bestehen. Zudem zeigt schon die
Existenz des Wortes „ultrafilter“, dass eine Verbindung zwischen „ultra“ und einem
Substantiv nicht ausgeschlossen werden kann.
20
In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob die Beschwerdekammer die
Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ im Oxford English Dictionary richtig ins
Deutsche übersetzt hat, nicht von Belang. Da nämlich Deutsch nur die
Verfahrenssprache der Sache vor dem HABM war, werden die Schlussfolgerungen
dazu, wie die englischsprachigen Verkehrskreise dieses Wort verstehen, von der
Richtigkeit der Übersetzung dieser Bedeutungserläuterung ins Deutsche nicht
beeinflusst, solange diese Schlussfolgerungen objektiv richtig sind.
21
Daher ist festzustellen, dass die Marke ultra.air ultrafilter die Beschaffenheit und die
Bestimmung von Filtern und deren Teilen, Filtermedien, Geräten und Anlagen zur
Filterung von Flüssigkeiten, Gas und Luft sowie Geräten und Anlagen zur Ableitung und
Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von Gasen und Luft anfallenden
Kondensats beschreibt. Was insbesondere die Geräte und Anlagen zur Filterung von
Flüssigkeiten anbelangt, macht die Streithelferin zu Recht geltend, dass die angegriffene
Marke dahin verstanden werden kann, dass sie die gute Qualität einer Filterung von
anderen Medien als Luft, etwa von Flüssigkeiten, zum Ausdruck bringt. Zu den Geräten
und Anlagen zur Ableitung und Aufbereitung des bei der Trocknung und Filterung von
Gasen und Luft anfallenden Kondensats ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche
Kondensat das Produkt der Filterung von Gasen und Luft ist. Die angegriffene Marke
beschreibt folglich auch Waren, deren Bestimmung und Beschaffenheit mit der
Entstehung von Kondensat im Zusammenhang stehen. Sie ist daher, wie in Rn. 18 der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt, für alle diese Waren beschreibend.
22
Da ferner Luft- und Gaskondensatoren, Kompressoren, Füllstandsmesser, Ventile,
Steuerungen für Ventile, Manometer, Druckmesser und Geräte zur Trennung von Öl und
Wasser Waren sind, die aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen
notwendigen Bestandteil einer Luftfilteranlage darstellen können, ist die angegriffene
Marke auch für deren Bestimmung beschreibend, wie ebenfalls in Rn. 18 der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird.
23
Was Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile betrifft, ist festzustellen, dass sich
23
Was Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile betrifft, ist festzustellen, dass sich
die angefochtene Entscheidung in Rn. 18 allgemein auf Kompressoren bezieht. Auch
wenn jedoch die Beschreibung der von der angegriffenen Marke erfassten Waren in
Klasse 7 einen Verweis auf „Kompressoren (Maschinen) und deren Teile“ und einen
gesonderten Verweis auf „Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile“ enthält, steht
es der Beschwerdekammer frei, ihre Schlussfolgerung zum beschreibenden Charakter
der streitigen Marke in Bezug auf Kompressoren allgemein zu begründen. Da nämlich
die vorstehend genannten Waren Kompressoren sind, lässt sich insoweit kein
Begründungsmangel feststellen. Wie die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat, kann im Übrigen eine industrielle Luftfilterungsanlage Kompressoren
enthalten, so dass der Beschwerdekammer insoweit kein Fehler unterlaufen ist.
24
Entgegen dem Vorbringen der Streithelferin in der mündlichen Verhandlung werden
hingegen Zeitsteuerungen in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt,
weder als solche noch als Teil einer größeren Kategorie von Waren, die von der
angegriffenen Marke erfasst sind. In Übereinstimmung mit der Klägerin ist daher
festzustellen, dass die Beschwerdekammer nicht begründet hat, warum die angegriffene
Marke für eine solche Warenart beschreibend ist, so dass insoweit ein
Begründungsmangel festzustellen ist. Da der allgemeine Verweis auf die fehlende
Unterscheidungskraft in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung auf die Analyse zum
beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke gestützt ist, kann er an diesem
Ergebnis nichts ändern.
25
Hinsichtlich der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen ist die
Beschwerdekammer in den Rn. 19, 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung
zutreffend davon ausgegangen, dass sie sich auf Anlagen zur Lufterzeugung beziehen
können. Die angegriffene Marke beschreibt somit die Qualität des Ergebnisses, das mit
ihrer Erbringung unter Verwendung eines „Ultrafilters“ erzielt wird. Soweit die Klägerin
zwischen den auf Luftanlagen bezogenen und den auf Energieanlagen bezogenen
Dienstleistungen unterscheidet, ist darauf hinzuweisen, dass diese Unterscheidung im
Rahmen der Feststellung der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen
innerhalb allgemeinerer Kategorien erfolgt, für die die Beschwerdekammer eine fundierte
Begründung gegeben hat. Die Eintragung eines Zeichens kann insoweit auch dann
abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer in
der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem
solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Gemeinschaftsmarke
eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts daran gehindert, es auch für die
Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist
(Urteil Mozart, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2008:268, Rn. 92). Daher greift das
Vorbringen der Klägerin nicht durch.
26
Zu dem Argument der Klägerin, das sie auf die Entscheidungspraxis des HABM stützt,
ist festzustellen, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein muss,
um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in
jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von
besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren
Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein
Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza
Eintragungshindernis fällt (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza
Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 77).
27
Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den oben in den Rn. 18 bis 23 und 25
gemachten Ausführungen, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat,
als sie annahm, dass die angegriffene Marke für die dort angeführten Waren und
Dienstleistungen beschreibend sei. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.
28
Da die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr.
207/2009 auf Fehler gestützt ist, die die Beschwerdekammer in Bezug auf den
beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke gemacht haben soll, ist auch sie
zurückzuweisen.
29
Da die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aus dem oben in Rn. 24 genannten
Grund diese Entscheidung nicht in ihrer Gesamtheit berührt und auch nicht allen
Anträgen der Klägerin genügt, ist eine Prüfung des dritten und des vierten Klagegrundes
vorzunehmen.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009
30
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz des
kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, da sie ihre Entscheidung auf die
Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ im Oxford English Dictionary und deren
deutsche Übersetzung gestützt habe, ohne ihr jedoch Zugang zu den entsprechenden
Dokumenten zu gewähren oder ihr Gelegenheit zu geben, sich zu ihrem Inhalt zu
äußern.
31
Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.
32
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr.
207/2009 die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden dürfen, zu
denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf
die tatsächlichen als auch auf die rechtlichen Gründe sowie auf die Beweise (Urteil vom
4. Oktober 2006, Freixenet/HABM [Form einer mattierten weißen Flasche], T‑190/04,
EU:T:2006:291, Rn. 28). Eine Beschwerdekammer des HABM kann demnach ihre
Entscheidung nur auf tatsächliche oder rechtliche Erwägungen stützen, zu denen die
Beteiligten Stellung nehmen konnten. Wenn also die Beschwerdekammer von Amts
wegen Tatsachen sammelt, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollen, ist sie
verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung
nehmen können (Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg,
EU:C:2004:649, Rn. 42 und 43, und Urteil Form einer mattierten weißen Flasche,
EU:T:2006:291, Rn. 30).
33
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdekammer der Klägerin nicht die
Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“, wie sie im Oxford English Dictionary
enthalten und in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, übermittelt
hat.
34
Ein solches Unterlassen kann jedoch nicht automatisch zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung führen.
angefochtenen Entscheidung führen.
35
Wie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ist nämlich bei der
Beantwortung der Frage, ob die angegriffene Marke für die Waren und Dienstleistungen,
für die sie eingetragen ist, beschreibend ist, auf das Verständnis abzustellen, das die
maßgeblichen Verkehrskreise, hier die englischsprachigen Fachleute im
Filtrationsbereich, von ihr haben.
36
Wie oben in Rn. 19 ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang entscheidend, ob die
maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil „ultra.air“ eine Bedeutung beimessen
und, wenn ja, welche. Zwar trifft es zu, dass die Bedeutungserläuterungen in einem
Wörterbuch, das den einschlägigen wissenschaftlichen Standards genügt, den
semantischen Inhalt bzw. die semantischen Inhalte eines Begriffs detailliert darstellen,
doch stimmt der begriffliche Inhalt einer Marke nicht zwangsläufig mit diesen
Erläuterungen überein, da der Verbraucher die Bedeutung der Begriffe in der kurzen Zeit,
in der er mit einer Marke konfrontiert ist, eher intuitiv als linguistisch-wissenschaftlich
wahrnimmt. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall bei den Ausführungen in Rn. 17
der angefochtenen Entscheidung, die Wortfolge „ultra“ und „air“ werde als Hinweis auf
Luft von hervorragender Qualität verstanden, um die maßgebliche Beurteilung der
Beschwerdekammer, ohne dass der genaue Wortlaut, der in dem einen oder anderen
Wörterbuch für die lexikologische Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ verwendet
wird, ausschlaggebend wäre.
37
Da demnach die Frage, wie die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „ultra.air“
wahrnehmen, von Anfang an im Mittelpunkt der Erörterungen gestanden hat und die
Klägerin, wie aus Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dazu Stellung
nehmen konnte, lässt sich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
feststellen, nur weil die Beschwerdekammer der Klägerin die Bedeutungserläuterung
des Wortes „ultra“ aus dem Oxford English Dictionary nicht übermittelt hat.
38
Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009
39
Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei mit einem
Begründungsmangel behaftet, da die Beurteilung der Bedeutung des Wortes „ultra“
durch die Beschwerdekammer auf eine falsche Übersetzung der Bedeutungserläuterung
ins Deutsche gestützt sei. Außerdem enthalte die angefochtene Entscheidung keine
Begründung zum beschreibenden Charakter des Bestandteils „ultra.air“ in Bezug auf
„Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile“ und „Zeitsteuerungen“.
40
Aus den oben in Rn. 20 dargestellten Gründen ist das Argument, die
Bedeutungserläuterung des Wortes „ultra“ sei falsch aus dem Englischen ins Deutsche
übersetzt worden, zurückzuweisen.
41
Das Argument, das sich auf Kompressoren für Kühlanlagen und deren Teile und
Zeitsteuerungen bezieht, ist oben in den Rn. 23 und 24 geprüft worden.
42
Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie
Zeitsteuerungen betrifft, und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Zeitsteuerungen betrifft, und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Kosten
43
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen im
Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM und der Streithelferin beantragt,
deren Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts
für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Mai 2013
(Sache R 1100/2011‑4) wird aufgehoben, soweit sie Zeitsteuerungen betrifft.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die ultra air GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM und
der Donaldson Filtration Deutschland GmbH.
Papasavvas
Forwood
Bieliūnas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. März 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.