Urteil des EuG vom 04.02.2015

Verordnung, Muster Und Modelle, Marke, Beschwerdekammer

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
4. Februar 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Moon –
Absoluter Nichtigkeitsgrund – Beschreibender Charakter – Fehlende
Unterscheidungskraft – Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der
Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑374/13
KSR Kunststoff Rotation GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Börjes-Pestalozza und M. Nielen,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch D. Walicka und schließlich durch
A. Schifko als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin
vor dem Gericht:
Lampenwelt GmbH & Co. KG
Rechtsanwälte G. Rother, P. Mes, C. Graf von der Groeben, J. Künzel, J. Bühling,
D. Jestaedt, M. Bergermann und A. Kramer, Rechtsanwältin J. Vogtmeier und
Rechtsanwalt A. Verhauwen,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des
HABM vom 13. Mai 2013 (Sache R 676/2012‑4) zu einem Nichtigkeitsverfahren
zwischen der Lampenwelt GmbH & Co. KG und der KSR Kunststoff Rotation GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood und
E. Bieliūnas (Berichterstatter),
Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 17. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 17. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 18. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 11. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der Entscheidung vom 20. Dezember 2013, die Einreichung einer Erwiderung
nicht zu gestatten,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2014
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Klägerin, die KSR Kunststoff Rotation GmbH, erwirkte beim Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) am 28. Mai 2008 gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die
Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die
Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) die Eintragung des Wortzeichens Moon als
Gemeinschaftsmarke (Nr. 6 084 081). Angemeldet worden war diese am 9. Juli 2007.
2
Die Marke wurde für „Beleuchtungsgeräte, insbesondere Außen- und Innenleuchten“ in
Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung eingetragen.
3
Am 22. Dezember 2010 stellte die Streithelferin, die Lampenwelt GmbH & Co. KG,
einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke, den sie unter Berufung auf Art. 52 Abs. 1
Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 damit begründete, dass die Marke unter Verstoß
gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden
sei. Sie machte ferner geltend, die Klägerin sei bei der Anmeldung im Sinne von Art. 52
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bösgläubig gewesen.
4
Mit Entscheidung vom 28. Februar 2012 gab die Nichtigkeitsabteilung des HABM dem
Antrag auf Nichtigerklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung
Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung statt.
5
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 3. April 2012 gemäß den Art. 58 bis
64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.
6
Diese wurde von der Vierten Beschwerdekammer des HABM mit Entscheidung vom 13.
Mai 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zurückgewiesen. Die
Beschwerdekammer führte erstens aus, das Wort „moon“ beschreibe unmittelbar die
Form und Art der bezeichneten Leuchten. Zweitens habe dieses Wort keine
Form und Art der bezeichneten Leuchten. Zweitens habe dieses Wort keine
Unterscheidungskraft. Drittens bestehe kein Anlass, das Vorbringen zur Bösgläubigkeit
der Klägerin zu prüfen. Entsprechend gelangte die Beschwerdekammer zu dem Schluss,
dass die Nichtigkeitsabteilung die Marke Moon zu Recht für nichtig erklärt habe.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
7
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das HABM zu verpflichten, den
Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke zurückzuweisen;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
8
Das HABM und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit
9
Das HABM macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil die den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilte Prozessvollmacht vom 7. August 2013
datiert sei, also nach Einreichung der Klageschrift beim Gericht erteilt worden sei. Daher
genüge die Klageschrift nicht den Anforderungen des Art. 44 § 5 Buchst. b der
Verfahrensordnung des Gerichts.
10
Nach Art. 44 § 5 Buchst. b der Verfahrensordnung haben juristische Personen des
Privatrechts mit der Klageschrift „den Nachweis vorzulegen, dass die Prozessvollmacht
ihres Anwalts von einem hierzu Berechtigten ordnungsgemäß ausgestellt ist“. In Art. 44
§ 6 der Verfahrensordnung heißt es weiter: „Entspricht die Klageschrift nicht den §§ 3 bis
5, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels
oder zur Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen.“ Kommt der Kläger dieser
Aufforderung vor Ablauf der Frist nicht nach, „so entscheidet das Gericht, ob die
Nichtbeachtung dieser Formvorschriften die Unzulässigkeit der Klage zur Folge hat“.
11
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin am 17. Juli 2013 Klage gegen die angefochtene
Entscheidung erhoben. Innerhalb der vom Kanzler des Gerichts zur Behebung des
Mangels der Klageschrift gesetzten Frist hat sie eine ihren Rechtsanwälten erteilte
Prozessvollmacht vorgelegt, die vom 7. August 2013, einem Zeitpunkt nach der
Erhebung der Klage, datiert ist.
12
Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung ist aber dahin auszulegen, dass eine fehlende
Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage durch die nachträgliche
Vorlage eines das Bestehen dieser Bevollmächtigung bestätigenden Dokuments geheilt
werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Commune de Millau und
werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Juni 2014, Commune de Millau und
SEMEA/Kommission, C‑531/12 P, Slg, EU:C:2014:2008, Rn. 33).
13
Obwohl die Anwälte der Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage
nicht über eine von einem hierzu Berechtigten ausgestellte Prozessvollmacht verfügten,
konnte ein hierzu Berechtigter nach der Erhebung der Klage folglich rechtsgültig seinen
Willen zur Durchführung des Verfahrens bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil
Commune de Millau und SEMEA/Kommission, oben in Rn. 12 angeführt,
EU:C:2014:2008, Rn. 34).
14
Die vom HABM erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
15
Die Klägerin macht im Wesentlichen drei Klagegründe geltend. Sie beanstandet einen
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und
einen Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.
16
Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass am Anmeldetag der Marke
Moon, dem 9. Juli 2007, kein Freihaltebedürfnis für das fragliche Zeichen als rein
beschreibende Angabe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 bestanden habe.
17
Hierzu ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der
Verordnung Nr. 207/2009 auf Antrag beim HABM oder auf Widerklage im
Verletzungsverfahren für nichtig erklärt wird, „wenn sie entgegen den Vorschriften des
Artikels 7 eingetragen worden ist“.
18
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der
geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der
Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung
dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Abs. 2 des genannten
Artikels „[finden] [d]ie Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung, wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.
19
Nach ständiger Rechtsprechung wird mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung
Nr. 207/2009 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldemarke beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (vgl.
Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05,
EU:T:2007:172, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20
Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können, werden nach Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche
Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder
Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke
gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren
gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren
Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte
Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben in Rn. 19 angeführt,
EU:T:2007:172, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21
Folglich fällt ein Zeichen unter das in der genannten Bestimmung aufgestellte Verbot,
wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und
konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar
und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil LOKTHREAD, oben
in Rn. 19 angeführt, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass
die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine
leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Auf der Grundlage von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Eintragung eines Zeichens
nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von
den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser
Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza
Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
22
Schließlich ist zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur
im Hinblick darauf, wie die betroffenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und im
Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil
LOKTHREAD, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2007:172, Rn. 32 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
23
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es sich bei den
fraglichen Waren um Beleuchtungsgeräte, insbesondere Außen- und Innenleuchten,
handele, die sich an das allgemeine Publikum richteten, und dass bei der Beurteilung
des von der Streithelferin geltend gemachten absoluten Nichtigkeitsgrundes auf die
deutschsprachigen
Verbraucher
abzustellen
sei.
Diese
Beurteilung
der
Beschwerdekammer, die von der Klägerin nicht beanstandet wird, ist zu bestätigen.
24
Die Streithelferin macht geltend, vorliegend sei nicht nur auf den deutschen
Verbraucher abzustellen, sondern auf alle Verbraucher der Europäischen Union, die
zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache hätten und damit den Begriff „moon“
ohne Weiteres mit dem landesspezifischen Begriff für „Mond“ gleichsetzten. Dieses
Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, beziehen
sich die von der Streithelferin zum Nachweis der beschreibenden Verwendung des
Begriffs „moon“ eingereichten Unterlagen ausschließlich auf den deutschsprachigen
Markt. Jedenfalls finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009
nach Abs. 2 dieses Artikels auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse
nur in einem Teil der Union vorliegen (siehe oben, Rn. 22).
25
Demnach ist zu prüfen, ob das Zeichen Moon aus der Sicht der maßgeblichen
Verkehrskreise zu den von der Anmeldemarke beanspruchten Waren einen hinreichend
direkten und konkreten Bezug aufweist.
direkten und konkreten Bezug aufweist.
26
Insofern ist als Erstes festzustellen, dass das deutschsprachige Publikum das Zeichen
Moon ohne Weiteres im Sinne von Mond verstehen wird, d. h. eines natürlichen
Erdsatelliten, dessen sichtbare Seite je nach Phase eine unterschiedliche Gestalt
annehmen kann und der seit jeher eine natürliche nächtliche Lichtquelle darstellt.
27
Als Zweites ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, was die Art des zwischen
dem Zeichen Moon und den betroffenen Waren bestehenden Bezugs angeht, zu Recht
angenommen hat, dass dieses Zeichen bereits am Anmeldetag zur Bezeichnung der
Form und Art von Beleuchtungsgeräten dienen konnte.
28
Denn zum einen ist hinsichtlich des Zeitpunkts, der der Beurteilung des beschreibenden
Charakters des betreffenden Zeichens zugrunde zu legen ist, zu beachten, dass zwar für
die Prüfung des Vorliegens absoluter Nichtigkeitsgründe nach der Rechtsprechung
allein der Zeitpunkt der Anmeldung ausschlaggebend ist, aber das Gericht ohne
widersprüchliche Begründung oder Rechtsfehler Umstände berücksichtigen kann, die
zwar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, aber Rückschlüsse auf die Situation zu
diesem Zeitpunkt zulassen (Beschlüsse vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P,
Slg, EU:C:2004:587, Rn. 40 und 41, und vom 23. April 2010, HABM/Frosch Touristik,
C‑332/09 P, EU:C:2010:225, Rn. 43).
29
Soweit Umstände, die nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, Rückschlüsse auf die
Situation zu diesem Zeitpunkt zulassen, kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die von
der Streithelferin vorgelegten Dokumente genügten bereits allein deshalb nicht für den
Nachweis eines absoluten Nichtigkeitsgrundes, weil sie vom 14. Dezember 2009 und
15. Dezember 2010 datiert seien, also aus der Zeit nach der Einreichung der Anmeldung
stammten, nicht durchdringen.
30
Im Übrigen bestreitet die Klägerin nicht, dass die Beschwerdekammer in Rn. 21 der
angefochtenen Entscheidung drei Beispiele für die vor der Anmeldung der betreffenden
Marke erfolgte Verwendung des Wortes „moon“ angeführt hat, nämlich die Gartenleuchte
„Moon“ in dem Katalog 2006/2007 von Nordlux, die Hängeleuchte „Romeo Moon“ von
Flos mit dem Zusatz „design by Philippe Starck in 1996“ und eine „Moon-Lamp“ mit der
Jahresangabe 1960, die als „Design-Klassiker“ beschrieben wird. Sie macht nämlich
lediglich geltend, es werde durch diese drei Beispiele nicht bewiesen, dass das Wort
„moon“ beschreibend verwendet worden sei.
31
Die zahlreichen weiteren von der Streithelferin im Verfahren vor dem HABM
angeführten Beispiele, von denen einige in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung
genannt sind, durfte die Beschwerdekammer heranziehen, um Rückschlüsse auf die
Situation zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Marke zu ziehen.
32
Daher greift das Vorbringen der Klägerin nicht durch, wonach nicht nachgewiesen
worden sei, dass am Anmeldetag der fraglichen Marke, dem 9. Juli 2007, ein absolutes
Eintragungshindernis bestanden hätte, und bei der Beurteilung des beschreibenden
Charakters des Zeichens Moon für Leuchten in der angefochtenen Entscheidung nicht
auf die Situation am Anmeldetag abgestellt worden sei.
33
Was zum anderen die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens Moon
33
Was zum anderen die Beurteilung des beschreibenden Charakters des Zeichens Moon
im Hinblick auf die genannten drei Beispiele angeht, ist zunächst festzustellen, dass die
Form der als „Design-Klassiker“ eingestuften „Moon-Lamp“ in den von der Streithelferin
vorgelegten Dokumenten zwar nicht mit dem Wort „Mond“ beschrieben wird, aber nicht
ernstlich bestritten werden kann, dass die Silhouette dieser Leuchte anhand der
verstellbaren vertikalen Lamellen nach dem Vorbild der verschiedenen Mondphasen
verändert werden und das Wort „Mond“ zur Bezeichnung der Form der Leuchte dienen
kann. Was sodann die Gartenleuchte „Moon“ von Nordlux angeht, wird diese Leuchte in
den von der Streithelferin vorgelegten Dokumenten zwar nicht als Mond beschrieben.
Die Klägerin kann aber nicht bestreiten, dass die Leuchte insgesamt betrachtet genau
der Form eines Mondes entspricht und die Leuchte in befestigtem Zustand von den
maßgeblichen Verkehrskreisen als Mond beschrieben werden kann. Schließlich ist zur
Hängeleuchte „Romeo Moon“ von Flos mit dem Zusatz „design by Philippe Starck in
1996“ festzustellen, dass es in den von der Streithelferin vorgelegten Dokumenten, wie
die Klägerin einräumt, heißt, dass die Leuchte ein „diffuses Licht“ ausstrahle.
Unabhängig von der Form der Leuchte kann diese Lichtwirkung von den maßgeblichen
Verkehrskreisen aber als Mondlicht beschrieben werden.
34
Außerdem ist festzustellen, dass die drei Leuchten, die als Beispiele für die vor der
Anmeldung erfolgte Verwendung des Wortes „moon“ angeführt sind, zwar verschieden
aussehen, das Wort „moon“ aber bei jeder von ihnen eines ihrer wesentlichen Merkmale
beschreibt. Ein Zeichen kann aber bereits als beschreibend angesehen werden, wenn
es eines der Merkmale der Waren bezeichnet, auf die sich die betreffende Marke bezieht.
Dass sich die Leuchten hinsichtlich der anderen Merkmale unterscheiden, ist daher
unerheblich.
35
Die genannten Beispiele zeigen, dass das Wort „moon“ seit einem Zeitpunkt, der vor der
Einreichung der Anmeldung der betreffenden Marke liegt, zur Bezeichnung der
Merkmale bestimmter Leuchten verwendet werden kann. Eine solche Verwendung des
Wortes „moon“ wird bestätigt durch zahlreiche Beispiele, die die Streithelferin im
Verwaltungsverfahren angeführt hat, insbesondere durch die in Rn. 20 der
angefochtenen Entscheidung genannten weiteren Beispiele.
36
Aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hat die Verwendung des Wortes „Mond“ für
Beleuchtungsgeräte daher eine klare Bedeutung und beschreibt hinreichend direkt und
konkret Leuchten in Mondform oder mit mondähnlicher Lichtwirkung.
37
Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht nachgewiesen, dass
das Zeichen Moon zum Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke direkt die
Form und Art der bezeichneten Leuchten beschrieben habe, und bei dem Wort „moon“
handele es sich lediglich um ein sprechendes Zeichen, mit dem gewisse Assoziationen
verbunden werden könnten, ist daher zurückzuweisen.
38
Folglich ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu
dem Schluss gelangt, dass das genannte Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist.
39
Als Drittes ist festzustellen, dass diese Schlussfolgerung nicht durch das übrige
Vorbringen der Klägerin entkräftet wird.
Vorbringen der Klägerin entkräftet wird.
40
Insoweit kann die Klägerin erstens nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, das
Zeichen Moon sei ausschließlich als Marke und Bestandteil von Produktnamen
verwendet worden und die Beschwerdekammer habe eingeräumt, dass es sich bei den
in der angefochtenen Entscheidung genannten Beispielen teilweise möglicherweise um
kennzeichenmäßige Verwendungen des Wortes „moon“ handele.
41
Nach der Rechtsprechung ist es für die Ablehnung der Eintragung gemäß Art. 7 Abs. 1
Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich nicht erforderlich, dass die Zeichen oder
Angaben im Sinne dieser Bestimmung, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der
Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder
Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren
oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut
der Bestimmung ergibt, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein
Wortzeichen kann daher nach der genannten Bestimmung von der Eintragung
ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein
Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil
vom 16. Januar 2013, Spectrum Brands [UK]/HABM – Philips [STEAM GLIDE], T‑544/11,
EU:T:2013:20, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42
Die in der angefochtenen Entscheidung genannten Beispiele zeigen aber, dass das
Wort „moon“ vor der Einreichung der Anmeldung tatsächlich zur Bezeichnung von
Leuchten in Mondform oder mit mondähnlicher Lichtwirkung verwendet werden konnte.
Daher kommt es nicht darauf an, ob das Wort „moon“ in diesen Beispielen nur ein
Bestandteil des Produktnamens ist.
43
Außerdem bedeutet die Feststellung, dass das Wort „moon“ teilweise möglicherweise
Gegenstand von kennzeichenmäßigen Verwendungen gewesen sei, nicht, dass die
isolierte Verwendung dieses Wortes keinen beschreibenden Charakter hätte.
44
Im Übrigen genügt der Umstand, dass das fragliche Zeichen nach Ansicht der Klägerin
auch als Marke hat dienen können, für sich genommen nicht, um das Zeichen vom
Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auszunehmen (vgl.
entsprechend Urteil vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferds],
T‑386/08, EU:T:2010:296, Rn. 47).
45
Schließlich ist festzustellen, dass die Verwendung des Zeichens Moon als Marke seiner
Einstufung als beschreibend nicht entgegensteht, solange nicht erwiesen ist, dass es
gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 infolge seiner Benutzung
Unterscheidungskraft erlangt hat. Wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen
Entscheidung festgestellt hat, hat die Klägerin zu einer entsprechenden Eignung der
Marke Moon aber nichts vorgetragen.
46
Was zweitens die Berufung der Klägerin auf eine frühere Entscheidung des HABM
angeht, kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die Prüfung jeder
Anmeldung streng und umfassend sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von
Marken zu verhindern. Sie muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines
Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des
Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des
Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das
fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis oder einen Nichtigkeitsgrund fällt
(vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 21
angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).
47
Im vorliegenden Fall greift bei der fraglichen Marke der Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 7
Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a
dieser Verordnung (siehe oben, Rn. 37) ein. Die Beschwerdekammer hat also zu Recht
festgestellt, dass die Eintragung des Zeichens Moon als Marke für die beanspruchten
Waren entgegen der Verordnung Nr. 207/2009 erfolgt ist, so dass sich die Klägerin nicht
auf eine frühere Entscheidung des HABM berufen kann, um diese Feststellung zu
entkräften.
48
Was drittens die Argumente angeht, die die Klägerin aus Entscheidungen nationaler
Gerichte ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung für
Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht
und Ziele verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen
System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM
[electronica], T‑32/00, Slg, EU:T:2000:283, Rn. 47). Die Eintragungsfähigkeit eines
Zeichens als Gemeinschaftsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen
Gemeinschaftsregelung beurteilt werden. Das HABM und gegebenenfalls der
Unionsrichter sind nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands
ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens
als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche
Entscheidung gemäß nationalen Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Ersten
Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1)
(aufgehoben durch die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Marken [ABl. L 299, S. 25]) harmonisiert worden sind, oder in einem Land
erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen
Ursprung hat (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE],
T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 47).
49
Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.
50
Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, ist festzustellen, dass das betreffende Zeichen
nach dieser Bestimmung schon dann nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig ist,
wenn eines der aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom
26. Oktober 2000, Community Concepts/HABM [Investorworld], T‑360/99, Slg,
EU:T:2000:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51
Die Prüfung des ersten Klagegrundes hat jedoch ergeben, dass die
Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass das angemeldete Zeichen die
beanspruchten Waren beschreibt und daher wegen des Nichtigkeitsgrundes gemäß
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1
Buchst. a dieser Verordnung nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig war.
Buchst. a dieser Verordnung nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig war.
52
Der zweite Klagegrund ist daher nicht zu prüfen.
53
Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung
Nr. 207/2009 gerügt wird, ist festzustellen, dass die Klägerin ihn in keiner Weise
untermauert hat. Jedenfalls hat die Prüfung des ersten Klagegrundes keinen
Begründungsmangel ergeben. Anhand der Begründung der angefochtenen
Entscheidung konnte die Klägerin nämlich die Gründe für den Erlass der Entscheidung
erkennen und beanstanden, und diese Begründung hat dem Gericht genügend Angaben
verfügbar gemacht, um seine Kontrolle auszuüben. Für den Fall, dass sich der dritte
Klagegrund auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke
gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen sollte, ist
festzustellen, dass er ins Leere geht, da das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass
der zweite Klagegrund nicht zu prüfen ist.
54
Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
55
Somit ist die Klage abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit des Antrags, das
HABM zu verpflichten, den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen, entschieden zu
werden braucht.
Kosten
56
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den
Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die KSR Kunststoff Rotation GmbH trägt die Kosten.
Papasavvas
Forwood
Bieliūnas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Februar 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.