Urteil des EuG vom 11.01.2016

Muster Und Modelle, Hauptsache, Rücknahme, Verfahrensordnung

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
11. Januar 2016
)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung
der Hauptsache“
In der Rechtssache T-300/15
Oase GmbH
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch H. Kunz als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor
dem Gericht:
Compo France SAS
Rechtsanwalt J. Meyer,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom
11. Februar 2015 (Sache R 1409/2013-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Compo
France SAS und Oase GmbH
erlässt
DAS GERICHT (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters
E. Buttigieg (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
1
Mit Schreiben, das am 29. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in
Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren
Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich
der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Ferner hat sie dem Gericht
mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Partei ihre eigenen Kosten trage.
2
Mit Schreiben, das am 12. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
2
Mit Schreiben, das am 12. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen die Erledigterklärung der
Hauptsache habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.
3
Mit Schreiben, das am 12. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung
gekommen sei, die sich auch auf die Kosten erstrecke. Sie hat dem Antrag, den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt zu erklären, zugestimmt. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
4
Nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die
Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage
gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003,
Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg, EU:T:2003:182, Rn. 16 bis 18).
5
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für
erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.
6
Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen,
dass die Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten trägt und dass die
Streithelferin ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Oase GmbH wird verurteilt ihre eigenen Kosten und die Kosten des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
zu tragen. Compo France SAS trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 11. Januar 2016
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
H. Kanninen
Verfahrenssprache: Deutsch.