Urteil des EuG vom 14.04.2015

Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe, Verfahrensordnung, Efta

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
14. April 2015
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-279/14
Sabic
Polyolefine
GmbH
Sitz
in
Gelsenkirchen
(Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer,
F.-A. Wesche, L. Petersen und T. Woltering,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin G. Quardt und Rechtsanwalt C. von
Donat,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Europäischen
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 108
Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) –
Deutschland – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der
Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (ABl. 2014, C 37,
S. 73).
1
Mit Schreiben, das am 13. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre
Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
2
Mit Schreiben, das am 20. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5 der
Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
3
Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die
Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Beklagte beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
4
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten
aufzuerlegen.
5
Unter diesen Umständen braucht über den am 7. August 2014 von der EFTA-
Überwachungsbehörde gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur
Unterstützung der Anträge der Beklagten nicht entschieden zu werden.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-279/14 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2 . Über den Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde braucht nicht
entschieden zu werden.
3. Die Klägerin trägt die Kosten.
Luxemburg, den 14. April 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.