Urteil des EuG vom 16.03.2015

Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe, Verfahrensordnung, Rücknahme

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
16. März 2015
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-274/14
Lech-Stahlwerke GmbH
Rechtsanwältin I. Zenke und Rechtsanwalt T. Heymann,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin C. Renner,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Europäischen
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 108
Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) –
Deutschland – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der
Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (ABl. 2014, C 37,
S. 73).
1
Mit Schreiben, das am 28. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie
ihre Klage zurücknehme, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt,
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
2
Mit Schreiben, das am 2. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5
der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
3
Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird diejenige Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf
Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies
wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall lässt
wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall lässt
sich den Akten kein Verhalten der Beklagten entnehmen, das es rechtfertigen würde, ihr
die Kosten aufzuerlegen.
4
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind die Kosten
aufzuerlegen.
5
Unter diesen Umständen braucht über den am 7. August 2014 von der EFTA-
Überwachungsbehörde gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur
Unterstützung der Anträge der Beklagten nicht entschieden zu werden.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-274/14 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2 . Über den Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde braucht nicht
entschieden zu werden.
3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.
Luxemburg, den 16. März 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.