Urteil des EuG vom 16.03.2015

Europäische Kommission, Staatliche Beihilfe, Verfahrensordnung, Efta

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
16. März 2015
)
„Streichung“
In der Rechtssache T-260/14
Vattenfall Europe Mining AG
Vattenfall Europe Sales GmbH
Vattenfall GmbH
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und C. Johann,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission,
Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Wollmann,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2013) 4424 final der Europäischen
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 108
Abs. 2 AEUV in Bezug auf die staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) –
Deutschland – Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der
Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen (ABl. 2014, C 37,
S. 73).
1
Mit Schreiben, das am 10. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt,
dass sie ihre Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.
2
Mit Schreiben, das am 13. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87 § 5
der Verfahrensordnung beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
3
Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die
Beklagte beantragt, die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
4
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und den Klägerinnen sind die
Kosten aufzuerlegen.
5
Unter diesen Umständen braucht über den am 7. August 2014 von der EFTA-
Überwachungsbehörde gestellten Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur
Unterstützung der Anträge der Beklagten nicht entschieden zu werden.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-260/14 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2 . Über den Streithilfeantrag der EFTA-Überwachungsbehörde braucht nicht
entschieden zu werden.
3. Die Klägerinnen tragen die Kosten.
Luxemburg, den 16. März 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.