Urteil des EuG vom 16.04.2015

Marke, Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Arktis

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)
16. April 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Gemeinschaftswortmarke ARKTIS –
Ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr.
207/2009 – Art der Benutzung der Marke – Nachweis der Benutzung für die
eingetragenen Waren – Zustimmung des Markeninhabers“
In der Rechtssache T‑258/13
Matratzen Concord GmbH
Rechtsanwälte I. Selting und J. Mertens,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin
vor dem Gericht:
KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in accomandita
Locarno (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Schulze Horn,
wegen einer Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM
vom 4. März 2013 (Sache R 2133/2011-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen der
Matratzen Concord GmbH und der KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale
sociétá in accomandita
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse
(Berichterstatter) und A. M. Collins,
Kanzler: J. Weichert, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 3. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 9. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 12. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der am 9. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Erwiderung,
aufgrund der am 2. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen und mit
Beschluss vom 28. April 2014 zu den Akten genommenen Gegenerwiderung der
Streithelferin,
aufgrund der Zuweisung der Rechtssache an die Sechste Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Die Streithelferin, die KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale sociétá in
accomandita, ist nach mehreren aufeinanderfolgenden Inhaberinnen die jetzige
Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke ARKTIS (im Folgenden: angegriffene Marke), die
am 11. Februar 2004 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster
und Modelle) (HABM) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember
1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung
(ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über
die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) eingetragen und seither bis zum 15. August
2022 verlängert wurde.
2
Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 20 und 24 des Abkommens von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung
von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 20: „Kopfkissen, Schlafsäcke“;
– Klasse 24: „Bettwaren, Bettdecken“.
3
Am 6. Januar 2010 stellte die Klägerin, die Matratzen Concord GmbH, einen Antrag auf
Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke wegen Nichtbenutzung gemäß Art. 51
Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
4
Mit Entscheidung vom 6. September 2011 gab die Nichtigkeitsabteilung diesem Antrag
teilweise statt und erklärte die angegriffene Marke mit Wirkung zum 6. Januar 2010 für
die Waren „Kopfkissen, Schlafsäcke“ für verfallen, während sie diesen Antrag im Hinblick
auf die Waren „Bettwaren, Bettdecken“ zurückwies.
5
Am 13. Oktober 2011 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der
5
Am 13. Oktober 2011 legte die Klägerin beim HABM gemäß den Art. 58 bis 64 der
Verordnung Nr. 207/2009 gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung
Beschwerde ein, soweit darin der Antrag auf Erklärung des Verfalls im Hinblick auf die
Waren „Bettwaren, Bettdecken“ zurückgewiesen worden war.
6
Mit Entscheidung vom 4. März 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies
die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde als unbegründet zurück, da
sie der Auffassung war, dass die Streithelferin entgegen dem Vorbringen der Klägerin
den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der angegriffenen Marke für die
betreffenden Waren erbracht habe.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
7
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
8
Das HABM und die Streithelferin beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten einschließlich der der Streithelferin im Verfahren vor der
Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
9
Die Klägerin macht im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund, einen Verstoß gegen
Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, geltend.
10
Nach Ansicht der Klägerin belegen die von der Streithelferin vorgelegten Nachweise
weder eine Benutzung der angegriffenen Marke für die Waren „Bettwaren, Bettdecken“
noch eine Benutzung in ausreichendem Umfang, um eine ernsthafte Benutzung
darzustellen.
11
In der Erwiderung macht die Klägerin geltend, die Breiding Vertriebs GmbH (im
Folgenden: Breiding), der sie eine Lizenz für die Vermarktung ihrer Waren unter der
angegriffenen Marke erteilt habe, sei erst seit Januar 2011 Lizenznehmerin. Die
Benutzung der angegriffenen Marke durch Breiding sei daher während des für die
Beurteilung der Benutzung der Marke maßgeblichen Zeitraums ohne Zustimmung der
Inhaberin dieser Marke erfolgt.
12
Nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird „[d]ie
Gemeinschaftsmarke … auf Antrag beim Amt … für verfallen erklärt, … wenn die Marke
innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Gemeinschaft für die
Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden
ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen …“.
13
Aus dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt sich, dass der
Gesetzgeber der Europäischen Union die Aufrechterhaltung der an die
Gemeinschaftsmarke anknüpfenden Rechte davon abhängig machen wollte, dass die
Marke tatsächlich benutzt wird. Eine Gemeinschaftsmarke, die nicht benutzt wird, könnte
den Wettbewerb dadurch behindern, dass das Spektrum der Zeichen, die andere
Marktteilnehmer als Marke eintragen lassen können, beschränkt und den Mitbewerbern
die Möglichkeit zur Verwendung dieser oder einer ähnlichen Marke genommen wird,
wenn sie im Binnenmarkt Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit den durch die
fragliche Marke geschützten identisch oder ihnen ähnlich sind (Urteile vom 19.
Dezember 2012, Leno Merken, C‑149/11, Slg, EU:C:2012:816, Rn. 32, und vom 26.
September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM, C‑610/11 P, Slg, EU:C:2013:593,
Rn. 54).
14
Eine Marke wird dann ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion,
d. h. der Garantierung der Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die
sie eingetragen wurde, benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen
Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in
denen die Marke nur symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu
wahren. Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen
und Umstände zu beurteilen, durch die die wirtschaftliche Verwertung der Marke im
Geschäftsverkehr belegt werden kann, wie insbesondere des Umfangs und der
Häufigkeit der Benutzung der Marke (vgl. Urteil vom 13. September 2007, Il Ponte
Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, Slg, EU:C:2007:514, Rn. 72 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
15
Die Beweislast für die ernsthafte Benutzung der von dem Verfallsantrag betroffenen
Marke liegt bei deren Inhaber (vgl. in diesem Sinne Urteil Centrotherm
Systemtechnik/HABM, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:2013:593, Rn. 63).
16
In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung kam die Beschwerdekammer zu dem
Ergebnis, dass die von der Streithelferin eingereichten Unterlagen in ihrer Gesamtschau
den Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke lieferten. Die Kopien
der Einleger und der Produktblätter „premium products“ zeigten, dass die Marke
insbesondere für Kassettendecken, also Bettwaren, benutzt worden sei. Die Benutzung
sei durch die Anbringung eines Schrägbandes mit dem Schriftzug „ARKTIS LINE“ an der
Ecke der Waren selbst sowie durch die Verwendung des Wortes „ARKTIS“ in der
Broschüre der Bavaria Vertriebs- und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Bavaria),
der Lizenznehmerin der Streithelferin, durch Verwendung der Wörter „ARKTIS LINE“ in
den Produktblättern sowie durch Verwendung dieser beiden Wörter auf den Rechnungen
und Lieferscheinen erfolgt. Soweit die auf den Rechnungen und Lieferscheinen
genannten Produkte keine direkte Nennung der angegriffenen Marke enthielten, lasse
sich die Mehrzahl der Artikel mit Hilfe der beigefügten Produktbeschreibung und anhand
der dort genannten Artikelnummern als die Waren „ARKTIS“ bzw. „ARKTIS LINE“
identifizieren. Dasselbe gelte für die Einleger, die aufgrund der schlechten Qualität der
Dokumente Teile der Schriftzüge und Abbildungen nicht vollständig erkennen ließen,
jedoch eine klar erkennbare Angabe der Artikelnummern der „ARKTIS
LINE“‑Kassettendecken enthielten. Die Rechnungen und Lieferscheine belegten, dass
die angegriffene Marke im relevanten Zeitraum benutzt worden sei. Die Rechnungen,
die angegriffene Marke im relevanten Zeitraum benutzt worden sei. Die Rechnungen,
Lieferscheine, Einleger und Produktblätter seien in deutscher Sprache abgefasst, und
deswegen sei davon auszugehen, dass die angegriffene Marke jedenfalls in
Deutschland benutzt worden sei. Zudem lägen dem HABM Rechnungen und
Lieferscheine von Breiding vor, die an Empfänger in Dänemark, Belgien und Österreich
adressiert gewesen seien. Die Zahl der Rechnungen und Lieferscheine und die darin
und in den Verkaufsstatistiken der Lizenznehmerinnen der Streithelferin ausgewiesenen
Gesamtbeträge
belegten
Umsätze,
die
mengenmäßig
ausreichten.
Zusammengenommen wiesen die Rechnungen und Verkaufsstatistiken den
kontinuierlichen Absatz von über 3 500 Bettdecken im relevanten Zeitraum nach.
Außerdem ergebe sich aus den von der MHS-Etiketten GmbH an die Antex GmbH, einen
Lieferanten der Lizenznehmerin der Streithelferin, ausgestellten Rechnungen, dass in
beachtlicher Stückzahl „ARKTIS LINE“‑Einleger (z. B. 1 060 Stück) sowie
„ARKTIS“‑Schrägbänder (z. B. 1 000 Stück) in den Jahren 2007/2008 erworben worden
seien und die vorgelegten Rechnungen nur Beispiele darstellten.
17
Zunächst ist unabhängig von der Frage, ob eine ernsthafte Benutzung nachgewiesen
worden ist, festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Anbetracht der von der
Streithelferin beim HABM eingereichten und in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung
geprüften zahlreichen Beweise zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Benutzung
als solche von der Streithelferin hinreichend bewiesen worden ist.
18
Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
19
Erstens sind die Rügen der Klägerin in Bezug auf die Kohärenz der von der
Streithelferin vorgelegten Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke aus
folgenden Gründen zurückzuweisen.
20
Eine aufmerksame Prüfung der Akte des HABM und insbesondere der von der
Streithelferin
beim
HABM
eingereichten
zahlreichen
Buchhaltungs-
und
Geschäftsunterlagen zeigt, dass in dem für die Prüfung der Benutzung der angegriffenen
Marke relevanten Zeitraum mindestens 18 Referenzen von Waren, die von Bavaria und
Breiding vermarktet werden und der Beschreibung „Bettwaren, Bettdecken“ der Klasse
24 entsprechen, mit dem allein oder in Kombination mit dem Begriff „line“ verwendeten
Zeichen ARKTIS verlässlich in Verbindung gebracht werden können.
21
Diese 18 Warenreferenzen sind in den von der Streithelferin beim HABM eingereichten
Unterlagen mit 18 einmaligen Artikelnummern (GTIN-/Art.-Nr.) identifiziert, nämlich
403666 002740, 403666 002764, 403666 002771, 403666 002795, 400437 9002708,
400437 9002715, 400437 9003323, 400437 9000872, 400437 9000865,
400437 9000940, 403666 6001903, 400437 9002623, 400437 9002630,
403666 6003655, 400437 9000964, 400437 9002814, 400437 9004009 und
400437 9005211.
22
Die Prüfung der Akte des HABM zeigt auch, dass die Beschreibung einer gegebenen
Warenreferenz zwar je nach Dokumentenart (Produktblatt, Rechnung, Verkaufsstatistik)
leicht abweichen kann, in Bezug auf die betreffende Ware jedoch keine Inkohärenzen
aufweist. So entspricht z. B. die Warenreferenz 403666 002740 durchgängig und in allen
von der Streithelferin zu dieser Ware eingereichten Unterlagen einer „Kassettendecke“
von der Streithelferin zu dieser Ware eingereichten Unterlagen einer „Kassettendecke“
der Größe 135 cm x 200 cm. Der Umstand, dass in den Buchhaltungs- und
Geschäftsunterlagen angegeben ist, dass diese Referenz einer Kassettendecke „Arktis
Line“ mit der Kundenreferenz 716200 und den Merkmalen NG (3 cm, 960 g) entspricht,
nimmt der Identifikation der Ware nicht die Kohärenz, sondern ergänzt diese
Identifikation lediglich.
23
Soweit die Klägerin im Übrigen anführt, dass für dieselben Produktmaße mehrere
einmalige Artikelnummern (GTIN) existierten, bedeutet dieser Umstand keine Inkohärenz
im Identifikationssystem. Wie die Streithelferin vorgetragen hat und aus der Akte
hervorgeht, werden die einmaligen Artikelnummern nämlich nach der Beschaffenheit des
Produkts vergeben, die nicht nur von den Maßen (Breite mal Länge) der Ware, sondern
auch von anderen Merkmalen (Steppung, Füllung) abhängen. So werden auf dem
Produktblatt Arktis Line „premium products“ zwei Kassettendecken mit denselben Maßen
(155 cm x 220 cm), aber verschiedenen Eigenschaften und daher verschiedenen
einmaligen Artikelnummern angegeben.
24
Schließlich stellt das Vorliegen von Abweichungen bei der Identifikation, insbesondere
in den Rechnungen (auf denen bestimmte Produkte anhand ihrer „Kundenreferenz“
identifiziert werden, während dies bei anderen durch die Bezugnahme auf den Begriff
„Arktis“ geschieht), im Rahmen der umfassenden Prüfung der Beweise nicht den
Beweiswert dieser Dokumente in Frage. Wie die Streithelferin erklärt, sind diese
Abweichungen allenfalls die Folge einer Dateneingabe durch den für die Eingabe
zuständigen Mitarbeiter, die nicht falsch, sondern lediglich nicht hinreichend
systematisch ist.
25
Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass die Inkohärenzen und
Abweichungen bei der Identifikation der Waren, die die Klägerin gerügt hat, um die von
der Streithelferin vorgelegten Beweise für die Benutzung der angegriffenen Marke in
Zweifel zu ziehen, nicht erwiesen sind.
26
Was zweitens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, mit dem sie bestreitet, dass die
Benutzung der angegriffenen Marke in Verbindung mit dem Begriff „line“ eine Benutzung
im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sei, ist festzustellen,
dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass dies der Fall ist.
27
Der englische Begriff „line“, der ein Synonym des deutschen Begriffs „Linie“ ist, wird in
der Werbung und im Handel nämlich gewöhnlich in Verbindung mit einer Produktlinie
verwendet. Er kann vom Durchschnittsverbraucher, insbesondere in Deutschland, für das
Beweise für die Vermarktung der Waren vorgelegt worden sind, ohne Weiteres als ein
zusätzliches Element wahrgenommen werden, das das Publikum auf eine Produktlinie
Arktis hinweist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer nicht
zu Unrecht auf das Urteil vom 12. Januar 2000, DKV/HABM (COMPANYLINE) (T‑19/99,
Slg, EU:T:2000:4), verwiesen. In diesem Urteil (Rn. 26) hatte das Gericht bereits
Gelegenheit, auf die Verwendung des Begriffs „line“ als Oberbegriff in Verbindung mit
einer Produktlinie einzugehen (vgl. wegen ähnlicher Erwägungen Urteil vom 22. Mai
2012, Olive Line International/HABM – Umbria Olii International [O·LIVE], T‑273/10,
EU:T:2012:246, Rn. 60). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die
Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin mit der Annahme, dass der
Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin mit der Annahme, dass der
Begriff „line“ ohne Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der angegriffenen Marke
bleibe und die Benutzung dieser Marke in Verbindung mit diesem Begriff eine Benutzung
dieser Marke sei, keinen Fehler begangen hat.
28
Was drittens das Vorbringen der Klägerin anbelangt, mit dem sie das Vorliegen von
Beweisen für die Anbringung der Marke bestreitet, ist festzustellen, dass die Akte des
HABM Beweise für die Existenz und den Kauf von Schrägbändern und Etiketten enthält,
die die angegriffene Marke, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Begriff „line“, tragen.
Es handelt sich um Abbildungen von Schrägbändern, die die verbundenen Begriffe
„Arktis“ (in schwarzen Großbuchstaben auf weißem Grund) und „line“ (darunter und in
weißen Großbuchstaben auf schwarzem Grund) enthalten, um Rechnungen und um
Lieferscheine von MHS‑Etiketten an Antex, einen Lieferanten von Bavaria, die am 14.
November 2007 und am 7. Januar 2008 für insgesamt 1 060 Etiketten Arktis und 1 000
Schrägbänder Arktis Line und am 24. August 2009 für 2 500 Etiketten Arktis ausgestellt
worden sind.
29
Außerdem wird nicht ernsthaft bestritten, dass die Benutzung von Etiketten oder
Schrägbändern, die an den Ecken der Waren angebracht sind, für die kommerzielle
Kennzeichnung von Bettwaren üblich ist. Im Übrigen weist im vorliegenden Fall außer
den zur Akte des HABM gereichten Abbildungen von Schrägbändern, die die Angabe
„ARKTIS LINE“ tragen, das Produktblatt Arktis Line „premium products“ ausdrücklich
darauf hin, dass die betreffenden Waren an der Ecke ein mit der Angabe „ARKTIS LINE“
bedrucktes Schrägband aus Polyester-Satin tragen, und lässt die – dunkle – Kopie eines
Fotos an der Ecke einer Kassettendecke ein solches Schrägband erkennen, auf dem der
Begriff „ARKTIS“ in schwarzen Großbuchstaben auf weißem Grund und die
Großbuchstabenfolge „IN“ von „line“ in Weiß auf schwarzem Grund erscheinen.
30
Außerdem ist festzustellen, dass in der Unternehmensbroschüre von Bavaria die
angegriffene Marke zu den von dieser Lizenznehmerin vertriebenen Handelsmarken
gezählt wird, und für diese Broschüre in der Akte eine Druckereirechnung von März 2009
für 550 Exemplare aufgeführt ist.
31
Dass in Bezug auf bestimmte Warenreferenzen die Verbindung zwischen diesen
Referenzen und der angegriffenen Marke weniger aus grafischen Wiedergaben der mit
dieser Marke versehenen Ware als aus Rechnungen oder Verkaufsstatistiken
hervorgeht, erlaubt es schließlich nicht, diese Referenzen bei der Beurteilung der
Benutzung der angegriffenen Marke auszuschließen. Für die Prüfung der Benutzung der
Marke muss das HABM nämlich eine Gesamtwürdigung aller ihm vorgelegten Beweise
vornehmen (Urteil vom 9. Dezember 2010, Tresplain Investments/HABM – Hoo Hing
[Golden Elephant Brand], T‑303/08, Slg, EU:T:2010:505, Rn. 106). Unter den Umständen
des vorliegenden Falles lässt sich bei Berücksichtigung der Angaben auf den
Rechnungen und in den Verkaufsstatistiken, der Beweise für den Kauf von
Schrägbändern und Etiketten und der nicht ernsthaft angezweifelten – und im Übrigen
durch die beim HABM eingereichten geschäftlichen Werbeunterlagen belegten – Praxis,
Bettwaren mit diesen Mitteln zu kennzeichnen, jedoch nicht ernsthaft bestreiten, dass der
Vertrieb dieser Referenzen auch eine Benutzung der angegriffenen Marke enthalten hat.
32
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Streithelferin entgegen dem
Vorbringen der Klägerin den Beweis der Benutzung als solcher, wie die
Beschwerdekammer festgestellt hat, hinreichend erbracht hat.
33
Was sodann die Frage anbelangt, ob außer dem Beweis der Benutzung der
angegriffenen Marke auch der Beweis der Ernsthaftigkeit dieser Benutzung erbracht
worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Benutzung der Marke nicht immer
umfangreich zu sein braucht, um als „ernsthaft“ eingestuft zu werden, da eine solche
Einstufung von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem
entsprechenden Markt abhängt (Urteile vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, Slg,
EU:C:2003:145, Rn. 38 und 39, und vom 16. November 2011, Buffalo Milke Automotive
Polishing Products/HABM – Werner & Mertz [BUFFALO MILKE Automotive Polishing
Products], T‑308/06, Slg, EU:T:2011:675, Rn. 46 und 51).
34
Im vorliegenden Fall wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die Rechnungen
und Verkaufsstatistiken den kontinuierlichen Absatz von über 3 500 Bettdecken im
relevanten Zeitraum nachgewiesen hätten.
35
Die Prüfung der Akte des HABM, die auf der Grundlage der oben in den Rn. 19 und 20
genannten 18 Waren auf einen Verkauf von etwas mehr als 3 490 Waren in einem
Zeitraum von mindestens vier Jahren (von 2006 bis 2009) hinausläuft, bestätigt im
Wesentlichen den Standpunkt der Beschwerdekammer hinsichtlich des Umfangs der
Vermarktung. In diesem Zusammenhang ist das Gericht der Ansicht, dass die
Beschwerdekammer mit der Annahme, dass der Umfang der in Rede stehenden
Vermarktung nicht einer symbolischen, sondern einer ernsthaften Benutzung der
angegriffenen Marke entspreche, keinen Fehler begangen hat.
36
Die Klägerin macht in der Erwiderung jedoch geltend, dass der Umsatz von Breiding
nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, weil diese Gesellschaft erst im Januar 2011
eine Lizenznehmerin der Streithelferin für die Vermarktung ihrer Waren unter der
angegriffenen Marke geworden sei. Aus den Erklärungen von Breiding in einem
Verfahren gegen die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) gehe
nämlich hervor, dass diese Benutzung jedenfalls mindestens bis einschließlich des
Jahres 2009 nicht mit der vorherigen Zustimmung der Streithelferin stattgefunden habe.
Zudem sei der beim Landgericht Düsseldorf vorgelegte Lizenzvertrag zwischen der
Streithelferin und Breiding am 2. Januar 2011 geschlossen worden.
37
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Umfang der der Beschwerdekammer des HABM
obliegenden Prüfung der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht davon
abhängt, ob der Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund vorgetragen hat,
mit dem er die Auslegung oder Anwendung einer Rechtsvorschrift durch die Stelle des
HABM, die in erster Instanz entschieden hat, oder die von dieser vorgenommene
Würdigung eines Beweismittels gerügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23.
September 2003, Henkel/HABM – LHS [UK] [KLEENCARE], T‑308/01, Slg,
EU:T:2003:241, Rn. 32). Daher hat die Beschwerdekammer des HABM, auch wenn der
Beschwerdeführer einen bestimmten Beschwerdegrund nicht vorgetragen hat,
gleichwohl im Licht aller verfügbaren relevanten rechtlichen und tatsächlichen
Gesichtspunkte zu prüfen, ob in dem Zeitpunkt, in dem über die Beschwerde
Gesichtspunkte zu prüfen, ob in dem Zeitpunkt, in dem über die Beschwerde
entschieden wird, eine neue Entscheidung mit dem gleichen Tenor wie die mit der
Beschwerde angefochtene Entscheidung rechtmäßig erlassen werden kann oder nicht
(Urteil KLEENCARE, EU:T:2003:241, Rn. 29). Zu dieser Prüfung gehört die Frage, ob
der andere am Verfallsverfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligte in Anbetracht der
von ihm vorgebrachten Tatsachen und Beweise eine ernsthafte Benutzung der
angegriffenen Marke durch den Inhaber dieser Marke oder einen ermächtigten Dritten im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
nachgewiesen hat.
38
Nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt die Benutzung der
Gemeinschaftsmarke mit Zustimmung des Inhabers als Benutzung durch den Inhaber.
39
Es ist festzustellen, dass die Zustimmung angesichts der Bedeutung ihrer Wirkung –
Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke zur
Benutzung dieser Marke – auf eine Weise geäußert werden muss, die einen Willen zum
Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt. Ein solcher Wille ergibt sich
in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung der Zustimmung. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass er sich in bestimmten Fällen konkludent aus Umständen
und Anhaltspunkten vor, bei oder nach der Benutzung der fraglichen Marke durch einen
Dritten ergeben kann, die ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf
sein Recht erkennen lassen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2011, Park/HABM – Bae [PINE
TREE], T‑28/09, EU:T:2011:7, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40
Wenn der Inhaber einer Marke, die Gegenstand eines Verfallsverfahrens ist, zum
Nachweis einer ernsthaften Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr.
207/2009 Benutzungshandlungen, die ein Dritter in Bezug auf diese Marke
vorgenommen hat, geltend macht, dann behauptet er nach der Rechtsprechung damit
implizit, dass diese Benutzung mit seiner Zustimmung erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne
entsprechend Urteil vom 8. Juli 2004, Sunrider/HABM – Espadafor Caba [VITAFRUIT],
T‑203/02, Slg, EU:T:2004:225, Rn. 24, und Urteil PINE TREE, oben in Rn. 39 angeführt,
EU:T:2011:7, Rn. 62).
41
Im vorliegenden Fall hat sich die Streithelferin nicht mit dieser impliziten Bedeutung, die
die Rechtsprechung mit dieser Geltendmachung verbindet, begnügt, sondern vor dem
HABM zudem ausdrücklich angegeben, dass die Benutzung der angegriffenen Marke
durch Breiding eine mit ihrer Zustimmung vorgenommene Benutzung darstelle
(vgl. Ziff. 1 des Schriftsatzes der Streithelferin vom 13. April 2010 an das HABM).
42
Die Streithelferin hat zum Beweis dieser Benutzung zahlreiche Geschäfts- und
Buchhaltungsunterlagen von Breiding vorgelegt, die das HABM berücksichtigt hat, um
daraus auf das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke zu
schließen.
43
Das HABM ist zu Recht letztlich vom Vorliegen einer Zustimmung zugunsten von
Breiding ausgegangen, und es hat zu Recht die von der Streithelferin vorgelegten
Dokumente berücksichtigt, da es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Streithelferin
über diese Dokumente hätte verfügen und sie als Beweise für die Benutzung der
angegriffenen Marke vorlegen können, wenn diese Benutzung durch Breiding gegen
angegriffenen Marke vorlegen können, wenn diese Benutzung durch Breiding gegen
ihren Willen erfolgt wäre (vgl. entsprechend Urteil VITAFRUIT, oben in Rn. 40 angeführt,
EU:T:2004:225, Rn. 25).
44
Außerdem konnte das HABM umso mehr auf diese Weise vorgehen und sich auf diese
Dokumente stützen, als die Klägerin nicht bestritten hatte, dass die Benutzung der Marke
durch Breiding mit Zustimmung der Streithelferin erfolgt war (vgl. entsprechend Urteil
VITAFRUIT, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2004:225, Rn. 26).
45
Erst vor dem Gericht hat die Klägerin in der Erwiderung zum ersten Mal geltend
gemacht, dass es keine Zustimmung gegeben habe, und sich dabei auf einen Auszug
aus einer gegen sie am 18. Dezember 2012 beim Landgericht Düsseldorf von Breiding
eingereichten Klageschrift gestützt.
46
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des
Gerichts die Schriftsätze der Parteien vor dem Gericht den vor der Beschwerdekammer
verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Das Gericht hat nämlich die
Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern zu kontrollieren. Daher
darf die Kontrolle durch das Gericht nicht über den tatsächlichen und rechtlichen
Rahmen des Rechtsstreits hinausgehen, mit dem die Beschwerdekammer befasst war
(Urteil vom 22. Juni 2004, „Drie Mollen sinds 1818“/HABM – Nabeiro Silveria [Galáxia],
T‑66/03, Slg, EU:T:2004:190, Rn. 45). Desgleichen ist ein Kläger nicht befugt, vor dem
Gericht die Vorgaben des Rechtsstreits zu ändern, wie sie sich aus den von ihm selbst
und der Streithelferin vorgetragenen Anträgen und Darlegungen ergaben (Urteil vom 26.
April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 43). Außerdem ist die
Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den
Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der
Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht
erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET
FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
47
Festzustellen ist, dass die Klägerin mit diesem Einwand und dem zu seiner Stützung
vorgelegten Schriftsatz in der Tat den Rahmen des Rechtsstreits ändert, mit dem die
Beschwerdekammer befasst war, und das Gericht auffordert, im Licht erstmals bei ihm
eingereichter Unterlagen die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu überprüfen.
48
Folglich sind das Vorbringen der Klägerin in ihrer Erwiderung, mit dem sie die Existenz
einer Zustimmung der Streithelferin zur Benutzung der angegriffenen Marke durch
Breiding zwischen 2006 und 2009 bestreitet, und der zu seiner Stützung vorgelegte
Schriftsatz nach Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung unzulässig.
49
Nach alledem ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 51 Abs. 1
Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen.
50
Da die Klägerin mit ihrem einzigen Klagegrund unterlegen ist, ist die vorliegende Klage
abzuweisen.
Kosten
51
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen.
52
Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM und der
Streithelferin deren Kosten aufzuerlegen.
53
Die Streithelferin hat ferner beantragt, die Klägerin zur Tragung der ihr im
Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten zu verurteilen.
Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die
Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer
notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Daher ist dem Antrag der
Streithelferin, die mit ihrem Vorbringen unterlegene Klägerin zur Tragung der Kosten des
Verwaltungsverfahrens vor dem HABM zu verurteilen, hinsichtlich der notwendigen
Aufwendungen der Streithelferin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer
stattzugeben.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2
. Die Matratzen Concord GmbH trägt die Kosten einschließlich der
notwendigen Kosten der KBT & Co. Ernst Kruchen agenzia commerciale
sociétá in accomandita im Verfahren vor der Beschwerdekammer des
Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM).
Frimodt Nielsen
Dehousse
Collins
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. April 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.