Urteil des EuG vom 06.03.2015

Muster Und Modelle, Beschwerdekammer, Verordnung, Verwechslungsgefahr

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)
6. März 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der
Gemeinschaftsbildmarke BLACK JACK TM – Ältere Gemeinschaftswort- und
bildmarken BLACK TRACK – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr –
Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑257/14
Novomatic AG
Rechtsanwalt W. Mosing,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des
HABM vom 18. Februar 2014 (Sache R 329/2012‑4) zu einem Widerspruchsverfahren
zwischen der Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH und der Novomatic AG
erlässt
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin I. Wiszniewska-
Białecka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 24. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klageschrift,
aufgrund der am 30. Juli 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 19. Oktober 2010 meldete die Klägerin, die Novomatic AG, nach der Verordnung
(EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.
L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
3
Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 des
Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung angemeldet, die für die Waren der Klasse 28 folgender
Beschreibung entsprechen:
„Casinoausrüstungen,
nämlich
Roulettetische,
Rouletteräder;
Casinospiele,
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, insbesondere für die gewerbliche
Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder ohne Gewinnauszahlung oder
Glücksspiele
über
das
Internet,
Slotmaschinen
und/oder
elektronische
Geldspielapparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; Gehäuse für Slotmaschinen,
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen; elektronische oder elektrotechnische
Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen, Slotmaschinen,
welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder mittels
elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt werden,
insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder
ohne
Gewinnauszahlung;
Gehäuse
für
Slotmaschinen,
Glücksspielgeräte,
Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen, [welche] durch Einwurf von Münzen,
Jetons, Tickets oder mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen
Speichermedien betätigt werden; elektrische, elektronische oder elektromechanische
Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen
und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; elektropneumatische und elektrische
Ziehmaschinen (Spielautomaten)“.
4
Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 219/2010 vom 22.
November 2010 veröffentlicht.
5
Am 4. Februar 2011 erhob die Berentzen Mally Marketing plus Services GmbH nach
Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der Marke
BLACK JACK TM für alle oben in Rn. 3 genannten Waren der Klasse 28.
6
Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:
– die Gemeinschaftswortmarke BLACK TRACK, angemeldet am 9. Dezember 2008
und eingetragen am 4. August 2009 unter der Nr. 7451181;
– die nachstehend wiedergegebene Gemeinschaftsbildmarke, angemeldet am 22.
Mai 2009 und eingetragen am 3. Dezember 2009 unter der Nr. 8357097:
7
Die älteren Marken wurden für folgende Waren der Klassen 18, 25 und 28 angemeldet:
– Klasse 18: „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in
anderen Klassen enthalten sind“;
– Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;
– Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind; alle vorgenannten Waren mit der Ausnahme von
Bowlingartikeln und ‑ausrüstungen, Bowlingkugeln und Bowlingtaschen“.
8
Mit dem Widerspruch wurde das relative Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.
9
Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2011 wies die Widerspruchsabteilung den
Widerspruch zurück.
10
Am 14. Februar 2012 legte die Widersprechende nach den Art. 58 bis 64 der
Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung ein.
11
Mit Entscheidung vom 18. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
hob die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der
Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch statt. Die Beschwerdekammer
legte ihrer Beurteilung die ältere Gemeinschaftswortmarke BLACK TRACK zugrunde.
Sie war der Ansicht, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten
Waren identisch oder hochgradig ähnlich und diese Zeichen visuell und klanglich
hochgradig ähnlich und begrifflich für den englischsprachigen Verkehr durchschnittlich
ähnlich seien. Die in Rede stehenden Waren richteten sich überwiegend an Fachkreise
im Bereich Casino- und Glücksspielausstattungen, bei denen von einem erhöhten
im Bereich Casino- und Glücksspielausstattungen, bei denen von einem erhöhten
Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei, manche Waren richteten sich an Endverbraucher,
deren Aufmerksamkeit als durchschnittlich anzusehen sei. Die ältere Marke habe eine
durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss,
dass, selbst wenn man eine erhöhte Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise
annähme, die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.
Anträge der Parteien
12
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der
Beschwerdekammer aufzuerlegen.
13
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
14
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie zum einen
einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zum
anderen einen Verstoß gegen Art. 75 dieser Verordnung rügt.
15
Die Klägerin beanstandet die Feststellungen der Beschwerdeabteilung, nach denen
zum einen die in Rede stehenden Waren identisch oder ähnlich und zum anderen die
einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien. Angesichts der Tatsache, dass es
sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um Fachkreise handle, bei denen von
einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei, sei die Beschwerdekammer zu
Unrecht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen.
16
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke
auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder
Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das
Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere
Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein,
dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
17
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das
Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr
entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder
entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder
Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli
2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS],
T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die ältere
Wortmarke BLACK TRACK eine Gemeinschaftsmarke und die angesprochenen
Verkehrskreise daher jene der Europäischen Union seien. Darüber hinaus war sie der
Ansicht, dass sich die in Rede stehenden Waren überwiegend an Fachkreise im Bereich
Casino- und Glücksspielausstattungen richteten, bei denen von einem erhöhten
Aufmerksamkeitsgrad auszugehen sei, was die Klägerin nicht bestreitet.
19
Was den Vergleich der in Rede stehenden Waren angeht, tritt die Klägerin der
Schlussfolgerung der Beschwerdekammer entgegen, nach der das von der älteren
Marke erfasste „Spiel(zeug)“ und die von der angemeldeten Marke erfassten
„Glücksspiele“ und „Glücksspielautomaten“ identisch seien. Zum einen wirft sie der
Beschwerdekammer vor, diese Schlussfolgerung unter Verstoß gegen Art. 75 der
Verordnung Nr. 207/2009 nicht begründet zu haben, weil sie lediglich eine
Formalprüfung anstelle einer solchen anhand der Marktrealitäten vorgenommen habe.
Zum anderen macht sie geltend, dass sich das von der älteren Marke erfasste
„Spiel(zeug)“ von den von der angemeldeten Marke erfassten „Glücksspielen“ und
„Glücksspielautomaten“ unterscheide, da es einem anderen Rechtsrahmen unterliege,
sich an andere Verkehrskreise richte und nicht substituiert werden könne.
20
Die Beschwerdekammer sah von dem durch die ältere Marke bezeichneten weiten
Oberbegriff „Spiele“ auch „Glücksspiele“ und „Glücksspielautomaten“ umfasst. Sie nahm
daher an, dass die von der älteren Marke erfassten „Spiele“ und die von der
angemeldeten Marke erfassten „Casinoausrüstungen, nämlich Roulettetische,
Rouletteräder; Casinospiele, Glücksspielautomaten und Glücksspielmaschinen,
insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit oder
ohne Gewinnauszahlung oder Glücksspiele über das Internet, Slotmaschinen und/oder
elektronische Geldspielapparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit; elektronische oder
elektrotechnische Glücksspielgeräte, Glücksspielautomaten, Glücksspielmaschinen,
Slotmaschinen, welche durch Einwurf von Münzen, Jetons, Banknoten, Tickets oder
mittels elektronischen, magnetischen oder biometrischen Speichermedien betätigt
werden, insbesondere für die gewerbliche Nutzung in Casinos und Glücksspielhallen mit
oder ohne Gewinnauszahlung; elektrische, elektronische oder elektromechanische
Geräte zur Durchführung von Bingospielen, Lotteriespielen oder Video Lottery Spielen
und für Wettbüros, vernetzt oder unvernetzt; elektropneumatische und elektrische
Ziehmaschinen (Spielautomaten)“ identisch seien.
21
Diesem Standpunkt der Beschwerdekammer ist beizupflichten. Die von der
angemeldeten Marke erfassten Waren der Klasse 28, also Glücksspiele oder
Glücksspielautomaten, sind nämlich als in der von der älteren Marke erfassten
allgemeineren Kategorie „Spiele“ enthalten anzusehen. Es ist offensichtlich, dass der
sehr allgemeine Begriff „Spiel“ vielerlei Arten von Spielen, darunter „Glücksspiele“,
umfasst.
22
Nach ständiger Rechtsprechung können Waren als identisch angesehen werden, wenn
die Waren, auf die sich die Markenanmeldung bezieht, in einer von der älteren Marke
erfassten allgemeineren Kategorie enthalten sind (vgl. Urteil vom 7. September 2006,
Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg,
EU:T:2006:247, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
23
Im Licht dieser Rechtsprechung ist die Beschwerdekammer, nachdem sie zutreffend
festgestellt hatte, dass die allgemeine Kategorie „Spiele“ „Glücksspiele“ einschließe,
auch zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die von der älteren Marke erfassten
„Spiele“ und alle von der angemeldeten Marke erfassten Waren, die „Glücksspielen“ und
„Glücksspielautomaten“ entsprächen, identisch seien.
24
In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung der
Beschwerdekammer nachvollziehbar und hinreichend begründet ist. Entgegen dem
Vorbringen der Klägerin hat sich die Beschwerdekammer nicht ausschließlich auf den
Umstand gestützt, dass die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten
Waren zur selben Warenklasse des Abkommens von Nizza gehören.
25
Darüber hinaus war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, die Marktrealitäten zu
berücksichtigen, da dem Warenvergleich die Beschreibung der von der
Markenanmeldung erfassten Waren und nicht die Waren zugrunde zu legen sind, für die
die einander gegenüberstehenden Marken tatsächlich benutzt werden. Die Beurteilung
der Gefahr von Verwechslungen auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 hat nämlich zum einen unter Berücksichtigung der Gesamtheit
der von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum
anderen unter Berücksichtigung aller Waren und Dienstleistungen zu erfolgen, für die die
ältere Marke eingetragen worden war (Urteil vom 22. April 2008, Casa Editorial el
Tiempo/HABM – Instituto Nacional de Meteorología [EL TIEMPO], T‑233/06,
EU:T:2008:121, Rn. 26).
26
Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin unerheblich, wonach „Spiele“ einerseits und
„Glücksspiele und Glücksspielautomaten“ andererseits unterschiedliche Waren seien,
weil sie einem anderen Rechtsrahmen unterlägen, sie sich an unterschiedliche
Verkehrskreise richteten und sie nicht substituierbar seien. Diese Behauptungen
beruhen auf der unzutreffenden Prämisse, dass die einander gegenüberstehenden
Marken jeweils eine andere Art von Waren umfassten, deren etwaige Ähnlichkeit zu
prüfen wäre. Daher ist, wie bereits festgestellt wurde, die von der älteren Marke erfasste
Kategorie „Spiele“ weit genug, um die von der angemeldeten Marke erfassten
„Glücksspiele“ einzuschließen und um mithin davon ausgehen zu können, dass die
einander gegenüberstehenden Marken identische Waren kennzeichnen.
27
Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen angeht, beanstandet die
Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass diese ähnlich seien.
28
Nach der Rechtsprechung sind zwei Marken ähnlich, wenn sie aus der Sicht der
maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte
maßgeblichen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte
zumindest teilweise übereinstimmen (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen
Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg, EU:T:2002:261, Rn. 30,
und vom 10. Dezember 2008, MIP Metro/HABM – Metronia [METRONIA], T‑290/07,
EU:T:2008:562, Rn. 41).
29
Außerdem ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich
der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder
Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt
es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser
Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine
Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten
(vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35
und die dort angeführte Rechtsprechung).
30
Im vorliegenden Fall besteht die angemeldete Bildmarke BLACK JACK TM aus den
beiden Wörtern „black“ und „jack“ in schwarzen Großbuchstaben mit einer weißen
Umrandung, zwischen denen zwei Spielkarten in einem Kreis vor einem schwarzen
Hintergrund abgebildet sind. Dahinter erscheint ein schwarzes Spruchband. Die
Buchstaben „t“ und „m“, die in kleineren Großbuchstaben gehalten sind, sind auf der
rechten oberen Seite des Zeichens abgebildet.
31
Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass die Wortfolge „black jack“, auch wenn
sie ein Kartenspiel bezeichne und damit im Hinblick auf die spielbezogenen Waren
beschreibend sei, im maßgeblichen Gesamteindruck nicht wegen ihrer Größe und des
Umstands zurücktrete, dass das grafische Element in Form zweier Spielkarten
gleichermaßen die betreffenden Waren beschreibe. Sie ging mithin davon aus, dass das
angemeldete Zeichen von seiner Wortfolge dominiert werde und die grafischen
Elemente in den Hintergrund träten. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Bestandteil
„tm“ aufgrund seiner geringen Größe und seiner beschreibenden Bedeutung „trade mark“
beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht zu berücksichtigen sei.
Diese Beurteilung der angemeldeten Marke wird von der Klägerin nicht beanstandet.
32
Die ältere Wortmarke BLACK TRACK, die von der Beschwerdekammer für den
Zeichenvergleich herangezogen wurde, besteht aus den Wörtern „black“ und „track“.
33
Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht
angeht, hat die Beschwerdekammer angeführt, dass das erste Wortelement identisch
und das zweite hochgradig ähnlich sei, da es sich nur durch den Beginn, d. h. durch die
ersten Buchstaben „j“ auf der einen und „t“ und „r“ auf der anderen Seite unterscheide.
Gewisse Unterschiede ergäben sich aufgrund der grafischen Elemente der
angemeldeten Marke. Daher seien die beiden Zeichen hochgradig ähnlich.
34
Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht hat
die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die Ähnlichkeit noch höher sei als in
bildlicher Hinsicht, da die Bildelemente nicht berücksichtigt würden. Sie hat darauf
hingewiesen, dass die ersten Wörter der beiden Zeichen identisch „black“
hingewiesen, dass die ersten Wörter der beiden Zeichen identisch „black“
ausgesprochen würden und die zweiten Wörter in ihren drei letzten Buchstaben „a“, „c“
und „k“ übereinstimmten und sich nur durch die Konsonanten „j“ auf der einen und „t“ und
„r“ auf der anderen Seite unterschieden.
35
Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin zur Widerlegung der Beurteilung der
Beschwerdekammer hinsichtlich der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Zeichen auf die Behauptung beschränkt, der Unterschied
zwischen den Buchstaben „j“ auf der einen und „t“ und „r“ auf der anderen Seite schließe
in beiderlei Hinsicht jede Ähnlichkeit aus. Dieses nicht substantiierte Vorbringen vermag
nicht zu überzeugen. Um auf eine hochgradige Ähnlichkeit der beiden Zeichen in dieser
Hinsicht schließen zu können, hat die Beschwerdekammer nämlich eine
Gesamtbeurteilung dieser Zeichen vorgenommen, bei der sie insbesondere die von der
Klägerin geltend gemachten Unterschiede berücksichtigt hat.
36
Was den Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht
angeht, hat die Beschwerdekammer erstens festgestellt, dass die angemeldete Marke
BLACK JACK TM europaweit als Kartenspiel verstanden und dass dieses Verständnis
durch die Abbildung zweier Spielkarten im Bildelement dieser Marke verstärkt werde.
Zweitens würden die englischen Wörter „black“ und „track“, aus denen die ältere Marke
bestehe, vom englischsprachigen Verkehr verstanden, für den wegen der
Übereinstimmung der Zeichen in dem Wort „black“ daher eine durchschnittliche
begriffliche Ähnlichkeit vorliege. Drittens seien die Zeichen für den nicht
englischsprachigen Verkehr nicht ähnlich.
37
Die Klägerin wendet sich gegen diese Beurteilung. Sie hält die einander
gegenüberstehenden Zeichen für begrifflich unähnlich.
38
In dieser Hinsicht ist mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass die
angemeldete Marke BLACK JACK TM für die maßgeblichen Verkehrskreise eine
eindeutige Bedeutung hat und ein Kartenspiel bezeichnet und dass diese Bedeutung
durch die Abbildung zweier Spielkarten im Bildelement dieser Marke verstärkt wird.
39
Aufgrund dieser zwangslos erkennbaren Bedeutung wird, wie die Klägerin zu Recht
festgestellt hat, das maßgebliche Publikum diese Marke nicht in ihre einzelnen
Bestandteile aufgliedern. Die Beurteilung muss, was insbesondere die Ähnlichkeit der
Marken in begrifflicher Hinsicht angeht, auf den Gesamteindruck gestützt werden, den
diese Marken hervorrufen. Es ist daher festzustellen, dass die maßgeblichen
Verkehrskreise, selbst die englischsprachigen, das Wort „black“ im Ausdruck „black jack“
nicht selbständig auffassen werden.
40
Darüber hinaus ist mit der Klägerin festzustellen, dass die ältere Marke BLACK TRACK
für den englischsprachigen Verbraucher auch eine klare Bedeutung haben kann, die
sich von der der angemeldeten Marke unterscheidet, soweit sie „schwarze Fährte“
bedeutet.
41
Da jedes der einander gegenüberstehenden Zeichen für den englischsprachigen
Verbraucher einen Ausdruck mit eindeutiger und spezieller Bedeutung darstellt, kann
das HABM nicht geltend machen, dass der Umstand, dass beide Zeichen das Wort
das HABM nicht geltend machen, dass der Umstand, dass beide Zeichen das Wort
„black“ enthalten, ausreiche, um auf eine begriffliche Ähnlichkeit zu schließen.
42
Mithin hat die Beschwerdekammer für den englischsprachigen Teil der maßgeblichen
Verkehrskreise zu Unrecht eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit zwischen den
einander gegenüberstehenden Zeichen angenommen, der sich aus dem Wort „black“
ergebe.
43
Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerhaft vom Vorliegen einer
begrifflichen Ähnlichkeit ausgegangen ist.
44
Dieser Fehler der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Zeichen kann Auswirkungen auf die Richtigkeit ihrer Beurteilung
der Verwechslungsgefahr haben. Nach der Rechtsprechung impliziert die umfassende
Beurteilung der Verwechslungsgefahr nämlich, dass die begrifflichen Unterschiede
zwischen zwei Zeichen die zwischen ihnen bestehenden klanglichen und bildlichen
Ähnlichkeiten neutralisieren können, wenn zumindest eines der Zeichen aus der Sicht
der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hat, so
dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres erfassen können (vgl. Urteil vom 18.
Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg, EU:C:2008:739,
Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 14. Oktober 2003, Phillips-
Van Heusen/HABM − Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg,
EU:T:2003:264, Rn. 54).
45
Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer bei der Feststellung, ob
Verwechslungsgefahr vorliegt, zu prüfen hat, ob die begrifflichen Unterschiede zwischen
den einander gegenüberstehenden Zeichen ihre klanglichen und bildlichen
Ähnlichkeiten neutralisieren können, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
Beschwerdekammer erkannt hat, dass das angemeldete Zeichen BLACK JACK TM von
der Gesamtheit der maßgeblichen Verkehrskreise als Kartenspiel verstanden werde.
46
Nach alledem ist dem einzigen Klagegrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 8
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, stattzugeben.
47
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.
Kosten
48
Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
49
Da das HABM unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten
aufzuerlegen.
50
Die Klägerin beantragt außerdem, dem HABM die Kosten aufzuerlegen, die ihr im
Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind. Insoweit ist zu beachten, dass
nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das
Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten
gelten. Somit sind dem HABM, da es mit seinem Vorbringen unterlegen ist, gemäß dem
Antrag der Klägerin auch die Kosten aufzuerlegen, die dieser für das Verfahren vor der
Antrag der Klägerin auch die Kosten aufzuerlegen, die dieser für das Verfahren vor der
Beschwerdekammer entstanden sind.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Siebte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts
für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Februar
2014 (Sache R 329/2012-4) wird aufgehoben.
2 . Das HABM trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der
Beschwerdekammer.
Van der Woude
Wiszniewska-Białecka
Ulloa Rubio
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. März 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.