Urteil des EuG vom 04.02.2015

Europäische Kommission, Rücknahme, Verfahrensordnung, Gegenpartei

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
4. Februar 2015
„Streichung“
In der Rechtssache T-252/12
Gretsch-Unitas GmbH
Gretsch-Unitas GmbH Baubeschläge
zunächst Rechtsanwälte H.‑J. Hellmann, C. Malz und S. Warken, dann Rechtsanwälte
H.‑J. Hellmann, C. Malz, S. Warken und S. Cappellari,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission
Bevollmächtigte, dann durch R. Sauer und C. Vollrath als Bevollmächtigte, jeweils im
Beistand von Rechtsanwalt M. Buntscheck,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 2069 final der Kommission vom 28.
März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen
(Sache COMP/39452 – Beschläge für Fenster und Fenstertüren), soweit er die
Klägerinnen betrifft, hilfsweise, wegen Herabsetzung der gegen sie festgesetzten
Geldbuße.
1
Mit Schreiben, das am 2. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt,
dass sie ihre Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.
2
Mit Schreiben, das am 16. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Rücknahme begrüße, und hat gemäß Art. 87
§ 5 der Verfahrensordnung beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
3
Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder
einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die
in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die
Beklagte beantragt, die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
4
Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und den Klägerinnen sind die
Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-252/12 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten.
Luxemburg, den 4. Februar 2015
Der Kanzler
Der Präsident
E. Coulon
S. Papasavvas
Verfahrenssprache: Deutsch.