Urteil des EuG vom 28.04.2015
Marke, Muster Und Modelle, Verordnung, Unterscheidungskraft
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
28. April 2015
)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EXTRA – Marke, die
aus einem Werbeslogan besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende
Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T‑216/14
Volkswagen AG
Rechtsanwälte U. Sander und J. Eberhardt,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),
zunächst vertreten durch M. Fischer, dann durch A. Schifko als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des
HABM vom 6. Februar 2014 (Sache R 1788/2013‑1) über die Anmeldung des
Wortzeichens EXTRA als Gemeinschaftsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der
Richter S. Gervasoni und L. Madise,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 4. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 21. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen
Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach
der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht der Berichterstatterin
gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
folgendes
Urteil
1
Am 11. April 2013 meldete die Klägerin, die Volkswagen AG, nach der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78,
S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Die angemeldete Marke ist das Wortzeichen EXTRA.
3
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 28, 35 und
37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und
geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 12: „Motorisierte Landfahrzeuge sowie deren Teile; Motoren und
Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge sowie deren Teile;
Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für
Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen,
Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche,
selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für
Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für
Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder, Fahrzeugräder, Radnaben von
Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge;
Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für
Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für
Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile und deren Teile; Autobusse;
Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge,
Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder; Mopeds; Omnibusse“;
– Klasse 28: „Verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos;
Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten),
Roller
(Kinderfahrzeuge);
Spielkarten;
Plüschtiere
und
sonstige
Plüschspielzeugartikel; Unterhaltungs- und Spielgeräte, Videospielgeräte, tragbare
Spiele mit LCD-Display“;
– Klasse 35: „Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen,
Kraftfahrzeugteilen
und
Kraftfahrzeugzubehör;
Einzel-
und
Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen,
Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und
Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und
Kraftfahrzeugzubehör;
Einzel-
und
Großhandelsdienstleistungen
mittels
Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und
Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport)
verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen
Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser
Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von
Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von
Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen,
Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und
organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte“;
– Klasse 37: „Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege,
Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen,
Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte,
Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische
Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von
Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten“.
4
Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 teilte die Prüferin der Klägerin mit, dass die
angemeldete Marke nicht eintragungsfähig sei, da sie nicht den Voraussetzungen von
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entspreche. Sie führte insbesondere
aus, dass diese Marke als verkaufsfördernde, lobende Aussage wahrgenommen werde,
die zum Zweck habe, die positiven Eigenschaften der fraglichen Waren und
Dienstleistungen hervorzuheben.
5
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 antwortete die Klägerin im Wesentlichen, dass die
angemeldete Marke in Alleinstellung ungewöhnlich und unbestimmt im Hinblick auf eine
mögliche positive Anspielung sei, so dass ihr Unterscheidungskraft zuzuerkennen sei.
6
Mit Entscheidung vom 2. September 2013 wies die Prüferin diese Anmeldung mit der
Begründung zurück, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke unter das in Art. 7
Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte
Eintragungshindernis falle.
7
Am 11. September 2013 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidung der
Prüferin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.
8
Mit Entscheidung vom 6. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)
wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie war der Auffassung, dass die
angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
wahrgenommen werde und folglich nicht geeignet sei, als Hinweis auf die betriebliche
Herkunft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu dienen.
Anträge der Parteien
9
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
10
Das HABM beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
11
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1
Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend, da die Beschwerdekammer zu Unrecht
festgestellt habe, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne
dieser Bestimmung sei.
12
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die keine
Unterscheidungskraft haben“ nach Buchst. b dieser Bestimmung von der Eintragung
ausgeschlossen. Ferner präzisiert Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die
„Vorschriften des Absatzes 1 … auch dann Anwendung [finden], wenn die
Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.
13
Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Marke geeignet ist, die Waren, für die ihre
Eintragung beantragt wurde, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren somit von denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und
C‑345/10 P, Slg, EU:C:2011:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und
vom 10. Oktober 2007, Bang & Olufsen/HABM [Form eines Lautsprechers], T‑460/05,
Slg, EU:T:2007:304, Rn. 27).
14
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 207/2009 erfassten Zeichen ohne Unterscheidungskraft als ungeeignet gelten, die
wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, auf die Herkunft der Ware oder der
Dienstleistung hinzuweisen, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke
gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren
Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte
Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 27. Februar 2002, REWE-Zentral/HABM [LITE],
T‑79/00, Slg, EU:T:2002:42, Rn. 26). Das ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der
Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet
werden (Urteile vom 3. Juli 2003, Best Buy Concepts/HABM [BEST BUY], T‑122/01, Slg,
EU:T:2003:183, Rn. 20, und vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM
[Mehr für Ihr Geld], T‑281/02, Slg, EU:T:2004:198, Rn. 24).
15
Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf
ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil
Freixenet/HABM, oben in Rn. 13 angeführt, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
16
Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als
Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder
Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, ist nicht schon
wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Oktober 2004,
HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar
HABM/Erpo Möbelwerk, C‑64/02 P, Slg, EU:C:2004:645, Rn. 41, und vom 21. Januar
2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 35).
17
Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken hat der
Gerichtshof bereits entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen
sind als an sonstige Zeichen (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 16 angeführt,
EU:C:2004:645, Rn. 32 und 44, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt,
EU:C:2010:29, Rn. 36).
18
So hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des
nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an
Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Werbeslogan „phantasievoll“
sei und „ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit
Merkeffekt zur Folge ha[be]“, aufweise (Urteile HABM/Erpo Möbelwerk, oben in Rn. 16
angeführt, EU:C:2004:645, Rn. 31 und 32, und Audi/HABM, oben in Rn. 16 angeführt,
EU:C:2010:29, Rn. 39).
19
Daraus folgt, dass eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht
unterscheidungskräftig anzusehen ist, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen
Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden.
Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie
über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen
wahrgenommen werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi
Technologies/HABM, C‑448/13 P, EU:C:2014:1746, Rn. 37; Urteile vom 11. Dezember
2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 6.
Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, EU:T:2013:303, Rn. 24).
20
Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass sich die von der angemeldeten
Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen sowohl an Durchschnittsverbraucher
als auch an ein Fachpublikum richten. Ferner setzen sich die maßgeblichen
Verkehrskreise, in Bezug auf die das absolute Eintragungshindernis zu prüfen ist, nach
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aus Verbrauchern der Union zusammen, da
die angemeldete Marke aus einem Begriff besteht, der in zahlreichen Sprachen der
Europäischen Union existiert (u. a. in deutscher, spanischer, französischer und
niederländischer Sprache). Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass
trotz des Umstands, dass ein aus Fachleuten bestehendes Publikum im Allgemeinen
eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legt, diese Aufmerksamkeit gegenüber
Werbebotschaften, die für ein informiertes Publikum nicht maßgebend sind,
verhältnismäßig gering sein kann (Urteil Qualität hat Zukunft, oben in Rn. 19 angeführt,
EU:T:2012:663, Rn. 24, vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Solar-Fabrik/HABM [Premium
XL], T‑582/11 und T‑583/11, EU:T:2013:24, Rn. 28 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
21
Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung
festgestellt, dass der Ausdruck „extra“ im Sinne von „besonders“, „mehr“, „zusätzlich“,
„außerordentlich“ oder „außerdem“ verstanden werde, so dass dieser Begriff, der häufig
in der Werbesprache benutzt werde, unmittelbar als Bezeichnung einer höheren Qualität
verstanden werde. Dieser Feststellung, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten
verstanden werde. Dieser Feststellung, die im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten
worden ist, kann nur beigepflichtet werden.
22
Daher ist festzustellen, dass dem Zeichen EXTRA, wie die Beschwerdekammer in
Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, Anpreisungscharakter zukommt.
Es soll abstrakte Qualitäten hervorheben und dem Verbraucher suggerieren, dass die mit
dieser Marke versehenen Waren zusätzliche Eigenschaften zu den üblicherweise
erwarteten aufweisen. Die Klägerin behauptet im Übrigen nicht, dass der angemeldeten
Marke eine andere Bedeutung zukomme (vgl. in diesem Sinne Urteil Premium XL, oben
in Rn. 20 angeführt, EU:T:2013:24, Rn. 20).
23
Darüber hinaus hat das Gericht bereits entschieden, dass das Wort „extra“ in die
Kategorie der Superlative fällt. Aufgrund seiner generischen Bedeutung, die darauf
abzielt, auf unbestimmte Weise die Art, die Funktion, die Qualität oder eine der
Eigenschaften einer beliebigen Ware oder Dienstleistung zu preisen, vermittelt der
Wortbestandteil „extra“ dem Verbraucher zwar keine Vorstellung von der Art der mit ihm
gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung, doch kann dieser Wortbestandteil, gerade
weil er im alltäglichen Sprachgebrauch wie auch im Verkehr allgemein als generischer
lobender Begriff verwendet wird, nicht als geeignet angesehen werden, auf die
betriebliche Herkunft der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren hinzuweisen (vgl.
Urteil vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM [BigXtra], T‑81/13, EU:T:2014:140, Rn. 33
und die dort angeführte Rechtsprechung).
24
Auf die Gesamtheit der fraglichen Waren und Dienstleistungen angewandt, ist
festzustellen, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen klar
und unmittelbar als Information über die höhere Qualität dieser Waren und
Dienstleistungen im Vergleich zu denen der Wettbewerber oder über eine objektiv
höhere Qualität verstanden werden würde.
25
Damit ist den Feststellungen der Beschwerdekammer zur Wahrnehmung der
angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den Rn. 13 bis 18 der
angefochtenen Entscheidung beizupflichten.
26
Drittens lässt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin, die angemeldete Marke sei,
da sie nicht beschreibend sei, unterscheidungskräftig, aus dem fehlenden
beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht auf ihre Unterscheidungskraft
schließen, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009
enthaltenen absoluten Eintragungshindernisse nach ständiger Rechtsprechung zwei
unterschiedliche Gründe für die Zurückweisung der Eintragung einer Marke darstellen
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland,
C‑363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 70).
27
Was viertens das Vorbringen der Klägerin angeht, wonach sich die Bedeutung der
angemeldeten Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht unmittelbar erschließe,
sondern einen Denkprozess erfordere, ist im Gegenteil festzustellen, dass die
maßgeblichen Verkehrskreise die Werbebedeutung der angemeldeten Marke klar und
unmittelbar verstehen. Da die maßgeblichen Verkehrskreise nämlich einem Zeichen, das
ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder
Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig
Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine Werbeaussage vermittelt, nur wenig
Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den
verschiedenen denkbaren Funktionen des fraglichen Zeichens nachzugehen, noch, sich
dieses als Marke einzuprägen. Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise das
fragliche Zeichen wegen seines eigentlichen Aussagegehalts als Werbeslogan, nicht
aber als Marke wahrnehmen. Daher werden sie in Anbetracht der betreffenden Waren
und Dienstleistungen das Wortzeichen EXTRA ohne umfangreiche Überlegungen und
ohne besonderen Interpretationsaufwand als anpreisende oder werbende Aussage in
Bezug auf die Effizienz der betreffenden Waren und Dienstleistungen und nicht als
Hinweis auf deren betriebliche Herkunft auffassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired
by efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 41 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
28
Diese Feststellung kann nicht durch eine sich angeblich aus der Alleinstellung des
Begriffs EXTRA ergebende Ungewöhnlichkeit in Zweifel gezogen werden. Selbst wenn
nämlich unterstellt würde, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Qualität als
Leitgedanken auffassen würden, unter dem die Entwicklung und die Nutzung der
betroffenen Waren und Dienstleistungen stünden, würden sie dennoch sofort verstehen,
dass es sich dabei um einen anpreisenden oder werbenden Hinweis auf die Qualität
dieser Waren und Dienstleistungen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspired by
efficiency, oben in Rn. 19 angeführt, EU:T:2013:303, Rn. 42 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
29
Fünftens trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe den
Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch verkannt, dass sie die Eintragung der
angemeldeten Marke abgelehnt habe, obwohl sie für Automobile die Eintragung einer
gleichartigen Marke, nämlich der Marke smart, akzeptiert habe.
30
Zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung ist
zwar entschieden worden, dass das HABM im Rahmen der Prüfung der
Gemeinschaftsmarkenanmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen
Entscheidungen berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten
muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011,
Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 74).
31
Diese Grundsätze müssen allerdings mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in
Einklang gebracht werden. Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Marke
nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine
identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM,
oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).
32
Ferner muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung
die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte
Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen.
Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen
der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren
ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt
(Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 30 angeführt,
EU:C:2011:139, Rn. 77).
33
Im vorliegenden Fall geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die
Beschwerdekammer eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der
angemeldeten Marke vorgenommen hat, bevor sie deren Eintragung abgelehnt hat.
Zudem ergibt sich aus der Untersuchung der übrigen von der Klägerin vorgebrachten
Rügen, dass die Beschwerdekammer aufgrund dieser Prüfung die Anmeldung der Marke
zu Recht wegen des absoluten Eintragungshindernisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen hat. Da die Prüfung der fraglichen Marke in
Anbetracht dieser Bestimmung für sich genommen zu keinem anderen Ergebnis hat
führen können, kann das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Berücksichtigung der
Eintragung der Marke smart nicht durchgreifen. Die Klägerin kann sich somit nicht mit
Erfolg auf eine frühere Entscheidung des HABM berufen, um die Schlussfolgerung zu
entkräften, dass die angemeldete Marke mit der Verordnung Nr. 207/2009 unvereinbar
ist.
34
Nach alledem ist der einzige Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit
insgesamt abzuweisen.
Kosten
35
Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf
Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr
gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Volkswagen AG trägt die Kosten.
Martins Ribeiro
Gervasoni
Madise
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. April 2015.
Unterschriften
Verfahrenssprache: Deutsch.